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Dow Jones News
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DGAP-HV: 3U Holding AG: Korrektur: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: 3U Holding AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Marburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: 3U Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
3U Holding AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2012 in Marburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
20.04.2012 / 17:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Berichtigung der Veröffentlichung vom 20. April 2012 
 
   Im einleitenden Satz wurde die Reihenfolge der Zeilen richtiggestellt. 
 
 
   3U HOLDING AG 
 
   Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg 
   - WKN 516 790 - 
   - ISIN DE0005167902 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Donnerstag, den 31. Mai 2012, um 11.00 Uhr 
 
   im Vila Vita Hotel & Residenz Rosenpark, Raum Vivaldi, 
   Anneliese-Pohl-Allee 7-17, 35037 Marburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
           Lageberichte für die 3U HOLDING AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in 
   diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen 
   Regelung zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der 3U 
   HOLDING AG, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und stehen unter der Internetadresse www.3u.net zur 
   Verfügung. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anfrage kostenlos zugesandt. 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
           2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 1.272.141,80 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Bilanzgewinn                                       EUR    1.272.141,80 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,03 je       EUR    1.059.420,48 
   Stückaktie auf 35.314.016 dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen                 EUR            0,00 
 
   Gewinnvortrag                                      EUR      212.721,32 
 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene 
   Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
   vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über den 
   Gewinnverwendungsvorschlag nach § 170 Abs. 2 AktG gehaltenen Stück 
   3.923.770 eigenen Aktien. Sollte sich bis zur Hauptversammlung die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern, wird bei 
   unveränderter Ausschüttung von EUR 0,03 je dividendenberechtigte 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden. 
 
   Die beschlossene Dividende wird am 1. Juni 2012 ausgezahlt. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, für das Geschäftsjahr 2012 zum 
   Abschlussprüfer der 3U HOLDING AG und des Konzerns sowie zum Prüfer 
   für den Halbjahresfinanzbericht, sofern dieser einer prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu bestellen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 19. August 2010 hat die Gesellschaft 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien in Höhe 
           von bis zu 10 % des Grundkapitals ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung, die von der Gesellschaft fast vollständig 
           ausgenutzt wurde und die am 18. August 2015 auslaufen würde, 
           soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG bis zum 30. Mai 2017 ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft zu den gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
             erwerben, insbesondere um sie 
 
 
         -     Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit 
               oder des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran 
               anbieten zu können, 
 
 
         -     strategisch wichtigen Geschäftspartnern als 
               Gegenleistung für vertraglich erbrachte Leistungen aller 
               Art anzubieten, 
 
 
         -     zur Erfüllung der Aktienbezugsrechte zu 
               verwenden, die im Rahmen des in der Hauptversammlung am 
               19. August 2010 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen 
               Aktienoptionsplans an Führungskräfte und Mitarbeiter des 
               3U Konzerns gewährt wurden bzw. werden, als 
               Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und der 
               mit der Gesellschaft i. S. d. § 15 AktG verbundenen 
               Unternehmen zum Erwerb anzubieten, oder 
 
 
         -     einzuziehen. 
 
 
 
       b)    Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von 10 % des 
             derzeitigen Grundkapitals von EUR 39.237.786,00, also 
             3.923.778 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von EUR 3.923.778,00, oder, falls dieser Wert geringer ist, 
             des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für 
             Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen 
             ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
             nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien genutzt 
             werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über 
             die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
             Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder 
             mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten. 
 
 
       d)    Erfolgt der Erwerb über die Börse darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktien im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag vor dem 
             Rückerwerb nicht um mehr als 10 % über- bzw. 25 % 
             unterschreiten. 
 
 
       e)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis 
             oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag vor dem Tag 
             der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht mehr als 25 % unterschreiten. 
 
 
       f)    Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten drei Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der 
             Einladung zur Abgabe der Verkaufsofferten um nicht mehr als 
             10 % über- oder 25 % unterschreiten. 
 
 
       g)    Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
             Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses, so kann das Angebot bzw. die Einladung zur Abgabe 
             von Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall ist 
             Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume 
             zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen 
             Börsenkurse nicht der Tag der Veröffentlichung des 
             Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 11:19 ET (15:19 GMT)

DJ DGAP-HV: 3U Holding AG: Korrektur: Bekanntmachung -2-

Verkaufsofferten, sondern der Tag der Anpassung. Das 
             Kaufangebot bzw. die Einladung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern 
             ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Einladung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss die 
             Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 1000 Stück angedienter Aktien je 
             Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
             können vorgesehen werden. 
 
