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DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -5-

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2012 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   ISIN: DE0006006703/WKN: 600670 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
   Mittwoch, den 6. Juni 2012, 
   um 14.00 Uhr 
   (Einlass und Imbiss ab 13.00 Uhr) 
 
   im Kardinal Schulte Haus, Raum E 39, 
   Overather Straße 51-53, 51429 Bergisch Gladbach (Bensberg). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 27. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit bedarf es keiner Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne 
           dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem 
           Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch 
           Gladbach, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Sie 
           stehen auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im 
           Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', 
           zum Download bereit und werden jedem Aktionär auf Anfrage 
           zugesandt. Sie werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
           am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr 
           vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung am 7. Juni 2011 hat beschlossen, die 
           Entlastung der ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Dr. 
           Michael Nave (ausgeschieden am 28. Dezember 2010) und Herrn 
           Bernhard Schoofs (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 
           31. Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zur 
           Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2011 beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu im Wege von 
           Einzelabstimmungen wie folgt zu beschließen: 
 
 
       3.1   Herrn Dr. Michael Nave wird für das am 31. 
             Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
 
 
       3.2   Die Entlastung von Herrn Bernhard Schoofs für das 
             am 31. Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr wird bis zu der 
             Hauptversammlung vertagt, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2012 beschließt. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung betreffend die (in Vorjahren 
           vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Die Hauptversammlung am 7. Juni 2011 hat - entsprechend der 
           Beschlussfassung im Vorjahr - beschlossen, die Entlastung der 
           ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Norbert Kuhn 
           (ausgeschieden am 31. Juli 2009) und Herrn Bernhard Schoofs 
           (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 
           2009 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu 
           vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, 
           dass die Entlastung der Herren Norbert Kuhn und Bernhard 
           Schoofs für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr 
           bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassungen über die Aufhebung der 
           bisherigen genehmigten Kapitalien, Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie Änderungen von § 4 der Satzung 
           (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       7.1   In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz (4) 
             mit der bis zum 16. August 2011 befristeten und mithin wegen 
             Zeitablaufs erloschenen Ermächtigung des Vorstands zur 
             Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 
             1.000.000,00 Euro (Genehmigtes Kapital 2006) gestrichen. 
 
 
       7.2   Mit Wirksamwerden des zu Ziffer 7.3 zu 
             beschließenden neuen genehmigten Kapitals werden die durch 
             Beschlüsse der Hauptversammlung am 7. Juni 2011 geschaffenen 
             Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II, die den Vorstand 
             zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft jeweils bis 
             zum 6. Juni 2016 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen um höchstens 
             1.000.000,00 Euro (Genehmigtes Kapital 2011/I) und gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen um höchstens 4.000.000,00 Euro 
             (Genehmigtes Kapital 2011/II) ermächtigen, mit den 
             entsprechenden bisherigen Absätzen (5) und (6) in § 4 der 
             Satzung aufgehoben. 
 
 
       7.3   Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt 
             geschaffen und dem entsprechend als neuer Absatz (4) in § 4 
             der Satzung eingefügt: 
 
 
         '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
               Juni 2017 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
               6.500.715,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
               Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene neue 
               Aktien grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die 
               neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder 
               einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
               oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
               Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
               einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
               Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann 
               ausgeschlossen werden 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, 
 
 
           b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis 
                 zu einem Betrag von insgesamt 1.300.143,00 Euro oder, 
                 sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % 
                 des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der 
                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung etwaigen 
                 Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss 
                 des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG; ferner sind auf diese 
                 Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
                 Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -2-

ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben wurden), wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                 Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, 
 
 
           c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
 
 
           d)    um Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
                 Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. 
                 Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
                 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                 Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer 
                 Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
                 würde. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen. Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, 
               etwaigen Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheinen setzt der 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung in 
           § 6 (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung) zur 
           Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf sechs 
           Mitglieder und in § 11 (Vergütung) 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit aus drei 
           Mitgliedern. Um der zunehmenden Komplexität des 
           Immobiliengeschäfts und dem angestrebten Wachstum der 
           Gesellschaft Rechnung zu tragen, soll nun die Zahl der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder erhöht und 
           dazu § 6 Abs. (1) der Satzung geändert werden. 
 
