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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2012 in Neutraubling mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.04.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
 
   Neutraubling 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
   ISIN: DE0006335003 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung am 13. Juni 2012 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur 
   32. ordentlichen Hauptversammlung ein, 
   die am Mittwoch, den 13. Juni 2012, 14.00 Uhr, 
   in der Stadthalle Neutraubling, 
   Regensburger Straße 9, 
   stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der 
           KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2011, des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           über das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der 
           KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstr. 5, 93073 
           Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den 
           Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden 
           und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den 
           Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
           und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter 
           dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die 
           unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 23.204.187,63 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
                                                                    EUR 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je    18.100.590,60 
          dividendenberechtigter Stückaktie 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                        5.103.597,03 
 
          Bilanzgewinn                                    23.204.187,63 
 
 
           Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von 
           der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien gem. § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Aufsichtsratswahlen 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8 Abs. 1 
           der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG zusammen. 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung werden die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, 
           gewählt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende 
           Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist 
           statthaft. 
 
 
           Sofern ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig ausscheidet, ist 
           gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft das an seine 
           Stelle in den Aufsichtsrat gewählte Aufsichtsratsmitglied nur 
           für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden 
           Aufsichtsratsmitglieds zu wählen. Danach endet die Amtszeit 
           des Aufsichtsratsmitglieds Petra Schadeberg-Herrmann, die am 
           15.06.2011 für den vorzeitig aus dem Aufsichtsrat 
           ausgeschiedenen Herrn Prof. Dr. Kohnhäuser als Aufsichtsrat 
           gewählt wurde, gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
           mit Ablauf der Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen 
           wird. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Frau Petra Schadeberg-Herrmann, geschäftsführende 
             Gesellschafterin der Krombacher Finance GmbH, der Schawei 
             GmbH und der Diversum Holding GmbH & Co. KG, wohnhaft in 
             Kreuztal-Krombach, 
 
 
 
           für eine höchstzulässige Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied 
           der Aktionäre in den Aufsichtsrat wieder zu wählen. 
 
 
           Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist Mitglied in folgendem, 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren 
           inländischen Kontrollgremium: 
 
 
             Mitglied des Verwaltungsrates der HSBC Trinkhaus 
             & Burkhardt AG, Düsseldorf. 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische 
           Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Zweigniederlassung Regensburg, zum Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
   Weitere Angaben 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger EUR 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072 
   Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme. Die Gesellschaft hält 1.425.421 eigene Aktien, aus denen 
   dieser gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Damit gewähren die 
   31.593.072 Stückaktien im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung insgesamt 30.167.651 Stimmen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 
   AktG und dessen Bedeutung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Anteilsbesitz 
   nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in 
   deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   hat sich auf den Beginn des 23.05.2012 (0.00 Uhr MESZ) 
   (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und 
   die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
   06.06.2012 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10 
   92289 Ursensollen 
 
   oder 
   Telefax: 09628 9299871 
 
   oder 
   E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
   Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende 
   Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum Record Date Aktionär der 
   Gesellschaft war und den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date 
   erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen 
   und in dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch 
   den Veräußerer bevollmächtigen oder ermächtigen lassen. Aktionäre, die 
   sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind 
   auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record 
   Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
   B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 
   10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
   Institute, wie etwa Aktionärsvereinigungen, können, soweit sie selbst 
   bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen. 
 
   Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und 
   angewiesen werden. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. 
   Auch das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft 
   benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit den 
   entsprechenden Erläuterungen wird den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung mit der 
   Eintrittskarte übersandt. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und das Vollmachts- und 
   Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter stehen außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link 
   »Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download bereit und können 
   auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert 
   werden: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstr. 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder 
   Telefax: 09401 703786 
 
   oder 
   E-Mail: hv2012@krones.com 
 
   An die vorgenannten Kontaktdaten können auch der Nachweis der 
   Bevollmächtigung, bzw. das Vollmachts- und Weisungsformular für die 
   von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   übermittelt werden. 
 
   Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter 
   anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 
   und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden 
   sich im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor 
   Relations« »Hauptversammlung«. 
 
           Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
 
 
           Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
           Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
           den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, 
           dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
           Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
           drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
           Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. Bei der 
           Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. 
 
 
           Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich 
           mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens 
           bis zum Ablauf des 13.05.2012 (24.00 Uhr MESZ), unter 
           folgenden Kontaktdaten zugehen: 
 
 
           KRONES Aktiengesellschaft 
           Vorstand 
           Böhmerwaldstr. 5 
           93073 Neutraubling 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
           werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den 
           Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
 
           Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft 
           Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
           Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 
           126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern bzw. von Abschlussprüfern gemäß § 127 
           AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
           versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu 
           werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu 
           richten an: 
 
 
           KRONES Aktiengesellschaft 
           Investor Relations 
           Böhmerwaldstr. 5 
           93073 Neutraubling 
 
 
           oder 
           Telefax: 09401 703786 
 
 
           oder 
           E-Mail: hv2012@krones.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge oder 
           Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
 
           Bis zum Ablauf des 29.05.2012 (24.00 Uhr MESZ) 
           unter dieser Adresse eingegangene und zugänglich zu machende 
           Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden einschließlich des 
           Namens des Aktionärs sowie der - bei Wahlvorschlägen 
           optionalen - Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« 
           »Hauptversammlung« unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser 
           Internetadresse veröffentlicht. 
 
 
           Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
           seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 
           Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung 
           eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
           beträgt. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
           übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann 
           Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. 
           unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während 
           der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten 
           der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
           Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
           Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
           Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich 
           ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von 
           einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den 
           in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
 
           Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, 
           werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der 
           Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, 
           diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. Adresse zu 
           übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche 
           Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt 
           hiervon unberührt. 
 
 
   Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« und über den 
   weiteren Link »Hauptversammlung« zugänglich: 
 
           der Inhalt dieser Einberufung, 
 
 
           die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
           Unterlagen, 
 
 
           der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das 
           Geschäftsjahr 2011, der insbesondere auch die Darstellung des 
           Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder enthält, 
 
 
           die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.