Anzeige
Mehr »
Samstag, 13.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese Aktie anschauen - Kurz vor Rallye?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
54 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Alte Oper, Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2012 in Alte Oper, Frankfurt am Main mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2012 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAINOVA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   FRANKFURT AM MAIN 
 
   - ISIN DE0006553464 - 
   - WKN 655 346 - 
 
   - ISIN DE0006553407 - 
   - WKN 655 340 - 
 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, den 6. Juni 2012, 10:00 Uhr, 
 
   in der ALTEN OPER FRANKFURT, 
   Opernplatz, 60313 Frankfurt am Main, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten 
           Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Mainova 
           Aktiengesellschaft und des Konzerns nebst dem erläuternden 
           Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 
           Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden im Internet unter 
           http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 veröffentlicht und 
           in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-, 
           Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrags zwischen 
           der Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste 
           Rhein-Main GmbH, Frankfurt am Main 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrags zwischen der 
           Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste Rhein-Main 
           GmbH, Frankfurt am Main, zuzustimmen. 
 
 
           Der Entwurf des Gewinnabführungs- und 
           Teilbeherrschungsvertrages hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrag 
 
          zwischen der 
 
          Mainova AG, 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
                            unter HRB 7173, 
 
          im folgenden 'Mainova' 
 
          und der 
 
          NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, 
 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
                           unter HRB 74832, 
 
          im folgenden 'NRM' 
 
 
          Präambel 
 
 
           An NRM ist neben Mainova auch die Stadtwerke Hanau GmbH, 
           nachfolgend auch SWH genannt, als außenstehende 
           Gesellschafterin beteiligt. Im Zuge der Entflechtung nach der 
           Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes fungiert NRM als 
           gemeinsame Netzgesellschaft für ihre Anteilseigner. Zur 
           Regelung ihrer Rechtsverhältnisse in Bezug auf NRM haben 
           Mainova und SWH einen Konsortialvertrag geschlossen. 
 
 
           Mainova und SWH verpachten NRM unterschiedliche Netze und 
           Anlagen. NRM führt die ihr von einem Gesellschafter 
           überlassenen Netze mit den dazugehörigen Anlagen in einem 
           jeweils eigenständigen Profit Center (nachfolgend 
           Gesellschafter-Profit Center) nach betriebswirtschaftlich 
           anerkannten Grundsätzen. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   NRM verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an 
             Mainova abzuführen. Als abzuführender Gewinn gilt der 
             Höchstbetrag der Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in seiner 
             jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   NRM kann mit Zustimmung der Mainova Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, 
             sofern dies handelsrechtlich zulässig ist und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
             HGB) sind nach Maßgabe von § 301 AktG in seiner jeweils 
             geltenden Fassung auf Verlangen der Mainova aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             freien Rücklagen (Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1-4 
             HGB sowie Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB), sowie von 
             Gewinnvorträgen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 
             wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des am 01.01.2012 beginnenden 
             Geschäftsjahres der NRM. Sie wird jeweils am Schluss eines 
             Geschäftsjahres fällig. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Für die Verlustübernahmeverpflichtung gelten die 
             Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung. 
 
 
             Mainova ist insbesondere verpflichtet, jeden während der 
             Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der NRM 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 den freien Rücklagen 
             Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in 
             sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   Die Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden. 
 
 
       (3)   § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend für die 
             Fälligkeit der Verpflichtung zum Verlustausgleich. 
 
 
 
            § 3 
          Leitung 
 
 
       (1)   NRM unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft 
             der Mainova in den Schranken des § 7a 
             Energiewirtschaftsgesetz 
             - EnWG -. Mainova ist demgemäß berechtigt, der 
             Geschäftsführung der NRM hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
 
 
       (2)   Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung 
             der NRM für die Einhaltung der die Netze betreffenden 
             gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Regelungen bleibt 
             unberührt. Der Vorstand der Mainova enthält sich aller 
             Weisungen, die die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung 
             der NRM bei der kaufmännischen und technischen Führung der 
             Netzgeschäfte beeinträchtigen können. 
 
