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DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:23 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Impreglon SE 
 
   Lüneburg 
 
   WKN A0BLCV und A1MMD6 
   ISIN DE000A0BLCV5 und DE000A1MMD67 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Montag, 25. Juni 2012, um 9:00 Uhr 
 
   im Hotel Bergström 
   Bei der Lüner Mühle 
   21335 Lüneburg 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011 und des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011, Vorlage des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Der von den geschäftsführenden Direktoren am 30. März 2012 
           aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 12. April 2012 
           aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 30. 
           April 2012 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf 
           es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen 
           sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO 
           i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, von dem gesamten im 
           Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.623.078,31 zur Ausschüttung 
           einer Dividende von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Aktie 
           zu verwenden. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           dividendenberechtigten noch nicht in das Handelsregister 
           eingetragenen Aktien aus der Wandlung von Wandelgenussscheinen 
           sowie die eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags der 
           geschäftsführenden Direktoren unmittelbar oder mittelbar von 
           der Gesellschaft gehalten werden oder zur Einziehung 
           vorgesehen sind. Die eigenen Aktien sind gemäß § 71b 
           Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht dividendenberechtigt. Bis 
           zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien verändern, wenn weitere eigene 
           Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Entlastung der geschäftsführenden Direktoren 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden 
           Direktoren der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
           Verwaltungsrats der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MIRA Audit AG, Vor dem 
           Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates 
 
 
           Zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 hat das 
           Verwaltungsratsmitglied Herr Udo Sperling sein Mandat als 
           Mitglied des Verwaltungsrates niedergelegt. Der Verwaltungsrat 
           schlägt vor, Herrn Raetke Müller zum Mitglied des 
           Verwaltungsrates für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt, zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           sowie zur Verwendung eigener Aktien auch unter 
           Bezugsrechtsausschluss, einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung der in der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 9. Juli 2010 beschlossenen Ermächtigung 
           soll der Verwaltungsrat erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat wird im Rahmen der 
             nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, bis zu 818.181 eigene 
             Aktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 818.181 zu 
             erwerben. Dies unterschreitet 10 % des gegenwärtig 
             bestehenden Grundkapitals von EUR 8.181.909,00. Sollte das 
             Grundkapital zum Zeitpunkt der Ausübung geringer sein, ist 
             die Ermächtigung auf 10% des zum Ausübungszeitpunkt 
             bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
 
             Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die bestehende 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 9. Juli 2010 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung zum Erwerb kann bis zu der unter 
             lit. a) genannten Erwerbsgrenze ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke ausgeübt werden, aber auch durch abhängige im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte durchgeführt 
             werden. Die Ermächtigung zum Erwerb wird im Anschluss an 
             diese Hauptversammlung wirksam und gilt vom Tag der 
             Beschlussfassung an für 5 Jahre. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats 
             (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots (oder mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots) oder (3) auf eine 
             andere, das Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG 
             beachtende Weise. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 
               Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder Eingehung einer 
               Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 
               20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
               unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert). 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Verkaufsangebots), so darf der an die Aktionäre 
               gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
               Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
               Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten 
               (niedriger und höchster Gegenwert). Sofern das Angebot 
               überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der 
               jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
               Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb auf andere, das 
               Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG beachtende Weise, 
               darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
               Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen 
               vor dem Erwerb um nicht mehr als 20 % überschreiten und 20 
               % unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert). 
 
 
 
       d)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eigene Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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