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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2012 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 
   Dienstag, den 19. Juni 2012, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2012' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
           Gewinnabführungsverträgen mit der Manz Tübingen GmbH, der Manz 
           Coating GmbH und der Manz CIGS Technology GmbH 
 
 
           Die Manz AG hat am 24. April 2012 jeweils einen 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Manz Tübingen GmbH mit dem 
           Sitz in Tübingen, der Manz Coating GmbH mit dem Sitz in 
           Reutlingen und der Manz CIGS Technology GmbH mit dem Sitz in 
           Schwäbisch Hall geschlossen. Die Gesellschafterversammlungen 
           der Manz Tübingen GmbH, der Manz Coating GmbH und der Manz 
           CIGS Technology GmbH haben den Gewinnabführungsverträgen 
           bereits zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. April 2012 
             zwischen der Manz AG und der Manz Tübingen GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
       b)    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. April 2012 
             zwischen der Manz AG und der Manz Coating GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
       c)    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. April 2012 
             zwischen der Manz AG und der Manz CIGS Technology GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jedem 
           Gewinnabführungsvertrag jeweils gesondert abzustimmen. 
 
 
           Die Gewinnabführungsverträge zwischen der Manz AG (nachfolgend 
           'Muttergesellschaft') sowie der Manz Tübingen GmbH, der Manz 
           Coating GmbH und der Manz CIGS Technology GmbH (nachfolgend 
           jeweils 'Tochtergesellschaft') haben jeweils den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren 
             ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Die 
             Gewinnabführung darf jedoch den Höchstbetrag der 
             Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in seiner jeweils geltenden 
             Fassung nicht überschreiten. 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Muttergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
             in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       *     Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen 
             der Muttergesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen, 
             soweit sie nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
             verwenden sind. Ein Gewinnvortrag und Beträge aus der 
             Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags 
             gebildet wurden, sowie Beträge aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
       *     Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag bei der Tochtergesellschaft auszugleichen, 
             soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB Beträge 
             entnommen werden, die während der Dauer des Vertrags in sie 
             eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils 
             geltenden Fassung gilt in seiner Gesamtheit auch im Übrigen 
             entsprechend. 
 
 
       *     Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf 
             Ausgleich des sonst entstehenden Jahresfehlbetrags entstehen 
             und werden fällig mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der 
             Tochtergesellschaft und sind ab diesem Zeitpunkt mit 4 % im 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       *     Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft sowie 
             der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Tochtergesellschaft und wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. 
 
 
       *     Der Vertrag beginnt rückwirkend zum 1. Januar 
             2012 und hat eine feste Laufzeit (Vertragsmindestlaufzeit) 
             bis zum 31. Dezember 2016 bzw. - sofern dieser Zeitpunkt 
             später liegt - bis zu dem Zeitpunkt, in dem die durch den 
             Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre 
             steuerliche Mindestlaufzeit erreicht hat. Danach verlängert 
             sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, es sei denn, dass er 
             von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der 
             Vertragsmindestlaufzeit gekündigt worden ist. Nach der 
             Vertragsmindestlaufzeit kann der Vertrag von jeder 
             Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
             drei Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der 
             Tochtergesellschaft gekündigt werden. 
 
 
       *     Das Recht zur Kündigung des Vertrags ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines 
             wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund 
             liegt insbesondere vor bei Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation einer der beiden Vertragsparteien sowie bei 
             Verlust der Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte der 
             Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft. 
 
 
 
           Die Manz AG ist alleinige Gesellschafterin der Manz Tübingen 
           GmbH, der Manz Coating GmbH sowie der Manz CIGS Technology 
           GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesellschafter gemäß § 304, § 305 AktG sind daher nicht zu 
           gewähren. Eine Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch 
           Vertragsprüfer ist ebenfalls nicht erforderlich. 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2012' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der Unterlagen erteilt. 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Manz AG 
             und der Manz Tübingen GmbH vom 24. April 2012, 
 
 
       *     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Manz AG 
             und der Manz Coating GmbH vom 24. April 2012, 
 
 
       *     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Manz AG 
             und der Manz CIGS Technology GmbH vom 24. April 2012, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz AG (vormals: Manz 
             Automation AG) zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2010 
             und zum 31. Dezember 2011 sowie die Lageberichte der Manz AG 
             für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, 
 
