DGAP-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Essen mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.05.2012 / 15:13
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secunet Security Networks AG
45128 Essen
- Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 -
ISIN-Nr. DE0007276503
Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 13. Juni 2012 um 10:00 Uhr
im Schloss Borbeck, Residenzsaal,
Schlossstraße 101, 45355 Essen,
eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
secunet Security Networks AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des
zusammengefassten Lageberichts für die secunet Security
Networks AG und den Konzern sowie des erläuternden Berichts
des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 14. März 2012
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher
unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten Unterlagen
sind seit Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung
2012 auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich. In der
Hauptversammlung liegen diese Unterlagen auch zur
Einsichtnahme aus.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alfredstraße 277, 45133
Essen, zum Abschlussprüfer der secunet Security Networks AG
und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das
Geschäftsjahr 2012 sowie zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts der secunet Security Networks AG und des
secunet-Konzerns zum 30. Juni 2012 zu bestellen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 19 Absätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter
der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln:
secunet Security Networks AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10, 80637 München
Fax: +49-89-21027-298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den
Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also den 23. Mai 2012 ('Nachweisstichtag'), zu
beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 6. Juni 2012 unter der oben
genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich von dem Veräußerer der
Aktien bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei
der Gesellschaft erhalten die Aktionäre Eintrittskarten für die
Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden
Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihrer
Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die secunet
Security Networks AG insgesamt 6.500.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
30.498 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 6.469.502.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer
Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten und ein fristgemäßer Nachweis der Berechtigung
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB).
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG, auch in
Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG, gleichgestellten Institution oder
Person, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine
besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen
die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form
der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird gemeinsam mit der
Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und
Nachweiserbringung erhält, übersandt. Zudem findet sich das Formular
für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der
Gesellschaft. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten
können der Gesellschaft auch an folgende E-Mail-Adresse elektronisch
übermittelt werden: Hauptversammlung@secunet.com.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich in der
Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter
müssen dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionäre, die dem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen
wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Mit
der Eintrittskarte wird auch ein Vollmachts- und Weisungsformular
übersandt. In diesem werden die Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter näher erläutert. Diese Informationen können auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung abgerufen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in
Textform (§ 126b BGB) (per Post, Fax oder E-Mail) erteilt werden. Wir
bitten um die Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte
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May 02, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)
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