 
           Zugleich soll die Regelung über die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder in § 11 Abs. (1) und auch Abs. (2) der 
           Satzung mit dem Ziel geändert werden, dass die Kosten trotz 
           zahlenmäßiger Erweiterung des Aufsichtsrats im bisherigen 
           Rahmen bleiben. Nach § 11 Abs. (1) der Satzung erhalten bisher 
           die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste, nach Ablauf des 
           Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung von 40.000,00 
           Euro und darüber hinaus jährlich eine variable Vergütung von 
           1.000,00 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die an die 
           Aktionäre ausgeschüttete Dividende für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr 5 % des dividendenberechtigten Grundkapitals 
           übersteigt, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrats das 
           Dreifache und sein Stellvertreter das Anderthalbfache der 
           festen und variablen Vergütungen erhält. Dies soll - für die 
           Zeit ab Wirksamwerden der Satzungsänderung - dahin verändert 
           werden, dass die feste Grundvergütung herabgesetzt und für den 
           Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des 
           Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung eingeführt wird. Der 
           Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 
           2010 enthält derzeit noch die Empfehlung, dass die Mitglieder 
           des Aufsichtsrats neben einer festen auch eine 
           erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Auf eine bisher 
           in § 11 Abs. (1) Satz 2 der Satzung vorgesehene 
           erfolgsabhängige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           soll künftig verzichtet werden. Mit diesem Schritt soll die 
           Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter gestärkt werden. Zudem 
           wird ein Verzicht auf solche erfolgsabhängige 
           Aufsichtsratsvergütungen in der aktuellen Corporate 
           Governance-Diskussion zunehmend befürwortet und es steht zu 
           erwarten, dass dies in der nächsten Neufassung des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex entsprechend berücksichtigt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       8.1   § 6 Abs. (1) der Satzung, wonach der Aufsichtsrat 
             bisher aus drei Mitgliedern besteht, wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
               Mitgliedern.' 
 
 
 
             Die Amtszeit derzeit amtierender Aufsichtsratsmitglieder 
             bleibt von dieser Satzungsänderung unberührt. 
 
 
       8.2   § 11 Abs. (1) und Abs. (2) der Satzung werden wie 
             folgt gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
               nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
               Grundvergütung von 20.000,00 Euro. Diese Grundvergütung 
               erhöht sich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 
               70.000,00 Euro und für den Stellvertreter auf 35.000,00 
               Euro. 
 
 
               Als zusätzliche mit der Grundvergütung zahlbare jährliche 
               Ausschussvergütung erhalten Mitglieder des 
               Prüfungsausschusses 5.000,00 Euro und Mitglieder anderer 
               Ausschüsse des Aufsichtsrats - ausgenommen des 
               Nominierungsausschusses - 2.500,00 Euro. Die 
               Ausschussvergütung erhöht sich für den Vorsitzenden des 
               Prüfungsausschusses auf 15.000,00 Euro, für das Amt als 
               Vorsitzender eines anderen Ausschusses auf 5.000,00 Euro. 
               Gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats mehreren Ausschüssen 
               an, so errechnet sich die Ausschussvergütung nur nach der 
               Mitgliedschaft und derjenigen Funktion (Vorsitz oder 
               einfache Mitgliedschaft), die höher vergütet wird. 
 
