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DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -4-

DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in 26123 Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in 26123 Oldenburg mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
20.04.2012 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft 
   Oldenburg (Oldb) 
 
   - Wertpapierkennnummer 808 600 - 
   ISIN DE0008086000 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Oldenburgische Landesbank AG 
 
   ein, die am 
 
   Donnerstag, 31. Mai 2012, um 10:00 Uhr, 
   in der Messehalle der Weser-Ems Halle, 
   Europaplatz 12, 26123 Oldenburg, 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der 
           Lageberichte für die Oldenburgische Landesbank AG und den 
           Konzern, der in den Lageberichten enthaltenen erläuternden 
           Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 sowie 
           § 289 Abs. 5 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Diese Unterlagen sind im Internet unter 
           www.olb.de/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden 
           zudem in der Hauptversammlung ausliegen und erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
           und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 der Oldenburgische Landesbank AG in Höhe 
           von EUR 1.551.104,51 in voller Höhe in die anderen 
           Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Nachwahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Durch Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg ist Herr Dr. Thomas 
           Naumann anstelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds 
           Herrn Thomas Fischer als Anteilseignervertreter zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats der Oldenburgische Landesbank AG bestellt 
           worden. Diese Bestellung soll durch die Hauptversammlung 
           bestätigt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
             Herrn Dr. Thomas Naumann, Kronberg, 
             Vorstandsmitglied (Chief Financial Officer) 
             der Allianz Asset Management AG, 
 
 
 
           bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2013 als 
           Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der 
           Oldenburgische Landesbank AG zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
 
          Herrn Dr. Peter Hemeling, Krailling, 
          Rechtsanwalt, Chefsyndikus der Allianz SE, 
 
 
           als Ersatzmitglied für Herrn Dr. Thomas Naumann zu wählen. 
 
 
           Er wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Dr. Thomas 
           Naumann vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die 
           Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger 
           wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten 
           Ersatzmitglieds endet mit dem Schluss der Hauptversammlung, in 
           der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied 
           gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die 
           reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Scheidet das 
           in den Aufsichtsrat nachgerückte Ersatzmitglied vorzeitig 
           wieder aus, so nimmt es seine Stellung als Ersatzmitglied 
           wieder ein. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
           Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 9 der Satzung aus sechs 
           von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu 
           wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) enthält eine 
           Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung mit der 
           Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge. 
           Diese Ermächtigung endet infolge Fristablaufs zum 21. Mai 
           2012. 
 
 
           Da dieses Genehmigte Kapital somit am Tag der Hauptversammlung 
           bereits abgelaufen sein wird, soll ein neues Genehmigtes 
           Kapital geschaffen werden, das in Inhalt und Höhe dem 
           bisherigen Genehmigten Kapital entspricht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
             Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt 
             höchstens um bis zu 15.000.000 Euro, zu erhöhen. Dabei ist 
             den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       b)    § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 30. Mai 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
             Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt 
             höchstens um bis zu 15.000.000 Euro, zu erhöhen. Dabei ist 
             den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, das neue Genehmigte 
             Kapital unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
             Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Verschmelzungsvertrag vom 13. März 2012 zwischen der 
           OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH und der Oldenburgische 
           Landesbank AG 
 
 
           Die Oldenburgische Landesbank AG und die 
           OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH, beide mit Sitz in Oldenburg, 
           haben am 13. März 2012 einen notariell beurkundeten 
           Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, nach dessen Maßgabe die 
           OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH im Wege der Aufnahme durch 
           Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und 
           Pflichten unter Auflösung der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH 
           ohne Abwicklung auf die Oldenburgische Landesbank AG 
           verschmolzen werden soll (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 
           und Nr. 3 Satz 1, 46 ff., 60 ff. Umwandlungsgesetz). Der 
           Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn ihm die 
           Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG und die 
           Gesellschafterversammlung der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH 
           zustimmen. Die Gesellschafterversammlung der 
           OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH hat dem Verschmelzungsvertrag 
           bereits am 29. März 2012 zugestimmt. Die Verschmelzung bedarf 
           zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung im Handelsregister 
           der Oldenburgische Landesbank AG. 
 
