DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Masterflex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
09.05.2012 / 15:26
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Masterflex AG
Gelsenkirchen
ISIN: DE0005492938/WKN 549293
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, dem 19. Juni 2012, um 11.00 Uhr,
im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die
Masterflex AG und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §
289 Absatz 4, 5 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer für die Masterflex Aktiengesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die formwechselnde
Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische
Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)
Die Masterflex AG hatte am 26. März 2012 ihre Absicht
angekündigt, die Gesellschaft in die Rechtsform der SE
(Societas Europaea) umzuwandeln. Hierzu ist ein Beschluss der
Aktionäre der Gesellschaft erforderlich.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umwandlung in die
Rechtsform der SE das bisherige Satzungsgefüge der Masterflex
AG übernommen werden soll. Zur Anpassung der Satzung der
bisherigen Masterflex AG an die neue Rechtsform der SE sind
jedoch wenige sog. notwendige Satzungsänderungen erforderlich.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Dauer der Bestellung
von Vorstand (§ 7 Absatz 2 der Satzung der künftigen
Masterflex SE) und Aufsichtsrat (§ 11 Absatz 3 der Satzung der
künftigen Masterflex SE).
Ferner sollen weitere Satzungsanpassungen bei Gelegenheit der
Umwandlung in eine SE vorgenommen werden, worauf wir unsere
Aktionäre an dieser Stelle besonders aufmerksam machen
möchten.
Nach § 11 Absatz 4 der bisherigen Satzung der Masterflex AG
endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit
Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds.
Diese Begrenzung ist bei der Wahl zu berücksichtigen. Vorstand
und Aufsichtsrat halten diese Beschränkung für wenig
sachgerecht. Statt der bisherigen Satzungsregelung soll im
Sinne einer größeren Amtskontinuität eine modifizierte
Altersgrenze vorgesehen werden, die ausschließlich an das
Alter bei der Wahl anknüpft. Dementsprechend enthält § 11
Absatz 5 der Satzung der Masterflex SE nunmehr eine Regelung,
wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei Bestellung das 70.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen.
Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Masterflex AG werden die
Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend
eine höhere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe. Falls das Gesetz außerdem zur
Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - soweit
gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des vertretenen
Kapitals. In der aktienrechtlichen Literatur wird hierzu
teilweise vertreten, dass entsprechende Regelungen für
einzelne Beschlüsse aber nur dann gelten, wenn dies
ausdrücklich bestimmt ist, z.B. für Beschlüsse über
Kapitalmaßnahmen gemäß § 182 AktG. Diese Regelung soll daher
unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben
für die SE in der Satzung für die Masterflex SE klarer gefasst
werden.
Ferner soll eine Ergänzung des bisherigen § 20 der Satzung der
Masterflex AG unter Aufnahme eines neuen Absatz 4 in die
Satzung der zukünftigen Masterflex SE vorgenommen werden. Nach
§ 125 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage
vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen
von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung
Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung
verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung
mitzuteilen. Nach § 125 Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Vorstand
die gleiche Mitteilung den Aktionären zu machen, die es
verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als
Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 hat der Gesetzgeber in § 125 Absatz 2
Satz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung die
Übermittlung der Mitteilungen auf den Weg elektronischer
Kommunikation beschränkt. Gemäß § 128 Absatz 1 AktG hat ein
Kreditinstitut, das zu Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in
Verwahrung hat, die Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG
unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Durch das ARUG
wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung der
Gesellschaft die Übermittlung auch dieser Mitteilungen auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. In diesem Fall
ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr
verpflichtet.
Der Druck und die Versendung von Mitteilungen gemäß den §§
125, 128 AktG bilden einen nicht unerheblichen Kostenpunkt bei
der Vorbereitung der Hauptversammlungen der Gesellschaft.