 
 
             § 4 
          Ausgleich 
 
 
       (1)   Mainova garantiert SWH als außenstehender 
             Gesellschafterin einen angemessenen Ausgleich für die Dauer 
             des Vertrages in Gestalt einer fixen Ausgleichszahlung in 
             Höhe von 10% des auf SWH entfallenden anteiligen 
             Stammkapitals der NRM. Übersteigt der auf das 
             Gesellschafter-Profit Center der SWH entfallende 
             Jahresüberschuss unter Berücksichtigung fiktiver Gewerbe- 
             und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag den Betrag 
             der fixen Ausgleichszahlung, so erhöht sich der in Satz 1 
             genannte Ausgleich um den übersteigenden Betrag. Die 
             Ausgleichszahlung wird unter Abzug von Kapitalertragsteuer 
             und Solidaritätszuschlag ausbezahlt. 
 
 
       (2)   Die Ausgleichszahlung ist mit Feststellung des 
             Jahresabschlusses der NRM für das abgelaufene Geschäftsjahr 
             fällig. 
 
 
       (3)   Der Ausgleich wird erstmals für das volle 
             Geschäftsjahr der NRM gewährt, für das dieser Vertrag 
             wirksam wird. Falls der Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres der NRM endet oder NRM während der Dauer des 
             Vertrages ein weniger als 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr 
             bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. Dasselbe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-

gilt, wenn SWH nicht während des gesamten Geschäftsjahres 
             der NRM an der Organgesellschaft beteiligt ist. 
 
 
       (4)   Im Falle einer Erhöhung des Stammkapitals der 
             NRM aus Gesellschaftsmitteln vermindert sich der Ausgleich 
             der SWH in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs 
             unverändert bleibt. 
 
 
       (5)   Falls das Stammkapital der NRM durch Bareinlage 
             unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden 
             Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 
             auch für die von der SWH bezogenen Geschäftsanteile aus der 
             Kapitalerhöhung. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem 
             Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsräte der Mainova und 
             der Stadtwerke Hanau GmbH abgeschlossen. Er bedarf außerdem 
             der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der NRM 
             und der Hauptversammlung der Mainova. 
 
 
       (2)   Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner 
             Eintragung in das Handelsregister der NRM wirksam und gilt 
             rückwirkend für die Zeit ab 01. Januar 2012. Die 
             Teilbeherrschung nach § 3 gilt mit Eintragung in das 
             Handelsregister für die Zukunft. Der Vertrag wird bis zum 
             Ablauf des 31. Dezember 2017 fest abgeschlossen und 
             verlängert sich unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, 
             falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von 
             einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat 
             schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt 
             es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens 
             bei der jeweils anderen Gesellschaft an. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Mainova ist insbesondere zur Kündigung aus 
             wichtigem Grund berechtigt, wenn 
 
 
         a)    sie nicht mehr mit Mehrheit an der NRM 
               beteiligt ist oder 
 
 
         b)    sich neben der SWH ein weiterer außenstehender 
               Gesellschafter an der NRM beteiligt. 
 
 
 
 
                   § 6 
          Salvatorische Klausel 
 
 
             Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam 
             oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag 
             eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der 
             übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An die 
             Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder 
             zur Ausfüllung der Lücke soll eine wirksame und 
             durchführbare Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich 
             Möglichen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten 
             kommt. Im Übrigen haben die Parteien anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur 
             Ausfüllung der Lücke eine wirksame und durchführbare 
             Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und 
             rechtlichen Gehalt der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten 
             kommt.' 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Entwurf 
           des Gewinnabführungs- und Teilbeherrschungsvertrages zwischen 
           der Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste 
           Rhein-Main GmbH, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
           Mainova Aktiengesellschaft und der NRM Netzdienste Rhein-Main 
           GmbH für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, der 
           gemeinsame Bericht nach § 293a des Aktiengesetzes (AktG) des 
           Vorstands der Mainova Aktiengesellschaft und der 
           Geschäftsführung der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH sowie der 
           nach §§ 293b, 293e AktG von dem gerichtlich bestellten 
           Vertragsprüfer, der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erstattete Prüfungsbericht im 
           Internet unter http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 
           zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00 eingeteilt in 
   5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Davon lauten 
   5.499.296 auf den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die Gesellschaft 
   hält keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens 
   Mittwoch, 30. Mai 2012, 24:00 Uhr, anmelden: 
 
