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DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2012 in Augsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
 
   Augsburg 
 
   ISIN DE 000 PAT1AG3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. PAT1AG 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG 
 
   am Mittwoch, den 20. Juni 2012, um 10:00 Uhr im Mozartsaal der 
   Kongresshalle Augsburg, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Punkt 1 der Tagesordnung 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA Immobilien 
   AG zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2011, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und § 
   289 Abs. 5 HGB. 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der 
   Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   Punkt 2 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA 
   Immobilien AG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Der Bilanzgewinn der PATRIZIA Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2011 
   in Höhe von 50.983.738,94 Euro wird in voller Höhe auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Der Vorschlag zur Gewinnverwendung ist im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Er liegt auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Punkt 3 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird 
   Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
   Punkt 4 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
   Punkt 5 der Tagesordnung 
 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
   Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2012 und zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2013, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013 aufgestellt werden, wird 
   die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   gewählt. 
 
   Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus 
   Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Änderung der Satzung der 
   Gesellschaft 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Erhöhung des 
   Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln ('Aktiendividende') und 
   entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
     a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 
           52.130.000,- um EUR 5.213.000,- auf EUR 57.343.000,- (in 
           Worten: Euro siebenundfünfzig Millionen 
           dreihundertdreiundvierzigtausend) aus Gesellschaftsmitteln 
           durch Ausgabe von 5.213.000 neuen auf den Namen lautenden 
           Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) erhöht. Die neuen Aktien 
           stehen den Aktionären im Verhältnis 10:1 zu, so dass auf zehn 
           bestehende Stückaktien eine neue Stückaktie entfällt. Die 
           neuen Stückaktien sind ab dem 1. Januar 2012 gewinnberechtigt. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Teilbetrags 
           in Höhe von EUR 5.213.000,- der in der Jahresbilanz der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen 
           Kapitalrücklage in Grundkapital. Dem Beschluss über die 
           Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die 
           festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 
           2011 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte 
           Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
           des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Deloitte & Touche 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen. 
 
 
     b)    § 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung erhalten 
           folgende Fassung: 
 
 
       (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             57.343.000,- (in Worten: Euro siebenundfünfzig Millionen 
             dreihundertdreiundvierzigtausend). Das Grundkapital wurde in 
             Höhe von EUR 5.000.000,- durch Formwechsel der PATRIZIA 
             Firmenverbund AG & Co. KG mit dem Sitz in Augsburg erbracht. 
 
 
       (2)   Das Grundkapital ist eingeteilt in 57.343.000 (in 
             Worten: siebenundfünfzig Millionen 
             dreihundertdreiundvierzigtausend) Stückaktien (Aktien ohne 
             Nennbetrag). 
 
 
 
   Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und 
   deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH. 
 
   Zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und der PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH besteht ein Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 mit der PATRIZIA Immobilien 
   AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH als beherrschter Gesellschaft 
   (Organgesellschaft). Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG und die 
   Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH beabsichtigen, 
   diesen Vertrag mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufzuheben 
   und mit Wirkung ab 1. Januar 2013 durch einen Gewinnabführungsvertrag 
   ohne Beherrschungselement zu ersetzen. Die Vereinbarung zur 
   Gewinnabführung wird dabei inhaltlich im Wesentlichen der 
   Gewinnabführungsvereinbarung in dem bestehenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag entsprechen. 
 
   Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG und die Geschäftsführung der 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH halten einen Verzicht auf das 
   Beherrschungselement für sinnvoll, da die PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH in zunehmendem Maße ihre Dienstleistungen 
   nicht nur konzernintern, sondern auch für konzernfremde Dritte 
   erbringt. Diese zunehmende wirtschaftliche Eigenständigkeit soll sich 
   auch in einer größeren unternehmerischen Autonomie der 
   Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH widerspiegeln. 
   Aus diesem Grund soll der bestehende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag, der durch seine Beherrschungsvereinbarung die 
   Leitung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH der PATRIZIA Immobilien 
   AG unterstellt, aufgehoben und durch einen Gewinnabführungsvertrag 
   ersetzt werden. 
 
