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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -2-

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.04.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft 
 
   Odelzhausen 
 
   - ISIN DE0005081608 - 
   (Wertpapierkennnummer 508160) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 14. Juni 2012, um 10:00 Uhr, 
   in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft, 
   Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2011, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2011, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das 
           abgelaufene Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 16.700.000,00 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von                   EUR     1.222.526,80 
   EUR 0,40 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                    EUR    15.477.473,20 
 
                                         _______________- 
                                          _______________ 
 
   Bilanzgewinn                                       EUR    16.700.000,00 
 
 
 
           Der Beschlussvorschlag berücksichtigt die von der W.E.T. 
           Automotive Systems Aktiengesellschaft zur Zeit des 
           Beschlussvorschlags gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung 
           kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
           vermindern oder erhöhen, wenn weitere eigene Aktien erworben 
           oder veräußert werden. In diesem Fall wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,40 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestätigung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu 
           einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon 
           Europe GmbH 
 
 
           Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als abhängige 
           Gesellschaft und die Amerigon Europe GmbH als herrschendes 
           Unternehmen haben am 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG 
           geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft und der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH. Er wird 
           mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wirksam. Die 
           Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH hat dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 16. Juni 2011 
           zugestimmt. Die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft hat am 16. August 2011 zum damaligen 
           Tagesordnungspunkt 6 den folgenden Beschluss gefasst (der 
           'Ausgangsbeschluss'): 
 
 
           'Dem am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt.' 
 
 
           Gegen den Ausgangsbeschluss hat die Aktionärin Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (die 'Klägerin') 
           zum Landgericht München I Anfechtungs- und hilfsweise 
           Nichtigkeitsklage, äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung, 
           dass der Ausgangsbeschluss unwirksam ist, erhoben, Az.: 5 HK O 
           20488/11 (die 'Anfechtungsklage'). Die IPC-Ithaka Fonds Commun 
           de Placement, Luxemburg-Strassen (die 'Nebenintervenientin'), 
           ist der Anfechtungsklage aufseiten der Klägerin als 
           Nebenintervenientin beigetreten. Mit Urteil vom 5. April 2012 
           hat das Landgericht München I der Anfechtungsklage 
           stattgegeben und den Ausgangsbeschluss für nichtig erklärt. 
           Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt, 
           gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung 
           einzulegen. 
 
 
           Um bereits vor Abschluss eines möglicherweise länger 
           andauernden gerichtlichen Verfahrens Klarheit und 
           Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, halten es 
           Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, den Ausgangsbeschluss 
           durch die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigen zu 
           lassen. 
 
 
           Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend 
           gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren 
           Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser 
           Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten 
           oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. 
           Durch den Bestätigungsbeschluss wird somit die Anfechtbarkeit 
           eines Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der 
           Bestätigungsbeschluss nicht seinerseits wieder durch eine 
           Anfechtungsklage erfolgreich angegriffen wird. 
           Nichtigkeitsgründe des Ausgangsbeschlusses können demgegenüber 
           mit dem Bestätigungsbeschluss nicht beseitigt werden. 
 
 
           Der geplante Bestätigungsbeschluss stellt keine Neuvornahme 
           des Ausgangsbeschlusses dar. Es wurde kein neuer 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
           Vielmehr wird der (bereits gefasste) Ausgangsbeschluss 
           bestätigt. Das mit dem Ausgangsbeschluss zusammenhängende 
           vorbereitende Verfahren (insbesondere die 
           Unternehmensbewertung und deren Prüfung) wird deshalb nicht 
           neu aufgerollt oder wiederholt. Der 16. August 2011 bleibt der 
           maßgebliche Bewertungsstichtag für das Barabfindungsangebot 
           gemäß § 305 AktG und den festen Ausgleich nach § 304 AktG. Es 
           gelten daher - im Fall der Wirksamkeit des 
           Bestätigungsbeschlusses und einer anschließenden Eintragung 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das 
           Handelsregister - das ursprüngliche Abfindungsangebot (EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

44,95 je Stückaktie) und der feste Ausgleich (brutto EUR 3,71 
           je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr, derzeit netto EUR 
           3,17 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr) nach Maßgabe 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 16. Juni 
           2011. 
 
 
           Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           hat die Voraussetzungen und Wirkungen der Bestätigung des 
           Ausgangsbeschlusses und die von der Klägerin und der 
           Nebenintervenientin gegen den Ausgangsbeschluss vorgebrachten 
           Rügen in einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung 
           zu Informationszwecken dargelegt (der 'Bestätigungsbericht'). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Der von der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems 
           Aktiengesellschaft am 16. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 6 
           gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: ,Dem am 16. Juni 2011 
           zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und 
           der Amerigon Europe GmbH geschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt.' wird gemäß § 244 
           Satz 1 AktG bestätigt.' 
 