 
       *     die Konzernabschlüsse der Manz AG (vormals: Manz 
             Automation AG) zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2010 
             und zum 31. Dezember 2011 sowie die Konzernlageberichte der 
             Manz AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz Tübingen GmbH 
             (vormals: Manz Automation Tübingen GmbH) zum 31. Dezember 
             2009, zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 sowie 
             die Lageberichte der Manz Tübingen GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz Coating GmbH 
             (vormals: Manz Dünnschichttechnologie GmbH) zum 31. Dezember 
             2009, zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz CIGS Technology 
             GmbH (vormals: CIS Technology GmbH und Würth Elektronik 
             Research GmbH) zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2010 
             und zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Manz AG 
             und der Geschäftsführung der Manz Tübingen GmbH über den 
             Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Manz AG 
             und der Geschäftsführung der Manz Coating GmbH über den 
             Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Manz AG 
             und der Geschäftsführung der Manz CIGS Technology GmbH über 
             den Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
 
           Die Manz Coating GmbH und die Manz CIGS Technology GmbH waren 
           in den Geschäftsjahren 2009, 2010 und 2011 kleine 
           Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Absatz 1 HGB und 
           haben daher gemäß § 264 Absatz 1 Satz 4 HGB für diese 
           Geschäftsjahre keine Lageberichte erstellt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
           Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
           mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) und 
           die Schaffung eines bedingten Kapitals IV sowie die Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 
           beschlossene Manz Performance Share Plan 2011 ist durch die 
           Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
           insbesondere an die Mitglieder der Geschäftsführungen von 
           verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie an 
           Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
           Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
           unterhalb der Geschäftsführungen weitgehend ausgeschöpft 
           worden. Es soll daher ein neuer Manz Performance Share Plan 
           2012 beschlossen werden, der hinsichtlich der Ausgestaltung 
           und der Ausübbarkeit dem Manz Performance Share Plan 2011 
           entspricht. Dem entsprechend soll auch neues bedingtes Kapital 
           IV geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von 
             Bezugsrechten nach dem Manz Performance Share Plan 2011 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 
             unter Punkt 10 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
             zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands 
             und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
             Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
             mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2011) 
             wird aufgehoben, soweit auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten zur 
             Durchführung eines Performance Share Plan mit 
             Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2017 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 27.000 
             Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 108.000 auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an die 
             Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
             der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
             unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener 
             Unternehmen, jeweils im In- und Ausland, zu gewähren. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2017 
             einschließlich einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 
             37.000 Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 148.000 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit Bezugsrechte aufgrund Kündigung des Dienst- oder 
             Anstellungsverhältnisses zu der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder aufgrund des 
             Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus dem 
             Manz-Konzern innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, 
             darf eine entsprechende Anzahl von Bezugsrechten zusätzlich 
             ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gewährung, Ausgestaltung und Ausübung der Bezugsrechte 
             erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder 
               der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
               Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der 
               Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte 
               von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
               Geschäftsführungen (Gruppe 3), jeweils im In- und Ausland. 
 
 
               Es werden insgesamt für alle Gruppen zusammen während des 
               Ermächtigungszeitraums höchstens 64.000 Bezugsrechte zum 
               Bezug von insgesamt bis zu 256.000 auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben, die 
               sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der 
               Bezugsberechtigten aufteilen: 
 
 
           *     Die Mitglieder der Gruppe 1 erhalten 
                 insgesamt bis zu 37.000 Bezugsrechte, d.h. höchstens 
                 rund 58 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 2 erhalten 
                 insgesamt bis zu 15.000 Bezugsrechte, d.h. höchstens 
                 rund 23 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 3 erhalten 
                 insgesamt bis zu 12.000 Bezugsrechte, d.h. höchstens 
                 rund 19 % der Bezugsrechte. 
 
