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DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Masterflex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:26 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex AG 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 19. Juni 2012, um 11.00 Uhr, 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex AG und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Absatz 4, 5 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           zum Abschlussprüfer für die Masterflex Aktiengesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die formwechselnde 
           Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
 
           Die Masterflex AG hatte am 26. März 2012 ihre Absicht 
           angekündigt, die Gesellschaft in die Rechtsform der SE 
           (Societas Europaea) umzuwandeln. Hierzu ist ein Beschluss der 
           Aktionäre der Gesellschaft erforderlich. 
 
 
           Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umwandlung in die 
           Rechtsform der SE das bisherige Satzungsgefüge der Masterflex 
           AG übernommen werden soll. Zur Anpassung der Satzung der 
           bisherigen Masterflex AG an die neue Rechtsform der SE sind 
           jedoch wenige sog. notwendige Satzungsänderungen erforderlich. 
           Dabei handelt es sich insbesondere um die Dauer der Bestellung 
           von Vorstand (§ 7 Absatz 2 der Satzung der künftigen 
           Masterflex SE) und Aufsichtsrat (§ 11 Absatz 3 der Satzung der 
           künftigen Masterflex SE). 
 
 
           Ferner sollen weitere Satzungsanpassungen bei Gelegenheit der 
           Umwandlung in eine SE vorgenommen werden, worauf wir unsere 
           Aktionäre an dieser Stelle besonders aufmerksam machen 
           möchten. 
 
 
           Nach § 11 Absatz 4 der bisherigen Satzung der Masterflex AG 
           endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit 
           Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds. 
           Diese Begrenzung ist bei der Wahl zu berücksichtigen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat halten diese Beschränkung für wenig 
           sachgerecht. Statt der bisherigen Satzungsregelung soll im 
           Sinne einer größeren Amtskontinuität eine modifizierte 
           Altersgrenze vorgesehen werden, die ausschließlich an das 
           Alter bei der Wahl anknüpft. Dementsprechend enthält § 11 
           Absatz 5 der Satzung der Masterflex SE nunmehr eine Regelung, 
           wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei Bestellung das 70. 
           Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. 
 
 
           Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Masterflex AG werden die 
           Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend 
           eine höhere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltung gilt nicht 
           als Stimmabgabe. Falls das Gesetz außerdem zur 
           Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - soweit 
           gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des vertretenen 
           Kapitals. In der aktienrechtlichen Literatur wird hierzu 
           teilweise vertreten, dass entsprechende Regelungen für 
           einzelne Beschlüsse aber nur dann gelten, wenn dies 
           ausdrücklich bestimmt ist, z.B. für Beschlüsse über 
           Kapitalmaßnahmen gemäß § 182 AktG. Diese Regelung soll daher 
           unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben 
           für die SE in der Satzung für die Masterflex SE klarer gefasst 
           werden. 
 
 
           Ferner soll eine Ergänzung des bisherigen § 20 der Satzung der 
           Masterflex AG unter Aufnahme eines neuen Absatz 4 in die 
           Satzung der zukünftigen Masterflex SE vorgenommen werden. Nach 
           § 125 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage 
           vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen 
           von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung 
           Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung 
           verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung 
           mitzuteilen. Nach § 125 Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
           die gleiche Mitteilung den Aktionären zu machen, die es 
           verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als 
           Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 
           Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie 
           (ARUG) vom 30. Juli 2009 hat der Gesetzgeber in § 125 Absatz 2 
           Satz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung die 
           Übermittlung der Mitteilungen auf den Weg elektronischer 
           Kommunikation beschränkt. Gemäß § 128 Absatz 1 AktG hat ein 
           Kreditinstitut, das zu Beginn des 21. Tages vor der 
           Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in 
           Verwahrung hat, die Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG 
           unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Durch das ARUG 
           wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung der 
           Gesellschaft die Übermittlung auch dieser Mitteilungen auf den 
           Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. In diesem Fall 
           ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr 
           verpflichtet. 
           Der Druck und die Versendung von Mitteilungen gemäß den §§ 
           125, 128 AktG bilden einen nicht unerheblichen Kostenpunkt bei 
           der Vorbereitung der Hauptversammlungen der Gesellschaft. 
           Diese Kosten können durch eine Umstellung auf elektronischen 
           Versand gemindert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Berücksichtigung 
           vorstehender Inhalte daher folgende Beschlussfassung vor, 
           wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
           den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das 
           erste Geschäftsjahr der künftigen Masterflex SE (§ 8 des 
           Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der 
           Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen Masterflex 
           SE (§ 11 Absatz 2 der Satzung der künftigen Masterflex SE, die 
           dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als 
           Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 3. Mai 2012 (UR-Nr. 139/12/OT des 
           Notars Dr. Oliver Thiemann mit Amtssitz in Essen) über die 
           Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; 
           die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
           Masterflex SE wird genehmigt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan und die Satzung der Masterflex SE haben 
           den folgenden Wortlaut: 
 