 
           Des Weiteren haben die Allianz Deutschland AG als 
           Hauptgesellschafterin der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH und 
           die Oldenburgische Landesbank AG am 13. März 2012 eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -2-

Freistellungsvereinbarung abgeschlossen, die sicherstellt, 
           dass der Oldenburgische Landesbank AG aus der Verschmelzung 
           keine wirtschaftlichen Nachteile und Kosten entstehen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Dem Verschmelzungsvertrag vom 13. März 2012 
             zwischen der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH als 
             übertragender und der Oldenburgische Landesbank AG als 
             übernehmender Gesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, die Verschmelzung 
             unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
           Der Verschmelzungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
          Verschmelzungsvertrag 
 
              zwischen der 
 
 
           Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, Oldenburg, 
           nachfolgend: 'OLB' 
 
 
          - als übernehmendem Rechtsträger - 
 
                       und der 
 
 
           OLB-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, 
           Oldenburg, 
           nachfolgend: 'OLB-B' 
 
 
          - als übertragendem Rechtsträger -. 
 
 
           (Die OLB und die OLB-B werden nachfolgend jeweils auch einzeln 
           als 'Partei' und zusammen als die 'Parteien' bezeichnet.) 
 
 
          Vorbemerkung 
 
 
       (1)   Die OLB-B mit Sitz in Oldenburg, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 791, 
             hält 5.873.328 von insgesamt 23.257.143 Stück Inhaberaktien 
             der OLB ('OLB-Aktien') und damit rund 25,3 % des 
             Grundkapitals der OLB mit Sitz in Oldenburg, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 3003. 
 
 
       (2)   Das Stammkapital der OLB-B beträgt DM 66.000.000. 
             Hiervon halten derzeit 
 
 
         -     die Allianz Deutschland AG ('AZ D'), München, 
               Geschäftsanteile mit einem Gesamtnennbetrag von DM 
               65.179.800 oder 98,76 % (gerundet) des Stammkapitals der 
               OLB-B; 
 
 
         -     eine Erbengemeinschaft nach der verstorbenen 
               Frau Gertrud Maria Pöppelmann ('Erbengemeinschaft 
               Pöppelmann') zusammen zwei Geschäftsanteile mit einem 
               Gesamtnennbetrag von DM 748.400 oder 1,13 % (gerundet) des 
               Stammkapitals der OLB-B; 
 
 
         -     die Oldenburgische Volkszeitung Druckerei und 
               Verlag GmbH & Co. KG ('Oldenburgische Volkszeitung'), 
               Vechta, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von DM 
               71.800 oder 0,11 % (gerundet) des Stammkapitals der OLB-B 
 
 
 
             (gemeinsam im Folgenden die 'OLB-B-Gesellschafter'). 
 
 
       (3)   Von der OLB-B und den OLB-B-Gesellschaftern wurde 
             der Wunsch geäußert, die OLB-B auf die OLB zu verschmelzen. 
 
 
       (4)   Die OLB ist bereit, dem Wunsch der OLB-B und der 
             OLB-B-Gesellschafter nach Verschmelzung der OLB-B auf die 
             OLB nachzukommen. 
 
 
       (5)   Das Grundkapital des übernehmenden Rechtsträgers 
             sowie das Stammkapital des übertragenden Rechtsträgers sind 
             jeweils voll erbracht. 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
                  § 1 
          Vermögensübertragung 
 
 
           Die OLB-B überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten 
           und Pflichten unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung 
           im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 20 
           Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1, 46 ff., 60 ff. 
           Umwandlungsgesetz ('UmwG') auf die OLB. 
 
