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DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Alte Oper, Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2012 in Alte Oper, Frankfurt am Main mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2012 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAINOVA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   FRANKFURT AM MAIN 
 
   - ISIN DE0006553464 - 
   - WKN 655 346 - 
 
   - ISIN DE0006553407 - 
   - WKN 655 340 - 
 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, den 6. Juni 2012, 10:00 Uhr, 
 
   in der ALTEN OPER FRANKFURT, 
   Opernplatz, 60313 Frankfurt am Main, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten 
           Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Mainova 
           Aktiengesellschaft und des Konzerns nebst dem erläuternden 
           Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 
           Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden im Internet unter 
           http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 veröffentlicht und 
           in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-, 
           Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrags zwischen 
           der Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste 
           Rhein-Main GmbH, Frankfurt am Main 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrags zwischen der 
           Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste Rhein-Main 
           GmbH, Frankfurt am Main, zuzustimmen. 
 
 
           Der Entwurf des Gewinnabführungs- und 
           Teilbeherrschungsvertrages hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrag 
 
          zwischen der 
 
          Mainova AG, 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
                            unter HRB 7173, 
 
          im folgenden 'Mainova' 
 
          und der 
 
          NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
                           unter HRB 74832, 
 
          im folgenden 'NRM' 
 
 
          Präambel 
 
 
           An NRM ist neben Mainova auch die Stadtwerke Hanau GmbH, 
           nachfolgend auch SWH genannt, als außenstehende 
           Gesellschafterin beteiligt. Im Zuge der Entflechtung nach der 
           Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes fungiert NRM als 
           gemeinsame Netzgesellschaft für ihre Anteilseigner. Zur 
           Regelung ihrer Rechtsverhältnisse in Bezug auf NRM haben 
           Mainova und SWH einen Konsortialvertrag geschlossen. 
 
 
           Mainova und SWH verpachten NRM unterschiedliche Netze und 
           Anlagen. NRM führt die ihr von einem Gesellschafter 
           überlassenen Netze mit den dazugehörigen Anlagen in einem 
           jeweils eigenständigen Profit Center (nachfolgend 
           Gesellschafter-Profit Center) nach betriebswirtschaftlich 
           anerkannten Grundsätzen. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   NRM verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an 
             Mainova abzuführen. Als abzuführender Gewinn gilt der 
             Höchstbetrag der Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in seiner 
             jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   NRM kann mit Zustimmung der Mainova Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, 
             sofern dies handelsrechtlich zulässig ist und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
             HGB) sind nach Maßgabe von § 301 AktG in seiner jeweils 
             geltenden Fassung auf Verlangen der Mainova aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             freien Rücklagen (Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1-4 
             HGB sowie Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB), sowie von 
             Gewinnvorträgen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 
             wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des am 01.01.2012 beginnenden 
             Geschäftsjahres der NRM. Sie wird jeweils am Schluss eines 
             Geschäftsjahres fällig. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Für die Verlustübernahmeverpflichtung gelten die 
             Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung. 
 
 
             Mainova ist insbesondere verpflichtet, jeden während der 
             Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der NRM 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 den freien Rücklagen 
             Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in 
             sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   Die Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden. 
 
 
       (3)   § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend für die 
             Fälligkeit der Verpflichtung zum Verlustausgleich. 
 
 
 
            § 3 
          Leitung 
 
 
       (1)   NRM unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft 
             der Mainova in den Schranken des § 7a 
             Energiewirtschaftsgesetz 
             - EnWG -. Mainova ist demgemäß berechtigt, der 
             Geschäftsführung der NRM hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
 
 
       (2)   Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung 
             der NRM für die Einhaltung der die Netze betreffenden 
             gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Regelungen bleibt 
             unberührt. Der Vorstand der Mainova enthält sich aller 
             Weisungen, die die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung 
             der NRM bei der kaufmännischen und technischen Führung der 
             Netzgeschäfte beeinträchtigen können. 
 
 
 
             § 4 
          Ausgleich 
 
 
       (1)   Mainova garantiert SWH als außenstehender 
             Gesellschafterin einen angemessenen Ausgleich für die Dauer 
             des Vertrages in Gestalt einer fixen Ausgleichszahlung in 
             Höhe von 10% des auf SWH entfallenden anteiligen 
             Stammkapitals der NRM. Übersteigt der auf das 
             Gesellschafter-Profit Center der SWH entfallende 
             Jahresüberschuss unter Berücksichtigung fiktiver Gewerbe- 
             und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag den Betrag 
             der fixen Ausgleichszahlung, so erhöht sich der in Satz 1 
             genannte Ausgleich um den übersteigenden Betrag. Die 
             Ausgleichszahlung wird unter Abzug von Kapitalertragsteuer 
             und Solidaritätszuschlag ausbezahlt. 
 
 
       (2)   Die Ausgleichszahlung ist mit Feststellung des 
             Jahresabschlusses der NRM für das abgelaufene Geschäftsjahr 
             fällig. 
 
 
       (3)   Der Ausgleich wird erstmals für das volle 
             Geschäftsjahr der NRM gewährt, für das dieser Vertrag 
             wirksam wird. Falls der Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres der NRM endet oder NRM während der Dauer des 
             Vertrages ein weniger als 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr 
             bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. Dasselbe 

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April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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