DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in 26123 Oldenburg mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.04.2012 / 15:22
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Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft
Oldenburg (Oldb)
- Wertpapierkennnummer 808 600 -
ISIN DE0008086000
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Oldenburgische Landesbank AG
ein, die am
Donnerstag, 31. Mai 2012, um 10:00 Uhr,
in der Messehalle der Weser-Ems Halle,
Europaplatz 12, 26123 Oldenburg,
stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der
Lageberichte für die Oldenburgische Landesbank AG und den
Konzern, der in den Lageberichten enthaltenen erläuternden
Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 sowie
§ 289 Abs. 5 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Diese Unterlagen sind im Internet unter
www.olb.de/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden
zudem in der Hauptversammlung ausliegen und erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011 der Oldenburgische Landesbank AG in Höhe
von EUR 1.551.104,51 in voller Höhe in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über eine Nachwahl zum
Aufsichtsrat
Durch Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg ist Herr Dr. Thomas
Naumann anstelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Herrn Thomas Fischer als Anteilseignervertreter zum Mitglied
des Aufsichtsrats der Oldenburgische Landesbank AG bestellt
worden. Diese Bestellung soll durch die Hauptversammlung
bestätigt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
Herrn Dr. Thomas Naumann, Kronberg,
Vorstandsmitglied (Chief Financial Officer)
der Allianz Asset Management AG,
bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2013 als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der
Oldenburgische Landesbank AG zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
Herrn Dr. Peter Hemeling, Krailling,
Rechtsanwalt, Chefsyndikus der Allianz SE,
als Ersatzmitglied für Herrn Dr. Thomas Naumann zu wählen.
Er wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Dr. Thomas
Naumann vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die
Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger
wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten
Ersatzmitglieds endet mit dem Schluss der Hauptversammlung, in
der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied
gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die
reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Scheidet das
in den Aufsichtsrat nachgerückte Ersatzmitglied vorzeitig
wieder aus, so nimmt es seine Stellung als Ersatzmitglied
wieder ein.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der
Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 9 der Satzung aus sechs
von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu
wählenden Mitgliedern zusammen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
§ 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) enthält eine
Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung mit der
Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
Diese Ermächtigung endet infolge Fristablaufs zum 21. Mai
2012.
Da dieses Genehmigte Kapital somit am Tag der Hauptversammlung
bereits abgelaufen sein wird, soll ein neues Genehmigtes
Kapital geschaffen werden, das in Inhalt und Höhe dem
bisherigen Genehmigten Kapital entspricht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt
höchstens um bis zu 15.000.000 Euro, zu erhöhen. Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
b) § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 30. Mai 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt
höchstens um bis zu 15.000.000 Euro, zu erhöhen. Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
c) Der Vorstand wird ermächtigt, das neue Genehmigte
Kapital unabhängig von den übrigen Beschlüssen der
Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Verschmelzungsvertrag vom 13. März 2012 zwischen der
OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH und der Oldenburgische
Landesbank AG
Die Oldenburgische Landesbank AG und die
OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH, beide mit Sitz in Oldenburg,
haben am 13. März 2012 einen notariell beurkundeten
Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, nach dessen Maßgabe die
OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH im Wege der Aufnahme durch
Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und
Pflichten unter Auflösung der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH
ohne Abwicklung auf die Oldenburgische Landesbank AG
verschmolzen werden soll (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
und Nr. 3 Satz 1, 46 ff., 60 ff. Umwandlungsgesetz). Der
Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn ihm die
Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG und die
Gesellschafterversammlung der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH
zustimmen. Die Gesellschafterversammlung der
OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH hat dem Verschmelzungsvertrag
bereits am 29. März 2012 zugestimmt. Die Verschmelzung bedarf
zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung im Handelsregister
der Oldenburgische Landesbank AG.
Des Weiteren haben die Allianz Deutschland AG als
Hauptgesellschafterin der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH und
die Oldenburgische Landesbank AG am 13. März 2012 eine
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April 20, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
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