 
       h)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworben wurden, 
 
 
         -     Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit 
               oder des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen 
               anzubieten; 
 
 
         -     strategisch wichtigen Geschäftspartnern als 
               Gegenleistung für vertraglich erbrachte Leistungen aller 
               Art anzubieten; 
 
 
         -     zur Erfüllung der Aktienbezugsrechte zu 
               verwenden, die im Rahmen des in der Hauptversammlung am 
               19. August 2010 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen 
               Aktienoptionsplans an Führungskräfte und Mitarbeiter des 
               3U Konzerns gewährt wurden bzw. werden. Soweit eigene 
               Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung 
               hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         -     an Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit der 
               Gesellschaft i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen 
               auszugeben; 
 
 
         -     mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu veräußern. 
               Die Veräußerung kann dabei auch in anderer Weise als über 
               die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle 
               Aktionäre vorgenommen werden, sofern die erworbenen 
               eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der 
               vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf 
               Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. Der 
               zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
               Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals darf zusammen mit dem anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, das auf Aktien oder Options- 
               oder Wandlungsrechte entfällt, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
               3 S. 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 % des zum 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
               diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, 
               nicht überschreiten; 
 
 
         -     einzuziehen, ohne dass es eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
       i)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
             Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie 
             diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwandt 
             werden. 
 
 
       j)    Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung werden die 
             durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. August 2010 zu 
             Tagesordnungspunkten 7 und 8 erteilten Ermächtigungen gemäß 
             § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien, soweit von 
             ihnen bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Die 
             in dem genannten Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
             August 2010 zu Tagesordnungspunkt 7 enthaltenen 
             Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien, die auf ihrer 
             Grundlage oder auf Grundlage einer vorangegangenen 
             Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben 
             unberührt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 schlägt die Verwaltung eine 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vor. Dort sind als 
           Erwerbsarten der Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
           alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Kaufangebotes oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten genannt. In 
           Ergänzung dieser Erwerbsarten soll auch ein außerbörslicher 
           Erwerb im Rahmen von Unternehmensakquisitionen und ein 
           außerbörslicher Paketerwerb ermöglicht werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 7 der 
             Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann dieser Erwerb 
             auch außerhalb der Börse erfolgen, wenn 
 
 
         -     der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des 
               Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von 
               Beteiligungen erfolgt oder 
 
 
         -     das zu erwerbende Aktienpaket mindestens 1 % 
               des derzeitigen Grundkapitals umfasst und ein solcher 
               Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der 
               Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist, 
               diesen Zweck zu erreichen. 
 
 
 
             Eventuell bestehende Andienungsrechte anderer Aktionäre 
             werden ausgeschlossen. 
 
 
       b)    Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs der 
             Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
             betreffenden Handelstag nicht überschreiten. Jedoch dürfen 
             die Aktien auch für einen niedrigeren Gegenwert oder ohne 
             jede Gegenleistung durch die Gesellschaft erworben werden. 
 
 
       c)    Soweit eigene Aktien gemäß diesem 
             Tagesordnungspunkt 7 außerhalb der Börse erworben werden, 
             sind diese Erwerbe auf die Begrenzung des Erwerbs auf 10 % 
             des bestehenden Grundkapitals (Tagesordnungspunkt 6) 
             anzurechnen. Im Übrigen gelten alle anderen Vorgaben der 
             Ermächtigung wie unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             Hauptversammlung vorgeschlagen. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands 
 
   Bericht des Vorstands zu TOP 6 der Tagesordnung Beschlussfassung über 
   die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und TOP 7 der Tagesordnung 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch 
   im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 31. Mai 2012 einberufenen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkten 6 und 7 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Wiederveräußerung der erworbenen Aktien 
   (TOP 6) bzw. zum Ausschluss des Andienungsrechts bei einem 
   außerbörslichen Erwerb eigener Aktien im Rahmen von 
   Unternehmensakquisitionen oder einem außerbörslichen Paketerwerb (TOP 
   7). 
 
   Dieser Bericht dient zugleich der Unterrichtung der Hauptversammlung 
   gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über den Erwerb eigener Aktien in 
   Ausnutzung der bestehenden, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
   19. August 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   zum Erwerb eigener Aktien. 
 