   Einzelheiten zu diesem Beschlussgegenstand sind dem gemeinsamen 
   Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der 
   Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH gemäß § 293a 
   AktG über den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zu entnehmen. 
   Dieser Bericht ist im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich 
   und liegt auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA 
   Immobilien AG als Organträger und der PATRIZIA Immobilienmanagement 
   GmbH - einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA 
   Immobilien AG - als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
   Der gesondert abzuschließende Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   19478, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
        - nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
   und 
 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   12423, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
                          - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
       - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
                                                                 genannt - 
 
   wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
           Präambel 
           Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -2-

Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
           Alleingesellschafter der Organgesellschaft. 
           Die Parteien haben den zwischen ihnen bestehenden 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 
           mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben und 
           sind sich darüber einig, dass der aufgehobene Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag durch den nachfolgenden 
           Gewinnabführungsvertrag - zeitlich unmittelbar anschließend - 
           vollständig ersetzt wird. 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
     § 1   Gewinnabführung 
 
 
     1.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in 
           entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils 
           geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende 
           Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
           aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
           in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     1.2   Unbeschadet des vorstehenden § 1 Abs. 1 kann die 
           Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
           dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen 
           des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     1.3   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
           Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
           vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
     § 2   Verlustübernahme 
 
 
     2.1   Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) gemäß § 1 
           Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Dauer des 
           Vertrages in sie eingestellt worden sind. 
 
 
     2.2   Für die Verlustübernahme gelten im Übrigen die 
           Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
           Fassung und in vollem Umfang (insbesondere alle Absätze) 
           entsprechend. 
 
 
     2.3   Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus 
           wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 4 Abs. 4 lediglich zum 
           Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis 
           zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. 
 
 
     § 3   Informationsrecht 
 
 
     3.1   Der Organträger kann von der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
           geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der 
           Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner 
           jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der 
           Organgesellschaft nehmen. 
 
 
     3.2   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
     § 4   Wirksamwerden und Dauer des Vertrages; Kündigung 
 
 
     4.1   Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 
 
 
     4.2   Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 
           2013 und tritt an die Stelle des bisher zwischen den Parteien 
           geltenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 5. 
           April 2001, der bereits auf fünf Jahre fest abgeschlossen war. 
 
 
     4.3   Dieser Vertrag ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 
           2013 für eine feste Laufzeit von weiteren fünf Zeitjahren 
           abgeschlossen, beginnend mit dem Anfang des Geschäftsjahres 
           der Organgesellschaft, für das der Gewinnabführungsvertrag in 
           der vorliegenden Fassung steuerlich erstmalig Anerkennung 
           erfährt; sofern das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das 
           Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, 
           verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden 
           Geschäftsjahres. Danach verlängert sich dieser Vertrag jeweils 
           um ein weiteres Geschäftsjahr, wenn er nicht von einem der 
           beiden Vertragsteile unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
           von sechs Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt, in dem 
           die steuerliche Fünfjahresfrist des § 14 KStG erfüllt ist, 
           gekündigt wird. 
 
 
     4.4   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
           wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
           unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
           der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar 
           mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund 
           gelten insbesondere auch die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 
           genannten wichtigen Gründe. 
 
 
     4.5   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
 
     4.6   § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch 
           können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger 
           außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des 
           Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß 
           § 4 Abs. 3 nicht unterbrochen. 
 
 
     § 5   Schlussbestimmungen 
 
 
     5.1   Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen 
           steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu 
           berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft 
           gewünscht ist. 
 
 
     5.2   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung 
           gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die 
           Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
     5.3   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 
           Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt 
           hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch 
           im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
           einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder 
           Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige 
           Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der 
           Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten 
           entsprechend für Lücken in diesem Vertrag. 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH ist, sind für außenstehende 
   Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen 
   zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des 
   Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG 
   nicht erforderlich. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der 
   PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH unmittelbar nach der Zustimmung 
   durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG zur 
   Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt. 
 
   Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags, die Jahresabschlüsse und 
   Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG und der PATRIZIA 
   Immobilienmanagement GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
   der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und 
   der Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH nach § 
   293a AktG sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -3-

Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Punkt 8 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA 
   Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Projekt 230 GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft 
   (Organträger) und der PATRIZIA Projekt 230 GmbH - einer 
   100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien AG - als 
   beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird zugestimmt. 
 
   Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   19478, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
        - nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
   und 
 
   PATRIZIA Projekt 230 GmbH 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   22255, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
                          - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
       - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
                                                                 genannt - 
 
   wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. 
 
           Präambel 
           Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am 
           Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
           Alleingesellschafter der Organgesellschaft. 
           Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der 
           Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur 
           Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 
           KStG der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
     § 1   Leitung und Weisungen 
 
 
     1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           des Organträgers. Letzterer ist demgemäß berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft insgesamt oder 
           einzelnen Geschäftsführern hinsichtlich der Leitung der 
           Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis 
           des Organträgers erstreckt sich auf alle betrieblichen 
           Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen 
           erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag 
           aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht 
           erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, 
           fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer 
           Form (z. B. per E-Mail), zu erteilen. 
 
 
     1.2   Die Organgesellschaft ist im Rahmen der 
           gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen des 
           Organträgers zu befolgen. 
           Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich 
           in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Trotz ihrer 
           rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft wie 
           eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung des 
           Organträgers tätig und fördert und ergänzt deren 
           wirtschaftliche Betätigung. 
 
 
     § 2   Gewinnabführung 
 
 
     2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in 
           entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils 
           geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende 
           Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
           aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
           in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     2.2   Unbeschadet des vorstehenden § 2 Abs. 1 kann die 
           Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
           dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen 
           des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     2.3   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
           Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
           vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
     § 3   Verlustübernahme 
 
 
     3.1   Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) gemäß § 2 
           Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Dauer des 
           Vertrages in sie eingestellt worden sind. 
 
 
     3.2   Für die Verlustübernahme gelten im Übrigen die 
           Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
           Fassung und in vollem Umfang (insbesondere alle Absätze) 
           entsprechend. 
 
 
     3.3   Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus 
           wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum 
           Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis 
           zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. 
 
 
     § 4   Informationsrecht 
 
 
     4.1   Der Organträger kann von der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
           geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der 
           Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner 
           jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der 
           Organgesellschaft nehmen. 
 
 
     4.2   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
     § 5   Wirksamwerden und Dauer des Vertrages; Kündigung 
 
 
     5.1   Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlungen Hauptversammlung 
           des Organträgers sowie der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit 
           seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft 
           wirksam. 
 
 
     5.2   Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der Bestimmungen 
           zur Beherrschung in § 1 dieses Vertrages, die erst ab 
           Eintragung des Vertrags im Handelsregister der 
           Organgesellschaft Anwendung finden) erstmals ab Beginn des 
           Geschäftsjahres bzw. Rumpfgeschäftsjahrs der 
           Organgesellschaft, in dem die Eintragung dieses Vertrags in 
           das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt. 
 
 
     5.3   Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf 
           Zeitjahren ab Beginn des in vorstehendem § 5 Abs. 2 
           bezeichneten Geschäftsjahres abgeschlossen; sofern das Ende 
           dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich 
           die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. 
           Wird der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor seinem 
           Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich 
           die Laufzeit jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr. Die 
           Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
     5.4   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
           wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
           unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
           der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar 
           mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund 
           gelten insbesondere auch die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 
           genannten wichtigen Gründe. 
 
 
     5.5   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
 
     5.6   § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch 
           können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger 
           außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des 
           Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -4-

§ 5 Abs. 3 nicht unterbrochen. 
 
 
     § 6   Schlussbestimmungen 
 
 
     6.1   Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen 
           steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu 
           berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft 
           gewünscht ist. 
 
 
     6.2   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung 
           gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die 
           Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
     6.3   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 
           Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt 
           hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch 
           im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
           einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder 
           Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige 
           Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der 
           Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten 
           entsprechend für Lücken in diesem Vertrag. 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der 
   PATRIZIA Projekt 230 GmbH ist, sind für außenstehende Gesellschafter 
   weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus 
   demselben Grund ist eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG 
   nicht erforderlich. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der 
   Gesellschafterversammlung der PATRIZIA Projekt 230 GmbH unmittelbar 
   nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien 
   AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt. 
 
   Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die 
   Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG und der 
   PATRIZIA Projekt 230 GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
   der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und 
   der Geschäftsführung der PATRIZIA Projekt 230 GmbH nach § 293a AktG 
   sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Punkt 9 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA 
   Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Projekt 240 GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft 
   (Organträger) und der PATRIZIA Projekt 240 GmbH - einer 
   100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien AG - als 
   beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird zugestimmt. 
 
   Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   19478, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
        - nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
   und 
 
   PATRIZIA Projekt 240 GmbH 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   22250, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
                          - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
       - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
                                                                 genannt - 
 
   wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. 
 
           Präambel 
           Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am 
           Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
           Alleingesellschafter der Organgesellschaft. 
           Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der 
           Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur 
           Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 
           KStG der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
     § 1   Leitung und Weisungen 
 
 
     1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           des Organträgers. Letzterer ist demgemäß berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft insgesamt oder 
           einzelnen Geschäftsführern hinsichtlich der Leitung der 
           Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis 
           des Organträgers erstreckt sich auf alle betrieblichen 
           Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen 
           erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag 
           aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht 
           erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, 
           fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer 
           Form (z. B. per E-Mail), zu erteilen. 
 
 
     1.2   Die Organgesellschaft ist im Rahmen der 
           gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen des 
           Organträgers zu befolgen. 
           Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich 
           in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Trotz ihrer 
           rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft wie 
           eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung des 
           Organträgers tätig und fördert und ergänzt deren 
           wirtschaftliche Betätigung. 
 
 
     § 2   Gewinnabführung 
 
 
     2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in 
           entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils 
           geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende 
           Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
           aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
           in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     2.2   Unbeschadet des vorstehenden § 2 Abs. 1 kann die 
           Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
           dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen 
           des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     2.3   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
           Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
           vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
     § 3   Verlustübernahme 
 
 
     3.1   Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) gemäß § 2 
           Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Dauer des 
           Vertrages in sie eingestellt worden sind. 
 
 
     3.2   Für die Verlustübernahme gelten im Übrigen die 
           Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
           Fassung und in vollem Umfang (insbesondere alle Absätze) 
           entsprechend. 
 
 
     3.3   Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus 
           wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum 
           Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis 
           zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. 
 
 
     § 4   Informationsrecht 
 
 
     4.1   Der Organträger kann von der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
           geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der 
           Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -5-

jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der 
           Organgesellschaft nehmen. 
 
 
     4.2   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
     § 5   Wirksamwerden und Dauer des Vertrages; Kündigung 
 
 
     5.1   Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 
 
 
     5.2   Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der Bestimmungen 
           zur Beherrschung in § 1 dieses Vertrages, die erst ab 
           Eintragung des Vertrags im Handelsregister der 
           Organgesellschaft Anwendung finden) erstmals ab Beginn des 
           Geschäftsjahres bzw. Rumpfgeschäftsjahrs der 
           Organgesellschaft, in dem die Eintragung dieses Vertrags in 
           das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt. 
 
 
     5.3   Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf 
           Zeitjahren ab Beginn des in vorstehendem § 5 Abs. 2 
           bezeichneten Geschäftsjahres abgeschlossen; sofern das Ende 
           dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich 
           die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. 
           Wird der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor seinem 
           Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich 
           die Laufzeit jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr. Die 
           Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
     5.4   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
           wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
           unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
           der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar 
           mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund 
           gelten insbesondere auch die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 
           genannten wichtigen Gründe. 
 
 
     5.5   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
 
     5.6   § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch 
           können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger 
           außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des 
           Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß 
           § 5 Abs. 3 nicht unterbrochen. 
 
 
     § 6   Schlussbestimmungen 
 
 
     6.1   Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen 
           steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu 
           berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft 
           gewünscht ist. 
 