 
                   § 2 
          Verschmelzungsstichtag 
 
 
       (1)   Die Übernahme des Vermögens der OLB-B durch die 
             OLB erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 
             31. Dezember 2011, 24.00 Uhr. 
 
 
       (2)   Vom 1. Januar 2012, 0.00 Uhr 
             (Verschmelzungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) an 
             gelten alle Handlungen und Geschäfte der OLB-B als für 
             Rechnung der OLB vorgenommen. 
 
 
 
              § 3 
          Wertansätze 
 
 
       (1)   Dem Verschmelzungsvertrag wird die mit dem 
             uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehene Bilanz 
             der OLB-B zum 31. Dezember 2011 als Schlussbilanz zugrunde 
             gelegt. 
 
 
       (2)   In der Jahresbilanz (Handelsbilanz) der OLB 
             werden gemäß § 24 UmwG als Anschaffungskosten im Sinne des § 
             253 Abs. 1 HGB die in der Schlussbilanz (Handelsbilanz) der 
             OLB-B angesetzten Werte angesetzt und fortgeführt. 
 
 
       (3)   In der handelsrechtlichen und steuerlichen 
             Schlussbilanz der OLB-B werden deren Vermögensgegenstände 
             und Schulden mit den jeweiligen Buchwerten angesetzt. 
 
 
 
               § 4 
          Gegenleistung 
 
 
       (1)   Als Gegenleistung für die Übertragung des 
             Vermögens von OLB-B gewährt die OLB den 
             OLB-B-Gesellschaftern kostenfrei sämtliche OLB-Aktien, die 
             sich bei Wirksamwerden der Verschmelzung im Vermögen der 
             OLB-B befinden. Die entsprechenden OLB-Aktien werden den 
             OLB-B-Gesellschaftern unmittelbar (Direkterwerb) ohne 
             Durchgangserwerb der OLB und in dem Verhältnis gewährt, in 
             dem sie bei Wirksamwerden der Verschmelzung am Stammkapital 
             der OLB-B beteiligt sind. Die OLB-B wird über die von ihr 
             zur Zeit gehaltenen 5.873.328 OLB-Aktien bis zum 
             Wirksamwerden der Verschmelzung nicht verfügen und auch 
             keine weiteren OLB-Aktien erwerben. 
 
 
         (a)   Von den 5.873.328 Stück OLB-Aktien, die sich 
               bei Wirksamwerden der Verschmelzung im Vermögen der OLB-B 
               befinden, erhalten 
 
 
           (aa)  die AZ D für ihre OLB-B-Geschäftsanteile in 
                 Höhe von DM 65.179.800 Gesamtnennbetrag 5.800.339 Stück 
                 OLB-Aktien (gerundet von 5.800.338,55); 
 
 
           (bb)  die Erbengemeinschaft Pöppelmann für ihre 
                 OLB-B-Geschäftsanteile in Höhe von DM 748.400 
                 Gesamtnennbetrag 66.600 Stück OLB-Aktien (gerundet von 
                 66.599,98); 
 
 
           (cc)  die Oldenburgische Volkszeitung für ihre 
                 OLB-B-Geschäftsanteile in Höhe von DM 71.800 
                 Gesamtnennbetrag 6.389 Stück OLB-Aktien (gerundet von 
                 6.389,47). 
 
 
 
         (b)   Die OLB-B-Gesellschafter haben untereinander 
               und - höchst vorsorglich - auch gegenüber der OLB auf den 
               Ausgleich des der AZ D und der Erbengemeinschaft 
               Pöppelmann beim Umtausch der Geschäftsanteile der OLB-B 
               durch Rundungsdifferenzen entstehenden Vorteils 
               verzichtet. 
 
