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DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -2-

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.04.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN DE0008115106 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 811 510 
 
 
   Einladung 
 
   an die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Dienstag, dem 5. Juni 2012, 10.00 Uhr, 
 
   im Congress Center Düsseldorf, CCD Ost, Stockumer Kirchstraße 61, 
   40474 Düsseldorf, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011 mit den Berichten 
           des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie eines erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
  den                                                  Euro  107.769.232,50 
  Bilanzgewinn 
  von 
 
  wie folgt zu 
  verwenden: 
 
  a)            zur Zahlung einer Dividende von Euro 
                2,50 je Stückaktie auf die 28.107.693 
                Stückaktien 
 
                Dividendensumme:                       Euro   70.269.232,50 
 
  b)            zur Einstellung in 'Andere             Euro   35.000.000,00 
                Gewinnrücklagen' von 
 
  c)            zum Vortrag des verbleibenden          Euro    2.500.000,00 
                Bilanzgewinns von auf neue Rechnung. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Nichtoffenlegung der 
           Vorstandsvergütungen 
 
 
           Das am 11. August 2005 in Kraft getretene Gesetz über die 
           Offenlegung von Vorstandsvergütungen sieht vor, dass bei 
           börsennotierten Gesellschaften erstmalig für nach dem 31. 
           Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre die Bezüge der 
           Vorstandsmitglieder in den Jahres- und Konzernabschlüssen 
           zusätzlich individualisiert anzugeben sind (§§ 285 Nr. 9 
           Buchstabe a Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 
           bis 8 HGB). Diese Angaben unterbleiben für einen Zeitraum von 
           höchstens fünf Jahren, wenn die Hauptversammlung dies mit 
           einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat (§§ 
           286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB). 
 
 
           In der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2007 hat die 
           Hauptversammlung auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand 
           beschlossen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge 
           und der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der 
           Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und den 
           Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2007 bis 
           einschließlich 2011, längstens aber bis zum 5. Juni 2012 
           unterbleibt. 
 
 
           Die Zeit der Befreiung ist abgelaufen. Es soll erneut über die 
           individualisierte Offenlegung der Bezüge und der sonstigen 
           zugesagten oder empfangenen Leistungen der Vorstandsmitglieder 
           in den Jahresabschlüssen und den Konzernabschlüssen 
           beschlossen werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die individualisierte Offenlegung der Bezüge und 
             der sonstigen zugesagten oder empfangenen Leistungen der 
             Vorstandsmitglieder unterbleibt in den Jahresabschlüssen und 
             den Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2012 bis 
             einschließlich 2016, längstens aber bis zum 4. Juni 2017. 
 
 
 
     6.    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
           Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 4. Juni 2017 einmalig oder 
             mehrfach auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende 
             Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrecht im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000 auszugeben. Die 
             Genussrechte müssen den Voraussetzungen des 
             Kreditwesengesetzes entsprechen, unter denen das für die 
             Genussrechte eingezahlte Kapital dem haftenden Eigenkapital 
             zuzurechnen ist. Die maximale Laufzeit der Genussrechte kann 
             bis zu 20 Jahre betragen. 
 
 
             Die Ausgabe der Genussrechte kann, soweit rechtlich 
             zulässig, ganz oder teilweise in einer anderen gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes erfolgen. Bei der Ausgabe in einer 
             anderen Währung ist für die Ermittlung des Gesamtnennbetrags 
             der jeweilige Gegenwert in Euro maßgebend, berechnet nach 
             dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung des 
             Vorstands über die Begebung der Genussrechte. 
 
 
             Bei der Ausgabe der Genussrechte steht den Aktionären das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Dieses kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die Genussrechte von einem 
             Kreditinstitut oder von einem Konsortium von 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
             jedoch ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge von dem 
             gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der 
             Vorstand wird zudem ermächtigt, bei der jeweiligen Begebung 
             von Genussrechten das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
             auszuschließen, wenn die auszugebenden Genussrechte 
             obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine 
             Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am 
             Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Verzinsung 
             nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des 
             Bilanzgewinns oder der Dividende richtet. Ferner haben in 
             diesem Fall die Bedingungen der Ausgabe der Genussrechte, 
             insbesondere die Verzinsung und der Ausgabebetrag, den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
             vergleichbare Mittelaufnahmen zu entsprechen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der 
             Ausstattung der Genussrechte, insbesondere den Zeitpunkt der 
             Begebung, den Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit 
             festzusetzen. 
 
 
       b)    Die vorstehende Ermächtigung tritt neben die von 
             der Hauptversammlung vom 7. Juni 2011 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- 
             oder Optionsrechten. 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum unter Punkt 6 der 
   Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 
   S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands unter Punkt 6 der Tagesordnung sieht 
   die Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrecht vor. 
   Hiermit soll die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur Aufnahme 
   von Ergänzungskapital ausgenutzt werden. 
 