 
 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
               Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands, 
               die zugleich Mitglieder von Geschäftsführungen von 
               verbundenen Unternehmen sind, erhalten Bezugsrechte 
               ausschließlich in dem Umfang, der für die Mitglieder der 
               Gruppe 1 bzw. 2 vorgesehen ist. Sollten Bezugsberechtigte 
               sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 angehören, 
               erhalten sie Bezugsrechte ausschließlich in dem Umfang, 
               der für die Mitglieder der Gruppe 1 vorgesehen ist. Die 
               Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen Gruppen und die 

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May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte 
               können über die Laufzeit des Performance Share Plan 
               variieren und werden durch den Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats und - soweit Mitglieder des Vorstands 
               betroffen sind - durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Die Bezugsrechte können innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder wiederholt 
               aufzulegenden Programm ein- oder mehrmals im Jahr in 
               sogenannten Tranchen ausgegeben werden. Soweit 
               Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, 
               werden die Regelungen durch den Aufsichtsrat, im Übrigen 
               durch den Vorstand festgelegt. 
 
 
               Die erste Tranche (Tranche 2012) darf im Zeitraum von der 
               Eintragung des zur Beschlussfassung gestellten bedingten 
               Kapitals IV bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
               Eintragung des bedingten Kapitals IV im Handelsregister 
               ausgegeben werden. Die weiteren Tranchen dürfen jeweils 
               binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach der 
               ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft eines jeden 
               Jahres ausgegeben werden. 
 
 
         (3)   Wartezeit für die Ausübung der Bezugsrechte 
 
 
               Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit 
               ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von 
               Bezugsrechten endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres 
               nach dem Ausgabetag, wobei das Kalenderjahr, in dem die 
               Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, nicht mitgerechnet wird. 
               Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft 
               den Bezugsberechtigten das Angebot über die Bezugsrechte 
               macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der 
               Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein späterer 
               Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
         (4)   Laufzeit der Bezugsrechte 
 
 
               Die Laufzeit der Bezugsrechte endet jeweils drei Monate 
               nach der ordentlichen Hauptversammlung des achten 
               Kalenderjahres nach dem Ausgabetag, wobei das 
               Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, 
               nicht mitgerechnet wird, ('letztes Jahr der Laufzeit'), 
               spätestens jedoch am 15. Dezember des letzten Jahres der 
               Laufzeit. 
 
 
               Bezugsrechte, die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt 
               werden oder ausgeübt werden konnten, verfallen ersatz- und 
               entschädigungslos. 
 
 
         (5)   Ausübungszeiträume; einheitliche Ausübung von 
               Bezugsrechten 
 
 
               Die Bezugsrechte dürfen nach Ablauf der Wartefrist während 
               der Laufzeit der jeweiligen Tranche nur jeweils innerhalb 
               eines jährlichen Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Die 
               Ausübungszeiträume beginnen jeweils mit Ablauf der 
               ordentlichen Hauptversammlung eines jeden Jahres während 
               der Laufzeit der Bezugsrechte und enden jeweils drei 
               Monate nach Ablauf dieser jeweiligen Hauptversammlung, 
               spätestens jedoch am 15. Dezember desselben 
               Kalenderjahres. 
 
 
               Die Bezugsberechtigten müssen die Beschränkungen beachten, 
               die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
               Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen. Die 
               Gesellschaft kann innerhalb des so bestimmten 
               Ausübungszeitraums bestimmte Zeiträume für die Ausübung 
               sperren oder den Ausübungszeitraum angemessen anpassen und 
               gegebenenfalls im Rahmen der Laufzeit verschieben, sofern 
               und soweit dies zum Schutz der Gesellschaft und/oder der 
               Aktionäre und/oder des Kapitalmarktes aus Sicht der 
               Gesellschaft erforderlich ist. Eine Anpassung des 
               Ausübungszeitraums bleibt für die Ermittlung des 
               Erfolgsziels unberücksichtigt. 
 
 
               Sämtliche in einer Tranche an einen Bezugsberechtigten 
               ausgegebenen Bezugsrechte können von dem 
               Bezugsberechtigten nur gleichzeitig ausgeübt werden. 
 
 
         (6)   Ausübungspreis (Ausgabebetrag) 
 
 
               Der infolge der Ausübung der Bezugsrechte für den Erwerb 
               einer Aktie zu zahlende Preis ('Ausübungspreis') 
               entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen 
               geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit Euro 
               1,00. 
 
 
         (7)   Erfolgsziel und Erfolgsfaktoren 
 
 
               Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn und soweit 
               das jeweilige Erfolgsziel erreicht wurde. 
 
