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DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2012 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:23 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Impreglon SE 
 
   Lüneburg 
 
   WKN A0BLCV und A1MMD6 
   ISIN DE000A0BLCV5 und DE000A1MMD67 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Montag, 25. Juni 2012, um 9:00 Uhr 
 
   im Hotel Bergström 
   Bei der Lüner Mühle 
   21335 Lüneburg 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011 und des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011, Vorlage des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Der von den geschäftsführenden Direktoren am 30. März 2012 
           aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 12. April 2012 
           aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 30. 
           April 2012 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf 
           es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen 
           sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO 
           i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, von dem gesamten im 
           Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.623.078,31 zur Ausschüttung 
           einer Dividende von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Aktie 
           zu verwenden. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           dividendenberechtigten noch nicht in das Handelsregister 
           eingetragenen Aktien aus der Wandlung von Wandelgenussscheinen 
           sowie die eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags der 
           geschäftsführenden Direktoren unmittelbar oder mittelbar von 
           der Gesellschaft gehalten werden oder zur Einziehung 
           vorgesehen sind. Die eigenen Aktien sind gemäß § 71b 
           Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht dividendenberechtigt. Bis 
           zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien verändern, wenn weitere eigene 
           Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Entlastung der geschäftsführenden Direktoren 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden 
           Direktoren der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
           Verwaltungsrats der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MIRA Audit AG, Vor dem 
           Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates 
 
 
           Zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 hat das 
           Verwaltungsratsmitglied Herr Udo Sperling sein Mandat als 
           Mitglied des Verwaltungsrates niedergelegt. Der Verwaltungsrat 
           schlägt vor, Herrn Raetke Müller zum Mitglied des 
           Verwaltungsrates für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt, zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           sowie zur Verwendung eigener Aktien auch unter 
           Bezugsrechtsausschluss, einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung der in der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 9. Juli 2010 beschlossenen Ermächtigung 
           soll der Verwaltungsrat erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat wird im Rahmen der 
             nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, bis zu 818.181 eigene 
             Aktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 818.181 zu 
             erwerben. Dies unterschreitet 10 % des gegenwärtig 
             bestehenden Grundkapitals von EUR 8.181.909,00. Sollte das 
             Grundkapital zum Zeitpunkt der Ausübung geringer sein, ist 
             die Ermächtigung auf 10% des zum Ausübungszeitpunkt 
             bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
 
             Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die bestehende 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 9. Juli 2010 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung zum Erwerb kann bis zu der unter 
             lit. a) genannten Erwerbsgrenze ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke ausgeübt werden, aber auch durch abhängige im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte durchgeführt 
             werden. Die Ermächtigung zum Erwerb wird im Anschluss an 
             diese Hauptversammlung wirksam und gilt vom Tag der 
             Beschlussfassung an für 5 Jahre. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats 
             (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots (oder mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots) oder (3) auf eine 
             andere, das Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG 
             beachtende Weise. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 
               Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder Eingehung einer 
               Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 
               20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
               unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert). 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Verkaufsangebots), so darf der an die Aktionäre 
               gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
               Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
               Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten 
               (niedriger und höchster Gegenwert). Sofern das Angebot 
               überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der 
               jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
               Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb auf andere, das 
               Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG beachtende Weise, 
               darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
               Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen 
               vor dem Erwerb um nicht mehr als 20 % überschreiten und 20 
               % unterschreiten (niedrigster und höchster Gegenwert). 
 
 
 
       d)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eigene Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -2-

der Gesellschaft, insbesondere, aber nicht ausschließlich, 
             auch in anderer Weise als über die Börse oder ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu den nachfolgend 
             genannten Zwecken zu verwenden (Veräußerungsermächtigung): 
 
 
         (1)   Sie können durch ein Angebot an einzelne 
               Aktionäre oder Dritte veräußert werden, wenn die Aktien 
               gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
               dieser Regelung gilt der arithmetische Durchschnitt der 
               Schlusskurse der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
               Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen 
               vor der Begründung der Verpflichtung zu Veräußerung der 
               Aktien. 
 
 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
               S. 4 AktG ausgegebenen Aktien zusammen mit anderen Aktien 
               der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben 
               hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71 e 
               AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
               Grundkapitals überschreiten dürfen, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
               genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind 
               auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
         (2)   Sie können gegen Sachleistung Dritter veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit 
               Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen und 
               Unternehmensbeteiligungen sowie dem Erwerb von sonstigen 
               Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und 
               Forderungen. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen zur Veräußerung unter lit. d) 
             können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
             oder gemeinsam, auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren 
             Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
             ausgenutzt werden. Die Veräußerungsermächtigung wird im 
             Anschluss an diese Hauptversammlung wirksam und gilt 
             unbefristet, sofern nicht eine kommende Hauptversammlung 
             etwas anderes beschließt. 
 
 
       f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             der vorstehenden Ermächtigung unter lit. d) verwendet 
             werden. 
 
 
       g)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
             einzuziehen. Die Einziehung kann auch im vereinfachten 
             Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
             der Gesellschaft erfolgen. Die Einziehung kann auf einen 
             Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Der 
             Verwaltungsrat wird für diesen Fall zur Anpassung der Zahl 
             der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
       h)    Der Verwaltungsrat wird die Aktionäre in der 
             nächsten Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des 
             Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am 
             Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien informieren 
             (Unterrichtungspflicht). In der nächsten Hauptversammlung 
             können die Aktionäre auf Grund § 131 AktG weitere Auskünfte 
             verlangen. 
 
