DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
04.05.2012 / 15:11
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ALBIS Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, 19. Juni 2012, 11:00 Uhr,
im
Novotel Hamburg Alster
Lübecker Straße 3
22087 Hamburg
stattfindenden
30. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
(a) Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 bestellt.
(b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und
-lagebericht entscheidet, wird die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2
WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten
Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die
Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
(1) Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung
wird aufgehoben.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den
Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die
Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der
Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
(b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen;
(c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die
neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses
genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch
insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung
der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen
etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs.
3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder
bei der Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen;
(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu
begeben; sowie
(e) um Inhabern von durch die Gesellschaft
auszugebenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen
würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen.
(3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des
§ 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.
(4) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
31. Dezember 2016 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu
erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt
wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder
Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten
werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
entscheiden,
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
(b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen;
(c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf
die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung
dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals
noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der
Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der
Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger
Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der
Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit
einzubeziehen;
(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu
begeben; sowie
(e) um Inhabern von durch die Gesellschaft
auszugebenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
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