 
 
       (2)   Der Vorstand der OLB hat am 28. Februar 2012 
             beschlossen der Hauptversammlung der OLB am 31. Mai 2012 
             vorzuschlagen, den Bilanzgewinn der OLB des Geschäftsjahres 
             2011 in Höhe von EUR 1.551.104,51 in voller Höhe in die 
             anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Sollte die 
             Hauptversammlung der OLB dennoch für das Geschäftsjahr 2011 
             eine Dividende beschließen, wird diese für die von der OLB-B 
             gehaltenen 5.873.328 OLB-Aktien von der OLB an die OLB-B 
             ausgeschüttet. Ungeachtet der Festlegung des 
             Verschmelzungsstichtags gemäß § 2 Absatz 2 steht eine 
             etwaige für das Geschäftsjahr 2011 ausgeschüttete Dividende 
             wirtschaftlich den OLB-B-Gesellschaftern im Verhältnis ihrer 
             jeweiligen Beteiligungen an der OLB-B zu. Die OLB-B 
             beabsichtigt, unverzüglich nach Vereinnahmung einer etwaigen 
             Dividende diese an ihre Gesellschafter weiterzuleiten. 
 
 
       (3)   Das Grundkapital der OLB wird zur Durchführung 
             der Verschmelzung nicht erhöht. Den OLB-B-Gesellschaftern 
             werden als Gegenleistung gemäß § 4 Absatz 1 ausschließlich 
             die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung von 
             der OLB-B gehaltenen OLB-Aktien gewährt, auf die der 
             Ausgabebetrag voll geleistet ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 
             UmwG). 
 
 
       (4)   In der Gesellschafterversammlung der OLB-B, die 
             zum Zwecke der Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag 
             abgehalten wird, sollen sämtliche OLB-B-Gesellschafter dem 
             Verschmelzungsvertrag zustimmen und auf ein 
             Barabfindungsangebot verzichten. 
 
 
 
                       § 5 
          Besondere Rechte und Vorteile 
 
 
       (1)   Abgesehen von den im folgenden Absatz 3 
             dargestellten Regelungen werden keine Rechte im Sinne von § 
             5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne Aktionäre oder für Inhaber 
             besonderer Rechte gewährt. Es sind auch keine besonderen 
             Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen. 
 
 
       (2)   Besondere Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 
             UmwG werden nicht gewährt. 
 
 
       (3)   Die AZ D und die Erbengemeinschaft Pöppelmann 

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April 20, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -3-

werden beim Umtausch ihrer OLB-B-Geschäftsanteile nach § 4 
             Absatz 1 auf Grund von Rundungsdifferenzen gegenüber dem 
             dritten OLB-B-Gesellschafter, der Oldenburgische 
             Volkszeitung, eine auf ganze Stücke aufgerundete Anzahl von 
             OLB-Aktien erhalten. 
 
 
 
             § 6 
          Treuhänder 
 
 
       (1)   Die OLB-B bestellt die Commerzbank AG, Frankfurt 
             am Main, als Treuhänder für den Empfang der nach § 4 Absatz 
             1 zu gewährenden OLB-Aktien. 
 
 
       (2)   Die OLB-B wird dem Treuhänder vor Anmeldung der 
             Verschmelzung in das Handelsregister der OLB-B den Besitz an 
             den von der OLB-B gehaltenen OLB-Aktien verschaffen. OLB-B 
             und OLB werden den Treuhänder anweisen, den 
             OLB-B-Gesellschaftern nach Eintragung der Verschmelzung in 
             das Handelsregister der OLB den Besitz an den entsprechenden 
             OLB-Aktien nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu verschaffen. 
 
 
 
                                   § 7 
          Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre 
                               Vertretungen 
 
 
       (1)   Die OLB-B beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat 
             keinen Betriebsrat. Für die Mitarbeiter der OLB sind der 
             Gesamtbetriebsrat der OLB sowie der Konzernbetriebsrat des 
             Allianz Konzerns zuständig. 
 
 
       (2)   Folgen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG für die 
             Arbeitnehmer und ihre Vertretungen bei den beteiligten 
             Rechtsträgern ergeben sich aufgrund der Verschmelzung der 
             OLB-B auf die OLB nicht. 
 
