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DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Masterflex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:26 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex AG 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 19. Juni 2012, um 11.00 Uhr, 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex AG und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Absatz 4, 5 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           zum Abschlussprüfer für die Masterflex Aktiengesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die formwechselnde 
           Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
 
           Die Masterflex AG hatte am 26. März 2012 ihre Absicht 
           angekündigt, die Gesellschaft in die Rechtsform der SE 
           (Societas Europaea) umzuwandeln. Hierzu ist ein Beschluss der 
           Aktionäre der Gesellschaft erforderlich. 
 
 
           Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umwandlung in die 
           Rechtsform der SE das bisherige Satzungsgefüge der Masterflex 
           AG übernommen werden soll. Zur Anpassung der Satzung der 
           bisherigen Masterflex AG an die neue Rechtsform der SE sind 
           jedoch wenige sog. notwendige Satzungsänderungen erforderlich. 
           Dabei handelt es sich insbesondere um die Dauer der Bestellung 
           von Vorstand (§ 7 Absatz 2 der Satzung der künftigen 
           Masterflex SE) und Aufsichtsrat (§ 11 Absatz 3 der Satzung der 
           künftigen Masterflex SE). 
 
 
           Ferner sollen weitere Satzungsanpassungen bei Gelegenheit der 
           Umwandlung in eine SE vorgenommen werden, worauf wir unsere 
           Aktionäre an dieser Stelle besonders aufmerksam machen 
           möchten. 
 
 
           Nach § 11 Absatz 4 der bisherigen Satzung der Masterflex AG 
           endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit 
           Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds. 
           Diese Begrenzung ist bei der Wahl zu berücksichtigen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat halten diese Beschränkung für wenig 
           sachgerecht. Statt der bisherigen Satzungsregelung soll im 
           Sinne einer größeren Amtskontinuität eine modifizierte 
           Altersgrenze vorgesehen werden, die ausschließlich an das 
           Alter bei der Wahl anknüpft. Dementsprechend enthält § 11 
           Absatz 5 der Satzung der Masterflex SE nunmehr eine Regelung, 
           wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei Bestellung das 70. 
           Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. 
 
 
           Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Masterflex AG werden die 
           Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend 
           eine höhere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltung gilt nicht 
           als Stimmabgabe. Falls das Gesetz außerdem zur 
           Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - soweit 
           gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des vertretenen 
           Kapitals. In der aktienrechtlichen Literatur wird hierzu 
           teilweise vertreten, dass entsprechende Regelungen für 
           einzelne Beschlüsse aber nur dann gelten, wenn dies 
           ausdrücklich bestimmt ist, z.B. für Beschlüsse über 
           Kapitalmaßnahmen gemäß § 182 AktG. Diese Regelung soll daher 
           unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben 
           für die SE in der Satzung für die Masterflex SE klarer gefasst 
           werden. 
 
 
           Ferner soll eine Ergänzung des bisherigen § 20 der Satzung der 
           Masterflex AG unter Aufnahme eines neuen Absatz 4 in die 
           Satzung der zukünftigen Masterflex SE vorgenommen werden. Nach 
           § 125 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage 
           vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen 
           von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung 
           Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung 
           verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung 
           mitzuteilen. Nach § 125 Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
           die gleiche Mitteilung den Aktionären zu machen, die es 
           verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als 
           Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 
           Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie 
           (ARUG) vom 30. Juli 2009 hat der Gesetzgeber in § 125 Absatz 2 
           Satz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung die 
           Übermittlung der Mitteilungen auf den Weg elektronischer 
           Kommunikation beschränkt. Gemäß § 128 Absatz 1 AktG hat ein 
           Kreditinstitut, das zu Beginn des 21. Tages vor der 
           Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in 
           Verwahrung hat, die Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG 
           unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Durch das ARUG 
           wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung der 
           Gesellschaft die Übermittlung auch dieser Mitteilungen auf den 
           Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. In diesem Fall 
           ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr 
           verpflichtet. 
           Der Druck und die Versendung von Mitteilungen gemäß den §§ 
           125, 128 AktG bilden einen nicht unerheblichen Kostenpunkt bei 
           der Vorbereitung der Hauptversammlungen der Gesellschaft. 
           Diese Kosten können durch eine Umstellung auf elektronischen 
           Versand gemindert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Berücksichtigung 
           vorstehender Inhalte daher folgende Beschlussfassung vor, 
           wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
           den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das 
           erste Geschäftsjahr der künftigen Masterflex SE (§ 8 des 
           Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der 
           Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen Masterflex 
           SE (§ 11 Absatz 2 der Satzung der künftigen Masterflex SE, die 
           dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als 
           Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 3. Mai 2012 (UR-Nr. 139/12/OT des 
           Notars Dr. Oliver Thiemann mit Amtssitz in Essen) über die 
           Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; 
           die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
           Masterflex SE wird genehmigt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan und die Satzung der Masterflex SE haben 
           den folgenden Wortlaut: 
 
 
                        Umwandlungsplan 
 
          betreffend die formwechselnde Umwandlung der 
                         Masterflex AG 
             mit Sitz in Gelsenkirchen, Deutschland 
                     in die Rechtsform der 
                     Societas Europaea (SE) 
 
          A. Präambel 
 
 
       1.    Die Masterflex AG (im Folgenden auch als 
             'Gesellschaft' 
             bezeichnet) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

© 2012 Dow Jones News
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