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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBIS Leasing AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 
 
 
   Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Dienstag, 19. Juni 2012, 11:00 Uhr, 
 
   im 
   Novotel Hamburg Alster 
   Lübecker Straße 3 
   22087 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   30. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
             den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       (b)   Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine 
             prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und 
             -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer 
             für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
             und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 
             WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
             bestellt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten 
           Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (1)   Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung 
             wird aufgehoben. 
 
 
       (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016 
             durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den 
             Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die 
             Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
 
         (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die 
               neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder 
               insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses 
               genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch 
               insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
               bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung 
               der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
               etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 
               3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder 
               bei der Ausgabe von Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen; 
 
 
         (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu 
               begeben; sowie 
 
 
         (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
               auszugebenden Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
       (3)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. 
 
 
       (4)   § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               31. Dezember 2016 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig 
               oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu 
               erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt 
               wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder 
               einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder 
               Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten 
               werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
               den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
               entscheiden, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
           (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf 
                 die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung 
                 dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals 
                 noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der 
                 Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger 
                 Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des 
                 Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der 
                 Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von 
                 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit 
                 einzubeziehen; 
 
 
           (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
                 Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu 
                 begeben; sowie 
 
 
           (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
                 auszugebenden Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 

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May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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