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DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2012 in Augsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
 
   Augsburg 
 
   ISIN DE 000 PAT1AG3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. PAT1AG 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG 
 
   am Mittwoch, den 20. Juni 2012, um 10:00 Uhr im Mozartsaal der 
   Kongresshalle Augsburg, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Punkt 1 der Tagesordnung 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA Immobilien 
   AG zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2011, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und § 
   289 Abs. 5 HGB. 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der 
   Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   Punkt 2 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA 
   Immobilien AG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Der Bilanzgewinn der PATRIZIA Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2011 
   in Höhe von 50.983.738,94 Euro wird in voller Höhe auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Der Vorschlag zur Gewinnverwendung ist im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Er liegt auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Punkt 3 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird 
   Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
   Punkt 4 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
   Punkt 5 der Tagesordnung 
 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
   Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2012 und zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2013, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013 aufgestellt werden, wird 
   die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   gewählt. 
 
   Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus 
   Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Änderung der Satzung der 
   Gesellschaft 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Erhöhung des 
   Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln ('Aktiendividende') und 
   entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
     a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 
           52.130.000,- um EUR 5.213.000,- auf EUR 57.343.000,- (in 
           Worten: Euro siebenundfünfzig Millionen 
           dreihundertdreiundvierzigtausend) aus Gesellschaftsmitteln 
           durch Ausgabe von 5.213.000 neuen auf den Namen lautenden 
           Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) erhöht. Die neuen Aktien 
           stehen den Aktionären im Verhältnis 10:1 zu, so dass auf zehn 
           bestehende Stückaktien eine neue Stückaktie entfällt. Die 
           neuen Stückaktien sind ab dem 1. Januar 2012 gewinnberechtigt. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Teilbetrags 
           in Höhe von EUR 5.213.000,- der in der Jahresbilanz der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen 
           Kapitalrücklage in Grundkapital. Dem Beschluss über die 
           Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die 
           festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 
           2011 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte 
           Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
           des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Deloitte & Touche 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen. 
 
 
     b)    § 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung erhalten 
           folgende Fassung: 
 
 
       (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             57.343.000,- (in Worten: Euro siebenundfünfzig Millionen 
             dreihundertdreiundvierzigtausend). Das Grundkapital wurde in 
             Höhe von EUR 5.000.000,- durch Formwechsel der PATRIZIA 
             Firmenverbund AG & Co. KG mit dem Sitz in Augsburg erbracht. 
 
 
       (2)   Das Grundkapital ist eingeteilt in 57.343.000 (in 
             Worten: siebenundfünfzig Millionen 
             dreihundertdreiundvierzigtausend) Stückaktien (Aktien ohne 
             Nennbetrag). 
 
 
 
   Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und 
   deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH. 
 
   Zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und der PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH besteht ein Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 mit der PATRIZIA Immobilien 
   AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH als beherrschter Gesellschaft 
   (Organgesellschaft). Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG und die 
   Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH beabsichtigen, 
   diesen Vertrag mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufzuheben 
   und mit Wirkung ab 1. Januar 2013 durch einen Gewinnabführungsvertrag 
   ohne Beherrschungselement zu ersetzen. Die Vereinbarung zur 
   Gewinnabführung wird dabei inhaltlich im Wesentlichen der 
   Gewinnabführungsvereinbarung in dem bestehenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag entsprechen. 
 
   Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG und die Geschäftsführung der 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH halten einen Verzicht auf das 
   Beherrschungselement für sinnvoll, da die PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH in zunehmendem Maße ihre Dienstleistungen 
   nicht nur konzernintern, sondern auch für konzernfremde Dritte 
   erbringt. Diese zunehmende wirtschaftliche Eigenständigkeit soll sich 
   auch in einer größeren unternehmerischen Autonomie der 
   Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH widerspiegeln. 
   Aus diesem Grund soll der bestehende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag, der durch seine Beherrschungsvereinbarung die 
   Leitung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH der PATRIZIA Immobilien 
   AG unterstellt, aufgehoben und durch einen Gewinnabführungsvertrag 
   ersetzt werden. 
 