 
         (2)   Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während 
               eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem 
               Ausschuss angehört oder eine mit einer erhöhten Vergütung 
               verbundene Funktion als Vorsitzender oder 
               stellvertretender Vorsitzender innegehabt haben, erhalten 
               die jeweilige Vergütung zeitanteilig. Dies gilt 
               entsprechend für den Fall, dass sie die mit einer erhöhten 
               Vergütung verbundene Funktion als Vorsitzender oder 
               stellvertretender Vorsitzender nicht während eines vollen 
               Geschäftsjahres innehatten.' 
 
 
 
             Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2012 
             bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zu dem Tag 
             vor dem Tag, an dem diese geänderte Fassung von § 11 der 
             Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, 
             nach der derzeitigen Satzungsregelung und für die Zeit von 
             dem Tag (einschließlich), an dem diese geänderte Fassung von 
             § 11 der Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam 
             wird, bis zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe der geänderten 
             Fassung von § 11 der Satzung, wobei die Beträge, die sich 
             nach der bisherigen und nach der geänderten Satzungsregelung 
             ergeben, jeweils im Verhältnis der Zeit errechnet werden. Ab 
             dem Geschäftsjahr 2013 bestimmt sich die 
             Aufsichtsratsvergütung allein nach Maßgabe der in Punkt 8, 
             Unterpunkt 8.2 der Tagesordnung genannten geänderten Fassung 
             von § 11 der Satzung. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ergänzungswahl eines 
           Mitglieds des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 
           1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. (1) der Satzung 
           derzeit noch aus drei und künftig - mit Wirksamwerden der 
           Änderung der Satzung im Falle der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 8, Unterpunkt 8.1 der Tagesordnung 
           und deren Eintragung in das Handelsregister - aus sechs 
           Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung soll nun für diesen Fall der Erhöhung der 
           Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ergänzend bereits eine 
           Wahl vornehmen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             für die Zeit ab Eintragung der Satzungsänderung 
             gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 8, Unterpunkt 
             8.1 der Tagesordnung in das Handelsregister bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
             das Geschäftsjahr 2015 zu beschließen hat, in den 
             Aufsichtsrat zu wählen 
             Herrn Joachim Loh, 
             wohnhaft in Haiger, 
             Unternehmer sowie Geschäftsführer der Eisenwerk Sauerland 
             Verwaltungs GmbH, der Joachim Loh, Industrieanlagenvertriebs 
             GmbH und der Lotus Verwaltungs GmbH, alle in Haiger. 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht 
           gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Ein weiteres Mandat von Herrn Joachim Loh in einem gesetzlich 

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April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -3-

zu bildenden Aufsichtsrat besteht als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Dürr Dental AG, Bietigheim-Bissingen. 
 
 
   Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung über die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Schaffung von neuem 
   genehmigten Kapital 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für 
   die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 
   Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend vollständig 
   abgedruckten Bericht, der von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch 
   Gladbach, sowie im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 
   'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', eingesehen werden 
   kann und in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme ausliegen 
   wird; auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   eine Abschrift dieses Berichts: 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 
           13.001.430,00 Euro. Auf diesen Betrag ist im Geschäftsjahr 
           2011 ausgehend vom vormaligen Grundkapital in Höhe von 
           12.000.000,00 Euro eine Kapitalerhöhung um 1.001.430,00 Euro 
           erfolgreich durchgeführt und am 26. Juli 2011 im 
           Handelsregister eingetragen worden. Grundlage war der 
           Beschluss der Hauptversammlung am 7. Juni 2011 zur Erhöhung 
           des Grundkapitals um bis zu 1.200.000,00 Euro gegen 
           Bareinlagen. Im Zuge der Maßnahme wurden die neuen Aktien den 
           Aktionären zu einem Bezugspreis von 5,50 Euro je neuer 
           Stückaktie im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 
           von 10 zu 1 angeboten, nur das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
           war ausgeschlossen. Während der Bezugsfrist (vom 30. Juni 2011 
           bis zum 14. Juli 2011, 12.00 Uhr MESZ) wurde das Bezugsangebot 
           für insgesamt 1.430 neue Aktien durch Altaktionäre angenommen 
           und weitere 1.000.000 neue Aktien wurden sodann von der UNIMO 
           Real Estate Holding AG, Zug/Schweiz, im Zuge einer 
           nichtöffentlichen Privatplatzierung erworben. Der 
           Emissionserlös aus dieser Kapitalmaßnahme in Höhe von 
           5.507.865,00 Euro soll zur Rückführung von Verbindlichkeiten, 
           als Betriebsmittel (sog. working capital) und für gezielte 
           Investitionen in den verstärkten Ausbau des Kerngeschäfts der 
           Gesellschaft verwendet werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung am 7. Juni 2011 hatte ferner 
           beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, jeweils mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           bis zum 6. Juni 2016 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien (a) gegen Bareinlagen einmalig oder 
           mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 1.000.000,00 Euro zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I) und (b) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch 
           um höchstens 4.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2011/II). Die entsprechenden Änderungen der Satzung in § 4 
           Abs. (5) und § 4 Abs. 6 wurden am 27. Juni 2011 in das 
           Handelsregister eingetragen. Von diesen Ermächtigungen wurde 
           bislang kein Gebrauch gemacht. 
 
