Anzeige
Mehr »
Freitag, 12.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese Aktie anschauen - Kurz vor Rallye?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
25 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Hamburg 
 
 
   ISIN DE0008303504 / WKN 830350 
   ISIN DE000A1MMA03 / WKN A1MMA0 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 14. Juni 
   2012, um 11.00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 
   6, 20457 Hamburg, stattfindenden 129. ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011, 
           der Lageberichte für die TAG Immobilien AG und den Konzern, 
           des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 
           23. April 2012 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 stimmen die Aktionäre 
           unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, 
           die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 
           31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 47.574.074,28 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR    EUR    19.113.782,20 
   0,20 für jede der 95.568.911 
   dividendenberechtigten Stückaktie: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung:                      EUR    28.460.292,08 
 
   Bilanzgewinn:                                   EUR    47.574.074,28 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende ist für den 15. Juni 2012 
           vorgesehen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen; 
 
 
       b)    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
             Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
             Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2012 zu wählen. 
 
 
 
     6.    Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat 
 
 
           Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1 
           der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, 
           von denen vier von den Aktionären und zwei von den 
           Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz 
           gewählt werden. 
 
 
           Das von den Aktionären gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, 
           Herr Rolf Hauschildt, hat angekündigt, sein 
           Aufsichtsratsmandat zum Ende der am 14. Juni 2012 
           stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
           aus Altersgründen niederlegen zu wollen. Daher hat die 
           Hauptversammlung ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für die 
           Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2012 
           endende Geschäftsjahr beschließt, als weiteren Vertreter der 
           Aktionäre 
 
 
           Frau Bettina Stark, Generalbevollmächtigte der Deutschen 
           Kreditbank Aktiengesellschaft, wohnhaft in Berlin 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Frau Bettina Stark nimmt folgende Mitgliedschaften in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
 
       -     keine 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der 
           Satzung (Unternehmensgegenstand) 
 
 
           Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Mai 2010 haben die 
           Gesellschaft sowie die Kraftverkehr Tegernsee-Immobilien 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung ('KVT') einem Investor 
           ein bis zum 31. Dezember 2012 befristetes, unwiderrufliches 
           Angebot unterbreitet, einen Anteilsabtretungsvertrag sowie 
           einen Grundstücksveräußerungsvertrag zu schließen (das 
           'Notarielle Angebot'). Kaufgegenstand sind zum einen die 
           Beteiligung der Gesellschaft an der Tegernsee-Bahn 
           Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und zum anderen 
           verschiedene im Eigentum der Gesellschaft bzw. der KVT 
           stehende Grundstücke. Der Investor hat das Angebot bislang 
           noch nicht angenommen. Die Gesellschaft geht jedoch davon aus, 
           dass der Investor das Angebot zum Abschluss der Verträge 
           annehmen wird. 
 
 
           Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der 
           Gegenstand ihres Unternehmens auch der Bau und Betrieb von 
           Eisenbahnen und die Errichtung, der Erwerb, die Pachtung, die 
           Verpachtung und der Betrieb von Verkehrsunternehmen aller Art. 
           Dieser Unternehmensgegenstand soll, wenn der Investor das 
           Angebot zum Abschluss der vorstehend genannten Verträge 
           angenommen hat und diese durchgeführt wurden, nicht weiter 
           verfolgt werden. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft 
           in § 2 Abs. 1 der Satzung soll daher vorbehaltlich der Annahme 
           des Notariellen Angebots und der Durchführung der vorstehend 
           genannten Verträge angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit 
           soll der verbleibende Unternehmensgegenstand zur Klarstellung 
           zugleich insbesondere dahingehend präzisiert werden, dass 
           neben dem Erwerb von Immobilien und Beteiligungen auch deren 
           Veräußerung zulässig ist. 
 
