DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.04.2012 / 15:12
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HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Düsseldorf
ISIN DE0008115106
Wertpapier-Kenn-Nummer 811 510
Einladung
an die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Dienstag, dem 5. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Congress Center Düsseldorf, CCD Ost, Stockumer Kirchstraße 61,
40474 Düsseldorf,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011 mit den Berichten
des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2011 sowie eines erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Euro 107.769.232,50
Bilanzgewinn
von
wie folgt zu
verwenden:
a) zur Zahlung einer Dividende von Euro
2,50 je Stückaktie auf die 28.107.693
Stückaktien
Dividendensumme: Euro 70.269.232,50
b) zur Einstellung in 'Andere Euro 35.000.000,00
Gewinnrücklagen' von
c) zum Vortrag des verbleibenden Euro 2.500.000,00
Bilanzgewinns von auf neue Rechnung.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
5. Beschlussfassung über die Nichtoffenlegung der
Vorstandsvergütungen
Das am 11. August 2005 in Kraft getretene Gesetz über die
Offenlegung von Vorstandsvergütungen sieht vor, dass bei
börsennotierten Gesellschaften erstmalig für nach dem 31.
Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre die Bezüge der
Vorstandsmitglieder in den Jahres- und Konzernabschlüssen
zusätzlich individualisiert anzugeben sind (§§ 285 Nr. 9
Buchstabe a Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5
bis 8 HGB). Diese Angaben unterbleiben für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren, wenn die Hauptversammlung dies mit
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat (§§
286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB).
In der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2007 hat die
Hauptversammlung auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand
beschlossen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge
und der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der
Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und den
Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2007 bis
einschließlich 2011, längstens aber bis zum 5. Juni 2012
unterbleibt.
Die Zeit der Befreiung ist abgelaufen. Es soll erneut über die
individualisierte Offenlegung der Bezüge und der sonstigen
zugesagten oder empfangenen Leistungen der Vorstandsmitglieder
in den Jahresabschlüssen und den Konzernabschlüssen
beschlossen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die individualisierte Offenlegung der Bezüge und
der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der
Vorstandsmitglieder unterbleibt in den Jahresabschlüssen und
den Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2012 bis
einschließlich 2016, längstens aber bis zum 4. Juni 2017.
6. Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 4. Juni 2017 einmalig oder
mehrfach auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende
Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrecht im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000 auszugeben. Die
Genussrechte müssen den Voraussetzungen des
Kreditwesengesetzes entsprechen, unter denen das für die
Genussrechte eingezahlte Kapital dem haftenden Eigenkapital
zuzurechnen ist. Die maximale Laufzeit der Genussrechte kann
bis zu 20 Jahre betragen.
Die Ausgabe der Genussrechte kann, soweit rechtlich
zulässig, ganz oder teilweise in einer anderen gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes erfolgen. Bei der Ausgabe in einer
anderen Währung ist für die Ermittlung des Gesamtnennbetrags
der jeweilige Gegenwert in Euro maßgebend, berechnet nach
dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung des
Vorstands über die Begebung der Genussrechte.
Bei der Ausgabe der Genussrechte steht den Aktionären das
gesetzliche Bezugsrecht zu. Dieses kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die Genussrechte von einem
Kreditinstitut oder von einem Konsortium von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge von dem
gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der
Vorstand wird zudem ermächtigt, bei der jeweiligen Begebung
von Genussrechten das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die auszugebenden Genussrechte
obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine
Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Verzinsung
nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der Dividende richtet. Ferner haben in
diesem Fall die Bedingungen der Ausgabe der Genussrechte,
insbesondere die Verzinsung und der Ausgabebetrag, den zum
Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für
vergleichbare Mittelaufnahmen zu entsprechen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der
Ausstattung der Genussrechte, insbesondere den Zeitpunkt der
Begebung, den Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit
festzusetzen.
b) Die vorstehende Ermächtigung tritt neben die von
der Hauptversammlung vom 7. Juni 2011 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel-
oder Optionsrechten.
7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum unter Punkt 6 der
Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4
S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Die Ermächtigung des Vorstands unter Punkt 6 der Tagesordnung sieht
die Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht vor.
Hiermit soll die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur Aufnahme
von Ergänzungskapital ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist bei der Ausgabe der Genussrechte grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der
Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Genussrechte an ein
Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Genussrechte entsprechend
ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. §§ 221
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