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DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:23 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Impreglon SE 
 
   Lüneburg 
 
   WKN A0BLCV und A1MMD6 
   ISIN DE000A0BLCV5 und DE000A1MMD67 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Montag, 25. Juni 2012, um 9:00 Uhr 
 
   im Hotel Bergström 
   Bei der Lüner Mühle 
   21335 Lüneburg 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011 und des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011, Vorlage des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Der von den geschäftsführenden Direktoren am 30. März 2012 
           aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 12. April 2012 
           aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 30. 
           April 2012 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf 
           es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen 
           sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO 
           i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, von dem gesamten im 
           Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.623.078,31 zur Ausschüttung 
           einer Dividende von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Aktie 
           zu verwenden. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           dividendenberechtigten noch nicht in das Handelsregister 
           eingetragenen Aktien aus der Wandlung von Wandelgenussscheinen 
           sowie die eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags der 
           geschäftsführenden Direktoren unmittelbar oder mittelbar von 
           der Gesellschaft gehalten werden oder zur Einziehung 
           vorgesehen sind. Die eigenen Aktien sind gemäß § 71b 
           Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht dividendenberechtigt. Bis 
           zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien verändern, wenn weitere eigene 
           Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Entlastung der geschäftsführenden Direktoren 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden 
           Direktoren der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
           Verwaltungsrats der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MIRA Audit AG, Vor dem 
           Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates 
 
 
           Zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 hat das 
           Verwaltungsratsmitglied Herr Udo Sperling sein Mandat als 
           Mitglied des Verwaltungsrates niedergelegt. Der Verwaltungsrat 
           schlägt vor, Herrn Raetke Müller zum Mitglied des 
           Verwaltungsrates für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt, zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           sowie zur Verwendung eigener Aktien auch unter 
           Bezugsrechtsausschluss, einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung der in der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 9. Juli 2010 beschlossenen Ermächtigung 
           soll der Verwaltungsrat erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat wird im Rahmen der 
             nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, bis zu 818.181 eigene 
             Aktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 818.181 zu 
             erwerben. Dies unterschreitet 10 % des gegenwärtig 
             bestehenden Grundkapitals von EUR 8.181.909,00. Sollte das 
             Grundkapital zum Zeitpunkt der Ausübung geringer sein, ist 
             die Ermächtigung auf 10% des zum Ausübungszeitpunkt 
             bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
 
             Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die bestehende 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 9. Juli 2010 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung zum Erwerb kann bis zu der unter 
             lit. a) genannten Erwerbsgrenze ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke ausgeübt werden, aber auch durch abhängige im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte durchgeführt 
             werden. Die Ermächtigung zum Erwerb wird im Anschluss an 
             diese Hauptversammlung wirksam und gilt vom Tag der 
             Beschlussfassung an für 5 Jahre. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats 
             (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots (oder mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots) oder (3) auf eine 
             andere, das Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG 
             beachtende Weise. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 
               Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder Eingehung einer 
               Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 
               20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
               unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert). 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Verkaufsangebots), so darf der an die Aktionäre 
               gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
               Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
               Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten 
               (niedriger und höchster Gegenwert). Sofern das Angebot 
               überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der 
               jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
               Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb auf andere, das 
               Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG beachtende Weise, 
               darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
               Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen 
               vor dem Erwerb um nicht mehr als 20 % überschreiten und 20 
               % unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert). 
 
 
 
       d)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eigene Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -2-

der Gesellschaft, insbesondere, aber nicht ausschließlich, 
             auch in anderer Weise als über die Börse oder ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu den nachfolgend 
             genannten Zwecken zu verwenden (Veräußerungsermächtigung): 
 
 
         (1)   Sie können durch ein Angebot an einzelne 
               Aktionäre oder Dritte veräußert werden, wenn die Aktien 
               gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
               dieser Regelung gilt der arithmetische Durchschnitt der 
               Schlusskurse der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
               Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen 
               vor der Begründung der Verpflichtung zu Veräußerung der 
               Aktien. 
 