 
           Bis zum 16. August 2011 bestand zudem auch die 
           Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
           1.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2006). Auch von dieser Ermächtigung wurde 
           kein Gebrauch gemacht, sie ist zwischenzeitlich wegen 
           Zeitablaufs erloschen und die Satzung bedarf insoweit einer 
           redaktionellen Anpassung. Dies soll mit dem Vorschlag in 
           Ziffer 7.1 des Tagesordnungspunktes 7 beschlossen werden. 
 
 
           Aktuell stehen mithin, befristet bis 6. Juni 2016 
           (also für rund 4 Jahre), noch die Genehmigten Kapitalien 
           2011/I und 2011/II mit einem Gesamtvolumen von 5.000.000,00 
           Euro zur Verfügung. Angestrebt wird nun, der Gesellschaft ein 
           genehmigtes Kapital mit größtmöglichen Spielräumen als 
           wesentliches Element der Unternehmensfinanzierung zur 
           Verfügung zu stellen. Deshalb wird von der Verwaltung 
           vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in der gesetzlich 
           maximal zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals gemäß § 202 
           Abs. 3 Satz 1 AktG zu schaffen und den Vorstand auf 5 Jahre zu 
           ermächtigen, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen Aktien 
           zu erhöhen. 
 
 
           Bei der Berechnung der genannten Kapitalgrenze 
           sollen die Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II nicht 
           mehr berücksichtigt werden, sondern dann aufgehoben sein; dies 
           wird mit dem Teil der Beschlussfassung in Ziffer 7.2 zu 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen. Hintergrund dafür ist, 
           dass maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung des Betrages für das 
           genehmigte Kapital bei Berechnung der 50 %-Grenze und des 
           zugrunde zu legenden Grundkapitals derjenige des 
           Wirksamwerdens des neuen genehmigten Kapitals durch Eintragung 
           der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der 
           Gesellschaft ist (§ 181 Abs. 3 AktG). 
 
 
           Mit dem Teil der Beschlussfassung in Ziffer 7.3 zu 
           Punkt 7 der Tagesordnung soll zugleich das neue genehmigte 
           Kapital in der maximal zulässigen Höhe von 6.500.715,00 Euro 
           geschaffen werden. 
 