 
 
           § 8 
          Kosten 
 
 
       (1)   Die durch diesen Vertrag und seine Durchführung 
             entstehenden Kosten - einschließlich der Beurkundungskosten, 
             der Kosten des Treuhänders und des Verschmelzungsprüfers 
             sowie der Gerichts- und Veröffentlichungskosten - trägt die 
             OLB-B. 
 
 
       (2)   Absatz 1 gilt sinngemäß auch, falls die 
             Verschmelzung nicht wirksam werden sollte. Nicht von der 
             Kostentragungsregelung des Absatzes 1 erfasst sind die 
             Kosten für die die Verschmelzung beschließende 
             Hauptversammlung der OLB, die von der OLB selbst getragen 
             werden. 
 
 
 
              § 9 
          Freistellung 
 
 
           Die AZ D hat sich unwiderruflich sowie zeitlich und sachlich 
           unbeschränkt verpflichtet, die OLB von allen Kosten und 
           wirtschaftlichen Nachteilen aus oder im Zusammenhang mit der 
           Verschmelzung nach Maßgabe der notariellen 
           Freistellungsvereinbarung vom heutigen Tage (UR-NR 125/2012 
           des beurkundenden Notars, die diesem Verschmelzungsvertrag als 
           Anlage 1 beigefügt ist; die Erschienenen erklärten dazu, dass 
           ihnen der Inhalt der vorgenannten Urkunde bekannt ist und sie 
           auf deren Vorlesen verzichten) freizustellen, soweit das auf 
           die OLB übergehende Vermögen der OLB-B zur Begleichung aller 
           Kosten und wirtschaftlichen Nachteile nicht ausreichen sollte. 
           Ein etwaiges überschießendes Vermögen kommt der OLB zugute. 
 
 
                § 10 
          Stichtagsänderung 
 
       (1)   Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 
             31. Januar 2013 in das Handelsregister der OLB eingetragen 
             wird, gelten 
 
 
         -     abweichend von § 2 Absatz 1 der Ablauf des 31. 
               Dezember 2012 als Stichtag für die Übernahme des 
               Vermögens, 
 
 
         -     abweichend von § 2 Absatz 2 der Beginn des 1. 
               Januar 2013 als Stichtag für den Wechsel der 
               Rechnungslegung, und 
 
 
         -     abweichend von § 3 Absatz 1 der 31. Dezember 
               2012 als Stichtag der Schlussbilanz. 
 
 
 
       (2)   Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung der 
             Verschmelzung über den 31. Januar des Folgejahres hinaus 
             verschieben sich die in Absatz 1 genannten neuen Stichtage 
             jeweils entsprechend der vorstehenden Regelung um ein 
             weiteres Jahr. 
 
 
       (3)   Sofern die Verschmelzung erst nach der 
             Hauptversammlung der OLB im Jahr 2013 wirksam wird, gilt die 
             in § 4 Absatz 2 Sätze 2 und 3 dargelegte Regelung zur 
             Zahlung einer etwaigen Dividende entsprechend für eine 
             etwaige von der Hauptversammlung der OLB im Jahr 2013 zu 
             beschließende Dividende. Entsprechendes gilt bei einer 
             weiteren Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung über 
             den Zeitpunkt der Hauptversammlung der OLB im Jahr 2014 
             hinaus. 
 
 
 
                 § 11 
          Rücktrittsvorbehalt 
 
 
           Jede Partei kann von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung 
           zurücktreten, wenn die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 
           31. Januar 2013 durch Eintragung in das Handelsregister der 
           OLB wirksam geworden ist. 
 
 
             § 12 
          Wirksamkeit 
 
 
           Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der OLB und der Gesellschafterversammlung der 
           OLB-B. Die Verschmelzung wird wirksam mit der Eintragung der 
           Verschmelzung in das Handelsregister der OLB, nachdem sie 
           zuvor in das Handelsregister der OLB-B eingetragen worden ist. 
 