 
           Einen entsprechenden Beschluss hatte bereits die ordentliche 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 2011 gefasst. 
           Die entsprechende Satzungsänderung ist allerdings nicht durch 
           Anmeldung und Eintragung im Handelsregister wirksam geworden, 
           weil das Notarielle Angebot bislang nicht angenommen wurde. 
           Der Beschluss der letzten ordentlichen Hauptversammlung soll 
           daher nunmehr wiederholt und damit bestätigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '(1) Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die 
             Veräußerung und die Verwaltung von in- und ausländischen 
             Immobilien, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung 
             von Beteiligungen einschließlich der Beteiligung an 
             Immobilienfonds sowie die Vornahme aller sonstigen hiermit 
             zusammenhängenden Geschäfte.' 
 
 
       b)    Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehenden 
             Beschluss gemäß lit. a) erst nach Annahme des Notariellen 
             Angebots vom 4. Mai 2010 und der Durchführung der dadurch 
             geschlossenen Verträge zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012/I, über die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 7. April 2011 war der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           6. April 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
           von Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
           höchstens um einen Betrag von bis zu EUR 25.000.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 25.000.000 Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011/I). 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 26. August 2011 war der 
           Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 25. August 2016 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe von Stammaktien ohne Nennbetrag 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
           mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
           7.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011/II). 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen wurden im Hinblick auf das 
           Genehmigte Kapital 2011/I durch Beschluss des Vorstands vom 
           26. Juli 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 28. Juli 
           2011 sowie durch Beschluss vom 17. November 2011 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats vom 17. November 2011, durch 
           Beschluss des Vorstands vom 25. Oktober 2011/9. Januar 2012 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. Oktober 2011/9. 
           Januar 2012 und schließlich - im Hinblick auf das Genehmigte 
           Kapital 2011/I und das Genehmigte Kapital 2011/II durch 
           Beschluss des Vorstands vom 28. Februar 2012 mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats vom 28. Februar 2012 ausgenutzt. Damit 
           wurden die Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II 
           vollständig ausgenutzt. 
 
 
           Aufgrund der vollständigen Ausnutzung der am 7. April 2011 
           beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2011/I) und 
           der am 26. August 2011 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes 
           Kapital 2011/II) soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I in 
           Höhe von EUR 40.000.000,00 geschaffen werden, um den Vorstand 
           auch künftig in die Lage zu versetzen, genehmigtes Kapital in 
           dem erforderlichen Umfang zur Stärkung der Eigenmittel der 
           Gesellschaft zu nutzen oder sich am Markt bietende 
           Akquisitionschancen zu ergreifen und hierbei sowohl eine 
           Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung 
           zu wählen. Der Umfang des erbetenen Genehmigten Kapitals 
           2012/I beträgt damit rund 41 % des gegenwärtigen 
           Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             40.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 
             4 Abs. 9 der Satzung; § 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt 
             neu eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             40.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Anpassung des Bedingten 
           Kapitals 2009/I und des Bedingten Kapitals 2010/1 sowie über 
           die entsprechenden Satzungsänderungen 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft war nach § 4 Abs. 5 der 
           Satzung der Gesellschaft und gemäß Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 27. August 2009 um bis zu EUR 
           8.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.200.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2009/I). Das Bedingte Kapital 2009/I dient der 
           Erfüllung von Rechten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 
           27. August 2009 ausgegeben werden. Durch die Ausübung von 
           Wandlungsrechten im Jahre 2011 hat sich das Bedingte Kapital 
           2009/I um EUR 5.251,00 auf EUR 8.194.749,00 verringert. 
 
 
           Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft und gemäß 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2010 ist das 
           Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 9.000.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 9.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/1). Das 
           Bedingte Kapital 2010/1 dient der Erfüllung von Rechten aus 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
           des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 
           vom 25. Juni 2010 ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat am 17. Dezember 2009 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 27. 
           August 2009 (Bedingtes Kapital 2009/I) teilweise Gebrauch 
           gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von 
           EUR 12.500.000,00 begeben. Der Vorstand der Gesellschaft hat 
           weiter am 15. April 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           erneut von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine 
           Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 30.000.000,00 
           begeben. 
 
 
           Schließlich hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           von der Ermächtigung vom 25. Juni 2010 (Bedingtes Kapital 
           2010/1) Gebrauch gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im 
           Nennbetrag von EUR 66.600.000,00 begeben. 
 
