DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.04.2012 / 15:12
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HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Düsseldorf
ISIN DE0008115106
Wertpapier-Kenn-Nummer 811 510
Einladung
an die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Dienstag, dem 5. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Congress Center Düsseldorf, CCD Ost, Stockumer Kirchstraße 61,
40474 Düsseldorf,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011 mit den Berichten
des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2011 sowie eines erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Euro 107.769.232,50
Bilanzgewinn
von
wie folgt zu
verwenden:
a) zur Zahlung einer Dividende von Euro
2,50 je Stückaktie auf die 28.107.693
Stückaktien
Dividendensumme: Euro 70.269.232,50
b) zur Einstellung in 'Andere Euro 35.000.000,00
Gewinnrücklagen' von
c) zum Vortrag des verbleibenden Euro 2.500.000,00
Bilanzgewinns von auf neue Rechnung.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
5. Beschlussfassung über die Nichtoffenlegung der
Vorstandsvergütungen
Das am 11. August 2005 in Kraft getretene Gesetz über die
Offenlegung von Vorstandsvergütungen sieht vor, dass bei
börsennotierten Gesellschaften erstmalig für nach dem 31.
Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre die Bezüge der
Vorstandsmitglieder in den Jahres- und Konzernabschlüssen
zusätzlich individualisiert anzugeben sind (§§ 285 Nr. 9
Buchstabe a Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5
bis 8 HGB). Diese Angaben unterbleiben für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren, wenn die Hauptversammlung dies mit
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat (§§
286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB).
In der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2007 hat die
Hauptversammlung auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand
beschlossen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge
und der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der
Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und den
Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2007 bis
einschließlich 2011, längstens aber bis zum 5. Juni 2012
unterbleibt.
Die Zeit der Befreiung ist abgelaufen. Es soll erneut über die
individualisierte Offenlegung der Bezüge und der sonstigen
zugesagten oder empfangenen Leistungen der Vorstandsmitglieder
in den Jahresabschlüssen und den Konzernabschlüssen
beschlossen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die individualisierte Offenlegung der Bezüge und
der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der
Vorstandsmitglieder unterbleibt in den Jahresabschlüssen und
den Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2012 bis
einschließlich 2016, längstens aber bis zum 4. Juni 2017.
6. Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 4. Juni 2017 einmalig oder
mehrfach auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende
Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrecht im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000 auszugeben. Die
Genussrechte müssen den Voraussetzungen des
Kreditwesengesetzes entsprechen, unter denen das für die
Genussrechte eingezahlte Kapital dem haftenden Eigenkapital
zuzurechnen ist. Die maximale Laufzeit der Genussrechte kann
bis zu 20 Jahre betragen.
Die Ausgabe der Genussrechte kann, soweit rechtlich
zulässig, ganz oder teilweise in einer anderen gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes erfolgen. Bei der Ausgabe in einer
anderen Währung ist für die Ermittlung des Gesamtnennbetrags
der jeweilige Gegenwert in Euro maßgebend, berechnet nach
dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung des
Vorstands über die Begebung der Genussrechte.
Bei der Ausgabe der Genussrechte steht den Aktionären das
gesetzliche Bezugsrecht zu. Dieses kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die Genussrechte von einem
Kreditinstitut oder von einem Konsortium von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge von dem
gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der
Vorstand wird zudem ermächtigt, bei der jeweiligen Begebung
von Genussrechten das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die auszugebenden Genussrechte
obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine
Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Verzinsung
nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der Dividende richtet. Ferner haben in
diesem Fall die Bedingungen der Ausgabe der Genussrechte,
insbesondere die Verzinsung und der Ausgabebetrag, den zum
Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für
vergleichbare Mittelaufnahmen zu entsprechen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der
Ausstattung der Genussrechte, insbesondere den Zeitpunkt der
Begebung, den Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit
festzusetzen.
b) Die vorstehende Ermächtigung tritt neben die von
der Hauptversammlung vom 7. Juni 2011 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel-
oder Optionsrechten.
7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum unter Punkt 6 der
Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4
S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Die Ermächtigung des Vorstands unter Punkt 6 der Tagesordnung sieht
die Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht vor.
Hiermit soll die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur Aufnahme
von Ergänzungskapital ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist bei der Ausgabe der Genussrechte grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der
Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Genussrechte an ein
Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Genussrechte entsprechend
ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. §§ 221
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April 23, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
Abs. 4, 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge
auszuschließen. Solche Spitzenbeträge ergeben sich bei Festlegung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ein Ausschluss des
Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission.
Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der
Aktionäre bestmöglich zu verwerten.
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn die auszugebenden
Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine
Mitgliedschaftsrechte begründen und keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren, und sich die Höhe der Verzinsung nicht
nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der
Dividende richtet. Zudem müssen die Ausgabebedingungen der
Genussrechte den zum Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen
entsprechen. Mit der Möglichkeit der bezugsrechtslosen Emission wird
der Vorstand in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine
günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig zu nutzen. Durch
den Wegfall der mit einer Bezugsrechtsemission verbundenen Vorlaufzeit
ergeben sich zudem Vorteile im Hinblick auf die Kosten der
Mittelaufnahme sowie das Platzierungsrisiko.
Um eine Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre
auszuschließen, ist der Bezugsrechtsausschluss an bestimmte
Bedingungen geknüpft. So müssen die zu begebenden Genussrechte mit
Ausnahme der Verlustteilnahme und der Nachrangigkeit wie einfache
Schuldverschreibungen ausgestattet sein. Sie dürfen nicht mit
mitgliedschaftlichen Rechten ausgestattet sein und weder eine
Beteiligung am Liquidationserlös noch am Gewinn der Gesellschaft
vorsehen. Eine Gewinnabhängigkeit der Verzinsung besteht nur insoweit,
als nach den Vorgaben des Kreditwesengesetzes eine Zinszahlung auf die
Genussrechte einen entsprechenden Bilanzgewinn der Gesellschaft
voraussetzt. Aufgrund dieser obligationsähnlichen Ausgestaltung der
Genussrechte würden im Fall einer bezugsrechtsfreien Emission weder
das Stimmrecht der Aktionäre noch der anteilige Dividendenanspruch
oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen verwässert. Zudem ergibt sich
durch die Koppelung der Ausgabebedingungen an die Marktkonditionen
kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der
Vorstand zudem im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Von den insgesamt ausgegebenen 28.107.693 Stückaktien der Gesellschaft
sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle
teilnahme- und stimmberechtigt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der
Gesellschaft angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nachzuweisen. Hierzu müssen sie einen von dem
depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilbesitz, der
sich auf den Beginn des 15. Mai 2012, 00:00 Uhr MESZ
('Nachweisstichtag') bezieht, vorlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilbesitzes
nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungssperre),
haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des
Stimmrechts keine Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist nicht
der Anteilbesitz am Nachweisstichtag, sondern im Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung maßgeblich. Nur
solche Personen, die diesen Nachweis führen, sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen in Textform
in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2012, 24:00 Uhr
MESZ, unter der Adresse: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o HSBC
Transaction Services GmbH, Domestic Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 40476
Düsseldorf, Fax: +49 211 910-1879, E-Mail: its-hv@hsbctrinkaus.de,
zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilbesitzes Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3
Satz 2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf elektronischem Wege an die
nachstehende Adresse übermittelt werden: E-Mail:
its-hv@hsbctrinkaus.de.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der
Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der
Eintrittskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf
Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt.
Das Verlangen ist zu richten an: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o
HSBC Transaction Services GmbH, Domestic Stocks/HV, Yorckstr. 21-23,
40476 Düsseldorf, Fax: +49 211 910-1879, E-Mail:
its-hv@hsbctrinkaus.de.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Bank
benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Bank benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen
hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und
Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben.
Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter müssen unter Verwendung des
Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform erteilt werden und
sollen zur organisatorischen Erleichterung der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des 1. Juni 2012, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse:
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o HSBC Transaction Services GmbH,
Domestic Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 40476 Düsseldorf, Fax: +49 211
910-1879, E-Mail: its-hv@hsbctrinkaus.de, zugehen. Soweit von der Bank
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in
jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Bank
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im
Internet unter www.hsbctrinkaus.de einzusehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (entspricht EUR 3.769.230,86) oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die
Gesellschaft zu richten und muss dieser bis spätestens zum 5. Mai
2012, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Geschäftsleitungssekretariat
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge mit Begründung gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten
Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von
Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Geschäftsleitungssekretariat
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Fax: +49 211 910-9 8038
E-Mail: geschaeftsleitungssekretariat@hsbctrinkaus.de
Bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2012, 24:00 Uhr MESZ, unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
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