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DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -3-

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2012 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   ISIN: DE0006006703/WKN: 600670 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
   Mittwoch, den 6. Juni 2012, 
   um 14.00 Uhr 
   (Einlass und Imbiss ab 13.00 Uhr) 
 
   im Kardinal Schulte Haus, Raum E 39, 
   Overather Straße 51-53, 51429 Bergisch Gladbach (Bensberg). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 27. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit bedarf es keiner Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne 
           dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem 
           Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch 
           Gladbach, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Sie 
           stehen auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im 
           Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', 
           zum Download bereit und werden jedem Aktionär auf Anfrage 
           zugesandt. Sie werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
           am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr 
           vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung am 7. Juni 2011 hat beschlossen, die 
           Entlastung der ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Dr. 
           Michael Nave (ausgeschieden am 28. Dezember 2010) und Herrn 
           Bernhard Schoofs (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 
           31. Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zur 
           Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2011 beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu im Wege von 
           Einzelabstimmungen wie folgt zu beschließen: 
 
 
       3.1   Herrn Dr. Michael Nave wird für das am 31. 
             Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
 
 
       3.2   Die Entlastung von Herrn Bernhard Schoofs für das 
             am 31. Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr wird bis zu der 
             Hauptversammlung vertagt, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2012 beschließt. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung betreffend die (in Vorjahren 
           vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Die Hauptversammlung am 7. Juni 2011 hat - entsprechend der 
           Beschlussfassung im Vorjahr - beschlossen, die Entlastung der 
           ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Norbert Kuhn 
           (ausgeschieden am 31. Juli 2009) und Herrn Bernhard Schoofs 
           (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 
           2009 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu 
           vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, 
           dass die Entlastung der Herren Norbert Kuhn und Bernhard 
           Schoofs für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr 
           bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassungen über die Aufhebung der 
           bisherigen genehmigten Kapitalien, Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie Änderungen von § 4 der Satzung 
           (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       7.1   In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz (4) 
             mit der bis zum 16. August 2011 befristeten und mithin wegen 
             Zeitablaufs erloschenen Ermächtigung des Vorstands zur 
             Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 
             1.000.000,00 Euro (Genehmigtes Kapital 2006) gestrichen. 
 
 
       7.2   Mit Wirksamwerden des zu Ziffer 7.3 zu 
             beschließenden neuen genehmigten Kapitals werden die durch 
             Beschlüsse der Hauptversammlung am 7. Juni 2011 geschaffenen 
             Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II, die den Vorstand 
             zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft jeweils bis 
             zum 6. Juni 2016 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen um höchstens 
             1.000.000,00 Euro (Genehmigtes Kapital 2011/I) und gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen um höchstens 4.000.000,00 Euro 
             (Genehmigtes Kapital 2011/II) ermächtigen, mit den 
             entsprechenden bisherigen Absätzen (5) und (6) in § 4 der 
             Satzung aufgehoben. 
 
 
       7.3   Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt 
             geschaffen und dem entsprechend als neuer Absatz (4) in § 4 
             der Satzung eingefügt: 
 
 
         '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
               Juni 2017 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
               6.500.715,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
               Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene neue 
               Aktien grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die 
               neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder 
               einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
               oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
               Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
               einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
               Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann 
               ausgeschlossen werden 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, 
 
 
           b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis 
                 zu einem Betrag von insgesamt 1.300.143,00 Euro oder, 
                 sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % 
                 des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der 
                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung etwaigen 
                 Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss 
                 des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG; ferner sind auf diese 
                 Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
                 Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -2-

ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben wurden), wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                 Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, 
 
 
           c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
 
 
           d)    um Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
                 Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. 
                 Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
                 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                 Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer 
                 Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
                 würde. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen. Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, 
               etwaigen Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheinen setzt der 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung in 
           § 6 (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung) zur 
           Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf sechs 
           Mitglieder und in § 11 (Vergütung) 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit aus drei 
           Mitgliedern. Um der zunehmenden Komplexität des 
           Immobiliengeschäfts und dem angestrebten Wachstum der 
           Gesellschaft Rechnung zu tragen, soll nun die Zahl der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder erhöht und 
           dazu § 6 Abs. (1) der Satzung geändert werden. 
 