 
     6.2   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung 
           gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die 
           Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
     6.3   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 
           Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt 
           hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch 
           im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
           einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder 
           Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige 
           Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der 
           Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten 
           entsprechend für Lücken in diesem Vertrag. 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der 
   PATRIZIA Projekt 240 GmbH ist, sind für außenstehende Gesellschafter 
   weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus 
   demselben Grund ist eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG 
   nicht erforderlich. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der 
   Gesellschafterversammlung der PATRIZIA Projekt 240 GmbH unmittelbar 
   nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien 
   AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt. 
 
   Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die 
   Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG und der 
   PATRIZIA Projekt 240 GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
   der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und 
   der Geschäftsführung der PATRIZIA Projekt 240 GmbH nach § 293a AktG 
   sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Punkt 10 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA 
   Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Projekt 250 GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
   Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft 
   (Organträger) und der PATRIZIA Projekt 250 GmbH - einer 
   100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien AG - als 
   beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird zugestimmt. 
 
   Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   Zwischen 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   19478, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
        - nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
   und 
 
   PATRIZIA Projekt 250 GmbH 
   mit Sitz in Augsburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 
   22268, 
   Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
                          - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
       - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
                                                                 genannt - 
 
   wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. 
 
           Präambel 
           Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am 
           Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit 
           Alleingesellschafter der Organgesellschaft. 
 
 
           Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der 
           Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur 
           Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 
           KStG der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
     § 1   Leitung und Weisungen 
 
 
     1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           des Organträgers. Letzterer ist demgemäß berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft insgesamt oder 
           einzelnen Geschäftsführern hinsichtlich der Leitung der 
           Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis 
           des Organträgers erstreckt sich auf alle betrieblichen 
           Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen 
           erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag 
           aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht 
           erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, 
           fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer 
           Form (z. B. per E-Mail), zu erteilen. 
 
 
     1.2   Die Organgesellschaft ist im Rahmen der 
           gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen des 
           Organträgers zu befolgen. 
           Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich 
           in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Trotz ihrer 
           rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft wie 
           eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung des 
           Organträgers tätig und fördert und ergänzt deren 
           wirtschaftliche Betätigung. 
 
 
     § 2   Gewinnabführung 
 
 
     2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in 
           entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils 
           geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -6-

Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
           aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
           in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
     2.2   Unbeschadet des vorstehenden § 2 Abs. 1 kann die 
           Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
           dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen 
           des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     2.3   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
           sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
           Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
           Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
           vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
     § 3   Verlustübernahme 
 
 
     3.1   Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) gemäß § 2 
           Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Dauer des 
           Vertrages in sie eingestellt worden sind. 
 
 
     3.2   Für die Verlustübernahme gelten im Übrigen die 
           Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
           Fassung und in vollem Umfang (insbesondere alle Absätze) 
           entsprechend. 
 
 
     3.3   Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus 
           wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum 
           Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis 
           zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. 
 
 
     § 4   Informationsrecht 
 
 
     4.1   Der Organträger kann von der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
           geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der 
           Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner 
           jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der 
           Organgesellschaft nehmen. 
 
 
     4.2   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
     § 5   Wirksamwerden und Dauer des Vertrages; Kündigung 
 
 
     5.1   Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 
 
 
     5.2   Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der Bestimmungen 
           zur Beherrschung in § 1 dieses Vertrages, die erst ab 
           Eintragung des Vertrags im Handelsregister der 
           Organgesellschaft Anwendung finden) erstmals ab Beginn des 
           Geschäftsjahres bzw. Rumpfgeschäftsjahrs der 
           Organgesellschaft, in dem die Eintragung dieses Vertrags in 
           das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt. 
 
 
     5.3   Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf 
           Zeitjahren ab Beginn des in vorstehendem § 5 Abs. 2 
           bezeichneten Geschäftsjahres abgeschlossen; sofern das Ende 
           dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich 
           die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. 
           Wird der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor seinem 
           Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich 
           die Laufzeit jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr. Die 
           Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
     5.4   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus 
           wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
           unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
           der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar 
           mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund 
           gelten insbesondere auch die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 
           genannten wichtigen Gründe. 
 
