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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.04.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft 
 
   Odelzhausen 
 
   - ISIN DE0005081608 - 
   (Wertpapierkennnummer 508160) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 14. Juni 2012, um 10:00 Uhr, 
   in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft, 
   Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2011, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2011, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das 
           abgelaufene Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 16.700.000,00 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von                   EUR     1.222.526,80 
   EUR 0,40 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                    EUR    15.477.473,20 
 
                                         _______________- 
                                          _______________ 
 
   Bilanzgewinn                                       EUR    16.700.000,00 
 
 
 
           Der Beschlussvorschlag berücksichtigt die von der W.E.T. 
           Automotive Systems Aktiengesellschaft zur Zeit des 
           Beschlussvorschlags gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung 
           kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
           vermindern oder erhöhen, wenn weitere eigene Aktien erworben 
           oder veräußert werden. In diesem Fall wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,40 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestätigung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu 
           einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon 
           Europe GmbH 
 
 
           Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als abhängige 
           Gesellschaft und die Amerigon Europe GmbH als herrschendes 
           Unternehmen haben am 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG 
           geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft und der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH. Er wird 
           mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wirksam. Die 
           Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH hat dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 16. Juni 2011 
           zugestimmt. Die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft hat am 16. August 2011 zum damaligen 
           Tagesordnungspunkt 6 den folgenden Beschluss gefasst (der 
           'Ausgangsbeschluss'): 
 
 
           'Dem am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt.' 
 
 
           Gegen den Ausgangsbeschluss hat die Aktionärin Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (die 'Klägerin') 
           zum Landgericht München I Anfechtungs- und hilfsweise 
           Nichtigkeitsklage, äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung, 
           dass der Ausgangsbeschluss unwirksam ist, erhoben, Az.: 5 HK O 
           20488/11 (die 'Anfechtungsklage'). Die IPC-Ithaka Fonds Commun 
           de Placement, Luxemburg-Strassen (die 'Nebenintervenientin'), 
           ist der Anfechtungsklage aufseiten der Klägerin als 
           Nebenintervenientin beigetreten. Mit Urteil vom 5. April 2012 
           hat das Landgericht München I der Anfechtungsklage 
           stattgegeben und den Ausgangsbeschluss für nichtig erklärt. 
           Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt, 
           gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung 
           einzulegen. 
 
 
           Um bereits vor Abschluss eines möglicherweise länger 
           andauernden gerichtlichen Verfahrens Klarheit und 
           Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, halten es 
           Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, den Ausgangsbeschluss 
           durch die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigen zu 
           lassen. 
 
 
           Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend 
           gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren 
           Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser 
           Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten 
           oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. 
           Durch den Bestätigungsbeschluss wird somit die Anfechtbarkeit 
           eines Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der 
           Bestätigungsbeschluss nicht seinerseits wieder durch eine 
           Anfechtungsklage erfolgreich angegriffen wird. 
           Nichtigkeitsgründe des Ausgangsbeschlusses können demgegenüber 
           mit dem Bestätigungsbeschluss nicht beseitigt werden. 
 
 
           Der geplante Bestätigungsbeschluss stellt keine Neuvornahme 
           des Ausgangsbeschlusses dar. Es wurde kein neuer 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
           Vielmehr wird der (bereits gefasste) Ausgangsbeschluss 
           bestätigt. Das mit dem Ausgangsbeschluss zusammenhängende 
           vorbereitende Verfahren (insbesondere die 
           Unternehmensbewertung und deren Prüfung) wird deshalb nicht 
           neu aufgerollt oder wiederholt. Der 16. August 2011 bleibt der 
           maßgebliche Bewertungsstichtag für das Barabfindungsangebot 
           gemäß § 305 AktG und den festen Ausgleich nach § 304 AktG. Es 
           gelten daher - im Fall der Wirksamkeit des 
           Bestätigungsbeschlusses und einer anschließenden Eintragung 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das 
           Handelsregister - das ursprüngliche Abfindungsangebot (EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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