 
           Zugleich soll die Regelung über die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder in § 11 Abs. (1) und auch Abs. (2) der 
           Satzung mit dem Ziel geändert werden, dass die Kosten trotz 
           zahlenmäßiger Erweiterung des Aufsichtsrats im bisherigen 
           Rahmen bleiben. Nach § 11 Abs. (1) der Satzung erhalten bisher 
           die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste, nach Ablauf des 
           Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung von 40.000,00 
           Euro und darüber hinaus jährlich eine variable Vergütung von 
           1.000,00 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die an die 
           Aktionäre ausgeschüttete Dividende für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr 5 % des dividendenberechtigten Grundkapitals 
           übersteigt, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrats das 
           Dreifache und sein Stellvertreter das Anderthalbfache der 
           festen und variablen Vergütungen erhält. Dies soll - für die 
           Zeit ab Wirksamwerden der Satzungsänderung - dahin verändert 
           werden, dass die feste Grundvergütung herabgesetzt und für den 
           Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des 
           Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung eingeführt wird. Der 
           Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 
           2010 enthält derzeit noch die Empfehlung, dass die Mitglieder 
           des Aufsichtsrats neben einer festen auch eine 
           erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Auf eine bisher 
           in § 11 Abs. (1) Satz 2 der Satzung vorgesehene 
           erfolgsabhängige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           soll künftig verzichtet werden. Mit diesem Schritt soll die 
           Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter gestärkt werden. Zudem 
           wird ein Verzicht auf solche erfolgsabhängige 
           Aufsichtsratsvergütungen in der aktuellen Corporate 
           Governance-Diskussion zunehmend befürwortet und es steht zu 
           erwarten, dass dies in der nächsten Neufassung des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex entsprechend berücksichtigt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       8.1   § 6 Abs. (1) der Satzung, wonach der Aufsichtsrat 
             bisher aus drei Mitgliedern besteht, wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
               Mitgliedern.' 
 
 
 
             Die Amtszeit derzeit amtierender Aufsichtsratsmitglieder 
             bleibt von dieser Satzungsänderung unberührt. 
 
 
       8.2   § 11 Abs. (1) und Abs. (2) der Satzung werden wie 
             folgt gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
               nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
               Grundvergütung von 20.000,00 Euro. Diese Grundvergütung 
               erhöht sich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 
               70.000,00 Euro und für den Stellvertreter auf 35.000,00 
               Euro. 
 
 
               Als zusätzliche mit der Grundvergütung zahlbare jährliche 
               Ausschussvergütung erhalten Mitglieder des 
               Prüfungsausschusses 5.000,00 Euro und Mitglieder anderer 
               Ausschüsse des Aufsichtsrats - ausgenommen des 
               Nominierungsausschusses - 2.500,00 Euro. Die 
               Ausschussvergütung erhöht sich für den Vorsitzenden des 
               Prüfungsausschusses auf 15.000,00 Euro, für das Amt als 
               Vorsitzender eines anderen Ausschusses auf 5.000,00 Euro. 
               Gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats mehreren Ausschüssen 
               an, so errechnet sich die Ausschussvergütung nur nach der 
               Mitgliedschaft und derjenigen Funktion (Vorsitz oder 
               einfache Mitgliedschaft), die höher vergütet wird. 
 
 
         (2)   Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während 
               eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem 
               Ausschuss angehört oder eine mit einer erhöhten Vergütung 
               verbundene Funktion als Vorsitzender oder 
               stellvertretender Vorsitzender innegehabt haben, erhalten 
               die jeweilige Vergütung zeitanteilig. Dies gilt 
               entsprechend für den Fall, dass sie die mit einer erhöhten 
               Vergütung verbundene Funktion als Vorsitzender oder 
               stellvertretender Vorsitzender nicht während eines vollen 
               Geschäftsjahres innehatten.' 
 