Diese Kosten können durch eine Umstellung auf elektronischen
Versand gemindert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Berücksichtigung
vorstehender Inhalte daher folgende Beschlussfassung vor,
wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat
den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das
erste Geschäftsjahr der künftigen Masterflex SE (§ 8 des
Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der
Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen Masterflex
SE (§ 11 Absatz 2 der Satzung der künftigen Masterflex SE, die
dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als
Anlage beigefügt ist) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 3. Mai 2012 (UR-Nr. 139/12/OT des
Notars Dr. Oliver Thiemann mit Amtssitz in Essen) über die
Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische
Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt;
die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der
Masterflex SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan und die Satzung der Masterflex SE haben
den folgenden Wortlaut:
Umwandlungsplan
betreffend die formwechselnde Umwandlung der
Masterflex AG
mit Sitz in Gelsenkirchen, Deutschland
in die Rechtsform der
Societas Europaea (SE)
A. Präambel
1. Die Masterflex AG (im Folgenden auch als
'Gesellschaft'
bezeichnet) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)
DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -2-
mit Sitz und Hauptverwaltung in Gelsenkirchen,
Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister B
des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 2962. Ihre
Geschäftsanschrift lautet Willy-Brandt-Allee 300, 45891
Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Masterflex AG ist an mehreren
Tochtergesellschaften inner- und außerhalb der europäischen
Union beteiligt (zusammen mit den Tochtergesellschaften wird
die Masterflex AG im Folgenden auch als 'Masterflex-Gruppe'
bezeichnet). Neben ihrer Funktion als internationale Holding
betreibt die Masterflex AG auch operatives Geschäft der
Masterflex-Gruppe in Deutschland.
3. Das Grundkapital der Masterflex AG beträgt zum
heutigen Datum EUR 8.865.874, ohne Berücksichtigung der
Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital. Es ist eingeteilt in
8.865.874 Inhaberstammaktien mit einem rechnerischen Anteil
am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie.
4. Es ist beabsichtigt, die Masterflex AG gemäß Art.
2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden 'SE-VO') in
eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, im
Folgenden auch 'SE') umzuwandeln. Die Rechtsform der SE ist
die einzige auf europäisches Recht gründende supranationale
Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz
in Deutschland zur Verfügung steht.
5. Ziel des Rechtsformwechsels der Masterflex AG in
eine SE ist, die internationale Ausrichtung der
Masterflex-Gruppe insbesondere im europäischen Bereich
stärker abzubilden, da diese Rechtsform besonders geeignet
erscheint, die internationale Ausrichtung der
Masterflex-Gruppe zu reflektieren. Hierdurch soll auch die
Identifikation der Mitarbeiter der ausländischen
Gesellschaften mit der Masterflex-Gruppe gestärkt werden,
von denen mittlerweile ein Drittel in ausländischen
Tochtergesellschaften der Masterflex-Gruppe tätig sind.
6. Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre
Hauptverwaltung in Gelsenkirchen, Deutschland beibehalten.
Der Vorstand der Masterflex AG stellt daher folgenden
Umwandlungsplan auf:
B. Umwandlungsplan
§ 1 Umwandlung der Masterflex AG in die Masterflex SE
1. Die Masterflex AG wird gemäß Art. 2 Absatz 4
i.V.m. Art. 37 Absatz 1 der SE-VO in eine SE umgewandelt.
2. Die Masterflex AG hält seit dem 12. März 1996
alle Anteile an der Masterflex Technical Hoses Ltd. mit Sitz
und Geschäftsanschrift in Prince of Wales Business Park,
Vulcan Street, Oldham OL1 4ER, UK, Registernummer 3136801.
Damit hat sie seit mehr als zwei Jahren eine dem Recht eines
anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft
und erfüllt die Voraussetzungen an eine Umwandlung in eine
SE.
3. Die Umwandlung der Masterflex AG in eine SE führt
nicht dazu, dass die Masterflex AG aufgelöst wird oder dass
ein neuer Rechtsträger gegründet wird. Die Beteiligung der
Aktionäre an der Masterflex AG besteht aufgrund der Wahrung
der Identität des Rechtsträgers unverändert fort.
§ 2 Wirksamwerden der Umwandlung
Die Umwandlung wird mit Eintragung im Handelsregister der
Masterflex AG wirksam.
§ 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Masterflex SE;
Ausschluss der Barabfindung
1. Die Firma der Gesellschaft lautet 'Masterflex
SE'.