 
                        Umwandlungsplan 
 
          betreffend die formwechselnde Umwandlung der 
                         Masterflex AG 
             mit Sitz in Gelsenkirchen, Deutschland 
                     in die Rechtsform der 
                     Societas Europaea (SE) 
 
          A. Präambel 
 
 
       1.    Die Masterflex AG (im Folgenden auch als 
             'Gesellschaft' 
             bezeichnet) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -2-

mit Sitz und Hauptverwaltung in Gelsenkirchen, 
             Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister B 
             des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 2962. Ihre 
             Geschäftsanschrift lautet Willy-Brandt-Allee 300, 45891 
             Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland. 
 
 
       2.    Die Masterflex AG ist an mehreren 
             Tochtergesellschaften inner- und außerhalb der europäischen 
             Union beteiligt (zusammen mit den Tochtergesellschaften wird 
             die Masterflex AG im Folgenden auch als 'Masterflex-Gruppe' 
             bezeichnet). Neben ihrer Funktion als internationale Holding 
             betreibt die Masterflex AG auch operatives Geschäft der 
             Masterflex-Gruppe in Deutschland. 
 
 
       3.    Das Grundkapital der Masterflex AG beträgt zum 
             heutigen Datum EUR 8.865.874, ohne Berücksichtigung der 
             Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital. Es ist eingeteilt in 
             8.865.874 Inhaberstammaktien mit einem rechnerischen Anteil 
             am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. 
 
 
       4.    Es ist beabsichtigt, die Masterflex AG gemäß Art. 
             2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 
             2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
             Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden 'SE-VO') in 
             eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, im 
             Folgenden auch 'SE') umzuwandeln. Die Rechtsform der SE ist 
             die einzige auf europäisches Recht gründende supranationale 
             Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz 
             in Deutschland zur Verfügung steht. 
 
 
       5.    Ziel des Rechtsformwechsels der Masterflex AG in 
             eine SE ist, die internationale Ausrichtung der 
             Masterflex-Gruppe insbesondere im europäischen Bereich 
             stärker abzubilden, da diese Rechtsform besonders geeignet 
             erscheint, die internationale Ausrichtung der 
             Masterflex-Gruppe zu reflektieren. Hierdurch soll auch die 
             Identifikation der Mitarbeiter der ausländischen 
             Gesellschaften mit der Masterflex-Gruppe gestärkt werden, 
             von denen mittlerweile ein Drittel in ausländischen 
             Tochtergesellschaften der Masterflex-Gruppe tätig sind. 
 
 
       6.    Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre 
             Hauptverwaltung in Gelsenkirchen, Deutschland beibehalten. 
 
 
 
           Der Vorstand der Masterflex AG stellt daher folgenden 
           Umwandlungsplan auf: 
 
 
                           B. Umwandlungsplan 
 
          § 1 Umwandlung der Masterflex AG in die Masterflex SE 
 
 
       1.    Die Masterflex AG wird gemäß Art. 2 Absatz 4 
             i.V.m. Art. 37 Absatz 1 der SE-VO in eine SE umgewandelt. 
 