 
               Das Erfolgsziel für jede einzelne Tranche der Bezugsrechte 
               besteht in der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
               ermittelten EBIT-Marge (Betriebsergebnis (EBIT) im 
               Verhältnis zum Umsatz). 
 
 
               Maßgeblich für die Ermittlung, ob und inwieweit das 
               Erfolgsziel erreicht ist, ist jeweils der Mittelwert der 
               EBIT-Margen, die den geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüssen des Manz-Konzerns nach IFRS für 
               das Geschäftsjahr, in dem die Wartezeit endet, sowie für 
               die drei vorangehenden Geschäftsjahre zu entnehmen sind 
               ('Relevante EBIT-Marge'). 
 
 
               Innerhalb des Erfolgsziels gibt es ein 'Mindestziel', ein 
               'Standardziel' und ein 'Stretch-Ziel'. Das Mindestziel 
               muss erreicht werden, damit die Bezugsrechte ausübbar 
               werden. Das Mindestziel besteht in einer Relevanten 
               EBIT-Marge von 5 %. Das Standardziel besteht in einer 
               Relevanten EBIT-Marge von 10 %. Das Stretch-Ziel besteht 
               in einer Relevanten EBIT-Marge von 15 %. 
 
 
               Entspricht die Relevante EBIT-Marge dem Standardziel, 
               berechtigt jedes Bezugsrecht zum Bezug einer Stückaktie 
               der Gesellschaft. Wird das Standardziel unterschritten, 
               vermindert sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
               Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der 
               jeweiligen Tranche berechtigen, nach Maßgabe der folgenden 
               Bestimmungen. Wird das Standardziel überschritten, erhöht 
               sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
               Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der 
               jeweiligen Tranche berechtigen, nach Maßgabe der folgenden 
               Bestimmungen: 
 
 
           (a)   Ist die Relevante EBIT-Marge geringer als das 
                 Mindestziel, sind die Bezugsrechte aus der jeweiligen 
                 Tranche nicht ausübbar. 
 
 
           (b)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als das Mindestziel aber kleiner als 6 %, ist bei 
                 der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,5 
                 anzuwenden. 
 
 
           (c)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 6 % aber kleiner als 7 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,6 
                 anzuwenden. 
 
 
           (d)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 7 % aber kleiner als 8 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,7 
                 anzuwenden. 
 
 
           (e)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 8 % aber kleiner als 9 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,8 
                 anzuwenden. 
 
 
           (f)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 9 % aber kleiner als 10 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,9 
                 anzuwenden. 
 
 
           (g)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 10 % aber kleiner als 11 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,0 
                 anzuwenden. 
 
 
           (h)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 11 % aber kleiner als 12 %, ist bei der 

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May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,1 
                 anzuwenden. 
 
 
           (i)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 12 % aber kleiner als 13 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,2 
                 anzuwenden. 
 
 
           (j)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 13 % aber kleiner als 14 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,4 
                 anzuwenden. 
 
 
           (k)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 14 % aber kleiner als 15 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,65 
                 anzuwenden. 
 
 
           (l)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als das Stretch-Ziel, ist bei der Berechnung der 
                 Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des 
                 jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche 
                 berechtigen, der Erfolgsfaktor 2,0 anzuwenden. 
 
 
 
         (8)   Treuefaktoren (Matching-Komponente) 
 
 
               Die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte 
               berechtigen, hängt nicht nur von einer 
               Performancekomponente (Erfolgsziel), sondern auch von 
               einer Treuekomponente ab. Die Anzahl der Aktien, zu deren 
               Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
               aus der jeweiligen Tranche berechtigen, erhöht sich mit 
               zunehmender Haltedauer der Bezugsrechte nach Maßgabe der 
               folgenden Bestimmungen: 
 
 
           (a)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,00 
                 anzuwenden. 
 
 
           (b)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des sechsten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,20 
                 anzuwenden. 
 
 
           (c)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des siebten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,50 
                 anzuwenden. 
 
 
           (d)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des achten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 2,00 
                 anzuwenden. 
 
 
 
               Das Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte 
               erfolgt, wird bei der Berechnung der Haltedauer der 
               Bezugsrechte jeweils nicht mitgerechnet. 
 
