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DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Deutschen Nationalbibliothek, Vortragssaal, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DIC Asset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
03.07.2012 in Deutschen Nationalbibliothek, Vortragssaal, Adickesallee 
1, 60322 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DIC Asset AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE 0005098404 
   (WKN: 509 840) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 3. Juli 2012, 10:00 
   Uhr, in der Deutschen Nationalbibliothek, Vortragssaal, Adickesallee 
   1, 60322 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, des zusammengefassten Lage- und 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 3. Juli 2012 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 
           2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von 
           EUR 23.597.661,22 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35           EUR    16.001.561,45 
   je Stückaktie auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
   45.718.747,00, eingeteilt in 45.718.747 
   Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR     7.596.099,77 
 
                                                 ________- 
                                                 ________- 
                                                 ________- 
                                                         _ 
 
   Bilanzgewinn                                        EUR    23.597.661,22 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 gewählt. 
 
 
       b)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
             des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2012 gewählt. 
 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Herren Prof. Dr. Gerhard Schmidt 
           (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Klaus-Jürgen Sontowski 
           (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) und Michael 
           Bock als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft endet 
           mit Ablauf der Hauptversammlung am 3. Juli 2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 
           1 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der 
           Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für eine 
           Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als 
           Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       6.1   Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, Glattbach, 
             Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltssozietät Weil 
             Gotshal & Manges LLP 
 
 
             Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt ist Mitglied folgender 
             gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte anderer Unternehmen: 
 
 
         -     Grohe AG, Hemer, Vorsitzender 
 
 
         -     Grohe Beteiligungs GmbH, Hemer, Vorsitzender 
 
 
         -     Media Broadcast GmbH, Bonn 
 
 
         -     TTL Information Technology AG, München 
 
 
         -     Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG,* 
               Frankfurt am Main, Vorsitzender 
 
 
         -     Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. 
               Kommanditgesellschaft auf Aktien,* Frankfurt am Main, 
               Vorsitzender 
 
 
         -     DIC Capital Partners (Germany) GmbH & Co. 
               Kommanditgesellschaft auf Aktien,* München, Vorsitzender 
 
 
         -     DIC Capital Partners (Germany) III GmbH & Co. 
               Kommanditgesellschaft auf Aktien,* München, Vorsitzender 
 
 
         -     DICP Asset Management Beteiligungsgesellschaft 
               mbH & Co. KGaA,* München, Vorsitzender 
 
 
 
               * Mandate im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG 
 
 
 
 
             Er ist Mitglied folgender vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Taunus Verwaltungs GmbH, Bonn 
 
 
         -     DIC Capital Partners Beteiligungs GmbH, 
               München, Vorsitzender 
 
 
         -     DIC Capital Partners (Germany) Verwaltungs 
               GmbH, München, Vorsitzender 
 
 
         -     DIC Capital Partners (Germany) III Verwaltungs 
               GmbH, München, Vorsitzender 
 
 
         -     DIC Capital Partners OpCo (Germany) Verwaltungs 
               GmbH, München, Vorsitzender 
 
 
 
       6.2   Herrn Klaus-Jürgen Sontowski, Nürnberg, 
             Unternehmer und Geschäftsführender Gesellschafter der 
             Sontowski & Partner GmbH 
 
 
             Herr Klaus-Jürgen Sontowski ist Mitglied folgender 
             gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte anderer Unternehmen: 
 
 
         -     GRR AG, Erlangen, Vorsitzender 
 
 
         -     Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, 
               Frankfurt am Main 
 
 
         -     Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. 
               Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frankfurt am Main 
 
 
 
             Es besteht keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
       6.3   Herrn Michael Bock, Düsseldorf, Geschäftsführer 
             der REALKAPITAL Vermögensmanagement GmbH 
 
 
             Herr Michael Bock ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte anderer Unternehmen: 
 
 
         -     MediClin Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main 
 
 
         -     KDV Kapitalbeteiligungsgesellschaft der 
               Deutschen Versicherungswirtschaft AG, Düsseldorf 
 
 
         -     DICP Capital SE, München 
 
 
 
             Es besteht keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder als 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
           qualifiziert sich Herr Michael Bock aufgrund seiner 
           langjährigen Tätigkeit als Finanzvorstand einer 
           Versicherungsgesellschaft als unabhängiger Finanzexperte im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -2-

Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Dem Votum des Aufsichtsrats folgend, beabsichtigt Herr Prof. 
           Dr. Gerhard Schmidt im Fall seiner Wahl durch die 
           Hauptversammlung erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
           kandidieren. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte 
   und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung 
   erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
   Dienstag, der 12. Juni 2012, 0:00 Uhr 
   (sog. Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Dienstag, den 26. Juni 2012, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
   DIC Asset AG 
   c/o Deutsche WertpapierService Bank AG 
   WASHO 
   Einsteinring 9 
   85609 Aschheim-Dornach 
   Telefax: + 49 (0) 69 5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform. Für die Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder einer anderen diesen 
   nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig 
   mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von 
   ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das 
   Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die 
   Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet 
   die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 9 45 48 58 -99 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
   Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese 
   postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 
 
   Montag, den 2. Juli 2012, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   der Gesellschaft zu übermitteln. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
   Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung 
   zugesandt wird und steht unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein 
   Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
   beigefügt. Ein solches steht auch unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
   übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 
 
   Montag, den 2. Juli 2012, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 9 45 48 58 -99 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (DIC Asset AG, Vorstand, 
   Eschersheimer Landstraße 223, 60320 Frankfurt am Main) zu richten und 
   muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   Samstag, den 2. Juni 2012, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   zugehen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 
   i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG 
   verwiesen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Vor der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 
   1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 9 45 48 58 -99 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ 
   zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   Montag, den 18. Juni 2012, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer 
   Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in 
   § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der 
   Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
   Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären 
   brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung 
   kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 
   unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und 
   Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht 
   werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der 
   Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 13 Abs. 3 der Satzung kann 
   der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken. 
 
   Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zugänglich. Weitergehende 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 45.718.747,00 und ist in 45.718.747 
   Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die jeweils ein Stimmrecht 
   vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 45.718.747. 
 
   Frankfurt am Main, im Mai 2012 
 
   DIC Asset AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
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08.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
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Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    DIC Asset AG 
                Eschersheimer Landstr. 223 
                60320 Frankfurt am Main 
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E-Mail:         ir@dic-asset.de 
Internet:       http://www.dic-asset.de 
ISIN:           DE0005098404 
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Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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168670 08.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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