DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2012 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
02.05.2012 / 15:12
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PVA TePla AG
Wettenberg
- ISIN: DE0007461006 -
- Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 13. Juni 2012 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch,
dem 13. Juni 2012, um 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr) in der
Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2011 nebst den
jeweiligen Lageberichten sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
und 5 HGB und § 315 Abs. 4 HGB
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden
unter:
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern-
und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von Euro
24.902.616,70 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 EUR 3.262.498,20
auf jede dividendenberechtigte Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2011
Gewinnvortrag EUR 21.640.118,50
Die Dividende wird voraussichtlich am 14. Juni 2012 gezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das am 31.12.2011 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das am 31.12.2011 beendete Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH &
Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital, das den
Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in den dortigen
Grenzen zu erhöhen. Diese Ermächtigung des Vorstands ist bis zum
14.06.2012 befristet. Um der Gesellschaft auch nach dem Auslaufen
dieser Ermächtigung die nötige Flexibilität und alle Handlungsoptionen
für eine rasche Kapitalerhöhung zu erhalten, schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung
wird vorsorglich formell aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2017
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- für Spitzenbeträge;
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen auszugeben;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die
Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und
der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
durch deren Eintragung in das Handelsregister vorhandenen
Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80, nicht
übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10 %-Grenze
ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend anzupassen.
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(5) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni
2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen
- für Spitzenbeträge;
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen auszugeben;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue
Aktien erfasst, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also
EUR 2.174.998,80 nicht übersteigt. Für die Frage des
Ausnutzens dieser 10 %-Grenze ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
7. Zustimmung zu dem Organschaftsvertrag zwischen der
PVA TePla AG einerseits und der PVA TePla Analytical Systems
GmbH andererseits
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Organschaftsvertrag vom
23.04.2012 zwischen der PVA TePla AG einerseits und ihrer
Tochtergesellschaft PVA TePla Analytical Systems GmbH andererseits
zuzustimmen.
Zwischen der PVA TePla AG und der zuvor genannten hundert prozentigen
Tochtergesellschaft wurde am 23.04.2012 ein Organschaftsvertrag mit
den folgenden wesentlichen Regelungen geschlossen:
Der Organschaftsvertrag besteht aus zwei Teilen, nämlich einem
Beherrschungsvertrag und einem Ergebnisabführungsvertrag. Mit dem
Beherrschungsvertrag unterstellt die PVA TePla Analytical Systems GmbH
ihre Leitung den Weisungen der PVA TePla AG. Mit dem
Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sie sich, ihren gesamten
jeweiligen Jahresüberschuss vorbehaltlich der Bildung näher
bezeichneter Rücklagen an die PVA TePla AG abzuführen. Diese
verpflichtet sich im Gegenzug, Jahresfehlbeträge der PVA TePla
Analytical Systems GmbH im Einklang mit den aktienrechtlichen
Vorschriften (§ 302 AktG) auszugleichen. Nachdem die PVA TePla
Analytical Systems GmbH keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind
Ausgleichszahlungen an Dritte nicht vorgesehen. Der
Organschaftsvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2016 und
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May 02, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)
DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-
verlängert sich danach um jeweils ein Jahr. Er kann mit einer Frist
von sechs Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt werden, vorher
nur aus wichtigem Grund. Der Organschaftsvertrag gilt vorbehaltlich
der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG. Die
Gesellschafterversammlung der PVA TePla Analytical Systems GmbH hat
bereits zugestimmt.
Hinweis zum Tagesordnungspunkt 7
Die folgenden Unterlagen stehen auf der Internetseite der PVA TePla AG
unter
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung:
a. Organschaftsvertrag zwischen der PVA TePla AG und
der PVA TePla Analytical Systems GmbH,
b. die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PVA TePla
AG der letzten drei Jahre,
c. die Jahresabschlüsse der PVA TePla Analytical
Systems GmbH der letzten drei Jahre,
d. der Bericht des Vorstands der PVA TePla AG zum
Organschaftsvertrag mit der PVA TePla Analytical Systems GmbH.
II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
a) Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung
- Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des
Genehmigten Kapitals
Da die bestehende Ermächtigung am 14. Juni 2012 ausläuft, soll
der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt werden, bis
zum 30. Juni 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu
insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Wenn die Verwaltung von der vorgeschlagenen Ermächtigung, das
Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, um einen runden
Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen.
Darüber hinaus soll dem Vorstand auch die Möglichkeit
eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um die neuen Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen gegen Sacheinlagen einzusetzen oder im Sinne von §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Aktien zu einem Ausgabebetrag,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
auszugeben.
Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe
von Aktien ist eine liquiditätsschonende Gestaltung des
Unternehmenskaufs, die den Veräußerern eines Unternehmens die
Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft
zu partizipieren und daher zu für die Gesellschaft
vorteilhaften Erwerbspreisen führt. Die Natur von
Unternehmenskäufen, die eine schnelle und diskrete Abwicklung
erfordert, macht es erforderlich, die Verwaltung der
Gesellschaft zum Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, da die
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zum
Zwecke des Bezugsrechtsausschlusses - abgesehen von den damit
verbundenen Kosten - die Einhaltung des in der Regel engen
zeitlichen Rahmens und die gebotene Vertraulichkeit vor
Abschluss des Unternehmenskaufvertrages verhindern würde. Mit
dem Genehmigten Kapital erhält der Vorstand eine moderne
Akquisitionswährung an die Hand, die er zum weiteren externen
Wachstum der Gesellschaft einsetzen kann.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen
Aktien gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Absatz 3
Satz 4 AktG auszugeben, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien
zum Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu
emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer
Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei einer
Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem
Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Selbst bei voller
Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein Bezugsrechtsausschluss
nur für einen Betrag möglich, der 10 % des bei der
Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht
überschreitet. Ferner ist festgelegt, dass die Ausgabe der
Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in enger
Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat.
Diese Ermächtigung wird zusätzlich dahingehend beschränkt,
dass unter Einbeziehung anderer bestehender Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht überschritten werden
dürfen.
Die Interessen der Aktionäre sind zusätzlich dadurch gewahrt,
dass sie über die Börse Aktien zukaufen können, um ihre
Beteiligungsquote zu erhalten. Aufgrund des börsenkursnahen
Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf für unsere Aktionäre
wirtschaftlich neutral.
Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im
gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen
ist, wann und inwieweit das Genehmigte Kapital in Anspruch
genommen wird. Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand den
Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen unserer
Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks
angemessen festsetzen.
b) Bericht des Vorstands der PVA TePla AG zu Punkt 7
der Tagesordnung - Zustimmung zu dem Organschaftsvertrag
zwischen der PVA TePla AG einerseits und der PVA TePla
Analytical Systems GmbH andererseits
Die PVA TePla AG hat unter dem 23.04.2012 mit der PVA TePla
Analytical Systems GmbH einen Organschaftsvertrag
abgeschlossen. In unserer Eigenschaft als Vorstand der PVA
TePla AG erstatten wir zur Unterrichtung der Aktionäre sowie
zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den vorgenannten
Organschaftsvertrag in der Hauptversammlung der PVA TePla AG
am 13.06.2012 nach § 293 a AktG den folgenden Bericht über
diesen Unternehmensvertrag:
1. Unter dem 23.04.2012 hat die PVA TePla AG als
beherrschendes Unternehmen mit der PVA TePla Analytical
Systems GmbH als beherrschtem Unternehmen einen
Organschaftsvertrag abgeschlossen. Inhalt dieses
Organschaftsvertrags ist zum einen, dass die PVA TePla
Analytical Systems GmbH sich der Leitung der PVA TePla AG
unterstellt, sodass die PVA TePla AG berechtigt wird, der
Geschäftsführung der PVA TePla Analytical Systems GmbH
Weisungen zu erteilen. Zum anderen ist Gegenstand dieses
Organschaftsvertrags die Verpflichtung der PVA TePla
Analytical Systems GmbH, ihre Gewinne an die PVA TePla AG
abzuführen, verbunden mit der Verpflichtung der PVA TePla
AG, etwaige Verluste, die bei der PVA TePla Analytical
Systems GmbH entstehen, auszugleichen. Der
Organschaftsvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2016 und
verlängert sich mangels Kündigung jeweils um ein Jahr.
2. Mit dem Organschaftsvertrag wird der engen
wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindung Rechnung
getragen, die zwischen der PVA TePla Analytical Systems GmbH
und der PVA TePla AG besteht. Das Geschäftsfeld der PVA
TePla Analytical Systems GmbH ist die Produktion und der
Vertrieb von computergestützten, akustischen Mikroskopen für
analytische Anwendungen in der Materialwissenschaft, der
Biologie sowie der Solar- und Halbleiterindustrie.
Die PVA TePla Analytical Systems GmbH hat damit zu den
Anlagen der PVA TePla AG eine wichtige Komplementärfunktion,
indem sie Maschinen herstellt, mit denen die in den Anlagen
der PVA TePla AG gefertigten Produkte auf ihre
Zusammensetzung und Güte zerstörungsfrei geprüft werden
können. Besonders deutlich wird dies im Bereich der
Kristallzuchtanlagen, bei denen die in den Anlagen der PVA
TePla AG gezogenen Kristalle anschließend durch die
Akustomikroskope der PVA TePla Analytical Systems GmbH auf
ihre innere Beschaffenheit, Konsistenz und etwaige
Materialfehler überprüft werden können. Dieser
technologischen Verbindung trägt der Organschaftsvertrag
durch den direkten Einfluss, den die PVA TePla AG dadurch
auf die Geschäftsführung der PVA TePla Analytical Systems
GmbH erhält, wie auch dadurch Rechnung, dass die Ergebnisse
der PVA TePla Analytical Systems GmbH unmittelbar der PVA
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May 02, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)
DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -3-
TePla AG zugerechnet werden. Letzteres mildert auch etwaige
Fragen nach internen Verrechnungspreisen. Schließlich
reduziert das Organschaftsverhältnis Aufwand im Rahmen des
Besteuerungsverfahrens und kann in Verlustfällen auch zu
einer sofort wirksamen Reduzierung der steuerlichen
Belastung führen. Zum Ausdruck dieser Beziehungen hält der
Vorstand der PVA TePla AG die engere Verbindung mit der PVA
TePla Analytical Systems GmbH im Wege eines
Organschaftsvertrags für nützlich. Die PVA TePla Analytical
Systems GmbH hat ein Stammkapital von EUR 30.000, das in
vollem Umfang allein von der PVA TePla AG gehalten wird.