   Von der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. August 2010 unter 
   Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
   diesjährigen Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger durch 
   börslichen Erwerb von insgesamt 3.923.770 Stück eigenen Aktien 
   Gebrauch gemacht. Von der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. 
   August 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilten ergänzenden 
   Ermächtigung zum außerbörslichen Erwerb eigener Aktien wurde kein 
   Gebrauch gemacht. Auf die erworbenen Aktien entfällt ein anteiliger 
   Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 3.923.770,00; dies 
   entspricht knapp 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 11:19 ET (15:19 GMT)

DJ DGAP-HV: 3U Holding AG: Korrektur: Bekanntmachung -3-

Rückerwerb erfolgte zwischen dem 1. Juli und dem 25. Oktober 2011, um 
   das niedrige Kursniveau im Interesse der Aktionäre auszunutzen. Über 
   die Verwendung der zurückgekauften Aktien ist noch nicht entschieden 
   worden. Daher können diese Aktien zu allen im Ermächtigungsbeschluss 
   der Hauptversammlung vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das 
   Aktienrückkaufprogramm stand unter Führung der BankM, Repräsentanz der 
   biw Bank für Investments und Wertpapiere, die ihre Entscheidungen über 
   den Zeitpunkt der einzelnen Rückkäufe unabhängig und unbeeinflusst von 
   der 3U HOLDING AG traf. Der durchschnittliche Kaufpreis für die Aktien 
   betrug EUR 0,84121; insgesamt wurden für den Rückkauf EUR 3.300.724,59 
   aufgewendet. 
 
   Die der diesjährigen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkten 6 und 
   7 vorgeschlagene neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, eigene 
   Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des 
   zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, 
   zu den nach dieser Vorschrift zulässigen Zwecken zu erwerben. Die 
   Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre beschränkt. Durch die 
   vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage 
   versetzt, bis zum 30. Mai 2017 eigene Aktien über die Börse oder 
   aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
   mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von 
   Verkaufsofferten zu erwerben, bzw. auch im Rahmen eines Paketerwerbs 
   von einem Einzelaktionär. Die Einhaltung der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 
   und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre 
   ist bei den vorgesehenen Erwerbsmaßnahmen aufgrund der jeweils 
   einzuhaltenden Bedingungen gewährleistet. Die vorgesehene Ermächtigung 
   ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bis 
   zu 3.923.778 eigene Aktien (das sind 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Preis zu erwerben, der den 
   Schlusskurs der Aktien der 3U HOLDING AG im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
   Handelstag vor dem Rückerwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. 25 % 
   unterschreitet. Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb 
   eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach 
   dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen 
   Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr 
   als 10 % des Grundkapitals entfallen. Gemäß der gesetzlichen Regelung 
   in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 AktG sieht die 
   vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die Gesellschaft bei der 
   Veräußerung das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. Hierbei 
   darf der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
   Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des 
   Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
   das auf Aktien oder Options- oder Wandlungsrechte entfällt, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
   in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
   AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
   zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht überschreiten. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
   (Tender-Verfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
   verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien, und bei 
   Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten 
   möchte. Entsprechendes gilt bei einer an alle Aktionäre gerichteten 
   Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten. 
 
   Der vorgeschlagene Erwerb außerhalb der Börse im Rahmen des Erwerbs 
   von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von 
   Beteiligungen soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, z. B. im 
   Rahmen eines Unternehmenserwerbs als Sachgegenleistung gewährte Aktien 
   im Rahmen einer späteren Kaufpreisanpassung zurück zu erwerben. 
   Hierdurch kann eine Akquisitionsfinanzierung flexibel gestaltet 
   werden. In diesem Fall wird der Rückerwerb in aller Regel ohne 
   Gegenleistung der Gesellschaft erfolgen. Eventuell bestehende 
   Andienungsrechte anderer Aktionäre sind auszuschließen. 
 