2. Der Sitz der Masterflex SE ist in Gelsenkirchen,
Bundesrepublik Deutschland. Dort befindet sich auch ihre
Hauptverwaltung.
3. Das Grundkapital der Masterflex AG beträgt EUR
8.865.874 (in Worten: acht Millionen
achthundertfünfundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig
Euro). Es ist eingeteilt in 8.865.874 Inhaberstammaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Aktie (Stückaktien).
4. Gemäß § 4 Absatz 5 der aktuell geltenden Satzung
der Masterflex AG ist der Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.432.937 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien
sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien
können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53
Absatz 1 S. 1 oder § 53b Absatz 1 S. 1 oder Absatz 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
* bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn
der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 S. 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden
oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options-
oder Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 S. 4 AktG ausgegeben wurden;
* um Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw.
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer
Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz
5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls
das genehmigte Kapital I bis zum 27. Juni 2016 nicht oder
nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.
5. Zudem ist gemäß § 4 Absatz 6 der aktuell
geltenden Satzung der Masterflex AG das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 2.250.000 durch Ausgabe von bis
zu 2.250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Gewährung von
Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten
nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an die Inhaber
bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw.
der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der
Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)
DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -3-
Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 11. August 2009 von der Gesellschaft in
der Zeit bis zum 31. Juli 2014 begeben werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Options-
bzw. Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die
Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der
Wandelanleihen, die von der Gesellschaft aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. August 2009
ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht
(auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts
der Gesellschaft) erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
6. Das Grundkapital der Masterflex AG in der zum
Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe und in der zum
Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den
Inhaber lautende Stückaktien wird zum Grundkapital der
Masterflex SE.
Das genehmigte und das bedingte Kapital der Masterflex AG in
der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe wird zum
genehmigten und bedingten Kapital der Masterflex SE.
Die natürlichen und juristischen Personen, die zum Zeitpunkt
der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister
Aktionäre der Masterflex AG sind, werden Aktionäre der
Masterflex SE, und zwar in demselben Umfang und mit
derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der
Masterflex SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der
Umwandlung am Grundkapital der Masterflex AG beteiligt sind.
Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital
(derzeit: EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar
vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.
7. Die Masterflex SE erhält die als Anlage
beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans
ist. Dabei entspricht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Umwandlung der Masterflex AG in eine SE die
Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der
zukünftigen Masterflex SE der Grundkapitalziffer mit der
Einteilung in Stückaktien der Masterflex AG.
Für den Fall, dass von bedingten oder genehmigten Kapitalia
Gebrauch gemacht wird, wird der Aufsichtsrat der jetzigen
Masterflex AG und der zukünftigen Masterflex SE ermächtigt
und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden
ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung
der Kapitalia in der Fassung der beiliegenden Satzung der
Masterflex SE vor Eintragung der Umwandlung in das
Handelsregister der Masterflex AG vorzunehmen.
8. Sollte die Masterflex AG vor der Umwandlung in
eine SE vom Genehmigten Kapital I und/oder dem bedingten
Kapital gemäß § 4 Absatz 6 Gebrauch machen, so reduziert
sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des
Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 5 bzw. Absatz 6 der Satzung
und erhöhen sich die Grundkapitalziffer sowie die Angaben
zur Zahl der Aktien in § 4 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der
Satzung entsprechend.
9. Aktionären, die der Umwandlung widersprechen,
wird keine Barabfindung angeboten, da gesetzlich kein
Angebot auf Barabfindung vorgesehen ist.
§ 4 Sonderrechte und Sondervorteile
1. Es sind weder Aktionäre noch Inhaber anderer
Wertpapiere der Masterflex AG mit Sonderrechten
ausgestattet. Daher werden solchen Personen keine besonderen
Rechte gewährt oder besondere Maßnahmen zugunsten dieser
Personen vorgenommen.
2. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
die bisherigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der
Masterflex AG voraussichtlich auch als Mitglieder von
Vorstand und Aufsichtsrat der Masterflex SE bestellt werden,
s. § 5 Abs. 3, 4. Darüber hinaus werden im Zuge der
Umwandlung keinen Personen i.S.v. Art. 20 Absatz 1 S. 2 lit.
g) SE-VO besondere Vorteile gewährt.
