DGAP-HV: Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
09.05.2012 / 15:23
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Impreglon SE
Lüneburg
WKN A0BLCV und A1MMD6
ISIN DE000A0BLCV5 und DE000A1MMD67
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Montag, 25. Juni 2012, um 9:00 Uhr
im Hotel Bergström
Bei der Lüner Mühle
21335 Lüneburg
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2011 und des zusammengefassten Lageberichts für
die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das
Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2011, Vorlage des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011
Der von den geschäftsführenden Direktoren am 30. März 2012
aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 12. April 2012
aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 30.
April 2012 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der
Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf
es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen
sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO
i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über
die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Der Verwaltungsrat schlägt vor, von dem gesamten im
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.623.078,31 zur Ausschüttung
einer Dividende von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Aktie
zu verwenden.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
dividendenberechtigten noch nicht in das Handelsregister
eingetragenen Aktien aus der Wandlung von Wandelgenussscheinen
sowie die eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags der
geschäftsführenden Direktoren unmittelbar oder mittelbar von
der Gesellschaft gehalten werden oder zur Einziehung
vorgesehen sind. Die eigenen Aktien sind gemäß § 71b
Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht dividendenberechtigt. Bis
zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien verändern, wenn weitere eigene
Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20
je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
3. Entlastung der geschäftsführenden Direktoren
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden
Direktoren der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des
Verwaltungsrats der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MIRA Audit AG, Vor dem
Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
6. Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates
Zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 hat das
Verwaltungsratsmitglied Herr Udo Sperling sein Mandat als
Mitglied des Verwaltungsrates niedergelegt. Der Verwaltungsrat
schlägt vor, Herrn Raetke Müller zum Mitglied des
Verwaltungsrates für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das
Geschäftsjahr 2013 beschließt, zu wählen.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts
sowie zur Verwendung eigener Aktien auch unter
Bezugsrechtsausschluss, einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Aufgrund der teilweisen Ausnutzung der in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 9. Juli 2010 beschlossenen Ermächtigung
soll der Verwaltungsrat erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:
a) Der Verwaltungsrat wird im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, bis zu 818.181 eigene
Aktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 818.181 zu
erwerben. Dies unterschreitet 10 % des gegenwärtig
bestehenden Grundkapitals von EUR 8.181.909,00. Sollte das
Grundkapital zum Zeitpunkt der Ausübung geringer sein, ist
die Ermächtigung auf 10% des zum Ausübungszeitpunkt
bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die bestehende
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 9. Juli 2010
aufgehoben.
b) Die Ermächtigung zum Erwerb kann bis zu der unter
lit. a) genannten Erwerbsgrenze ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke ausgeübt werden, aber auch durch abhängige im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung zum Erwerb wird im Anschluss an
diese Hauptversammlung wirksam und gilt vom Tag der
Beschlussfassung an für 5 Jahre.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats
(1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen
Kaufangebots (oder mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots) oder (3) auf eine
andere, das Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG
beachtende Weise.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die
Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5
Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder Eingehung einer
Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als
20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert).
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines Verkaufsangebots), so darf der an die Aktionäre
gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am
Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der
Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten
(niedriger und höchster Gegenwert). Sofern das Angebot
überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
(3) Erfolgt der Erwerb auf andere, das
Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG beachtende Weise,
darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in
Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen
vor dem Erwerb um nicht mehr als 20 % überschreiten und 20
% unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert).
d) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eigene Aktien
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May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
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