   Mainova Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
   bis spätestens Mittwoch, 30. Mai 2012, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der 
   Anmeldung ein von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher 
   Sprache erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes übermittelt 
   werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Versammlung, das ist Mittwoch, 16. Mai 2012, 0:00 Uhr, zu beziehen 
   (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
   Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
   aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden 
   am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch nach 
   dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
   haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes 
   Datum für die Dividendenberechtigung bzw. die Berechtigung zum Erhalt 
   der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die 
   Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit 
   ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung. 
 
   Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, 
   wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das 
   Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl der einem Aktionär in 
   der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind demgemäß neben der 
   vorgenannten Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister 
   am Tag der Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene 
   Aktienbestand maßgeblich. 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten 
   ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der 
   Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts 
   erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch 
   während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung 
   erfolgen. 
 
   Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit 
   der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und 
   weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des 
   Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass 
   Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und 
   Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
   Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung 
   abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von diesem möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise 
   deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -3-

Mainova Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: mainova-hv2012@computershare.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an 
   der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
   der Gesellschaft 
 
   Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der 
   Mainova Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
   lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Die 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu Punkten der 
   Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine 
   Stimme ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die 
   Erteilung von Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine 
   Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen 
   entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft müssen bis spätestens Montag, 4. Juni 2012, 24:00 Uhr, 
   bei unserer Gesellschaft unter der im vorhergehenden Abschnitt 
   genannten Adresse eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wird im 
   Vorfeld der Hauptversammlung auch ein unter dieser Adresse 
   eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine dort 
   eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der 
   Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   von der Mainova Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die 
   Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform 
   auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens am Sonntag, 6. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
   Mainova Aktiengesellschaft 
   Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten 
   Solmsstraße 38 
   60486 Frankfurt am Main 
 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben 
   nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien ist/sind und dass sie die 
   Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten 
   werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des 
   depotführenden Instituts aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt die 
   Eintragung im Aktienregister. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der 
   Mainova Aktiengesellschaft unter 
   http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
   machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
   Wahlvorschläge müssen Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
   Kandidaten enthalten, bedürfen aber keiner Begründung. Gegenanträge 
   mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die 
   nachfolgend angegebene Adresse zu richten und müssen spätestens am 
   Dienstag, 22. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugegangen sein: 
 
   Mainova Aktiengesellschaft 
   Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten 
   Solmsstraße 38 
   60486 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 213-83020 
   E-Mail: hv2012@mainova.de 
 
   Unter der vorstehend angegebenen Adresse rechtzeitig eingegangene 
   Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge 
   werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf 
   der Internetseite der Mainova Aktiengesellschaft unter 
   http://www.mainova.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht 
   fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung 
   beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn 
   einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa 
   weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
   satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die 
   Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
   irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der 
   Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch 
   auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der 
   in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der 
   Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss 
   und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind 
   in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der 
   Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
   des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere 
   berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den 
   zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
   Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den 
   einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17 
   Abs. 2 der Satzung). 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.mainova.de/hauptversammlung2012 zugänglich. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
   Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 26. April 2012 bekannt 
   gemacht worden. 
 
   Frankfurt am Main, im April 2012 
 
   Mainova Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
26.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Mainova Aktiengesellschaft 
                Solmsstraße 38 
                60486 Frankfurt am Main 
                Deutschland 
Telefon:        +49 69 21383022 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

Fax:            +49 69 2139683022 
E-Mail:         hv2012@mainova.de 
Internet:       http://www.mainova.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
166883 26.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.