 
 
     8.    Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung von § 
           4 Abs. 4 der Satzung (Grundkapital) 
 
 
           Nach Durchführung der Kapitalerhöhung in 2012 steht der 
           Gesellschaft nicht mehr hinreichend genehmigtes Kapital zur 
           Verfügung. Das bestehende genehmigte Kapital soll daher 
           aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
           werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (1)   Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung 
             wird, soweit es noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
             Kapitals aufgehoben. 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital in der 
             Zeit bis zum 24. Juni 2017 einmalig oder in Teilbeträgen 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.090.909,00 (das ist 
             weniger als 50 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank 
             oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten aus Options- und 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustände, 
 
 
         c)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen ab dem 
               25. Juni 2012 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden. Ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die 
               ab dem 25. Juni 2012 auf Grund einer Ermächtigung zur 
               Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Darüber hinaus wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das 
             Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
             auszuschließen. 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird schließlich ermächtigt, den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       (2)   § 4 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.   Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
               Grundkapital in der Zeit bis zum 24. Juni 2017 einmalig 
               oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
               4.090.909,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 

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May 09, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
               Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- oder Sacheinlagen 
               zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
               Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch 
               von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen, 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten aus Options- und 
                 Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                 ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung von Wandlungspflichten zustände, 
 
 
           c)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
                 Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
                 werden oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen ab dem 25. Juni 2012 in 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
                 Ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die ab 
                 dem 25. Juni 2012 auf Grund einer Ermächtigung zur 
                 Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
                 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines 
                 Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
               Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das 
               Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
               auszuschließen. Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, 
               den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
               der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
     9.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter 
           teilweiser Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 30. April 2009 hatte eine 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und ein 
           entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2009) 
           geschaffen. Die Ermächtigung sah im Hinblick auf die 
           Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte einen anhand des 
           Börsenkurses fest zu berechnenden Options- oder Wandlungspreis 
           vor. Dies schränkte die wünschenswerte Flexibilität der 
           Gestaltung bei der Ausgabe wesentlich ein. Nach einer 
           Klarstellung durch den Bundesgerichtshof und einer Änderung 
           des Aktiengesetzes hat sich der Handlungsspielraum für die 
           Gesellschaft erheblich verbessert und soll daher durch einen 
           neuen Beschluss der Hauptversammlung auch genutzt werden. Zur 
           Bedienung der bereits bestehenden und zukünftiger Options- 
           oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen soll zudem unter Aufhebung der 
           Ermächtigung vom 30. April 2009 und teilweiser Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung 
           ein neues bedingtes Kapital beschlossen werden (Bedingtes 
           Kapital 2012). 
 
 
           Die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen sollen in bestimmten Grenzen auch 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können. 
           Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           nach § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf sich 
           schon kraft Gesetzes nur auf einen anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals beziehen, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigt. Auf diese 10 %-Grenze werden sowohl neue 
           Aktien angerechnet, die nach dem Beginn des 25. Juni 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. 
           V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, als auch 
           solche eigenen Aktien, die nach dem Beginn des 25. Juni 2012 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußert werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird im Übrigen - vorbehaltlich einer 
           erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine 
           nachfolgende Hauptversammlung - von der Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre in dem Umfang des anteiligen Grundkapitals 
           keinen Gebrauch machen, soweit sie auf Aktien entfällt, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund 
           anderer dem Verwaltungsrat erteilter Ermächtigungen ausgegeben 
           oder veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien 
           entfallenden anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Hieran hält sich 
           der Verwaltungsrat so lange gebunden, solange nicht eine 
           zukünftige Hauptversammlung neuerlich über eine Ermächtigung 
           des Verwaltungsrats zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf den 
           Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß § 
           221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen (TOP 
           9) sowie die entsprechenden Berichte des Verwaltungsrats zum 
           Genehmigten Kapital (TOP 8) sowie zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien (TOP 7) wird insoweit hingewiesen. 
 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen vom 30. April 
           2009 und Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
     aa)   Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Währung, 
           Laufzeit, Verzinsung 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           vom 30. April 2009 wird aufgehoben. Der Verwaltungsrat wird 
           ermächtigt, bis zum 24. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
           Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit einem 
           rechnerischen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000 
           auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 
           'Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten 
           Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 3.940.909 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
           Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer 
           festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer 
           Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der 
           Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
     bb)   Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen wird 
           den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die 

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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