 
     5.5   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
 
     5.6   § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch 
           können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger 
           außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des 
           Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß 
           § 5 Abs. 3 nicht unterbrochen. 
 
 
     § 6   Schlussbestimmungen 
 
 
     6.1   Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen 
           steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu 
           berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft 
           gewünscht ist. 
 
 
     6.2   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
           bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung 
           gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die 
           Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
     6.3   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 
           Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt 
           hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch 
           im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
           einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder 
           Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige 
           Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der 
           Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten 
           entsprechend für Lücken in diesem Vertrag. 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________ 
 
   Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der 
   PATRIZIA Projekt 250 GmbH ist, sind für außenstehende Gesellschafter 
   weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus 
   demselben Grund ist eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG 
   nicht erforderlich. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der 
   Gesellschafterversammlung der PATRIZIA Projekt 250 GmbH unmittelbar 
   nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien 
   AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt. 
 
   Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die 
   Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG und der 
   PATRIZIA Projekt 250 GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie 
   der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und 
   der Geschäftsführung der PATRIZIA Projekt 250 GmbH nach § 293a AktG 
   sind im Internet unter 
   www.patrizia.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Punkt 11 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2007 erteilte und bisher 
   nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis 
   zu 26.065.000,00 Euro (§ 4 Abs. 3 der Satzung) läuft am 12. Juni 2012 
   aus. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 
   14.335.750,00 Euro geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in 
   den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken 
   kann. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch 
   soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -7-

11.1  § 4 Abs. 3 der Satzung und die darin enthaltene 
           Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 12. Juni 2012 einmalig oder mehrmals 
           um bis zu insgesamt 26.065.000,00 Euro gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird aufgehoben. 
 
 
     11.2  § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
           um bis zu insgesamt 14.335.750,00 Euro gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 14.335.750 neuen, auf 
           den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012). 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       b)    wenn und soweit dies erforderlich ist, um den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
             und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
             einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein 
             Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
             Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; 
 
 
       c)    bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
             nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen 
             Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur 
             Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
             veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten und 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden 
             bzw. noch ausgegeben werden können, sofern solche 
             Finanzierungsinstrumente ab dem 20. Juni 2012 in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
 
 
       d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
             Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Immobilien oder Immobilienportfolios. 
 
 
 
           Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
           nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den 
           Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 5 AktG oder auch teilweise im 
           Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an 
           bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine 
           Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege 
           eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 5 AktG 
           gewährt werden. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
           festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen 
           Aktien auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG festgelegt 
           werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 und falls das Genehmigte Kapital 2012 bis zum 
           19. Juni 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
           sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
   Punkt 12 der Tagesordnung 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 über die Ermächtigung des Vorstands 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zur 
   Ausgabe von Genussrechten sowie über die Schaffung eines Bedingten 
   Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen und zur Ausgabe von 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2012) und die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand mit Beschluss 
   vom 13. Juni 2007 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und zur Ausgabe von Genussrechten mit 
   oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht ermächtigt und die Schaffung 
   eines zugehörigen Bedingten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung) mit 
   entsprechender Satzungsänderung beschlossen. Die Ermächtigung läuft am 
   12. Juni 2012 aus. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung keinen 
   Gebrauch gemacht und wird bis zum Ablauf von dieser Ermächtigung 
   keinen Gebrauch machen. 
 
   Der Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und zur Ausgabe von Genussrechten und das 
   bestehende Bedingte Kapital sollen daher aufgehoben und durch eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit Bedingtem Kapital (Bedingtes Kapital 
   2012) ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     12.1  Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
           13. Juni 2007 über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zur 
           Ausgabe von Genussrechten sowie über die Schaffung eines 
           Bedingten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Der Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu 
           Tagesordnungspunkt 9 über eine Ermächtigung des Vorstands zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
           zur Ausgabe von Genussrechten und eine entsprechende 
           Satzungsänderung sowie das bestehende Bedingte Kapital (§ 4 
           Abs. 4 der Satzung) werden in vollem Umfang aufgehoben. 
 
