DGAP-HV: United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 12.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.05.2012 / 15:12
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United Power Technology AG
Eschborn
ISIN DE000A1EMAK2
(WKN A1EMAK)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 12. Juni 2012, um 10:00 Uhr
(Einlass ab 09:30 Uhr),
in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große
Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main.
I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern mit dem
Bericht des Aufsichtsrates sowie dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011
Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können
im Internet unter
http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html vom Zeitpunkt
der Einberufung an eingesehen werden und stehen dort zum Abruf
bereit.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2010/II, die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2012/I mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende Änderung
der Satzung
Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung
(Genehmigtes Kapital 2010/II) wurde in Höhe von EUR
2.300.000,00 ausgenutzt. Daher soll dieses teilweise
ausgenutzte Genehmigte Kapital 2010/II aufgehoben und ein
neues Genehmigtes Kapital 2012/I geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
2010/II
Das Genehmigte Kapital in § 5 der Satzung der Gesellschaft,
das im Handelsregister als Genehmigtes Kapital 2010/II
eingetragen worden ist, und zugleich die gesamte Regelung in
§ 5 der Satzung der Gesellschaft werden mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend unter b) bestimmten
neuen Genehmigten Kapitals 2012/I in das Handelsregister der
Gesellschaft aufgehoben.
b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012/I und
Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11.
Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
(2) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital
abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder
ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder
(3) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an
Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und
Forderungen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2012/I festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen.
Die Regelung in § 5 der Satzung der Gesellschaft wird
vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'§ 5
Kapitalerhöhung
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
(b) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der
Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
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May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
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