Anzeige
Mehr »
Samstag, 13.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
150 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.05.2012 / 15:53 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Colonia Real Estate AG 
 
   Köln 
 
   WKN: 633800 
   ISIN: DE0006338007 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 
   13. Juni 2012 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Mittwoch, dem 13. Juni 2012, um 11:00 Uhr 
 
   im 
 
   Haus der Patriotischen Gesellschaft, 
   Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses, 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2012 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für 
           die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
           genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die 
           Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
           Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
           sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20. 
           Januar 2012 hat der Vorstand der Gesellschaft das 
           Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
           gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG eingeleitet. Die Ämter der 
           bisherigen Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 97 Abs. 2 
           Satz 3 AktG mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die 
           nach Ablauf der mit der vorgenannten Bekanntmachung im 
           elektronischen Bundesanzeiger beginnenden einmonatigen 
           Anrufungsfrist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG einberufen wird, 
           erlöschen. Aufgrund des vorzeitigen Erlöschens der 
           Aufsichtsratsmandate werden Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
           Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Von den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrats steht Herr 
           Klaus Lennartz aus persönlichen Gründen nicht mehr für das Amt 
           zur Verfügung. Die Aktionärin TAG Immobilien AG, die mehr als 
           25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat gemäß § 100 
           Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Hans-Ulrich 
           Sutter, der Ende April 2012 aus dem Vorstand der Gesellschaft 
           ausgeschieden ist, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der 
           Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Dr. Lutz R. Ristow, Kaufmann, wohnhaft in 
             Hamburg, 
 
 
       b)    Herrn Torsten Cejka, selbständiger Rechtsanwalt, 
             wohnhaft in Potsdam, sowie 
 
 
       c)    Herrn Hans-Ulrich Sutter, Finanzvorstand der TAG 
             Immobilien AG, wohnhaft in Berlin, 
 
 
 
           mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung und für die 
           Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 
           endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
 
           Herr Dr. Ristow hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats 
           inne. Im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Herr 
           Dr. Ristow erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Herr Dr. Lutz R. Ristow ist Mitglied in folgenden anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     TAG Immobilien AG, Hamburg, Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats; 
 
 
       -     TAG Gewerbeimmobilien-Aktiengesellschaft, 
             Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Herr Torsten Cejka ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen nach 
           § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
           Herr Hans-Ulrich Sutter ist Mitglied in folgenden anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     TAG Gewerbeimmobilien-Aktiengesellschaft, 
             Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats; 
 
 
       -     DKB Immobilien Aktiengesellschaft, Berlin, 
             stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und über die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 4. Juli 2007 war der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 3. Juli 2012 
           einmalig oder mehrmals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
           einen Betrag von bis zu EUR 9.332.800,00 durch Ausgabe von 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2007). 
 
 
           Ferner war der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 
           8. Juli 2009 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
           zum 7. Juli 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 
           insgesamt EUR 1.874.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2009). 
 
 
           Schließlich war der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss 
           vom 24. Juni 2010 ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 23. Juni 2015 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 177.210,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2010). 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen wurden durch Beschluss des 
           Vorstands vom 25. August 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vom 25. August 2011 vollständig ausgenutzt. 
 
 
           Aufgrund der vollständigen Ausnutzung der am 4. Juli 2007 
           beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2007), der am 
           8. Juli 2009 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 
           2009) und der am 23. Juni 2010 beschlossenen Ermächtigung 
           (Genehmigtes Kapital 2010) soll ein neues Genehmigtes Kapital 
           2012 in Höhe von EUR 20.000.000,00 geschaffen werden, um den 
           Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen, genehmigtes 
           Kapital in dem erforderlichen Umfang zur Stärkung der 
           Eigenmittel der Gesellschaft zu nutzen oder sich am Markt 
           bietende Akquisitionschancen zu ergreifen und hierbei sowohl 
           eine Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer 
           Sachkapitalerhöhung zu wählen. Der Umfang des erbetenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Genehmigten Kapitals 2012 beträgt damit rund 45 % des 
           bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 12. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             20.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 12. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             20.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 2 
           der Satzung (Sitz der Gesellschaft) 
 
 
           Aufgrund der Zugehörigkeit der Gesellschaft zum Konzern der 
           TAG Immobilien AG und der weitgehenden Integration der 
           Gesellschaft in den TAG Konzern soll der Sitz der Gesellschaft 
           nach Hamburg verlegt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 1 Abs. 2 der Satzung 
           der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.' 
 
 
   II. 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 6 nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital 
   2012 in Höhe von EUR 20.000.000,00 zu schaffen. 
 
   Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

Kapitals, dessen Umfang rund 45 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   betragen soll, wird dem Vorstand ein flexibles Instrument zur 
   Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin 
   kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens 
   erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer 
   Aktien aufzunehmen und etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung 
   eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. 
   Daneben soll der Vorstand auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich 
   am Markt bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu 
   ergreifen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich etwaiger 
   Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und 
   praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, 
   wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der 
   Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre 
   verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur 
   gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
   Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen 
   für die Gesellschaft zu vernachlässigen. 
 
   Zudem soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
   Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde. 
   Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung 
   am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der 
   darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
   nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue 
   Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die 
   Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, 
   als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen 
   solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
   Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
   gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder Optionspflicht begründen, den 
   Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- 
   bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
   oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, nicht nach den 
   jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden 
   braucht und auch kein anderweitiger Verwässerungsschutz durch die 
   Gesellschaft gewährt werden muss. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Immobilien, 
   Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von 
   Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit 
   der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im 
   Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei dem Erwerb von 
   Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung 
   zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei 
   den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen 
   Geschäften betroffen sind, können die Gegenleistungen oft nicht in 
   Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in 
   Anspruch zu nehmen oder den Grad der Verschuldung in nicht 
   wünschenswertem Maße zu erhöhen. Die Nutzung eines genehmigten 
   Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im 
   Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe 
   aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen 
   Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der Preis, zu dem 
   die neuen Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den 
   Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der Aktionäre 
   angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft 
   ausrichten. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung 
   gewährten Aktien wird sich der Vorstand am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den 
   Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenkurses wieder in Frage zu stellen. 
 
   Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
   Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   auch zulässig sein, wenn der auf die neuen Aktien, für die das 
   Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital 
   sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals 
   nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll die 
   Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche 
   Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts führt aufgrund der deutlich schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss 
   als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Das beruht 
   darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist von 
   mindestens zwei Wochen besteht. Die Gesellschaft könnte dann nicht 
   kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern wäre rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
   ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und 
   somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
   eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner 
   Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten beeinträchtigt oder 
   mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Zusätzlich können mit einer 
   derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue 
   Aktionärsgruppen gewonnen werden. Bei der Bestimmung des Grenzbetrages 
   von zehn vom Hundert des Grundkapitals muss auch die Ausgabe neuer 
   oder die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft berücksichtigt 
   werden, sofern eine solche in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts erfolgt. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen 
   Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, welche während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden. Durch die Begrenzung auf zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. 
   Aufgrund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die 
   betroffenen Aktionäre die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die 
   Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre 
   Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre 
   werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter dieser 
   Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den 
   Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird 
   außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung 
   berichten, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. 
 
   III. 
   Weitere Angaben 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 
   insgesamt 44.378.643 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso 
   vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 2.501 eigene Aktien, aus denen sie 
   nicht stimmberechtigt ist. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. 
   Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat 
   sich auf den Beginn des 23. Mai 2012 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') 
   zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen 
   der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   spätestens am 6. Juni 2012 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse 
   zugehen: 
 
           Colonia Real Estate AG 
           c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG 
           CBD 5 HV 
           80311 München 
           Telefax: +49 (0) 89 / 54 00 25 19 
           E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de 
 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten (zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung) ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. 
   m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils 
   bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei 
   der Ausübung ihres Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) 
   bevollmächtigt und angewiesen werden und haben das Recht, 
   Untervollmacht zu erteilen. Sie sind verpflichtet, das Stimmrecht 
   ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. 
   Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare 
   Weisung erteilt worden ist, werden sich von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können 
   weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
   Aktionäre, die einem Vertreter oder von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu 
   das Vollmachts- bzw. das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, 
   die sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. 
   Entsprechende Formulare finden sich zudem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.colonia.ag unter 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung'. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die 
   Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können an folgende Adresse 
   übermittelt werden: 
 
        Colonia Real Estate AG 
        c/o Computershare Operations Center 
        Prannerstraße 8 
        80333 München 
        Telefax: +49 (0) 89 / 30 90 37 46 75 
        E-Mail: hauptversammlung@colonia.ag 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an einen von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
   Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt 
   werden, bis spätestens am 11. Juni 2012 (12:00 Uhr) zugehen. Diese 
   Frist gilt ausschließlich für die weisungsgebundene Bevollmächtigung 
   der Stimmrechtvertreter der Gesellschaft. 
 
   Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich 
   beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an einen von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
   Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 
   Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (das 
   entspricht 500.000 Stückaktien) am Grundkapital erreichen, können 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 13. Mai 2012 (24:00 Uhr). Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i. 
   V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
           Colonia Real Estate AG 
           - Vorstand - 
           Bayenstraße 65 
           50678 Köln 
 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern 
   unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 29. Mai 
   2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
   unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.colonia.ag unter 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
        Colonia Real Estate AG 
        - Investor Relations - 
        Bayenstraße 65 
        50678 Köln 
        Telefax: +49 (0) 221 / 71 60 71 99 
        E-Mail: hauptversammlung@colonia.ag 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.