 
           Wenn die Verwaltung von der mit dem neu 
           geschaffenen Genehmigten Kapital 2012 bis 5. Juni 2017, also 
           auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Grundkapital zu 
           erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den 
           Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung 
           der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien 
           an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit 
           der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 
           AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, 
           dass unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die 
           Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt 
           stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines 
           Bezugsrechtsausschlusses, den der Vorstand jeweils mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen können soll; derzeit 
           bestehen insoweit keine konkreten Vorhaben für das Ausnutzen 
           dieser Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss hinsichtlich 
           des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2012. 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom 
           Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden 
           Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares 
           Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des 
           Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden 
           insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
           technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung 
           des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
           Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
           gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG auszuschließen, um bis zu einem Betrag von 10 % des 
           maßgebenden Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen 
           Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabebetrag 
           wird in der Regel somit den maßgeblichen nicht gewichteten 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums 
           von fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
           Aufsichtsrats über die Ausgabe der Aktien nicht um mehr als 3 
           bis 5 % unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf im 
           Übrigen keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 

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April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -4-

rechnerisch 1,00 Euro unterschreiten. Die Verwaltung soll mit 
           dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden, das 
           Eigenkapital der Gesellschaft schnell, flexibel und 
           kostengünstig zu verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den 
           Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung im Handelsregister eingetragen ist, oder aber 
           auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende 
           Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider Erwarten 
           niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze ist auch 
           ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund anderer 
           Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen, so dass die 10 %-Grenze also auch insoweit 
           insgesamt nicht überschritten werden darf; derartige 
           Anrechnungen betreffen insbesondere ein bedingtes Kapital oder 
           auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die 
           Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden 
           und gegen Barzahlung an Dritte weder über die Börse noch durch 
           öffentliches Angebot veräußert werden. Ferner sind auf diese 
           Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben wurden 
           bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben wurden. Die Aktionäre sind aufgrund der 
           gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. Wenn sie ihre 
           Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, können sie die 
           dazu erforderlichen Aktien über die Börse erwerben. Da der 
           Ausgabepreis neuer Aktien den Börsenpreis allenfalls 
           unwesentlich unterschreiten darf, wird dem jeweiligen 
           Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher Vorteil 
           eingeräumt. 
 
 
           Die Ermächtigung soll der Verwaltung außerdem die 
           Möglichkeit geben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft 
           liegt, neue Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben und dabei das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies kann 
           insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, aber 
           beispielsweise auch von Grundbesitz und anderen 
           Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung bestehender Bank- und 
           sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft zweckmäßig sein. 
           Die Gesellschaft soll derartige Transaktionen gegen 
           Überlassung eigener Aktien und damit ohne Belastung ihrer 
           Finanz- bzw. Liquiditätslage durchführen können. Auch solche 
           Maßnahmen erfordern regelmäßig schnelle Entscheidungen. Daher 
           muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
           Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
           soll den Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) in die 
           Lage versetzen, schnell und flexibel zu handeln, soweit sich 
           geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe gegen Ausgabe von 
           Aktien anbieten. Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zu 
           einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des 
           relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre und 
           somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von Sachleistungen, 
           insbesondere Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien und/oder 
           Forderungen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, und die 
           damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
           Vorteile wären nicht erreichbar. Derzeit gibt es keine 
           konkreten Vorhaben insoweit. Wenn sich jedoch konkrete 
           Erwerbsmöglichkeiten bieten, werden Vorstand und Aufsichtsrat 
           in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Erhöhung des 
           Grundkapitals gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss 
           notwendig ist, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           liegt und ob der Wert der auszugebenden neuen Aktien der 
           Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu 
           erwerbenden Gegenstands steht. Der Ausgabebetrag für die neuen 
           Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der 
           Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt werden. 
 
