DGAP-HV: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.06.2012 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.04.2012 / 15:32
=--------------------------------------------------------------------
Geratherm Medical AG
Geschwenda
Wertpapier-Kenn-Nummer 549 562
ISIN DE0005495626
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 8. Juni 2012, 14:00 Uhr,
im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY,
Rosenheimer Str. 15, 81667 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
_____________________________________________________________________________________________________
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Geratherm Medical
AG zum 31. Dezember 2011 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2011 sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011
und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands mit den erläuternden
Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fahrenheitstraße 1 in 98716 Geschwenda, und im Internet unter
http://www.geratherm.com eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese
Unterlagen, die im Übrigen auch während der Hauptversammlung ausliegen
werden, jedem Aktionär kostenlos übersandt.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für
das Geschäftsjahr 2011 am 20. März 2012 gemäß §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß
§ 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173
Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 in Höhe von
EUR 2.891.985,30 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von 30 Cent je
Stückaktie. Die Dividende von 30 Cent pro Aktie
wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG (nicht in das
Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher
erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei
inländischen Aktionären unterliegt die Dividende im
Regelfall nicht der Besteuerung. Eine Steuerpflicht
kann unter Anderem dann bestehen, wenn die
bisherigen Ausschüttungen aus dem Einlagekonto die
individuellen Anschaffungskosten übersteigen.
Die Ausschüttung wird gemäß § 27 KStG auf das EUR 1.484.999,70
Grundkapital in Höhe von EUR 4.949.999 erfolgen:
b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 1.406.985,60
Summe: EUR 2.891.985,30
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu
wählen.
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung
bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache
bis spätestens zum Ablauf des 1. Juni 2012, 24.00 Uhr, angemeldet
haben.
Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des
depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 18. Mai 2012,
00.00 Uhr, zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni
2012, 24.00 Uhr, der Gesellschaft oder der nachstehend bezeichneten
Stelle zugegangen sein muss. Dieser Nachweis ist in Textform in
deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen.
Die Anmeldung erfolgt in der Weise, dass der Aktionär das ihm über das
depotführende Institut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut
zurückschickt. Das depotführende Institut wird dann diese Anmeldung
bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift einreichen:
Geratherm Medical AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Die Aktionäre können die Anmeldung und die Bescheinigung über den
Aktienbesitz auch selbst bei der Gesellschaft einreichen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen in diesem Fall der Gesellschaft
unter der nachstehend angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf
des 1. Juni 2012, 24.00 Uhr, zugehen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations - HV 2012
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Telefax: +49 36205-98115
E-Mail: info@geratherm.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche
Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso
führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem
Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und
Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und
erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft oder der empfangsberechtigten Stelle werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das depotführende
Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes Sorge tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von
Aktionären oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste
Institute oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder
elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations - HV 2012
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr.: +49 36205-98115
E-Mail: info@geratherm.com
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß
angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet.
Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.geratherm.com zum Herunterladen bereit.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken
sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2012 09:32 ET (13:32 GMT)
© 2012 Dow Jones News