   Einzelheiten zu diesem Beschlussgegenstand sind dem gemeinsamen 
   Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der 
   Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH gemäß § 293a 
   AktG über den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zu entnehmen. 
   Dieser Bericht ist im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich 
   und liegt auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA 
   Immobilien AG als Organträger und der PATRIZIA Immobilienmanagement 
   GmbH - einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA 
   Immobilien AG - als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
   Der gesondert abzuschließende Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   19478, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
        - nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
   und 
 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   12423, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
                          - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
       - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
                                                                 genannt - 
 
   wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
           Präambel 
           Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
           Alleingesellschafter der Organgesellschaft. 
           Die Parteien haben den zwischen ihnen bestehenden 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 
           mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben und 
           sind sich darüber einig, dass der aufgehobene Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag durch den nachfolgenden 
           Gewinnabführungsvertrag - zeitlich unmittelbar anschließend - 
           vollständig ersetzt wird. 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
     § 1   Gewinnabführung 
 
 
     1.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in 
           entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils 
           geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende 
           Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
           aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
           in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     1.2   Unbeschadet des vorstehenden § 1 Abs. 1 kann die 
           Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
           dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen 
           des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     1.3   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
           Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
           vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
     § 2   Verlustübernahme 
 
 
     2.1   Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) gemäß § 1 
           Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Dauer des 
           Vertrages in sie eingestellt worden sind. 
 
 
     2.2   Für die Verlustübernahme gelten im Übrigen die 
           Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
           Fassung und in vollem Umfang (insbesondere alle Absätze) 
           entsprechend. 
 
 
     2.3   Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus 
           wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 4 Abs. 4 lediglich zum 
           Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis 
           zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. 
 
 
     § 3   Informationsrecht 
 
 
     3.1   Der Organträger kann von der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
           geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der 
           Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner 
           jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der 
           Organgesellschaft nehmen. 
 
 
     3.2   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
     § 4   Wirksamwerden und Dauer des Vertrages; Kündigung 
 
 
     4.1   Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 
 
 
     4.2   Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 
           2013 und tritt an die Stelle des bisher zwischen den Parteien 
           geltenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 5. 
           April 2001, der bereits auf fünf Jahre fest abgeschlossen war. 
 
 
     4.3   Dieser Vertrag ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 
           2013 für eine feste Laufzeit von weiteren fünf Zeitjahren 
           abgeschlossen, beginnend mit dem Anfang des Geschäftsjahres 
           der Organgesellschaft, für das der Gewinnabführungsvertrag in 
           der vorliegenden Fassung steuerlich erstmalig Anerkennung 
           erfährt; sofern das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das 
           Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, 
           verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden 
           Geschäftsjahres. Danach verlängert sich dieser Vertrag jeweils 
           um ein weiteres Geschäftsjahr, wenn er nicht von einem der 
           beiden Vertragsteile unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
           von sechs Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt, in dem 
           die steuerliche Fünfjahresfrist des § 14 KStG erfüllt ist, 
           gekündigt wird. 
 
 
     4.4   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
           wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
           unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
           der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar 
           mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund 
           gelten insbesondere auch die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 
           genannten wichtigen Gründe. 
 
 
     4.5   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
 
     4.6   § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch 
           können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger 
           außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des 
           Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß 
           § 4 Abs. 3 nicht unterbrochen. 
 
 
     § 5   Schlussbestimmungen 
 
 
     5.1   Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen 
           steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu 
           berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft 
           gewünscht ist. 
 
 
     5.2   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung 
           gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die 
           Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
     5.3   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 
           Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt 
           hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch 
           im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
           einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder 
           Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige 
           Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der 
           Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten 
           entsprechend für Lücken in diesem Vertrag. 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH ist, sind für außenstehende 
   Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen 
   zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des 
   Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG 
   nicht erforderlich. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH unmittelbar nach der Zustimmung 
   durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG zur 
   Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt. 
 
   Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags, die Jahresabschlüsse und 
   Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG und der PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
   der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und 
   der Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH nach § 
   293a AktG sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.