 
       2.    Die Masterflex AG hält seit dem 12. März 1996 
             alle Anteile an der Masterflex Technical Hoses Ltd. mit Sitz 
             und Geschäftsanschrift in Prince of Wales Business Park, 
             Vulcan Street, Oldham OL1 4ER, UK, Registernummer 3136801. 
             Damit hat sie seit mehr als zwei Jahren eine dem Recht eines 
             anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft 
             und erfüllt die Voraussetzungen an eine Umwandlung in eine 
             SE. 
 
 
       3.    Die Umwandlung der Masterflex AG in eine SE führt 
             nicht dazu, dass die Masterflex AG aufgelöst wird oder dass 
             ein neuer Rechtsträger gegründet wird. Die Beteiligung der 
             Aktionäre an der Masterflex AG besteht aufgrund der Wahrung 
             der Identität des Rechtsträgers unverändert fort. 
 
 
 
          § 2 Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
           Die Umwandlung wird mit Eintragung im Handelsregister der 
           Masterflex AG wirksam. 
 
 
          § 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Masterflex SE; 
                          Ausschluss der Barabfindung 
 
 
       1.    Die Firma der Gesellschaft lautet 'Masterflex 
             SE'. 
 
 
       2.    Der Sitz der Masterflex SE ist in Gelsenkirchen, 
             Bundesrepublik Deutschland. Dort befindet sich auch ihre 
             Hauptverwaltung. 
 
 
       3.    Das Grundkapital der Masterflex AG beträgt EUR 
             8.865.874 (in Worten: acht Millionen 
             achthundertfünfundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig 
             Euro). Es ist eingeteilt in 8.865.874 Inhaberstammaktien mit 
             einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
             Aktie (Stückaktien). 
 
 
       4.    Gemäß § 4 Absatz 5 der aktuell geltenden Satzung 
             der Masterflex AG ist der Vorstand ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.432.937 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
             sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
             können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
             Absatz 1 S. 1 oder § 53b Absatz 1 S. 1 oder Absatz 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß 
               § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 S. 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden 
               oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
               werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- 
               oder Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
               sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
               3 S. 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         *     um Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
               Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. 
               Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer 
               Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 
             5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls 
             das genehmigte Kapital I bis zum 27. Juni 2016 nicht oder 
             nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       5.    Zudem ist gemäß § 4 Absatz 6 der aktuell 
             geltenden Satzung der Masterflex AG das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu EUR 2.250.000 durch Ausgabe von bis 
             zu 2.250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien 
             ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Gewährung von 
             Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten 
             nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an die Inhaber 
             bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. 
             der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der 
             Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -3-

Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 11. August 2009 von der Gesellschaft in 
             der Zeit bis zum 31. Juli 2014 begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Options- 
             bzw. Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die 
             Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der 
             Wandelanleihen, die von der Gesellschaft aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. August 2009 
             ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
             Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht 
             (auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts 
             der Gesellschaft) erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils 
             vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       6.    Das Grundkapital der Masterflex AG in der zum 
             Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe und in der zum 
             Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien wird zum Grundkapital der 
             Masterflex SE. 
 
 
             Das genehmigte und das bedingte Kapital der Masterflex AG in 
             der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe wird zum 
             genehmigten und bedingten Kapital der Masterflex SE. 
 
 
             Die natürlichen und juristischen Personen, die zum Zeitpunkt 
             der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister 
             Aktionäre der Masterflex AG sind, werden Aktionäre der 
             Masterflex SE, und zwar in demselben Umfang und mit 
             derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der 
             Masterflex SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der 
             Umwandlung am Grundkapital der Masterflex AG beteiligt sind. 
             Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
             (derzeit: EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar 
             vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. 
 
 
       7.    Die Masterflex SE erhält die als Anlage 
             beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans 
             ist. Dabei entspricht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Umwandlung der Masterflex AG in eine SE die 
             Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der 
             zukünftigen Masterflex SE der Grundkapitalziffer mit der 
             Einteilung in Stückaktien der Masterflex AG. 
 