 
           Darüber hinaus soll die Verwaltung das Bezugsrecht 
           ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandelanleihen der 
           Gesellschaft (die solche Anleihen bisher aber nicht begeben 
           hat) ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. Entsprechende 
           Anleihebedingungen werden zur erleichterten Platzierung der 
           Anleihen am Kapitalmarkt gegebenenfalls zum 
           Verwässerungsschutz vorsehen, dass den Inhabern bzw. 
           Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen anstelle der 
           Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären 
           zusteht. Die Inhaber bzw. Gläubiger von Anleihen der 
           Gesellschaft werden dann so gestellt, als seien sie bereits 
           Aktionäre. Um die genannten Anleihen mit einem solchen 
           Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auf diese Aktien notfalls ausgeschlossen werden 
           können. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im 
           Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des 
           Options- bzw. Wandlungspreises - einen höheren Ausgabebetrag 
           für die bei der Optionsausübung bzw. Wandlung anzugebenden 
           Aktien erzielen kann. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. 
           Derzeit bestehen hinsichtlich des neu zu schaffenden 
           genehmigten Kapitals 2012 keine konkreten Absichten, von einer 
           Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
           Gebrauch zu machen. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird 
           nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands 
           und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit 
           der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung von 
           genehmigtem Kapital in der jeweils nächstfolgenden 
           Hauptversammlung berichten. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Gemäß § 15 der Satzung in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des 
   Aktiengesetzes (AktG) müssen sich Aktionäre, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, zur 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis 
   zum 30. Mai 2012 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) 
   zugehen: 
 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
           c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
           FMS - FWA / Corporate Actions 
           Am Markt 14-16 
           28195 Bremen 
           oder per Telefax: 0421/3603-153 
           oder per E-Mail: hv@neelmeyer.de 
 
 
   Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in 
   Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft 
   oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt 
   werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung (mithin auf den 16. Mai 2012, 0.00 
   Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
   Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von 

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April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen 
   Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, bei 
   Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen 
   Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
   keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die 
   von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit 
   sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut 
   oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines 
   Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur 
   Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach 
   aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die 
   Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen 
   gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint 
   es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte 
   rechtzeitig abstimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   verwendet werden kann, wird auf Verlangen oder mit der Eintrittskarte 
   übersandt, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
   fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes zugesandt wird. Die Gesellschaft bietet den Aktionären 
   für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines 
   Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an: 
 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
           c/o AAA HV Management GmbH 
           Ettore-Bugatti-Str. 31 
           51449 Köln 
           oder per Telefax: 02202/2807-11 
           oder per E-Mail: hahnag2012@aaa-hv.de 
 
 
   Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt; entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 'Investor 
   Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', einsehbar. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, bereits vor der 
   Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu 
   bevollmächtigen. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu 
   die Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in jedem Fall dem 
   Stimmrechtsvertreter Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit 
   Hilfe des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen. Sollte zu einem 
   Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu 
   bereits erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Ohne solche 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der jeweilige 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und können auch 
   gesondert bei der Gesellschaft angefordert werden; entsprechende 
   Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im 
   Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', einsehbar. 
   Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter muss die unterzeichnete Stimmrechtsvollmacht mit 
   den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis 
   spätestens am 4. Juni 2012 (Eingangsdatum) bei 
 
           Herrn Karsten Tabbert 
           Frau Rita Aubel 
           c/o AAA HV Management GmbH 
           Ettore-Bugatti-Str. 31 
           51449 Köln 
           oder per Telefax: 02202/2807-11 
           oder per E-Mail: hahnag2012@aaa-hv.de 
 
 
   eingehen, anderenfalls können diese aus abwicklungstechnischen Gründen 
   keine Berücksichtigung mehr finden. Das im vorstehenden Abschnitt 
   dargestellte Erfordernis zur Anmeldung und zum Nachweis des 
   Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten. 
 
   Den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung noch mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 
   122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen 
   Betrages von 500.000,00 Euro, weil dieser bei der 
   HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG niedriger ist als der zwanzigste Teil 
   des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) 
   hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten 
   (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 
   2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem 
   Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
   Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den 
   Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 6. Mai 2012, 24.00 Uhr 
   (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter folgender Anschrift 
   zugehen: 
 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
           - Vorstand - 
           Buddestraße 14 
           51429 Bergisch Gladbach 
 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
   Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte 
   Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 
   1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und 
   dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des 
   § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet 
   zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von 
   den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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