 
     12.2  Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und zur Ausgabe von Genussrechten 
           mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht (bzw. Kombination 
           dieser Instrumente) mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
       a)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
             Aktienzahl 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte mit oder 
             ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht (im 
             Folgenden gemeinsam die 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 375.000.000,00 Euro mit einer 
             Laufzeit von bis zu 20 Jahren auszugeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
             Optionsrechte auf den Bezug von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu 14.335.750,00 Euro nach 
             näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             (im Folgenden die 'Anleihebedingungen') zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines anderen OECD-Mitgliedslandes 
             begeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch unmittelbar oder 
             mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

Unternehmen begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
             übernehmen und soweit die Schuldverschreibungen Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechte auf den Bezug von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft gewähren oder 
             Wandlungspflichten enthalten, den Inhabern bzw. Gläubigern 
             solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte 
             auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder gegen 
             Sachleistung ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe gegen 
             Sachleistungen soweit der Wert der Sachleistungen dem 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht. Bei 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten ist bei Ausgabe gegen Sachleistungen der 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich. 
             § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Die einzelnen Emissionen werden in jeweils untereinander 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen aufgeteilt. 
 
 
       b)    Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungsrecht erhalten die Inhaber bzw. die Gläubiger der 
             Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen 
             in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt begründen. 
 
 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
             Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
             einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es 
             kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
             ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen 
             gemäß nachfolgend lit. d) geändert werden kann. Die 
             Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das 
             Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine 
             festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
             werden. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die 
             Gesellschaft im Falle der Rückzahlung bei Endfälligkeit den 
             Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrages neue Stückaktien der 
             Gesellschaft gewähren kann. Sofern sich Umtauschrechte auf 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen 
             Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, 
             oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem 
             Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
             Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
       c)    Optionsrecht 
             Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Optionsrechten werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
             mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
             Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von auf den 
             Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Es 
             kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel 
             ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen 
             gemäß lit. d) angepasst wird. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der 
             Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
             und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden 
             kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus 
             der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
             durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
             Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines 
             unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
             Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis 
             für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
             Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine 
             festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
             werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
             ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt 
             werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte 
             zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen 
             werden. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der 
             Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag oder einen unter 
             dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
             Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Laufzeit 
             des Optionsrechts darf die Laufzeit der Schuldverschreibung 
             (Optionsschuldverschreibung bzw. Optionsgenussrecht) nicht 
             überschreiten. 
 
 
       d)    Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz 
             Der Wandlungs- oder Optionspreis je auf den Namen lautender 
             Stückaktie der Gesellschaft muss - auch im Falle eines 
             variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens 90 % 
             des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums 
             betragen: 
 
 
         aa)   Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären 
               nicht zum Bezug angeboten werden, ist der 
               Durchschnittskurs während der letzten zehn 
               Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
               dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Begebung der Schuldverschreibung maßgeblich. 
 
 
         bb)   Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären 
               zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung 
               der Bezugsfrist gemäß § 186 Absatz 2 Satz 1 AktG oder, 
               sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG 
               erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, statt 
               dessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum letzten 
               Börsenhandelstag vor der Bekanntmachung der endgültigen 
               Konditionen maßgeblich. 
 
 
 
             In den Fällen einer Wandlungspflicht kann nach näherer 
             Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis 
             bestimmt werden, der entweder mindestens dem vorgenannten 
             Mindestpreis oder mindestens 100 % des Durchschnittskurses 
             der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn 
             Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils anderen für die 
             Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht. 
 
 
             Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als 
             arithmetisches Mittel der Schlussauktionskurse an den 
             betreffenden Börsenhandelstagen. Findet keine Schlussauktion 
             statt, tritt an die Stelle des Schlussauktionskurses der 
             Kurs, der in der letzten börsentäglichen Auktion ermittelt 
             wird, und bei Fehlen einer Auktion der letzte börsentäglich 
             ermittelte Kurs (jeweils im XETRA-Handel bzw. einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
 
             Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG kann der Wandlungs- oder 
             Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel zur 
             Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer 
             Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die 

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May 08, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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