DGAP-HV: Masterflex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
09.05.2012 / 15:26
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Masterflex AG
Gelsenkirchen
ISIN: DE0005492938/WKN 549293
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, dem 19. Juni 2012, um 11.00 Uhr,
im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die
Masterflex AG und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §
289 Absatz 4, 5 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer für die Masterflex Aktiengesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die formwechselnde
Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische
Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)
Die Masterflex AG hatte am 26. März 2012 ihre Absicht
angekündigt, die Gesellschaft in die Rechtsform der SE
(Societas Europaea) umzuwandeln. Hierzu ist ein Beschluss der
Aktionäre der Gesellschaft erforderlich.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umwandlung in die
Rechtsform der SE das bisherige Satzungsgefüge der Masterflex
AG übernommen werden soll. Zur Anpassung der Satzung der
bisherigen Masterflex AG an die neue Rechtsform der SE sind
jedoch wenige sog. notwendige Satzungsänderungen erforderlich.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Dauer der Bestellung
von Vorstand (§ 7 Absatz 2 der Satzung der künftigen
Masterflex SE) und Aufsichtsrat (§ 11 Absatz 3 der Satzung der
künftigen Masterflex SE).
Ferner sollen weitere Satzungsanpassungen bei Gelegenheit der
Umwandlung in eine SE vorgenommen werden, worauf wir unsere
Aktionäre an dieser Stelle besonders aufmerksam machen
möchten.
Nach § 11 Absatz 4 der bisherigen Satzung der Masterflex AG
endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit
Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds.
Diese Begrenzung ist bei der Wahl zu berücksichtigen. Vorstand
und Aufsichtsrat halten diese Beschränkung für wenig
sachgerecht. Statt der bisherigen Satzungsregelung soll im
Sinne einer größeren Amtskontinuität eine modifizierte
Altersgrenze vorgesehen werden, die ausschließlich an das
Alter bei der Wahl anknüpft. Dementsprechend enthält § 11
Absatz 5 der Satzung der Masterflex SE nunmehr eine Regelung,
wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei Bestellung das 70.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen.
Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Masterflex AG werden die
Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend
eine höhere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe. Falls das Gesetz außerdem zur
Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - soweit
gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des vertretenen
Kapitals. In der aktienrechtlichen Literatur wird hierzu
teilweise vertreten, dass entsprechende Regelungen für
einzelne Beschlüsse aber nur dann gelten, wenn dies
ausdrücklich bestimmt ist, z.B. für Beschlüsse über
Kapitalmaßnahmen gemäß § 182 AktG. Diese Regelung soll daher
unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben
für die SE in der Satzung für die Masterflex SE klarer gefasst
werden.
Ferner soll eine Ergänzung des bisherigen § 20 der Satzung der
Masterflex AG unter Aufnahme eines neuen Absatz 4 in die
Satzung der zukünftigen Masterflex SE vorgenommen werden. Nach
§ 125 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage
vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen
von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung
Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung
verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung
mitzuteilen. Nach § 125 Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Vorstand
die gleiche Mitteilung den Aktionären zu machen, die es
verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als
Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 hat der Gesetzgeber in § 125 Absatz 2
Satz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung die
Übermittlung der Mitteilungen auf den Weg elektronischer
Kommunikation beschränkt. Gemäß § 128 Absatz 1 AktG hat ein
Kreditinstitut, das zu Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in
Verwahrung hat, die Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG
unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Durch das ARUG
wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung der
Gesellschaft die Übermittlung auch dieser Mitteilungen auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. In diesem Fall
ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr
verpflichtet.
Der Druck und die Versendung von Mitteilungen gemäß den §§
125, 128 AktG bilden einen nicht unerheblichen Kostenpunkt bei
der Vorbereitung der Hauptversammlungen der Gesellschaft.
Diese Kosten können durch eine Umstellung auf elektronischen
Versand gemindert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Berücksichtigung
vorstehender Inhalte daher folgende Beschlussfassung vor,
wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat
den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das
erste Geschäftsjahr der künftigen Masterflex SE (§ 8 des
Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der
Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen Masterflex
SE (§ 11 Absatz 2 der Satzung der künftigen Masterflex SE, die
dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als
Anlage beigefügt ist) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 3. Mai 2012 (UR-Nr. 139/12/OT des
Notars Dr. Oliver Thiemann mit Amtssitz in Essen) über die
Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische
Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt;
die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der
Masterflex SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan und die Satzung der Masterflex SE haben
den folgenden Wortlaut:
Umwandlungsplan
betreffend die formwechselnde Umwandlung der
Masterflex AG
mit Sitz in Gelsenkirchen, Deutschland
in die Rechtsform der
Societas Europaea (SE)
A. Präambel
1. Die Masterflex AG (im Folgenden auch als
'Gesellschaft'
bezeichnet) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht
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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)
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