 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
               S. 4 AktG ausgegebenen Aktien zusammen mit anderen Aktien 
               der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben 
               hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71 e 
               AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
               Grundkapitals überschreiten dürfen, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
               genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind 
               auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
         (2)   Sie können gegen Sachleistung Dritter veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit 
               Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen und 
               Unternehmensbeteiligungen sowie dem Erwerb von sonstigen 
               Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und 
               Forderungen. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen zur Veräußerung unter lit. d) 
             können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
             oder gemeinsam, auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren 
             Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
             ausgenutzt werden. Die Veräußerungsermächtigung wird im 
             Anschluss an diese Hauptversammlung wirksam und gilt 
             unbefristet, sofern nicht eine kommende Hauptversammlung 
             etwas anderes beschließt. 
 
 
       f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             der vorstehenden Ermächtigung unter lit. d) verwendet 
             werden. 
 
 
       g)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
             einzuziehen. Die Einziehung kann auch im vereinfachten 
             Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
             der Gesellschaft erfolgen. Die Einziehung kann auf einen 
             Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Der 
             Verwaltungsrat wird für diesen Fall zur Anpassung der Zahl 
             der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
       h)    Der Verwaltungsrat wird die Aktionäre in der 
             nächsten Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des 
             Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am 
             Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien informieren 
             (Unterrichtungspflicht). In der nächsten Hauptversammlung 
             können die Aktionäre auf Grund § 131 AktG weitere Auskünfte 
             verlangen. 
 
 
 
     8.    Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung von § 
           4 Abs. 4 der Satzung (Grundkapital) 
 
 
           Nach Durchführung der Kapitalerhöhung in 2012 steht der 
           Gesellschaft nicht mehr hinreichend genehmigtes Kapital zur 
           Verfügung. Das bestehende genehmigte Kapital soll daher 
           aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
           werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (1)   Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung 
             wird, soweit es noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
             Kapitals aufgehoben. 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital in der 
             Zeit bis zum 24. Juni 2017 einmalig oder in Teilbeträgen 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.090.909,00 (das ist 
             weniger als 50 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank 
             oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten aus Options- und 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustände, 
 
 
         c)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen ab dem 
               25. Juni 2012 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden. Ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die 
               ab dem 25. Juni 2012 auf Grund einer Ermächtigung zur 
               Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Darüber hinaus wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das 
             Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
             auszuschließen. 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird schließlich ermächtigt, den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       (2)   § 4 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.   Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
               Grundkapital in der Zeit bis zum 24. Juni 2017 einmalig 
               oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
               4.090.909,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 

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May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -3-

lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
               Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- oder Sacheinlagen 
               zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
               Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch 
               von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen, 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten aus Options- und 
                 Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                 ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung von Wandlungspflichten zustände, 
 
 
           c)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
                 Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
                 werden oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen ab dem 25. Juni 2012 in 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
                 Ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die ab 
                 dem 25. Juni 2012 auf Grund einer Ermächtigung zur 
                 Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
                 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines 
                 Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
               Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das 
               Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
               auszuschließen. Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, 
               den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
               der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
     9.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter 
           teilweiser Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 30. April 2009 hatte eine 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und ein 
           entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2009) 
           geschaffen. Die Ermächtigung sah im Hinblick auf die 
           Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte einen anhand des 
           Börsenkurses fest zu berechnenden Options- oder Wandlungspreis 
           vor. Dies schränkte die wünschenswerte Flexibilität der 
           Gestaltung bei der Ausgabe wesentlich ein. Nach einer 
           Klarstellung durch den Bundesgerichtshof und einer Änderung 
           des Aktiengesetzes hat sich der Handlungsspielraum für die 
           Gesellschaft erheblich verbessert und soll daher durch einen 
           neuen Beschluss der Hauptversammlung auch genutzt werden. Zur 
           Bedienung der bereits bestehenden und zukünftiger Options- 
           oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen soll zudem unter Aufhebung der 
           Ermächtigung vom 30. April 2009 und teilweiser Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung 
           ein neues bedingtes Kapital beschlossen werden (Bedingtes 
           Kapital 2012). 
 