 
           Der in Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der W.E.T. 
           Automotive Systems Aktiengesellschaft am 16. August 2011 in 
           Bezug genommene, am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. 
           Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe 
           GmbH geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           hat den nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut: 
 
 
                        Beherrschungsund                     Domination and 
                        Gewinnabführungs-                    Profit and Loss 
                             vertrag                       Transfer Agreement 
 
                            zwischen                         by and between 
 
                         Amerigon Europe                     Amerigon Europe 
                           GmbH, Ulmer                     GmbH, Ulmer Straße 
                          Straße 160b,                         160b, 86156 
                         86156 Augsburg,                   Augsburg, Germany, 
                         eingetragen im                    registered with the 
                         Handelsregister                   commercial register 
                        des Amtsgerichts                   of the local court 
                         Augsburg unter                     of Augsburg under 
                            HRB 25596                           HRB 25596 
                          (nachfolgend                        (hereinafter 
                            'Amerigon                      'Amerigon Europe'), 
                            Europe'), 
 
                               und                                 and 
 
                             W.E.T.                         W.E.T. Automotive 
                           Automotive                            Systems 
                             Systems                       Aktiengesellschaft, 
                          Aktiengesell-                    Rudolf-Diesel-Str. 
                             schaft,                            12, 85235 
                           Rudolf-Die-                        Odelzhausen, 
                          sel-Str. 12,                     Germany, registered 
                              85235                        with the commercial 
                          Odelzhausen,                       register of the 
                         eingetragen im                      local court of 
                         Handelsregister                    Munich under HRB 
                        des Amtsgerichts                   119793 (hereinafter 
                          München unter                       'W.E.T. AG', 
                           HRB 119793                       collectively with 
                          (nachfolgend                     Amerigon Europe the 
                          'W.E.T. AG',                    'Parties' and each a 
                          zusammen mit                          'Party'). 
                         Amerigon Europe 
                         die 'Parteien' 
                          und jede für 
                            sich eine 
                           'Partei'). 
 
  § 1                   Leitung              § 1           Management 
 
  1.1                   Die W.E.T. AG        1.1           W.E.T. AG submits 
                        unterstellt die                    the management of 
                        Leitung ihrer                      its company to the 
                        Gesellschaft der                   control of Amerigon 
                        Amerigon Europe.                   Europe. Accordingly, 
                        Amerigon Europe                    Amerigon Europe is 
                        ist demgemäß                       entitled to give 
                        berechtigt, dem                    instructions to the 
                        Vorstand der                       management board of 
                        W.E.T. AG                          W.E.T. AG with 
                        hinsichtlich der                   regard to the 
                        Leitung der                        management of the 
                        Gesellschaft                       company. Amerigon 
                        Weisungen zu                       Europe is not 
                        erteilen.                          entitled to instruct 
                        Amerigon Europe                    the management board 
                        kann dem                           of W.E.T. AG to 
                        Vorstand der                       amend, maintain or 
                        W.E.T. AG nicht                    terminate this 
                        die Weisung                        agreement. 
                        erteilen, diesen 
                        Vertrag zu 
                        ändern, 
                        aufrechtzuerhal- 
                        ten oder zu 
                        beendigen. 
 
  1.2                   Der Vorstand der     1.2           The management board 
                        W.E.T. AG ist                      of W.E.T. AG is 
                        nach Maßgabe des                   obliged to follow 
                        Absatzes 1                         the instructions of 
                        verpflichtet,                      Amerigon Europe in 
                        die Weisungen                      accordance with 
                        der Amerigon                       paragraph 1. The 
                        Europe zu                          management board of 
                        befolgen. Dem                      W.E.T. AG are 
                        Vorstand der                       continuously 
                        W.E.T. AG                          responsible for the 
                        obliegt                            management and 
                        weiterhin die                      representation of 
                        Geschäftsführung                   W.E.T. AG. 
                        und Vertretung 
                        der W.E.T. AG. 
 
  1.3                   Weisungen der        1.3           Instructions by 
                        Amerigon Europe                    Amerigon Europe in 
                        gemäß Absatz 1                     accordance with 
                        bedürfen der                       paragraph 1 must be 
                        Textform (§ 126b                   made in text form 
                        BGB).                              (Section 126b of the 
                                                           German Civil Code 
                                                           (Bürgerliches 
                                                           Gesetzbuch, 'BGB')). 
 
  § 2                   Gewinnabführung      § 2           Transfer of Profits 
 
  2.1                   Die W.E.T. AG        2.1           W.E.T. AG undertakes 
                        verpflichtet                       to transfer its 
                        sich, ihren                        entire profits to 
                        ganzen Gewinn                      Amerigon Europe 
                        entsprechend §                     pursuant to Section 
                        301 AktG in                        301 of the German 
                        seiner jeweils                     Stock Corporation 
                        gültigen Fassung                   Act (Aktiengesetz, 
                        an Amerigon                        'AktG'), as amended 
                        Europe                             from time to time. 
                        abzuführen.                        To be transferred is 
                        Abzuführen ist                     therefore - subject 
                        demnach -                          to the creation or 
                        vorbehaltlich                      dissolution of 
                        einer Bildung                      reserves in 
                        oder Auflösung                     accordance with 
                        von Rücklagen                      paragraph 2, and 
                        nach Absatz 2,                     subject to an 
                        und                                amendment of Section 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.