   Den Aktionären ist bei der Ausgabe der Genussrechte grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Genussrechte an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Genussrechte entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. §§ 221 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

Abs. 4, 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Solche Spitzenbeträge ergeben sich bei Festlegung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. 
   Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der 
   Aktionäre bestmöglich zu verwerten. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn die auszugebenden 
   Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen und keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren, und sich die Höhe der Verzinsung nicht 
   nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende richtet. Zudem müssen die Ausgabebedingungen der 
   Genussrechte den zum Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen 
   entsprechen. Mit der Möglichkeit der bezugsrechtslosen Emission wird 
   der Vorstand in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine 
   günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig zu nutzen. Durch 
   den Wegfall der mit einer Bezugsrechtsemission verbundenen Vorlaufzeit 
   ergeben sich zudem Vorteile im Hinblick auf die Kosten der 
   Mittelaufnahme sowie das Platzierungsrisiko. 
 
   Um eine Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre 
   auszuschließen, ist der Bezugsrechtsausschluss an bestimmte 
   Bedingungen geknüpft. So müssen die zu begebenden Genussrechte mit 
   Ausnahme der Verlustteilnahme und der Nachrangigkeit wie einfache 
   Schuldverschreibungen ausgestattet sein. Sie dürfen nicht mit 
   mitgliedschaftlichen Rechten ausgestattet sein und weder eine 
   Beteiligung am Liquidationserlös noch am Gewinn der Gesellschaft 
   vorsehen. Eine Gewinnabhängigkeit der Verzinsung besteht nur insoweit, 
   als nach den Vorgaben des Kreditwesengesetzes eine Zinszahlung auf die 
   Genussrechte einen entsprechenden Bilanzgewinn der Gesellschaft 
   voraussetzt. Aufgrund dieser obligationsähnlichen Ausgestaltung der 
   Genussrechte würden im Fall einer bezugsrechtsfreien Emission weder 
   das Stimmrecht der Aktionäre noch der anteilige Dividendenanspruch 
   oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen verwässert. Zudem ergibt sich 
   durch die Koppelung der Ausgabebedingungen an die Marktkonditionen 
   kein nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
   Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der 
   Vorstand zudem im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein 
   Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 28.107.693 Stückaktien der Gesellschaft 
   sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung nachzuweisen. Hierzu müssen sie einen von dem 
   depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilbesitz, der 
   sich auf den Beginn des 15. Mai 2012, 00:00 Uhr MESZ 
   ('Nachweisstichtag') bezieht, vorlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungssperre), 
   haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des 
   Stimmrechts keine Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist nicht 
   der Anteilbesitz am Nachweisstichtag, sondern im Zeitpunkt des 
   Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung maßgeblich. Nur 
   solche Personen, die diesen Nachweis führen, sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen in Textform 
   in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der 
   Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2012, 24:00 Uhr 
   MESZ, unter der Adresse: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o HSBC 
   Transaction Services GmbH, Domestic Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 40476 
   Düsseldorf, Fax: +49 211 910-1879, E-Mail: its-hv@hsbctrinkaus.de, 
   zugehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilbesitzes Sorge zu tragen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 
   Satz 2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
   Textform. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf elektronischem Wege an die 
   nachstehende Adresse übermittelt werden: E-Mail: 
   its-hv@hsbctrinkaus.de. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der 
   Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der 
   Eintrittskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf 
   Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. 
   Das Verlangen ist zu richten an: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o 
   HSBC Transaction Services GmbH, Domestic Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 
   40476 Düsseldorf, Fax: +49 211 910-1879, E-Mail: 
   its-hv@hsbctrinkaus.de. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Bank 
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Bank benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen 
   hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und 
   Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben. 
 
   Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter müssen unter Verwendung des 
   Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform erteilt werden und 
   sollen zur organisatorischen Erleichterung der Gesellschaft spätestens 
   bis zum Ablauf des 1. Juni 2012, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse: 
   HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o HSBC Transaction Services GmbH, 
   Domestic Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 40476 Düsseldorf, Fax: +49 211 
   910-1879, E-Mail: its-hv@hsbctrinkaus.de, zugehen. Soweit von der Bank 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Bank 
   benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter www.hsbctrinkaus.de einzusehen. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht EUR 3.769.230,86) oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die 
   Gesellschaft zu richten und muss dieser bis spätestens zum 5. Mai 
   2012, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
   Geschäftsleitungssekretariat 
   Königsallee 21/23 
   40212 Düsseldorf 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Gegenanträge mit Begründung gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten 
   Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von 
   Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
   Geschäftsleitungssekretariat 
   Königsallee 21/23 
   40212 Düsseldorf 
   Fax: +49 211 910-9 8038 
   E-Mail: geschaeftsleitungssekretariat@hsbctrinkaus.de 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2012, 24:00 Uhr MESZ, unter 

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April 23, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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