 
                 § 13 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der notariellen Beurkundung. 
 
 
       (2)   Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam 
             sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine 
             Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der 
             übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der 
             unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll 
             eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich 
             möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien 
             wirtschaftlich gewollt haben und nach dem Sinn und Zweck 
             dieses Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt 
             bedacht hätten. Beide Parteien sind, soweit erforderlich, 
             zur Ergänzung dieses Vertrages verpflichtet. 
 
 
 
           Anlage 1 zum Verschmelzungsvertrag vom 13. März 2012: 
 
 
          FREISTELLUNGSVEREINBARUNG 
                  zwischen 
 
 
   Allianz Deutschland AG, München, 
 
                                                     nachfolgend: 'AZ D' 
 
                                  und der 
 
   Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, Oldenburg, 
 
                                                      nachfolgend: 'OLB' 
 
   (nachfolgend auch einzeln eine 'Partei' und zusammen die 'Parteien') 
 
   betreffend die OLB-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, 
                                 Oldenburg 
 
          PRÄAMBEL 
 
       (1)   Die OLB-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter 
             Haftung, mit Sitz in Oldenburg, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HR B 791 
             (nachfolgend auch 'OLB-B') hält 5.873.328 Aktien und damit 
             rund 25,3 % des Grundkapitals der OLB. 
             Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, die 
             Verwaltung und die Veräußerung von Aktien der OLB sowie die 
             Vornahme aller zur Erreichung und Förderung dieses Zwecks 
             dienlichen Geschäfte, mit Ausnahme von Bankgeschäften im 
             Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). 
 
 
             Hauptgesellschafter der OLB-B ist AZ D mit Geschäftsanteilen 
             mit einem Gesamtnennbetrag von DM 65.179.800 oder rund 98,76 
             % des Stammkapitals der OLB-B. 
 
 
       (2)   Es ist beabsichtigt, die OLB-B auf die OLB zu 
             verschmelzen. 
 
 
       (3)   Um etwaige Risiken, Kosten und Nachteile für die 
             OLB und ihre Aktionäre auszuschließen, schließen die 
             Parteien nachfolgende Freistellungsvereinbarung. 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
                     § 1 
          Freistellungsverpflichtung 
 
 
       (1)   AZ D verpflichtet sich unwiderruflich sowie 
             zeitlich und sachlich unbeschränkt, die OLB von allen Kosten 
             und etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen aus oder im 
             Zusammenhang mit der Verschmelzung der OLB-B auf die OLB 
             freizustellen, soweit das auf die OLB übergehende Vermögen 
             der OLB-B zur Begleichung aller Kosten und wirtschaftlichen 
             Nachteile nicht ausreichen sollte. Die Freistellung gilt 
             nicht für die Kosten der Durchführung der ordentlichen 
             Hauptversammlung der OLB im Mai 2012. 
 
 
       (2)   Die Verpflichtung der AZ D zu einer Erstattung 
             bzw. Tragung der Kosten nach dieser Vereinbarung bleibt bei 
             einem etwaigen Abbruch oder einer etwaigen Verschiebung der 
             Verschmelzung unverändert bestehen. 
 
 
 
                  § 2 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen dieser Gesellschaftervereinbarung 
             bedürfen der notariellen Form; dies gilt insbesondere auch 
             für die Änderung des Schriftformerfordernisses. 
 
 

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April 20, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

(2)   Diese Freistellungsvereinbarung unterliegt 
             deutschem Recht. 
 
 
       (3)   Sofern sich nicht aus zwingendem Recht etwas 
             anderes ergibt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle 
             Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser 
             Freistellungsvereinbarung und ihrer Durchführung Oldenburg. 
 