 
 
             Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2012 
             bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zu dem Tag 
             vor dem Tag, an dem diese geänderte Fassung von § 11 der 
             Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, 
             nach der derzeitigen Satzungsregelung und für die Zeit von 
             dem Tag (einschließlich), an dem diese geänderte Fassung von 
             § 11 der Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam 
             wird, bis zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe der geänderten 
             Fassung von § 11 der Satzung, wobei die Beträge, die sich 
             nach der bisherigen und nach der geänderten Satzungsregelung 
             ergeben, jeweils im Verhältnis der Zeit errechnet werden. Ab 
             dem Geschäftsjahr 2013 bestimmt sich die 
             Aufsichtsratsvergütung allein nach Maßgabe der in Punkt 8, 
             Unterpunkt 8.2 der Tagesordnung genannten geänderten Fassung 
             von § 11 der Satzung. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ergänzungswahl eines 
           Mitglieds des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 
           1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. (1) der Satzung 
           derzeit noch aus drei und künftig - mit Wirksamwerden der 
           Änderung der Satzung im Falle der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 8, Unterpunkt 8.1 der Tagesordnung 
           und deren Eintragung in das Handelsregister - aus sechs 
           Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung soll nun für diesen Fall der Erhöhung der 
           Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ergänzend bereits eine 
           Wahl vornehmen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             für die Zeit ab Eintragung der Satzungsänderung 
             gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 8, Unterpunkt 
             8.1 der Tagesordnung in das Handelsregister bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
             das Geschäftsjahr 2015 zu beschließen hat, in den 
             Aufsichtsrat zu wählen 
             Herrn Joachim Loh, 
             wohnhaft in Haiger, 
             Unternehmer sowie Geschäftsführer der Eisenwerk Sauerland 
             Verwaltungs GmbH, der Joachim Loh, Industrieanlagenvertriebs 
             GmbH und der Lotus Verwaltungs GmbH, alle in Haiger. 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht 
           gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Ein weiteres Mandat von Herrn Joachim Loh in einem gesetzlich 

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April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

zu bildenden Aufsichtsrat besteht als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Dürr Dental AG, Bietigheim-Bissingen. 
 
 
   Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung über die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Schaffung von neuem 
   genehmigten Kapital 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für 
   die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 
   Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend vollständig 
   abgedruckten Bericht, der von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch 
   Gladbach, sowie im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 
   'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', eingesehen werden 
   kann und in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme ausliegen 
   wird; auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   eine Abschrift dieses Berichts: 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 
           13.001.430,00 Euro. Auf diesen Betrag ist im Geschäftsjahr 
           2011 ausgehend vom vormaligen Grundkapital in Höhe von 
           12.000.000,00 Euro eine Kapitalerhöhung um 1.001.430,00 Euro 
           erfolgreich durchgeführt und am 26. Juli 2011 im 
           Handelsregister eingetragen worden. Grundlage war der 
           Beschluss der Hauptversammlung am 7. Juni 2011 zur Erhöhung 
           des Grundkapitals um bis zu 1.200.000,00 Euro gegen 
           Bareinlagen. Im Zuge der Maßnahme wurden die neuen Aktien den 
           Aktionären zu einem Bezugspreis von 5,50 Euro je neuer 
           Stückaktie im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 
           von 10 zu 1 angeboten, nur das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
           war ausgeschlossen. Während der Bezugsfrist (vom 30. Juni 2011 
           bis zum 14. Juli 2011, 12.00 Uhr MESZ) wurde das Bezugsangebot 
           für insgesamt 1.430 neue Aktien durch Altaktionäre angenommen 
           und weitere 1.000.000 neue Aktien wurden sodann von der UNIMO 
           Real Estate Holding AG, Zug/Schweiz, im Zuge einer 
           nichtöffentlichen Privatplatzierung erworben. Der 
           Emissionserlös aus dieser Kapitalmaßnahme in Höhe von 
           5.507.865,00 Euro soll zur Rückführung von Verbindlichkeiten, 
           als Betriebsmittel (sog. working capital) und für gezielte 
           Investitionen in den verstärkten Ausbau des Kerngeschäfts der 
           Gesellschaft verwendet werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung am 7. Juni 2011 hatte ferner 
           beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, jeweils mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           bis zum 6. Juni 2016 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien (a) gegen Bareinlagen einmalig oder 
           mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 1.000.000,00 Euro zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I) und (b) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch 
           um höchstens 4.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2011/II). Die entsprechenden Änderungen der Satzung in § 4 
           Abs. (5) und § 4 Abs. 6 wurden am 27. Juni 2011 in das 
           Handelsregister eingetragen. Von diesen Ermächtigungen wurde 
           bislang kein Gebrauch gemacht. 
 