Außenstehende Gesellschafter hat die PVA TePla Analytical
Systems GmbH mithin nicht.
3. Weil die PVA TePla Analytical Systems GmbH keine
außenstehenden Gesellschafter hat, waren Regelungen über
einen angemessenen Ausgleich wie auch über eine Abfindung
außenstehender Aktionäre (§§ 304, 305 AktG) nicht
erforderlich. Deshalb kann insoweit auch keine Erläuterung
erfolgen.
4. Die Gesellschafterversammlung der PVA TePla
Analytical Systems GmbH hat mit notariell beurkundetem
Beschluss vom 24.04.2012 dem Organschaftsvertrag bereits
zugestimmt und gleichzeitig auf die Erstattung eines eigenen
Berichts über den Unternehmensvertrag verzichtet.
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist eingeteilt in
21.749.988 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie
vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der Versammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis zum
Ablauf des 6. Juni 2012 (24:00 Uhr) zugehen:
PVA TePla AG
c/o dwpbank
WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim/Dornach
Fax 069-5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung, 00:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz (23. Mai 2012,
0:00 Uhr), zu beziehen (Nachweisstichtag).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür
keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern
sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen
keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
3. Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung
Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder
nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein
Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder
Dritte auszuüben. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als
auch während der Hauptversammlung zulässig.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder
der elektronischen Übermittlung an gert.fisahn@pvatepla.com. Für die
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, einer Aktionärsvereinigung oder
anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellten Personen oder Institutionen (vgl. § 135 Abs. 8 und 10
AktG), gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir bitten die
Einzelheiten der Bevollmächtigung bei dem Kreditinstitut oder dem
sonstigen vorstehend genannten Vollmachtsvertreter zu erfragen und
sich rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution
über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular
zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert
werden bzw. stehen im Internet unter
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann
gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist. Für die Übermittlung des Nachweises, die Erklärung einer
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und des Widerrufs einer
bereits erteilten Vollmacht (Eingang bei der Gesellschaft möglichst
bis 12. Juni 2012, 24:00 Uhr) verwenden die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter bitte folgende (auch elektronische) Adresse:
PVA TePla AG
Investor Relations
Im Westpark 10-12
D-35435 Wettenberg
Fax +49 (0)641 68 690 808
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
Später eingegangene Vollmachten können unter Umständen nicht mehr
berücksichtigt werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Als besonderen Service
bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Gert Fisahn als Stimmrechtsvertreter
benannt.
Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung. Sie müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen führen. Die Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter
müssen Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls
sind sie ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform
oder elektronisch übermittelt werden. Aktionäre können den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der PVA TePla AG
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und
unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten wird.
Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den
Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden
bzw. stehen im Internet zum Download bereit unter:
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May 02, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
Die Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte der
Gesellschaft möglichst bis zum 12. Juni 2012, 24:00 Uhr (Eingang bei
der Gesellschaft) unter der folgenden Anschrift zuzusenden:
PVA TePla AG
Investor Relations
Im Westpark 10-12
D-35435 Wettenberg
Fax +49 (0)641 68 690 808
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
Später eingegangene Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Umständen
nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt
automatisch als Widerruf der einem Dritten erteilten Vollmacht oder
einer zuvor erteilten Vollmacht und Weisung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die Möglichkeit, sich durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären, eine Person seiner Wahl oder durch einen am Tag der
Hauptversammlung vor Ort bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen, bleibt unberührt.
4. Rechte der Aktionäre
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§
122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also
mindestens seit dem 13. März 2012, 0:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft bis zum 13. Mai 2012, 24:00 Uhr, unter der folgenden
Adresse zugehen:
PVA TePla AG
Vorstand
Im Westpark 10-12
D-35435 Wettenberg
Fax +49 (0)641 68 690 808
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung
bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 Absatz
1 Aktiengesetz mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126
Abs. 1 AktG oder Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich an
die folgende Anschrift zu richten:
PVA TePla AG
Investor Relations
Im Westpark 10-12
D-35435 Wettenberg
Fax +49 (0)641 68 690 808
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 29. Mai 2012, 24:00 Uhr,
eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen
für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind.
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu
§ 126 AktG mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angaben von § 124 Abs. 3 AktG (Namen, ausgeübter Beruf und
Wohnort) und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 und § 20
Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären, Informationen gemäß § 124a AktG
und weitere Hinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung.
Wettenberg, im Mai 2012
PVA TePla AG
Der Vorstand
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167724 02.05.2012
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