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DGAP-HV: United Power Technology AG: -2-

DJ DGAP-HV: United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   United Power Technology AG 
 
   Eschborn 
 
   ISIN DE000A1EMAK2 
   (WKN A1EMAK) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, dem 12. Juni 2012, um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 09:30 Uhr), 
 
   in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große 
   Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrates sowie dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können 
           im Internet unter 
           http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html vom Zeitpunkt 
           der Einberufung an eingesehen werden und stehen dort zum Abruf 
           bereit. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2010/II, die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2012/I mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechende Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung 
           (Genehmigtes Kapital 2010/II) wurde in Höhe von EUR 
           2.300.000,00 ausgenutzt. Daher soll dieses teilweise 
           ausgenutzte Genehmigte Kapital 2010/II aufgehoben und ein 
           neues Genehmigtes Kapital 2012/I geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
             2010/II 
 
 
             Das Genehmigte Kapital in § 5 der Satzung der Gesellschaft, 
             das im Handelsregister als Genehmigtes Kapital 2010/II 
             eingetragen worden ist, und zugleich die gesamte Regelung in 
             § 5 der Satzung der Gesellschaft werden mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend unter b) bestimmten 
             neuen Genehmigten Kapitals 2012/I in das Handelsregister der 
             Gesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012/I und 
             Satzungsänderung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. 
             Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
             Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
             Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         (2)   im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
               Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
               nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien gleicher 
               Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 % des 
               Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
               abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder 
               ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder 
 
 
         (3)   im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen 
               Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
               Forderungen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012/I festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
             oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             aus dem Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen. 
 
 
             Die Regelung in § 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
             vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
                 '§ 5 
            Kapitalerhöhung 
 
 
         (1)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
               EUR 6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
               Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass 
               die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
               Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen 
               auszuschließen 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           (b)   im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
                 Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                 Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
                 neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                 börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
                 Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
                 Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des 
                 Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; 
 
 
           (c)   im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
                 an Unternehmen, im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des 
                 Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
 
         (2)   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
               Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie 
               die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
               Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2012/I 
               festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
               Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
               Genehmigten Kapital 2012/I oder nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals 2012/I anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 
   Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 
 
   Punkt 5 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2012/I zu schaffen. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft 
   dazu ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis 
   zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß § 186 Absatz 4 Satz 
   2 in Verbindung mit § 203 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die 
   mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts 
   erstattet. 
 
   Dieser Bericht kann ebenfalls 
   http://www.kirchhoff.de/united-power/hv2012.html eingesehen und 
   heruntergeladen werden und wird darüber hinaus in der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 
   12. Juni 2012 vorschlagen, das neue Genehmigte Kapital 2012/I zu 
   schaffen. 
 
   Altes Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in ihrer derzeit geltenden 
   Fassung in § 5 ein Genehmigtes Kapital 2010/II. Dieses Genehmigte 
   Kapital 2010/II wurde im Juni des Jahres 2011 im Zusammenhang mit dem 
   Börsengang der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.300.000,00 gegen 
   Bareinlagen teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2010/II 
   besteht daher nur noch in Höhe von EUR 2.700.000,00 fort. 
 
   Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital 2010/II zur 
   Klarstellung aufzuheben und eine neue Ermächtigung bis zu der 
   gesetzlich für die Gesellschaft zulässigen Höhe von EUR 6.150.000,00 
   zu erteilen, damit der Vorstand über die notwendigen Instrumente der 
   Kapitalbeschaffung verfügt und er die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die 
   Gesellschaft soll in der Lage sein, kurzfristig auf auftretende 
   Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. 
 
   Neues Genehmigtes Kapital 2012/I und damit verbundene Vorteile für die 
   Gesellschaft 
 
   Es soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I bis zu einer Höhe von 
   insgesamt EUR 6.150.000,00 geschaffen werden. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2012/I ermächtigt den Vorstand, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   11. Juni 2017 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   6.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.150.000 neuen Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2012/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren 
   Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter 
   bestimmten Bedingungen auszuschließen, die im Folgenden erläutert 
   werden. 
 
   Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu 
   differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen für den Ausschluss 
   des Bezugsrechts. 
 
   Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2012/I 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (a)   um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (b)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
           und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für 
           einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 des 
           Aktiengesetzes erfüllt sind; 
 
 
     (c)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftsgütern 
           erfolgt. 
 
 
   Für Spitzenbeträge (a) 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe (a) für Spitzenbeträge 
   ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
   Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der 
   Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der 
   Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss 
   für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der 
   Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   für angemessen. 
 
   10 %-Grenze bei Bareinlagen (b) 
 
   Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) soll das Bezugsrecht dann 
   ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren 
   Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 
   Satz 4 des Aktiengesetztes erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, 
   kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
   eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag 
   und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
   Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss 
   als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
   Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
   Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, 
   die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen 
   Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür 
   erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Aus diesen 
   Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   für angemessen. 
 
   Sacheinlagen (c) 
 
   Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) soll das Bezugsrecht auch 
   bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Diese 
   Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie den Erwerb 
   bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der 
   Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung 
   häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus kann es so liegen, dass hohe 
   Gegenleistungen möglicherweise nicht in Geld erbracht werden sollen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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