 
           Bis zum 16. August 2011 bestand zudem auch die 
           Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
           1.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2006). Auch von dieser Ermächtigung wurde 
           kein Gebrauch gemacht, sie ist zwischenzeitlich wegen 
           Zeitablaufs erloschen und die Satzung bedarf insoweit einer 
           redaktionellen Anpassung. Dies soll mit dem Vorschlag in 
           Ziffer 7.1 des Tagesordnungspunktes 7 beschlossen werden. 
 
 
           Aktuell stehen mithin, befristet bis 6. Juni 2016 
           (also für rund 4 Jahre), noch die Genehmigten Kapitalien 
           2011/I und 2011/II mit einem Gesamtvolumen von 5.000.000,00 
           Euro zur Verfügung. Angestrebt wird nun, der Gesellschaft ein 
           genehmigtes Kapital mit größtmöglichen Spielräumen als 
           wesentliches Element der Unternehmensfinanzierung zur 
           Verfügung zu stellen. Deshalb wird von der Verwaltung 
           vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in der gesetzlich 
           maximal zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals gemäß § 202 
           Abs. 3 Satz 1 AktG zu schaffen und den Vorstand auf 5 Jahre zu 
           ermächtigen, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen Aktien 
           zu erhöhen. 
 
 
           Bei der Berechnung der genannten Kapitalgrenze 
           sollen die Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II nicht 
           mehr berücksichtigt werden, sondern dann aufgehoben sein; dies 
           wird mit dem Teil der Beschlussfassung in Ziffer 7.2 zu 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen. Hintergrund dafür ist, 
           dass maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung des Betrages für das 
           genehmigte Kapital bei Berechnung der 50 %-Grenze und des 
           zugrunde zu legenden Grundkapitals derjenige des 
           Wirksamwerdens des neuen genehmigten Kapitals durch Eintragung 
           der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der 
           Gesellschaft ist (§ 181 Abs. 3 AktG). 
 
 
           Mit dem Teil der Beschlussfassung in Ziffer 7.3 zu 
           Punkt 7 der Tagesordnung soll zugleich das neue genehmigte 
           Kapital in der maximal zulässigen Höhe von 6.500.715,00 Euro 
           geschaffen werden. 
 
 
           Wenn die Verwaltung von der mit dem neu 
           geschaffenen Genehmigten Kapital 2012 bis 5. Juni 2017, also 
           auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Grundkapital zu 
           erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den 
           Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung 
           der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien 
           an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit 
           der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 
           AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, 
           dass unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die 
           Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt 
           stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines 
           Bezugsrechtsausschlusses, den der Vorstand jeweils mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen können soll; derzeit 
           bestehen insoweit keine konkreten Vorhaben für das Ausnutzen 
           dieser Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss hinsichtlich 
           des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2012. 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom 
           Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden 
           Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares 
           Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des 
           Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden 
           insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
           technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung 
           des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
           Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
           gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG auszuschließen, um bis zu einem Betrag von 10 % des 
           maßgebenden Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen 
           Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabebetrag 
           wird in der Regel somit den maßgeblichen nicht gewichteten 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums 
           von fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
           Aufsichtsrats über die Ausgabe der Aktien nicht um mehr als 3 
           bis 5 % unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf im 
           Übrigen keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 

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April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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