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DGAP-HV: INTERSEROH SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: INTERSEROH SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: INTERSEROH SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
INTERSEROH SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
03.05.2012 / 15:38 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   INTERSEROH SE 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE0006209901 -/- WKN 620990 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der INTERSEROH SE ein. Sie findet statt am Mittwoch, 
   den 13. Juni 2012, um 10:00 Uhr (Einlass: 9:00 Uhr) im KOMED im 
   MediaPark GmbH, Im MediaPark 6, 50670 Köln, 1. OG, 
   Raum 2 und 3. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   der ordentlichen Hauptversammlung der INTERSEROH SE am 13. Juni 2012: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes der 
           INTERSEROH SE, des Lageberichtes für den Interseroh-Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat der INTERSEROH SE hat in seiner Sitzung am 
           26. März 2012 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der 
           INTERSEROH SE zum 31. Dezember 2011 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Jahresabschluss 
           bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom 
           Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 26. März 2012 
           gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die 
           Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen. 
           Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           vielmehr lediglich vorzulegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der INTERSEROH SE, Köln, und des Interseroh-Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung zum Unterbleiben einer 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge 
 
 
           Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen 
           (VorstOG) vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bei 
           börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses eingeführt (§ 285 
           Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und § 314 Absatz 1 Nr. 6 
           Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB). Die Hauptversammlung kann gemäß 
           § 286 Absatz 5 HGB und § 314 Absatz 2 Satz 2 HGB beschließen, 
           dass diese Angaben teilweise unterbleiben. Die 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit 
           von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen 
           Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juni 2007 hat 
           von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der von der 
           Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 gefasste Beschluss über die 
           Befreiung von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung 
           der Vorstandsbezüge fand letztmals auf den Jahres- und 
           Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Anwendung und soll 
           nun für weitere fünf Jahre verlängert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und § 314 
           Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben 
           unterbleiben in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen 
           der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2012 bis 
           einschließlich 2016, längstens jedoch bis zum 12. Juni 2017.' 
 
 
     6.    Änderung der Firma und Satzungsänderungen 
 
 
           Die Firma der Gesellschaft soll geändert und die Satzung der 
           Gesellschaft entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderungen 
           der Satzung zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der INTERSEROH SE wird geändert und 
             lautet künftig 'ALBA SE'. § 1 Abs. 1 der Satzung der 
             INTERSEROH SE (Firma der Gesellschaft) wird wie folgt 
             geändert und neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Gesellschaft ist eine Europäische 
               Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und führt die Firma 
 
 
              ALBA SE.' 
 
 
 
       b)    In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der INTERSEROH 
             SE (Gegenstand des Unternehmens) werden die Worte 'der zur 
             Interseroh-Gruppe gehörenden Unternehmen' ersetzt durch die 
             Worte 'der mit der Gesellschaft verbundenen Tochter- und 
             Beteiligungsunternehmen'. 
 
 
       c)    § 10 Abs. 3 lit. b) der Satzung der INTERSEROH SE 
             (Zustimmungspflichtige Geschäfte) wird wie folgt geändert 
             und neu gefasst: 
 
 
         'b)   Erteilung und Entziehung von Prokuren im Rahmen 
               der ALBA SE;' 
 
 
 
 
     II.   Angaben gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
           Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der 
           Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
           sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
           nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer 
           Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform 
           erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf 
           Mittwoch, den 23. Mai 2012, 0:00 Uhr MESZ (sog. 
           Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die 
           Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis zum 6. Juni 
           2012, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
             INTERSEROH SE 
             c/o Deutsche WertpapierService Bank AG 
             Abt. WASHO 
             Einsteinring 9 
             85609 Aschheim-Dornach 
             Telefax-Nr.: +49 (0) 69 / 5099-1110 
             E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
           Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
           ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
           d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist indes kein 
           relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertretung 
           Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
           Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein 
           Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:39 ET (13:39 GMT)

DJ DGAP-HV: INTERSEROH SE: Bekanntmachung der -2-

lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
           kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
           fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erforderlich. 
 
