DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 13.06.2012 in Neutraubling mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.04.2012 / 15:08
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KRONES Aktiengesellschaft
Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003
Einladung zur Hauptversammlung am 13. Juni 2012
Wir laden unsere Aktionäre zur
32. ordentlichen Hauptversammlung ein,
die am Mittwoch, den 13. Juni 2012, 14.00 Uhr,
in der Stadthalle Neutraubling,
Regensburger Straße 9,
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der
KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2011, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der
KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstr. 5, 93073
Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den
Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden
und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur
Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den
Aktionären auf Anforderung auch zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen
und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter
dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die
unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch
die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 23.204.187,63 wie folgt
zu verwenden:
EUR
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je 18.100.590,60
dividendenberechtigter Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung 5.103.597,03
Bilanzgewinn 23.204.187,63
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von
der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen
Aktien gem. § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
5. Aufsichtsratswahlen
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG zusammen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung werden die Mitglieder des
Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
gewählt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist
statthaft.
Sofern ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig ausscheidet, ist
gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft das an seine
Stelle in den Aufsichtsrat gewählte Aufsichtsratsmitglied nur
für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden
Aufsichtsratsmitglieds zu wählen. Danach endet die Amtszeit
des Aufsichtsratsmitglieds Petra Schadeberg-Herrmann, die am
15.06.2011 für den vorzeitig aus dem Aufsichtsrat
ausgeschiedenen Herrn Prof. Dr. Kohnhäuser als Aufsichtsrat
gewählt wurde, gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft
mit Ablauf der Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen
wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Petra Schadeberg-Herrmann, geschäftsführende
Gesellschafterin der Krombacher Finance GmbH, der Schawei
GmbH und der Diversum Holding GmbH & Co. KG, wohnhaft in
Kreuztal-Krombach,
für eine höchstzulässige Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied
der Aktionäre in den Aufsichtsrat wieder zu wählen.
Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist Mitglied in folgendem,
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren
inländischen Kontrollgremium:
Mitglied des Verwaltungsrates der HSBC Trinkhaus
& Burkhardt AG, Düsseldorf.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
6. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische
Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Regensburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
Weitere Angaben
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger EUR 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält 1.425.421 eigene Aktien, aus denen
dieser gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Damit gewähren die
31.593.072 Stückaktien im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung insgesamt 30.167.651 Stimmen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3
AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in
deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Anteilsbesitz
nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des 23.05.2012 (0.00 Uhr MESZ)
(»Nachweisstichtag«) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und
die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
06.06.2012 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: 09628 9299871
oder
E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende
Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum Record Date Aktionär der
Gesellschaft war und den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen
und in dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch
den Veräußerer bevollmächtigen oder ermächtigen lassen. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record
Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs.
10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder
Institute, wie etwa Aktionärsvereinigungen, können, soweit sie selbst
bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und
angewiesen werden.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird.
Auch das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit den
entsprechenden Erläuterungen wird den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung mit der
Eintrittskarte übersandt.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und das Vollmachts- und
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter stehen außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link
»Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download bereit und können
auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert
werden:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
oder
Telefax: 09401 703786
oder
E-Mail: hv2012@krones.com
An die vorgenannten Kontaktdaten können auch der Nachweis der
Bevollmächtigung, bzw. das Vollmachts- und Weisungsformular für die
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
übermittelt werden.
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127
und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden
sich im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor
Relations« »Hauptversammlung«.
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. Bei der
Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum Ablauf des 13.05.2012 (24.00 Uhr MESZ), unter
folgenden Kontaktdaten zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
Vorstand
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den
Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« zugänglich
gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern bzw. von Abschlussprüfern gemäß § 127
AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu
werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu
richten an:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
oder
Telefax: 09401 703786
oder
E-Mail: hv2012@krones.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis zum Ablauf des 29.05.2012 (24.00 Uhr MESZ)
unter dieser Adresse eingegangene und zugänglich zu machende
Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden einschließlich des
Namens des Aktionärs sowie der - bei Wahlvorschlägen
optionalen - Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.krones.com über den Link »Investor Relations«
»Hauptversammlung« unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser
Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und
seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126
Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung
eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten
der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von
einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern,
werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten,
diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. Adresse zu
übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt
hiervon unberührt.
Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« und über den
weiteren Link »Hauptversammlung« zugänglich:
der Inhalt dieser Einberufung,
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen,
der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das
Geschäftsjahr 2011, der insbesondere auch die Darstellung des
Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder enthält,
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
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