DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Alte Oper, Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2012 in Alte Oper, Frankfurt am Main mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.04.2012 / 15:17
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MAINOVA AKTIENGESELLSCHAFT
FRANKFURT AM MAIN
- ISIN DE0006553464 -
- WKN 655 346 -
- ISIN DE0006553407 -
- WKN 655 340 -
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 6. Juni 2012, 10:00 Uhr,
in der ALTEN OPER FRANKFURT,
Opernplatz, 60313 Frankfurt am Main,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten
Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Mainova
Aktiengesellschaft und des Konzerns nebst dem erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
Die vorgenannten Unterlagen werden im Internet unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 veröffentlicht und
in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-,
Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrags zwischen
der Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste
Rhein-Main GmbH, Frankfurt am Main
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines
Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrags zwischen der
Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste Rhein-Main
GmbH, Frankfurt am Main, zuzustimmen.
Der Entwurf des Gewinnabführungs- und
Teilbeherrschungsvertrages hat folgenden Wortlaut:
'Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrag
zwischen der
Mainova AG,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
unter HRB 7173,
im folgenden 'Mainova'
und der
NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
unter HRB 74832,
im folgenden 'NRM'
Präambel
An NRM ist neben Mainova auch die Stadtwerke Hanau GmbH,
nachfolgend auch SWH genannt, als außenstehende
Gesellschafterin beteiligt. Im Zuge der Entflechtung nach der
Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes fungiert NRM als
gemeinsame Netzgesellschaft für ihre Anteilseigner. Zur
Regelung ihrer Rechtsverhältnisse in Bezug auf NRM haben
Mainova und SWH einen Konsortialvertrag geschlossen.
Mainova und SWH verpachten NRM unterschiedliche Netze und
Anlagen. NRM führt die ihr von einem Gesellschafter
überlassenen Netze mit den dazugehörigen Anlagen in einem
jeweils eigenständigen Profit Center (nachfolgend
Gesellschafter-Profit Center) nach betriebswirtschaftlich
anerkannten Grundsätzen.
§ 1
Gewinnabführung
(1) NRM verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an
Mainova abzuführen. Als abzuführender Gewinn gilt der
Höchstbetrag der Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in seiner
jeweils geltenden Fassung.
(2) NRM kann mit Zustimmung der Mainova Beträge aus
dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig ist und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3
HGB) sind nach Maßgabe von § 301 AktG in seiner jeweils
geltenden Fassung auf Verlangen der Mainova aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
(3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
freien Rücklagen (Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1-4
HGB sowie Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB), sowie von
Gewinnvorträgen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den Gewinn des am 01.01.2012 beginnenden
Geschäftsjahres der NRM. Sie wird jeweils am Schluss eines
Geschäftsjahres fällig.
§ 2
Verlustübernahme
(1) Für die Verlustübernahmeverpflichtung gelten die
Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung.
Mainova ist insbesondere verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der NRM
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen
wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 den freien Rücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in
sie eingestellt worden sind.
(2) Die Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend für die
Fälligkeit der Verpflichtung zum Verlustausgleich.
§ 3
Leitung
(1) NRM unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der Mainova in den Schranken des § 7a
Energiewirtschaftsgesetz
- EnWG -. Mainova ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der NRM hinsichtlich der Leitung der
Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
(2) Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung
der NRM für die Einhaltung der die Netze betreffenden
gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Regelungen bleibt
unberührt. Der Vorstand der Mainova enthält sich aller
Weisungen, die die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung
der NRM bei der kaufmännischen und technischen Führung der
Netzgeschäfte beeinträchtigen können.
§ 4
Ausgleich
(1) Mainova garantiert SWH als außenstehender
Gesellschafterin einen angemessenen Ausgleich für die Dauer
des Vertrages in Gestalt einer fixen Ausgleichszahlung in
Höhe von 10% des auf SWH entfallenden anteiligen
Stammkapitals der NRM. Übersteigt der auf das
Gesellschafter-Profit Center der SWH entfallende
Jahresüberschuss unter Berücksichtigung fiktiver Gewerbe-
und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag den Betrag
der fixen Ausgleichszahlung, so erhöht sich der in Satz 1
genannte Ausgleich um den übersteigenden Betrag. Die
Ausgleichszahlung wird unter Abzug von Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag ausbezahlt.
(2) Die Ausgleichszahlung ist mit Feststellung des
Jahresabschlusses der NRM für das abgelaufene Geschäftsjahr
fällig.