 
           Die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen sollen in bestimmten Grenzen auch 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können. 
           Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           nach § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf sich 
           schon kraft Gesetzes nur auf einen anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals beziehen, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigt. Auf diese 10 %-Grenze werden sowohl neue 
           Aktien angerechnet, die nach dem Beginn des 25. Juni 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. 
           V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, als auch 
           solche eigenen Aktien, die nach dem Beginn des 25. Juni 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußert werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird im Übrigen - vorbehaltlich einer 
           erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine 
           nachfolgende Hauptversammlung - von der Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre in dem Umfang des anteiligen Grundkapitals 
           keinen Gebrauch machen, soweit sie auf Aktien entfällt, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund 
           anderer dem Verwaltungsrat erteilter Ermächtigungen ausgegeben 
           oder veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien 
           entfallenden anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Hieran hält sich 
           der Verwaltungsrat so lange gebunden, solange nicht eine 
           zukünftige Hauptversammlung neuerlich über eine Ermächtigung 
           des Verwaltungsrats zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf den 
           Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß § 
           221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen (TOP 
           9) sowie die entsprechenden Berichte des Verwaltungsrats zum 
           Genehmigten Kapital (TOP 8) sowie zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien (TOP 7) wird insoweit hingewiesen. 
 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen vom 30. April 
           2009 und Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
     aa)   Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Währung, 
           Laufzeit, Verzinsung 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           vom 30. April 2009 wird aufgehoben. Der Verwaltungsrat wird 
           ermächtigt, bis zum 24. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
           Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit einem 
           rechnerischen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000 
           auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 
           'Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten 
           Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 3.940.909 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
           Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer 
           festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer 
           Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der 
           Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
     bb)   Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen wird 
           den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die 

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May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder den 
           Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen 
           nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge, die 
           sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
           insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit 
           Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
           Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär 
           zustehen würde. 
 
 
           Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene 
           Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, 
           sofern der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
           Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen 
           mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
           Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - 
           im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
           vorgenannte 10 %-Grenze werden 
 
 
       -     sowohl neue Aktien angerechnet, die nach dem 
             Beginn des 25. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
 
 
       -     als auch solche eigenen Aktien, die nach dem 
             Beginn des 25. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
 
 
           Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten ausgegeben 
           werden, wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
     cc)   Options- und Wandlungsrecht 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
           Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien der Impreglon SE berechtigen. Für auf EUR 
           lautende, durch die Impreglon SE ausgegebene Optionsanleihen 
           können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis 
           auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit 
           sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
           dass diese Bruchteile, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
           das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
           der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Impreglon SE zu wandeln. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           rechnerischen Nennbetrags oder des unter dem rechnerischen 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
           auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich 
           für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
           § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu 
           beachten. 
 
 
     dd)   Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende 
           Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
 
           Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die Options- 
           oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende 
           Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie - mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Wandlungspflicht vorgesehen ist (unten 
           ff)) - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
           durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Impreglon SE 
           im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten 10 Börsentagen 
           vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über 
           die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen. § 9 Abs. 1 
           AktG bleibt unberührt. 
 
 
           Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
           Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der 
           wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder 
           Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der 
           Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst 
           werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt 
           ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden oder 
           ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird. 
 
 
     ee)   Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
           Geldzahlung 
 
 
           Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. 
           Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert 
           in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
           können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl 
           der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
           neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende 
           Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten 
           anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein 
           Optionsrecht oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher 
           Aktien erfüllt werden kann. Hierbei kann die Gegenleistung im 
           Sinne des Satzes 1 und/oder 2 im Falle der wirtschaftlichen 
           Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder 
           -pflichten nach näherer Bestimmung der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden. 
 
 
     ff)   Options- oder Wandlungspflicht 
 
 
           Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
           Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder 
           zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen 
           ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten 
           anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
           Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht 
           gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
           Impreglon SE im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
           oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der 10 
           Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
           entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter dd) 
           genannten Mindestpreises liegt. Die Regelungen zum Schutz vor 
           Verwässerung in lit. dd) sind entsprechend anwendbar. § 9 Abs. 
           1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
     gg)   Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
           Einzelheiten 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
           der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
           insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 

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May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.