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DGAP-HV: INTERSEROH SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: INTERSEROH SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
INTERSEROH SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
03.05.2012 / 15:38 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   INTERSEROH SE 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE0006209901 -/- WKN 620990 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der INTERSEROH SE ein. Sie findet statt am Mittwoch, 
   den 13. Juni 2012, um 10:00 Uhr (Einlass: 9:00 Uhr) im KOMED im 
   MediaPark GmbH, Im MediaPark 6, 50670 Köln, 1. OG, 
   Raum 2 und 3. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   der ordentlichen Hauptversammlung der INTERSEROH SE am 13. Juni 2012: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes der 
           INTERSEROH SE, des Lageberichtes für den Interseroh-Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat der INTERSEROH SE hat in seiner Sitzung am 
           26. März 2012 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der 
           INTERSEROH SE zum 31. Dezember 2011 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Jahresabschluss 
           bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom 
           Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 26. März 2012 
           gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die 
           Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen. 
           Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           vielmehr lediglich vorzulegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der INTERSEROH SE, Köln, und des Interseroh-Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung zum Unterbleiben einer 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge 
 
 
           Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen 
           (VorstOG) vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bei 
           börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses eingeführt (§ 285 
           Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und § 314 Absatz 1 Nr. 6 
           Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB). Die Hauptversammlung kann gemäß 
           § 286 Absatz 5 HGB und § 314 Absatz 2 Satz 2 HGB beschließen, 
           dass diese Angaben teilweise unterbleiben. Die 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit 
           von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen 
           Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juni 2007 hat 
           von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der von der 
           Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 gefasste Beschluss über die 
           Befreiung von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung 
           der Vorstandsbezüge fand letztmals auf den Jahres- und 
           Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Anwendung und soll 
           nun für weitere fünf Jahre verlängert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und § 314 
           Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben 
           unterbleiben in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen 
           der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2012 bis 
           einschließlich 2016, längstens jedoch bis zum 12. Juni 2017.' 
 
 
     6.    Änderung der Firma und Satzungsänderungen 
 
 
           Die Firma der Gesellschaft soll geändert und die Satzung der 
           Gesellschaft entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderungen 
           der Satzung zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der INTERSEROH SE wird geändert und 
             lautet künftig 'ALBA SE'. § 1 Abs. 1 der Satzung der 
             INTERSEROH SE (Firma der Gesellschaft) wird wie folgt 
             geändert und neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Gesellschaft ist eine Europäische 
               Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und führt die Firma 
 
 
              ALBA SE.' 
 
 
 
       b)    In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der INTERSEROH 
             SE (Gegenstand des Unternehmens) werden die Worte 'der zur 
             Interseroh-Gruppe gehörenden Unternehmen' ersetzt durch die 
             Worte 'der mit der Gesellschaft verbundenen Tochter- und 
             Beteiligungsunternehmen'. 
 
 
       c)    § 10 Abs. 3 lit. b) der Satzung der INTERSEROH SE 
             (Zustimmungspflichtige Geschäfte) wird wie folgt geändert 
             und neu gefasst: 
 
 
         'b)   Erteilung und Entziehung von Prokuren im Rahmen 
               der ALBA SE;' 
 
 
 
 
     II.   Angaben gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
           Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der 
           Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
           sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
           nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer 
           Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform 
           erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf 
           Mittwoch, den 23. Mai 2012, 0:00 Uhr MESZ (sog. 
           Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die 
           Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis zum 6. Juni 
           2012, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
             INTERSEROH SE 
             c/o Deutsche WertpapierService Bank AG 
             Abt. WASHO 
             Einsteinring 9 
             85609 Aschheim-Dornach 
             Telefax-Nr.: +49 (0) 69 / 5099-1110 
             E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
           Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
           ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
           d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist indes kein 
           relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertretung 
           Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
           Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein 
           Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben 

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May 03, 2012 09:39 ET (13:39 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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