 
         (9)   Ermittlung der auszugebenden Aktien je 
               Ausübungstranche 
 
 
               Die Anzahl der insgesamt auszugebenden Aktien richtet sich 
               nach der Anzahl der Bezugsrechte je Tranche, nach dem Grad 
               der Erreichung des Erfolgsziels und nach der Haltedauer 
               der Bezugsrechte der einzelnen Bezugsberechtigten. 
 
 
               Die Anzahl von Aktien, die nach einer ordnungsgemäßen 
               Ausübung einer Ausübungstranche von Bezugsrechten an den 
               jeweiligen Bezugsberechtigten auszugeben sind, wird wie 
               folgt ermittelt: 
 
 
               Die Anzahl der von dem jeweiligen Berechtigten ausgeübten 
               Bezugsrechte wird mit dem jeweils anwendbaren 
               Erfolgsfaktor, der sich nach dem Grad der Erreichung des 
               Erfolgsziels richtet, sowie mit dem jeweils anwendbaren 
               Treuefaktor, der sich nach der Haltedauer der Bezugsrechte 
               richtet, multipliziert. Die so ermittelte Zahl entspricht 
               der Anzahl der Aktien, die der Bezugsberechtigte aufgrund 
               der Ausübung der betroffenen Tranche gegen Zahlung des 
               Ausgabebetrags je Aktie erhält. Sich bei der Ermittlung 
               der Anzahl der auszugebenden Aktien gegebenenfalls 
               ergebende Bruchteile von Aktien werden nicht 
               berücksichtigt. Sie verfallen ersatz- und 
               entschädigungslos. 
 
 
         (10)  Begrenzung für den Fall außerordentlicher 
               Entwicklungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat hat für den Fall außerordentlicher 
               Entwicklungen in den Planbedingungen eine Möglichkeit zur 
               Begrenzung der Ausübbarkeit der den Mitgliedern des 
               Vorstands zu gewährenden Bezugsrechte vorzusehen. Der 
               Vorstand hat auch für die Berechtigten der Gruppen 2 und 3 
               entsprechende Begrenzungsmöglichkeiten festzulegen. 
 
 
         (11)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Bezugsrechte sind höchstpersönlich. Sie sind - mit 
               Ausnahme des Erbfalls - nicht übertragbar, veräußerbar 
               oder verpfändbar. 
 
 
         (12)  Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft kann Bezugsrechte durch Ausgabe von neuen 
               Stückaktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital 
               IV erfüllen. Ferner können die Planbedingungen vorsehen, 
               dass die Gesellschaft berechtigt ist, den Wert der bei 
               Ausübung von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten 
               einzelner Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des 
               Ausübungspreises auszuzahlen oder anstelle neuer Aktien 
               solche Aktien, die aus dem eigenen Bestand stammen oder zu 
               diesem Zweck erworben werden, unter Wegfall der 
               Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung des 
               Ausübungspreises, zu liefern. 
 
 
               Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft 
               im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats und - soweit Mitglieder des 
               Vorstands betroffen sind - der Aufsichtsrat. 
 
 
         (13)  Ausübbarkeit in Sonderfällen 
 
 
               Die Planbedingungen können vorsehen, dass die Bezugsrechte 
               nicht mehr ausgeübt werden können, wenn der 
               Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung nicht mehr in 
               einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht. 
               Können Bezugsrechte nach Maßgabe der vorstehenden Regelung 
               nicht mehr ausgeübt werden, so verfallen sie ersatz- und 
               entschädigungslos. Die Bestimmung über die Ermächtigung 
               zur erneuten Ausgabe von verfallenden Bezugsrechten bleibt 
               davon unberührt. 
 
 
               Für den Todesfall, das Ausscheiden des Bezugsberechtigten 
               aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie sonstige 
               Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens nachgeordneter verbundener Unternehmen, von 
               Betrieben oder Betriebsteilen aus dem Manz-Konzern sowie 
               für den Fall des Change of Control, des Abschlusses eines 
               Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen, einschließlich der Verkürzung der 
               Wartezeit auf mindestens vier Jahre, getroffen werden. 
               Change of Control ist die Kenntnisnahme der Gesellschaft 
               vom Erwerb der Kontrolle gemäß oder analog 
               Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz über die 
               Gesellschaft durch einen Erwerber, der weder Tochter- noch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.