 
             Für den Fall, dass von bedingten oder genehmigten Kapitalia 
             Gebrauch gemacht wird, wird der Aufsichtsrat der jetzigen 
             Masterflex AG und der zukünftigen Masterflex SE ermächtigt 
             und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden 
             ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung 
             der Kapitalia in der Fassung der beiliegenden Satzung der 
             Masterflex SE vor Eintragung der Umwandlung in das 
             Handelsregister der Masterflex AG vorzunehmen. 
 
 
       8.    Sollte die Masterflex AG vor der Umwandlung in 
             eine SE vom Genehmigten Kapital I und/oder dem bedingten 
             Kapital gemäß § 4 Absatz 6 Gebrauch machen, so reduziert 
             sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des 
             Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 5 bzw. Absatz 6 der Satzung 
             und erhöhen sich die Grundkapitalziffer sowie die Angaben 
             zur Zahl der Aktien in § 4 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der 
             Satzung entsprechend. 
 
 
       9.    Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, 
             wird keine Barabfindung angeboten, da gesetzlich kein 
             Angebot auf Barabfindung vorgesehen ist. 
 
 
 
          § 4 Sonderrechte und Sondervorteile 
 
 
       1.    Es sind weder Aktionäre noch Inhaber anderer 
             Wertpapiere der Masterflex AG mit Sonderrechten 
             ausgestattet. Daher werden solchen Personen keine besonderen 
             Rechte gewährt oder besondere Maßnahmen zugunsten dieser 
             Personen vorgenommen. 
 
 
       2.    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass 
             die bisherigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der 
             Masterflex AG voraussichtlich auch als Mitglieder von 
             Vorstand und Aufsichtsrat der Masterflex SE bestellt werden, 
             s. § 5 Abs. 3, 4. Darüber hinaus werden im Zuge der 
             Umwandlung keinen Personen i.S.v. Art. 20 Absatz 1 S. 2 lit. 
             g) SE-VO besondere Vorteile gewährt. 
 
 
 
          § 5 Organe der Masterflex SE 
 
 
       1.    Organe der Masterflex SE sind, wie bisher bei der 
             Masterflex AG, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. 
             Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands 
             der Masterflex AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. 
 
 
       2.    Der Vorstand kann für einen Zeitraum von bis zu 
             sechs Jahren bestellt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder 
             können grundsätzlich für einen Bestellungszeitraum von bis 
             zu sechs Jahren gewählt werden, höchstens jedoch bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung 
             für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
             beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
             wird nicht mitgerechnet. 
 
 
       3.    Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des 
             Aufsichtsrats der Masterflex SE ist davon auszugehen, dass 
             die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der 
             Masterflex AG zu Mitgliedern des Vorstands der Masterflex SE 
             bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands 
             sind Herr Dr. Andreas Bastin und Herr Mark Becks. 
 
 
       4.    Darüber hinaus sollen die bisher amtierenden 
             Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex AG zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats der Masterflex SE bestellt 
             werden (entsprechend § 11 Absatz 2 der Satzung der 
             Masterflex SE, als Anlage beigefügt). Als Mitglieder des 
             Aufsichtsrats sollen bestellt werden 
 
 
         *     Herr Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping, 
               geschäftsführender Gesellschafter der Friedrich Wilhelm 
               Bischoping GmbH & Co. KG in Gelsenkirchen, wohnhaft in 
               Gelsenkirchen, 
 
 
         *     Herr Dipl.-Kfm. Georg van Hall, 
               Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der 
               AccountingPartners Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 
               Düsseldorf, wohnhaft in Kerken und 
 
 
         *     Herr Dipl.-Kfm. Axel Klomp, Wirtschaftsprüfer 
               und Steuerberater, Partner der KLOMP - EXNER - ARETZ 
               Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Mönchengladbach, 
               wohnhaft in Mönchengladbach. 
 
 
 
 
               § 6 Verfahren zur Vereinbarung über die 
          Beteiligung der Arbeitnehmer in der Masterflex SE 
 
 
       1.    Im Zusammenhang mit der formwechselnden 
             Umwandlung der Masterflex AG in eine SE wurde ein Verfahren 
             über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen 
             Masterflex SE nach den Bestimmungen des SEBG durchgeführt. 
 
