DGAP-HV: INTERSEROH SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
INTERSEROH SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
03.05.2012 / 15:38
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INTERSEROH SE
Köln
- ISIN DE0006209901 -/- WKN 620990 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung der INTERSEROH SE ein. Sie findet statt am Mittwoch,
den 13. Juni 2012, um 10:00 Uhr (Einlass: 9:00 Uhr) im KOMED im
MediaPark GmbH, Im MediaPark 6, 50670 Köln, 1. OG,
Raum 2 und 3.
I. Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung der INTERSEROH SE am 13. Juni 2012:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes der
INTERSEROH SE, des Lageberichtes für den Interseroh-Konzern
einschließlich des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat der INTERSEROH SE hat in seiner Sitzung am
26. März 2012 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der
INTERSEROH SE zum 31. Dezember 2011 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Jahresabschluss
bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom
Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 26. März 2012
gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die
Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen.
Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vielmehr lediglich vorzulegen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
der INTERSEROH SE, Köln, und des Interseroh-Konzerns für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
5. Beschlussfassung zum Unterbleiben einer
individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge
Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen
(VorstOG) vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur
individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bei
börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses eingeführt (§ 285
Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und § 314 Absatz 1 Nr. 6
Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB). Die Hauptversammlung kann gemäß
§ 286 Absatz 5 HGB und § 314 Absatz 2 Satz 2 HGB beschließen,
dass diese Angaben teilweise unterbleiben. Die
Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit
von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen
Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juni 2007 hat
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der von der
Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 gefasste Beschluss über die
Befreiung von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung
der Vorstandsbezüge fand letztmals auf den Jahres- und
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Anwendung und soll
nun für weitere fünf Jahre verlängert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und § 314
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben
unterbleiben in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2012 bis
einschließlich 2016, längstens jedoch bis zum 12. Juni 2017.'
6. Änderung der Firma und Satzungsänderungen
Die Firma der Gesellschaft soll geändert und die Satzung der
Gesellschaft entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderungen
der Satzung zu beschließen:
a) Die Firma der INTERSEROH SE wird geändert und
lautet künftig 'ALBA SE'. § 1 Abs. 1 der Satzung der
INTERSEROH SE (Firma der Gesellschaft) wird wie folgt
geändert und neu gefasst:
'(1) Die Gesellschaft ist eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und führt die Firma
ALBA SE.'
b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der INTERSEROH
SE (Gegenstand des Unternehmens) werden die Worte 'der zur
Interseroh-Gruppe gehörenden Unternehmen' ersetzt durch die
Worte 'der mit der Gesellschaft verbundenen Tochter- und
Beteiligungsunternehmen'.
c) § 10 Abs. 3 lit. b) der Satzung der INTERSEROH SE
(Zustimmungspflichtige Geschäfte) wird wie folgt geändert
und neu gefasst:
'b) Erteilung und Entziehung von Prokuren im Rahmen
der ALBA SE;'
II. Angaben gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen
Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer
Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform
erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf
Mittwoch, den 23. Mai 2012, 0:00 Uhr MESZ (sog.
Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die
Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis zum 6. Juni
2012, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
INTERSEROH SE
c/o Deutsche WertpapierService Bank AG
Abt. WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax-Nr.: +49 (0) 69 / 5099-1110
E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist indes kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
2. Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
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May 03, 2012 09:39 ET (13:39 GMT)
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