   Der ebenfalls vorgeschlagene Paketerwerb außerhalb der Börse dient der 
   Erleichterung der Durchführung des Aktienrückkaufs für den Fall, dass 
   ein Aktionär mindestens 1 % (Aktienpaket) des derzeitigen 
   Grundkapitals veräußern will. Der Paketerwerb hat in einem solchen 
   Fall für die Gesellschaft den Vorteil der geringeren Kursbeeinflussung 
   sowie die Chance niedrigerer Erwerbskosten. Die Gleichbehandlung der 
   Aktionäre ist gewährleistet und das Verbot der Einlagenrückgewähr 
   gewahrt, da diese Form des Aktienrückerwerbs nur zu einem Preis 
   erfolgen kann, der den am Handelstag festgestellten Schlusskurs im 
   Xetra-Handel nicht überschreitet. Auch in diesem Fall sind eventuell 
   bestehende Andienungsrechte anderer Aktionäre auszuschließen. 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft 
   erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand Dritten im Rahmen des 
   Zusammenschlusses mit Unternehmen sowie im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen bzw. Beteiligungen und strategisch wichtigen 
   Geschäftspartnern als Gegenleistung für vertraglich erbrachte 
   Leistungen zum Bezug angeboten werden. Die Gesellschaft soll in der 
   Lage sein, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um 
   diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen diese Art der Gegenleistung. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell 
   ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
   Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Die Gesellschaft soll ferner in 
   der Lage sein, eigene Aktien strategisch wichtigen Geschäftspartnern 
   der Gesellschaft als Gegenleistung für vertraglich erbrachte 
   Leistungen aller Art anzubieten. Dazu gehört auch, den strategisch 
   wichtigen Partnern an Stelle oder in Ergänzung einer Gegenleistung in 
   bar Aktien der Gesellschaft anbieten zu können. 
 
   Ebenso wird der Vorstand ermächtigt, den in der Hauptversammlung am 
   19. August 2010 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen 
   Aktienoptionsplan auch durch den Erwerb eigener Aktien zu bedienen, 
   anstatt hierzu das beschlossene 'Bedingte Kapital I' zu nutzen. 
 
   Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, 
   Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG auszugeben. 
 
   Weiter ist der Vorstand ermächtigt, die von der Gesellschaft 
   erworbenen Aktien wieder zu veräußern. Die durch das Gesetz zur 
   Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingefügte 
   Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es 
   Aktiengesellschaften, eigene Aktien am Markt zurückzukaufen und auch 
   wieder zu veräußern. Diese Möglichkeit entspricht dem Gedanken einer 
   Wertsteigerung der Aktien. Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener 
   Aktien dient der erneuten vereinfachten Mittelbeschaffung, falls dies 
   die Zwecke der Gesellschaft erfordern. 
 
   Soweit die Gesellschaft von den vorstehenden Ermächtigungen Gebrauch 
   macht, ist es notwendig, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
   Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 24. 
   Mai 2012 in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache bei der unten angegebenen Anmeldestelle angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bis spätestens am 24. Mai 2012 bei der Anmeldestelle 
   einzureichen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 10. Mai 2012 
   (0.00 Uhr MESZ) beziehen. 
 
   Anmeldestelle: 
 
   3U HOLDING AG 
   c/o UBJ GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: 040 6378 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 

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April 20, 2012 11:19 ET (15:19 GMT)

Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
   für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall 
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt 
   wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als 
   elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
   Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die oben bereits genannte 
   E-Mail-Adresse hv@ubj.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege 
   stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
   Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
   diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann 
   auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
   bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
   mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.3u.net unter dem Pfad 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' heruntergeladen werden. Es kann zudem 
   unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per 
   E-Mail angefordert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
   erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die 
   Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der 
   Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
   benötigen Sie daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn Sie nicht 
   persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
   Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die 
   Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank 
   oder stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.3u.net unter 
   dem Pfad 'Investor Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht 1.961.890 Aktien) oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   Verlangen ist an folgende Adresse zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 30. April 
   2012, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
   3U HOLDING AG 
   Frauenbergstraße 31-33 
   35039 Marburg 
   Fax: 06421 999-1222 
   E-Mail: hv@3u.net 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
   und die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die vorstehend genannte 
   Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen), bei 
   Wahlvorschlägen auch des Namens, des ausgeübten Berufs, des Wohnorts 
   und der Angabe zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 
   AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die 
   Gesellschaft über die Internetseite www.3u.net unter dem Pfad 
   'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn diese 
   mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Mai 2012, 
   24:00 Uhr (MESZ), mit Begründung (nur bei Gegenanträgen, 
   Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) der Gesellschaft unter 
   der vorgenannten Adresse zugehen. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt 
   sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Informationen gemäß § 124a AktG 
 
   Die Internetseite der 3U HOLDING AG, über die die Informationen nach § 
   124a AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: www.3u.net unter dem Pfad 
   'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 
   39.237.786 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   3.923.770 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.314.016. 
 
   Veröffentlichung im Bundesanzeiger 
 
   Die Hauptversammlung am 31. Mai 2012 ist durch Veröffentlichung der 
   vorstehenden Tagesordnung am 20. April 2012 im Bundesanzeiger 
   einberufen worden. Am gleichen Tag ist die Einberufung Medien zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 11:19 ET (15:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.