(3) Der Ausgleich wird erstmals für das volle
Geschäftsjahr der NRM gewährt, für das dieser Vertrag
wirksam wird. Falls der Vertrag während eines
Geschäftsjahres der NRM endet oder NRM während der Dauer des
Vertrages ein weniger als 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr
bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. Dasselbe
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)
DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-
gilt, wenn SWH nicht während des gesamten Geschäftsjahres
der NRM an der Organgesellschaft beteiligt ist.
(4) Im Falle einer Erhöhung des Stammkapitals der
NRM aus Gesellschaftsmitteln vermindert sich der Ausgleich
der SWH in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs
unverändert bleibt.
(5) Falls das Stammkapital der NRM durch Bareinlage
unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden
Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4
auch für die von der SWH bezogenen Geschäftsanteile aus der
Kapitalerhöhung.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1) Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsräte der Mainova und
der Stadtwerke Hanau GmbH abgeschlossen. Er bedarf außerdem
der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der NRM
und der Hauptversammlung der Mainova.
(2) Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner
Eintragung in das Handelsregister der NRM wirksam und gilt
rückwirkend für die Zeit ab 01. Januar 2012. Die
Teilbeherrschung nach § 3 gilt mit Eintragung in das
Handelsregister für die Zukunft. Der Vertrag wird bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2017 fest abgeschlossen und
verlängert sich unverändert jeweils um ein Kalenderjahr,
falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von
einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt
es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der jeweils anderen Gesellschaft an.
(3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Mainova ist insbesondere zur Kündigung aus
wichtigem Grund berechtigt, wenn
a) sie nicht mehr mit Mehrheit an der NRM
beteiligt ist oder
b) sich neben der SWH ein weiterer außenstehender
Gesellschafter an der NRM beteiligt.
§ 6
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag
eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder
zur Ausfüllung der Lücke soll eine wirksame und
durchführbare Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich
Möglichen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten
kommt. Im Übrigen haben die Parteien anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur
Ausfüllung der Lücke eine wirksame und durchführbare
Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und
rechtlichen Gehalt der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten
kommt.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Entwurf
des Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrages zwischen
der Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste
Rhein-Main GmbH, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste Rhein-Main
GmbH für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, der
gemeinsame Bericht nach § 293a des Aktiengesetzes (AktG) des
Vorstands der Mainova Aktiengesellschaft und der
Geschäftsführung der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH sowie der
nach §§ 293b, 293e AktG von dem gerichtlich bestellten
Vertragsprüfer, der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erstattete Prüfungsbericht im
Internet unter http://www.mainova.de/hauptversammlung2012
zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00 eingeteilt in
5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Davon lauten
5.499.296 auf den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens
Mittwoch, 30. Mai 2012, 24:00 Uhr, anmelden:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
bis spätestens Mittwoch, 30. Mai 2012, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der
Anmeldung ein von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher
Sprache erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes übermittelt
werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung, das ist Mittwoch, 16. Mai 2012, 0:00 Uhr, zu beziehen
(sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden
am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch nach
dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung bzw. die Berechtigung zum Erhalt
der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die
Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit
ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum
Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.
Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur,
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das
Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl der einem Aktionär in
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind demgemäß neben der
vorgenannten Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister
am Tag der Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene
Aktienbestand maßgeblich.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der
Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung
erfolgen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit
der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und
weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von diesem möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: mainova-hv2012@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an
der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der
Mainova Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu
lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des
Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Die
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu Punkten der
Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine
Stimme ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die
Erteilung von Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine
Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen bis spätestens Montag, 4. Juni 2012, 24:00 Uhr,
bei unserer Gesellschaft unter der im vorhergehenden Abschnitt
genannten Adresse eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wird im
Vorfeld der Hauptversammlung auch ein unter dieser Adresse
eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine dort
eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der
Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Mainova Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die
Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens am Sonntag, 6. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien ist/sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten
werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des
depotführenden Instituts aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt die
Eintragung im Aktienregister.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Mainova Aktiengesellschaft unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Wahlvorschläge müssen Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten enthalten, bedürfen aber keiner Begründung. Gegenanträge
mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die
nachfolgend angegebene Adresse zu richten und müssen spätestens am
Dienstag, 22. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugegangen sein:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 213-83020
E-Mail: hv2012@mainova.de
Unter der vorstehend angegebenen Adresse rechtzeitig eingegangene
Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf
der Internetseite der Mainova Aktiengesellschaft unter
http://www.mainova.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht
fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der
Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den
einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17
Abs. 2 der Satzung).
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 26. April 2012 bekannt
gemacht worden.
Frankfurt am Main, im April 2012
Mainova Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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26.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mainova Aktiengesellschaft
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 21383022
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)
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