 
             Der Abschluss eines Verhandlungsverfahrens ist gemäß Art. 12 
             Absatz 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der SE in 
             das Handelsregister und damit für das Wirksamwerden der 
             Umwandlung der Masterflex AG in eine SE. Ziel eines solchen 
             Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die 
             Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß § 13 Absatz 1 
             Satz 1 SEBG, insbesondere also über die Mitbestimmung der 
             Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Masterflex SE und des 
             Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 
             entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrates oder in 
             einer sonstigen mit dem Vorstand der Masterflex AG zu 
             vereinbarenden Weise. Für den Fall, dass das 
             Verhandlungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung zur 
             Mitbestimmung der Arbeitnehmer, einschließlich der Rechte 
             zur Unterrichtung und Anhörung, zwischen der 
             Unternehmensleitung und den Vertretern der Arbeitnehmer 
             abgeschlossen wird, sieht das SEBG Auffangregelungen 
             hinsichtlich der Mitbestimmung und des Verfahrens zur 
             Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor. 
 
 
       2.    Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in 
             der SE ist geprägt vom Grundsatz des Schutzes der erworbenen 
             Rechte der Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 SEBG). Gemäß § 2 
             Absatz 8 SEBG wird als Beteiligung der Arbeitnehmer jedes 
             Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und 
             Mitbestimmung - bezeichnet, durch das die Vertreter der 
             Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

Einfluss nehmen können. Unterrichtung bezeichnet in diesem 
             Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder 
             anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über 
             Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
             Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
             anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse 
             der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
             Mitgliedsstaates hinausgehen (§ 2 Absatz 10 SEBG). Anhörung 
             meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
             entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
             Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung und die 
             Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die 
             Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt 
             (§ 2 Absatz 11 SEBG). Die weitestgehende Einflussnahme wird 
             durch die unternehmerische Mitbestimmung gewährt. Sie 
             bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des 
             Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ 
             diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter 
             abzulehnen (§ 2 Absatz 12 SEBG). 
 
 
       3.    Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
             Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Das 
             Gesetz sieht vor, dass die Leitung der beteiligten 
             Gesellschaft, d.h. der Vorstand der Masterflex AG, die 
             Arbeitnehmer bzw., soweit gegeben, ihre jeweiligen 
             Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsverfahren 
             informiert und sie zur Bildung eines sogenannten Besonderen 
             Verhandlungsgremiums (im Folgenden auch 'BVG') auffordert. 
 
 
             Einzuleiten ist das Verfahren unaufgefordert und 
             unverzüglich, nachdem der Vorstand der Masterflex AG den 
             aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt hat. Als eine dem 
             deutschen Recht unterliegende Gesellschaft musste die 
             Masterflex AG dazu die Offenlegung beim zuständigen 
             Handelsregister in Gelsenkirchen anmelden und den 
             Umwandlungsplan in öffentlich beglaubigter Form beifügen 
             (vgl. § 12 Absatz 1 HGB). Der Vorstand der Masterflex AG hat 
             das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer am 6. Februar 
             2012 eingeleitet. Zugleich informierte der Vorstand die 
             Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieben und 
             Tochtergesellschaften, insbesondere durch Aushang. Dabei 
             forderte der Vorstand der Masterflex AG die jeweiligen 
             Arbeitnehmer der Masterflex AG auf, ein besonderes 
             Verhandlungsgremium mit dem Ziel zu bilden, die Beteiligung 
             der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE mit dem Vorstand zu 
             verhandeln und in einer gemeinsamen Vereinbarung 
             festzulegen. 
 
 
             Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
             Arbeitnehmervertretungen erstreckte sich den Anforderungen 
             des § 4 SEBG gemäß insbesondere auf (a) die Identität und 
             Struktur der Masterflex AG, der betroffenen 
             Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren 
             Verteilung auf die Mitgliedsstaaten, (b) die in diesen 
             Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
             Arbeitnehmervertretungen, (c) die Zahl der in diesen 
             Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
             Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
             einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (d) die 
             Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Unterrichtung 
             Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
             zustehen. 
 