 
           Der jeweilige Wandlungspreis für die drei vorstehenden 
           Wandelschuldverschreibungen ist aufgrund der am 28. Februar 
           2012 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben 
           Tage beschlossenen Kapitalerhöhung, die am 19. März 2012 in 
           das Handelsregister eingetragen wurde, nach Maßgabe der 
           jeweiligen Anleihebedingungen angepasst worden. Eine weitere 
           Anpassung ist gegebenenfalls vorzunehmen, wenn die 
           Hauptversammlung den unter Tagesordnungspunkt 2 
           vorgeschlagenen Gewinnverwendungsbeschluss fasst, die 
           Gesellschaft eine Dividende in Höhe von EUR 0,20 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie ausschüttet und sich nach 
           den in den Anleihebedingungen vorgesehenen Regelungen daraus 
           rechnerisch eine Anpassung des Wandlungspreises für die 
           Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ergibt. 
 
 
           Damit auch nach Anpassung des jeweiligen Wandlungspreises 
           sämtliche Wandlungsrechte aus den drei 
           Wandelschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital 2009/I 
           und aus dem Bedingten Kapital 2010/1 bedient werden können und 
           hierfür nicht etwaig noch zu erwerbende eigene Aktien 
           verwendet oder Barzahlungen geleistet werden müssen, sollen 
           der Umfang der Bedingten Kapitalien 2009/I und 2010/1 
           erweitert und § 4 Abs. 5 und 6 der Satzung der Gesellschaft 
           entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
             der Gesellschaft vom 27. August 2009 zum Bedingten Kapital 
             2009/I (Tagesordnungspunkt 9, dort lit. c) wird dahingehend 
             geändert, dass das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
             EUR 8.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.600.000 neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht wird. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
             wird entsprechend der Änderung unter dem vorstehenden lit. 
             a) wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.600.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 8.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009/I).' 
 
 
             Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
             unverändert. 
 
 
       c)    Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
             der Gesellschaft vom 25. Juni 2010 zum Bedingten Kapital 
             2010/1 (Tagesordnungspunkt 7, dort lit. b) wird dahingehend 
             geändert, dass das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
             EUR 9.800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.800.000 neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht wird. 
 
 
       d)    § 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
             wird entsprechend der Änderung unter dem vorstehenden lit. 
             c) wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             9.800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.800.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2010/1).' 
 
 
             Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft 
             unverändert. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Erneuerung der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auf Basis der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 26. August 2011 
 
 
           Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 
           August 2011 ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis 
           zum 25. August 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal 
           oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 
           'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 zu begeben und 
           den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-

insgesamt bis zu EUR 15.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
           vom Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Der Vorstand war unter 
           anderem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe dieser Ermächtigung beschränkt bis auf zehn 
           vom Hundert des Grundkapitals auszuschließen, sofern der 
           Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
           diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals waren 
           unter anderem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung unter Ausnutzung einer Ermächtigung 
           zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 
           Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Der Vorstand 
           hat von der Ermächtigung vom 26. August 2011 zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Aufgrund der am 17. November 2011 in Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2011/I unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vom selben Tag beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           über EUR 5.000.000,00 wurde der für eine bezugsrechtsfreie 
           Ausgabe von Aktien bzw. Schuldverschreibungen bestehende 
           Ermächtigungsrahmen in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG zu einem wesentlichen Teil ausgenutzt, so dass 
           aufgrund der vorstehend genannten Anrechnung eine Ermächtigung 
           zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen im 
           Rahmen der Ermächtigung vom 26. August 2011 nur noch in einem 
           beschränkten Umfang besteht. Die Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen soll für den 
           Fall, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
           unterschreitet, nach näherer Maßgabe des Beschlussvorschlages 
           wieder auf einen Umfang von zehn vom Hundert des Grundkapitals 
           erweitert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der am 26. August 
           2011 unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung 
           beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (nachstehend auch zusammen 
           'Schuldverschreibungen') ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis 
           den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch, soweit 
           Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           werden, nur insoweit, als der Anteil, der auf die zur 
           Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen 
           ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert 
           des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die in 
           unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf 
           die Begrenzung von zehn vom Hundert ist ferner derjenige 
           anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben werden. 
 
 
           Im Übrigen gelten die Regelungen der unter Tagesordnungspunkt 
           8 am 26. August 2011 von der Hauptversammlung beschlossenen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts unverändert fort. 
 