 
           Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
           bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf 
           können entweder in Textform gegenüber der Gesellschaft unter 
           der Adresse 
 
 
          INTERSEROH SE 
          c/o AAA HV Management GmbH 
          Ettore-Bugatti-Straße 31 
          51149 Köln 
          Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
          E-Mail: Interseroh2012@aaa-hv.de 
 
 
           bzw. am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
           Ausgangskontrolle oder in Textform gegenüber dem 
           Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber 
           dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises 
           der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. 
           Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte 
           Adresse übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am 
           Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle 
           erbracht werden. 
 
 
           Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 
           Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut 
           oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
           Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 
           135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt 
           es, wenn die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
           festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn 
           Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
           anderes/eine andere der gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 
           i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen 
           oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der 
           Vollmacht ab. 
 
 
           Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich 
           durch einen von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
           Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und 
           Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
           Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter darf das 
           Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen 
           zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
           solche ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
           Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
           Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur 
           Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
           entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine 
           Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. 
           Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind bis 
           spätestens 11. Juni 2012, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehend 
           unter dieser Ziffer 2 genannte Adresse zu übermitteln. Der 
           Stimmrechtsvertreter kann außerdem am Tag der Hauptversammlung 
           an der Ein- und Ausgangskontrolle bevollmächtigt werden. 
 
 
           Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die 
           Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
           Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
           www.interseroh.com, 'Corporate, Investor Relations, 
           Hauptversammlung' einsehbar. 
 
 
     3.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 
           2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
           Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 
           Stückaktien, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände 
           auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
           Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis 
           zum 13. Mai 2012, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
           zugehen: 
 
 
             INTERSEROH SE 
             - Vorstand - 
             z.Hd. Rechtsabteilung 
             Herrn Ulrich Grohé 
             Stollwerckstraße 9a 
             51149 Köln 
 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
           Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
           ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im 
           Internet unter www.interseroh.com, 'Corporate, Investor 
           Relations, Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
 
     4.    Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
           gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG sind 
           bis spätestens 29. Mai 2012, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an 
           folgende Adresse zu richten: 
 
 
          INTERSEROH SE 
          Rechtsabteilung 
          Herrn Ulrich Grohé 
          Stollwerckstraße 9a 
          51149 Köln 
          Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 9157 1774 
          E-Mail: hauptversammlung2012@interseroh.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht berücksichtigt. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           unverzüglich im Internet unter www.interseroh.com, 'Corporate, 
           Investor Relations, Hauptversammlung' veröffentlicht. 
           Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls an 
           der genannten Stelle im Internet veröffentlicht. 
 
 
     5.    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. AktG 
           Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder 
           Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Vorstand 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns 
           und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
           verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
           eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 
           Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern 
           darf. 
 
 
     6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
           In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass 
           im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft 
           in 9.840.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien 
           eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl 
           der Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis der 
           Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom 
           Stimmrecht ausgeschlossen. 
 
 
     7.    Unterlagen und Information nach § 124a AktG 
           Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind folgende 
           Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.interseroh.com, 'Corporate, Investor Relations, 
           Hauptversammlung' zugänglich: 
 
 
       *     Jahresabschluss, Konzernabschlusses, Lagebericht 
             der INTERSEROH SE, Lagebericht für den Interseroh-Konzern 
             einschließlich des erläuternden Berichtes zu den Angaben 
             nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie Bericht des 
             Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
 
           Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser 
           Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Die 
           vorstehenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
           13. Juni 2012 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Über 

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May 03, 2012 09:39 ET (13:39 GMT)

die genannte Internetseite sind außerdem sämtliche sonstigen 
           Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende 
           Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 
           3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 
           und § 131 AktG zugänglich. 
 
 
   Köln, im Mai 2012 
 
   INTERSEROH SE 
 
   - Der Vorstand - 
 
   ................................ 
 
   INTERSEROH SE 
   Stollwerckstraße 9a 
   51149 Köln 
 
 
 
 
 
 
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03.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    INTERSEROH SE 
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167998 03.05.2012 
 

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May 03, 2012 09:39 ET (13:39 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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