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DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.04.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN DE0008115106 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 811 510 
 
 
   Einladung 
 
   an die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Dienstag, dem 5. Juni 2012, 10.00 Uhr, 
 
   im Congress Center Düsseldorf, CCD Ost, Stockumer Kirchstraße 61, 
   40474 Düsseldorf, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011 mit den Berichten 
           des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie eines erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
  den                                                  Euro  107.769.232,50 
  Bilanzgewinn 
  von 
 
  wie folgt zu 
  verwenden: 
 
  a)            zur Zahlung einer Dividende von Euro 
                2,50 je Stückaktie auf die 28.107.693 
                Stückaktien 
 
                Dividendensumme:                       Euro   70.269.232,50 
 
  b)            zur Einstellung in 'Andere             Euro   35.000.000,00 
                Gewinnrücklagen' von 
 
  c)            zum Vortrag des verbleibenden          Euro    2.500.000,00 
                Bilanzgewinns von auf neue Rechnung. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Nichtoffenlegung der 
           Vorstandsvergütungen 
 
 
           Das am 11. August 2005 in Kraft getretene Gesetz über die 
           Offenlegung von Vorstandsvergütungen sieht vor, dass bei 
           börsennotierten Gesellschaften erstmalig für nach dem 31. 
           Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre die Bezüge der 
           Vorstandsmitglieder in den Jahres- und Konzernabschlüssen 
           zusätzlich individualisiert anzugeben sind (§§ 285 Nr. 9 
           Buchstabe a Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 
           bis 8 HGB). Diese Angaben unterbleiben für einen Zeitraum von 
           höchstens fünf Jahren, wenn die Hauptversammlung dies mit 
           einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat (§§ 
           286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB). 
 
 
           In der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2007 hat die 
           Hauptversammlung auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand 
           beschlossen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge 
           und der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der 
           Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und den 
           Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2007 bis 
           einschließlich 2011, längstens aber bis zum 5. Juni 2012 
           unterbleibt. 
 
 
           Die Zeit der Befreiung ist abgelaufen. Es soll erneut über die 
           individualisierte Offenlegung der Bezüge und der sonstigen 
           zugesagten oder empfangenen Leistungen der Vorstandsmitglieder 
           in den Jahresabschlüssen und den Konzernabschlüssen 
           beschlossen werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die individualisierte Offenlegung der Bezüge und 
             der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der 
             Vorstandsmitglieder unterbleibt in den Jahresabschlüssen und 
             den Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2012 bis 
             einschließlich 2016, längstens aber bis zum 4. Juni 2017. 
 
 
 
     6.    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
           Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 4. Juni 2017 einmalig oder 
             mehrfach auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende 
             Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrecht im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000 auszugeben. Die 
             Genussrechte müssen den Voraussetzungen des 
             Kreditwesengesetzes entsprechen, unter denen das für die 
             Genussrechte eingezahlte Kapital dem haftenden Eigenkapital 
             zuzurechnen ist. Die maximale Laufzeit der Genussrechte kann 
             bis zu 20 Jahre betragen. 
 
 
             Die Ausgabe der Genussrechte kann, soweit rechtlich 
             zulässig, ganz oder teilweise in einer anderen gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes erfolgen. Bei der Ausgabe in einer 
             anderen Währung ist für die Ermittlung des Gesamtnennbetrags 
             der jeweilige Gegenwert in Euro maßgebend, berechnet nach 
             dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung des 
             Vorstands über die Begebung der Genussrechte. 
 
 
             Bei der Ausgabe der Genussrechte steht den Aktionären das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Dieses kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die Genussrechte von einem 
             Kreditinstitut oder von einem Konsortium von 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
             jedoch ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge von dem 
             gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der 
             Vorstand wird zudem ermächtigt, bei der jeweiligen Begebung 
             von Genussrechten das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
             auszuschließen, wenn die auszugebenden Genussrechte 
             obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine 
             Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am 
             Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Verzinsung 
             nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des 
             Bilanzgewinns oder der Dividende richtet. Ferner haben in 
             diesem Fall die Bedingungen der Ausgabe der Genussrechte, 
             insbesondere die Verzinsung und der Ausgabebetrag, den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
             vergleichbare Mittelaufnahmen zu entsprechen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der 
             Ausstattung der Genussrechte, insbesondere den Zeitpunkt der 
             Begebung, den Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit 
             festzusetzen. 
 
 
       b)    Die vorstehende Ermächtigung tritt neben die von 
             der Hauptversammlung vom 7. Juni 2011 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- 
             oder Optionsrechten. 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum unter Punkt 6 der 
   Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 
   S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands unter Punkt 6 der Tagesordnung sieht 
   die Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht vor. 
   Hiermit soll die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur Aufnahme 
   von Ergänzungskapital ausgenutzt werden. 
 
   Den Aktionären ist bei der Ausgabe der Genussrechte grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Genussrechte an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Genussrechte entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. §§ 221 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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