 
       4.    Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die 
             Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen 
             innerhalb von zehn Wochen nach der in Absatz 3 beschriebenen 
             Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
             Vertretungen die Mitglieder des BVG wählen oder bestellen 
             sollen, das grundsätzlich von Vertretern der Arbeitnehmer 
             aus allen betroffenen Mitgliedsstaaten der EU und 
             betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt wird. 
 
 
             Aufgabe dieses BVG ist es, mit der Unternehmensleitung die 
             Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung 
             der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Masterflex SE zu 
             verhandeln. 
             Die Bildung und die Zusammensetzung des BVG richten sich im 
             Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). Die 
             Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf 
             die einzelnen Mitgliedsstaaten ist für eine SE-Gründung mit 
             Sitz in Deutschland in § 5 Absatz 1 SEBG geregelt. Danach 
             erhält jeder Mitgliedsstaat, in dem Arbeitnehmer der 
             Masterflex-Gruppe beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im 
             besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der in diesem 
             Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer erhöht sich 
             jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedsstaat 
             beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20 
             %, 30 % usw. aller in den Mitgliedsstaaten beschäftigten 
             Arbeitnehmer der Masterflex-Gruppe übersteigt. 
             Die Masterflex-Gruppe beschäftigte zum Zeitpunkt der 
             Offenlegung des Umwandlungsplans eine Gesamtzahl von 461 
             Arbeitnehmern. Hiervon waren 370 in Mitgliedsstaaten der 
             Europäischen Union beschäftigt. 
             Gemäß diesen Vorgaben und auf Basis der Arbeitnehmeranzahlen 
             in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zum Tag der Offenlegung 
             des Umwandlungsplans entfielen auf die Mitgliedsstaaten für 
             das besondere Verhandlungsgremium insgesamt 13 Sitze wie 
             folgt: 
 
 
           Land                         Anzahl      Anteil an  Delegierte 
                                  Arbeitnehmer  Gesamtarbeit-      im BVG 
                                                   nehmerzahl 
                                                   (gerundet) 
 
           Deutschland                     329         88,9 %           9 
 
           Frankreich                        9          2,4 %           1 
 
           Großbritannien                   10          2,7 %           1 
 
           Schweden                          2          0,5 %           1 
 
           Tschechische Republik            20          5,4 %           1 
 
 
             Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den 
             einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten 
             des EWR gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Die 
             Wahl bzw. die Bestellung der Mitglieder sowie die 
             Konstituierung des BVG liegen grundsätzlich in der 
             Verantwortung der Arbeitnehmer und, soweit gegeben, ihrer 
             betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie 
             zuständigen Gewerkschaften. Es kommen daher verschiedene 
             Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung 
             durch Gewerkschaften oder die Wahl durch ein Wahlgremium (§ 
             8 SEBG). 
             Bei der Masterflex AG und ihren deutschen 
             Tochtergesellschaften fand auf die Wahl deutsches Recht 
             Anwendung. Nach deutschem Recht ist zwar grundsätzlich die 
             Wahl durch ein Wahlgremium vorgesehen. Da aber bei der 
             Masterflex AG keine Arbeitnehmervertretung bestand, wählten 
             gemäß § 8 Absatz 7 SEBG die Arbeitnehmer die Mitglieder des 
             besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und 
             unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand 
             eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der 
             Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die inländische 
             Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung 
             einlädt. 
             Bei der Masterflex AG fand die Wahl des Wahlvorstands am 20. 
             Januar 2012 statt. 
             Die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums 
             erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt 
             nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein 
             Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der 
             Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der 
             wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei 
             Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten 
             unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 
             wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung 
             durch zwei Wahlberechtigte. 
             Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei 
             Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied auf 
             Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem an der 
             Gründung der Masterflex SE beteiligten Unternehmen vertreten 
             ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser 
             mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter 
             von Gewerkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer 
             Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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