 
       (4)   Sollte eine Bestimmung dieser 
             Freistellungsvereinbarung ganz oder teilweise nichtig, 
             unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder für nichtig, 
             unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, berührt 
             dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen 
             Vorschriften nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder 
             nicht durchsetzbaren Vorschrift gilt, soweit gesetzlich 
             zulässig, diejenige wirksame und durchsetzbare Vorschrift, 
             die der wirtschaftlichen Absicht und dem Zweck der 
             nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Vorschrift 
             am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für 
             unbeabsichtigte Lücken in dieser Freistellungsvereinbarung. 
 
 
       (5)   Die Kosten dieser Vereinbarung, einschließlich 
             ihrer Beurkundung, trägt AZ D. 
 
 
 
             ----------- 
 
          (Ende der Anlage) 
 
 
           Folgende Unterlagen sind im Internet unter 
           www.olb.de/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden 
           zudem in der Hauptversammlung ausliegen: 
 
 
       *     Verschmelzungsvertrag vom 13. März 2012; 
 
 
       *     Gemeinsamer Verschmelzungsbericht des Vorstands 
             der Oldenburgische Landesbank AG und der Geschäftsführung 
             der OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH vom 11. April 2012; 
 
 
       *     Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten 
             gemeinsamen Verschmelzungsprüfers, der 
             PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vom 28. März 2012; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             Oldenburgische Landesbank AG und des Konzerns für die 
             Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             OLB-Beteiligungsgesellschaft mbH für die Geschäftsjahre 
             2009, 2010 und 2011. 
 
 
   ------------------------------------------------------------------------- 
                               ----------------- 
 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft 60.468.571,80 Euro. Es ist eingeteilt in 
   23.257.143 Stückaktien. Jede Stückaktie hat eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- 
   und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung somit 23.257.143 Stück. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht 
   ausüben wollen, müssen sich gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung zur 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
   zum Ablauf des 24. Mai 2012, unter der nachfolgend genannten Adresse 
   zugehen: 
 
           Oldenburgische Landesbank AG 
           Zentrale Geschäftsabwicklung 
           Wertpapier-Technik 
           Stau 15/17 
           26122 Oldenburg 
           Telefax: (0441) 221 2488 
           E-Mail: hauptversammlungen@olb.de 
 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 10. Mai 2012, 
   0:00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. den von ihnen 
   benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist - anders als die 
   Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes - 
   keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
   des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur 
   Hauptversammlung. 
 
   Wenn Sie über Ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte 
   anfordern, werden die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des 
   maßgeblichen Anteilsbesitzes durch das Institut vorgenommen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der oben genannte Nachweisstichtag (10. Mai 2012, 0:00 Uhr), auch 
   Record Date genannt, ist das entscheidende Datum für die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Record Date ist für die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Record Date 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem 
   Record Date. Der Record Date hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung ist für eine 
   fristgemäße Anmeldung und einen ordnungsgemäßen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu 
   tragen. 
 
   Vollmachten, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Im Falle der 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer anderen der in § 135 Absatz 8 und 10 Aktiengesetz 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen richtet sich das 
   Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach deren Regelungen, die 
   bei ihnen erfragt werden können. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierfür 
   das Formular verwenden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte 
   befindet, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Nachweiserbringung erhält. Das Vollmachtsformular sieht auch die 
   Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung vor. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, Vollmachten an von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu erteilen. Solche Vollmachten, ihr Widerruf sowie 
   der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Wenn die 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
   ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts zu den einzelnen Beschlussgegenständen erteilt werden. 
   Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   können vor der Hauptversammlung bis spätestens zum Ablauf des 29. Mai 
   2012 unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden. Für die 
   Vollmachts- und Weisungserteilung kann ein entsprechendes Formular 
   benutzt werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   übermittelt wird. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Sofern zu einem Beschlussgegenstand keine 
   ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
   vorliegt, werden sie zu dem betreffenden Beschlussgegenstand das 
   Stimmrecht nicht ausüben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung 
   entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass 
   die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
 
   Vollmachten an Dritte, die der Aktionär durch Erklärung gegenüber der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.