 
     11.   Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Begebung von Genussrechten und über die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Genussrechte sind ein attraktives Instrument zur flexiblen 
           Kapitalausstattung und zur Optimierung der 
           Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Der Vorstand soll 
           daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu begeben und das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           diese Genussrechte nach näherer Maßgabe des 
           Beschlussvorschlages auszuschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 ein- oder mehrmalig 
             Genussrechte zu begeben, die nicht mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft verbunden sind. 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung 
             auszugebenden Genussrechte darf EUR 100.000.000,00 nicht 
             übersteigen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Genussrechte, insbesondere Ausgabekurs, 
             Stückelung, Laufzeit, Höhe der jährlichen Ausschüttung, 
             Kündigung sowie Teilhabe an der Verteilung des Gewinns und 
             des Liquidationserlöses, festzulegen. 
 
 
       c)    Die Genussrechte sind den Aktionären 
             grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder 
             mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet 
               und die Genussrechte lediglich obligationsähnlich 
               ausgestaltet sind, d. h. insbesondere keine 
               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. 
 
 
 
 
   II. 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital 
   2012/I in Höhe von EUR 40.000.000,00 zu schaffen. 
 
   Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals, dessen Umfang rund 41 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   betragen wird, wird dem Vorstand ein flexibles Instrument zur 
   Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin 
   kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens 
   erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer 
   Aktien aufzunehmen und etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung 
   eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. 
   Daneben soll der Vorstand auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich 
   am Markt bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu 
   ergreifen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich etwaiger 
   Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und 
   praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, 
   wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -5-

Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre 
   verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur 
   gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
   Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen 
   für die Gesellschaft zu vernachlässigen. 
 
   Zudem soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
   Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde. 
   Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung 
   am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der 
   darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
   nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue 
   Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die 
   Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, 
   als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen 
   solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
   Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
   gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder Optionspflicht begründen, den 
   Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- 
   bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
   oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, nicht nach den 
   jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden 
   braucht und auch kein anderweitiger Verwässerungsschutz durch die 
   Gesellschaft gewährt werden muss. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Immobilien, 
   Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von 
   Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit 
   der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im 
   Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei dem Erwerb von 
   Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung 
   zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei 
   den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen 
   Geschäften betroffen sind, können die Gegenleistungen oft nicht in 
   Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in 
   Anspruch zu nehmen oder den Grad der Verschuldung in nicht 
   wünschenswertem Maße zu erhöhen. Die Nutzung eines genehmigten 
   Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im 
   Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe 
   aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen 
   Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der Preis, zu dem 
   die neuen Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den 
   Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der Aktionäre 
   angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft 
   ausrichten. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung 
   gewährten Aktien wird sich der Vorstand am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den 
   Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenkurses wieder in Frage zu stellen. 
 
   Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
   Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   auch zulässig sein, wenn der auf die neuen Aktien, für die das 
   Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital 
   sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals 
   nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll die 
   Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche 
   Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts führt aufgrund der deutlich schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss 
   als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Das beruht 
   darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist von 
   mindestens zwei Wochen besteht. Die Gesellschaft könnte dann nicht 
   kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern wäre rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
   ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und 
   somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
   eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner 
   Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten beeinträchtigt oder 
   mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Zusätzlich können mit einer 
   derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue 
   Aktionärsgruppen gewonnen werden. Bei der Bestimmung des Grenzbetrages 
   von zehn vom Hundert des Grundkapitals muss auch die Ausgabe neuer 
   oder die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft berücksichtigt 
   werden, sofern eine solche in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts erfolgt. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen 
   Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, welche während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden. Durch die Begrenzung auf zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. 
   Aufgrund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die 
   betroffenen Aktionäre die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die 
   Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre 
   Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre 
   werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter dieser 
   Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den 
   Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird 
   außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. 
 
   Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil des Grundkapitals, der auf 
   die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf. Hierdurch wird einer übermäßigen 
   Verwässerung des Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre 
   entgegengewirkt. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') ermöglicht die Aufnahme von Kapital 
   zu attraktiven Konditionen. Die am 26. August 2011 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung beschlossene, bislang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

noch nicht in Anspruch genommene Ermächtigung gibt der Gesellschaft 
   die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder 
   über unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften zu 
   platzieren. Schuldverschreibungen können in Euro mit und ohne 
   Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
   Hauptversammlung vom 26. August 2011 hat den Vorstand ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe des seinerzeit 
   gefassten Beschlusses auszuschließen. Wie in der Einleitung zu dem 
   Beschlussvorschlag für die unter Tagesordnungspunkt 10 der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2012 erbetenen Ermächtigung ausgeführt 
   wird, besteht die Ermächtigung, das Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG auszuschließen, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011/I, bei der von der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wurde, 
   und der hiermit verbundenen Anrechnung auf den anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals, für den das Bezugsrecht ausgeschlossen werden darf, nur 
   noch in beschränktem Umfang. 
 
   Der Vorstand soll daher erneut in dem gesetzlichen zulässigen Umfang 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   auf die Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage der unter 
   Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung vom 26. August 2011 
   erteilten Ermächtigung ausgegeben werden können, in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als 
   sich die Ausgabe von Aktien aufgrund der Bedienung von Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   auf zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
   Die Beschränkung vom zehn vom Hundert beschränkt sich sowohl auf den 
   Zeitpunkt, zu dem diese erneute Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugrechts wirksam wird, als auch auf den Zeitpunkt, zu dem von 
   dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Auf diese Begrenzung von 
   zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
   Begrenzung von zehn vom Hundert ist ferner derjenige anteilige Betrag 
   des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur 
   Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 
   221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch 
   diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, 
   dass während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts insgesamt für mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals 
   das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen 
   sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Die Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden hierdurch in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt. Aktionäre, die ihren 
   Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, 
   können dies durch einen Zukauf über die Börse und somit zu 
   marktgerechten Konditionen erreichen. 
 
   Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
   Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
   kurzfristig wahrzunehmen. Maßgeblich hierfür ist, dass - im Gegensatz 
   zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht - der 
   Ausgabepreis und die weiteren Konditionen erst unmittelbar vor der 
   Platzierung festgesetzt werden können, wodurch ein erhöhtes 
   Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden wird. 
   Dadurch kann die Emission der Schuldverschreibungen insgesamt zu 
   besseren Konditionen für die Gesellschaft erfolgen. Das beruht darauf, 
   dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist von mindestens 
   zwei Wochen besteht. Zwar gestattet § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
   Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises und der 
   sonstigen Konditionen bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
   Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Märkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
   Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. 
   Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über 
   den Umfang seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   beeinträchtigt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts liegt in diesen Fällen daher grundsätzlich 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus 
   der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Erfordernis 
   einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter dem theoretischen Marktwert. Damit soll dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung des 
   Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Aufgrund der in 
   der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen 
   Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. 
   Um diese Anforderung bei der Begebung von Schuldverschreibungen 
   sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der 
   Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung des Wertes ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein 
   wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 11 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, Genussrechte ohne Wandlungs- und Optionsrechte auf Aktien 
   der Gesellschaft auszugeben und das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese Genussrechte auszuschließen. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung der Gesellschaft. Die vorgeschlagene, auf fünf Jahre 
   befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 soll die Gesellschaft 
   in die Lage versetzen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft zügig, 
   flexibel und zu attraktiven Konditionen zu stärken und die 
   Finanzierungsstruktur der Gesellschaft zu optimieren. 
 
   Bei der Ausgabe von Genussrechten ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll allerdings ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem 
   Betrag des jeweiligen Investitionsvolumens und der Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der 
   Kapitalmaßnahme. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die Genussrechte auszuschließen, 
   sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
   Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte 
   nicht wesentlich unterschreitet und die Genussrechte lediglich 
   obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. insbesondere keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
   am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf 
   der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
   der Dividende berechnet wird. 
 
   Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der 
   Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht 
   betroffen; weder das Stimmrecht, noch der anteilige Anspruch auf 
   Dividende oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine 
   bezugsrechtslose Genussrechtsemission beeinträchtigt. Im Falle eines 
   Bezugsrechtsausschlusses müssen die Genussrechte zudem zu 
   marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich kein 
   nennenswerter Bezugsrechtswert ergibt. Der Vorstand wird durch die 
   Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein 
   niedriges Zinsniveau oder eine günstige Nachfragesituation flexibel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.