§ 5 Organe der Masterflex SE
1. Organe der Masterflex SE sind, wie bisher bei der
Masterflex AG, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands
der Masterflex AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung.
2. Der Vorstand kann für einen Zeitraum von bis zu
sechs Jahren bestellt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder
können grundsätzlich für einen Bestellungszeitraum von bis
zu sechs Jahren gewählt werden, höchstens jedoch bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung
für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet.
3. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des
Aufsichtsrats der Masterflex SE ist davon auszugehen, dass
die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der
Masterflex AG zu Mitgliedern des Vorstands der Masterflex SE
bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands
sind Herr Dr. Andreas Bastin und Herr Mark Becks.
4. Darüber hinaus sollen die bisher amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex AG zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats der Masterflex SE bestellt
werden (entsprechend § 11 Absatz 2 der Satzung der
Masterflex SE, als Anlage beigefügt). Als Mitglieder des
Aufsichtsrats sollen bestellt werden
* Herr Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping,
geschäftsführender Gesellschafter der Friedrich Wilhelm
Bischoping GmbH & Co. KG in Gelsenkirchen, wohnhaft in
Gelsenkirchen,
* Herr Dipl.-Kfm. Georg van Hall,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der
AccountingPartners Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in
Düsseldorf, wohnhaft in Kerken und
* Herr Dipl.-Kfm. Axel Klomp, Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater, Partner der KLOMP - EXNER - ARETZ
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Mönchengladbach,
wohnhaft in Mönchengladbach.
§ 6 Verfahren zur Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Masterflex SE
1. Im Zusammenhang mit der formwechselnden
Umwandlung der Masterflex AG in eine SE wurde ein Verfahren
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen
Masterflex SE nach den Bestimmungen des SEBG durchgeführt.
Der Abschluss eines Verhandlungsverfahrens ist gemäß Art. 12
Absatz 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der SE in
das Handelsregister und damit für das Wirksamwerden der
Umwandlung der Masterflex AG in eine SE. Ziel eines solchen
Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß § 13 Absatz 1
Satz 1 SEBG, insbesondere also über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Masterflex SE und des
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrates oder in
einer sonstigen mit dem Vorstand der Masterflex AG zu
vereinbarenden Weise. Für den Fall, dass das
Verhandlungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung zur
Mitbestimmung der Arbeitnehmer, einschließlich der Rechte
zur Unterrichtung und Anhörung, zwischen der
Unternehmensleitung und den Vertretern der Arbeitnehmer
abgeschlossen wird, sieht das SEBG Auffangregelungen
hinsichtlich der Mitbestimmung und des Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor.
2. Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in
der SE ist geprägt vom Grundsatz des Schutzes der erworbenen
Rechte der Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 SEBG). Gemäß § 2
Absatz 8 SEBG wird als Beteiligung der Arbeitnehmer jedes
Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und
Mitbestimmung - bezeichnet, durch das die Vertreter der
Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)
DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -4-
Einfluss nehmen können. Unterrichtung bezeichnet in diesem
Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder
anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über
Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer
Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse
der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen
Mitgliedsstaates hinausgehen (§ 2 Absatz 10 SEBG). Anhörung
meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu
entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen
Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung und die
Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die
Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt
(§ 2 Absatz 11 SEBG). Die weitestgehende Einflussnahme wird
durch die unternehmerische Mitbestimmung gewährt. Sie
bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des
Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ
diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter
abzulehnen (§ 2 Absatz 12 SEBG).
3. Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der
Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Das
Gesetz sieht vor, dass die Leitung der beteiligten
Gesellschaft, d.h. der Vorstand der Masterflex AG, die
Arbeitnehmer bzw., soweit gegeben, ihre jeweiligen
Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsverfahren
informiert und sie zur Bildung eines sogenannten Besonderen
Verhandlungsgremiums (im Folgenden auch 'BVG') auffordert.
Einzuleiten ist das Verfahren unaufgefordert und
unverzüglich, nachdem der Vorstand der Masterflex AG den
aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt hat. Als eine dem
deutschen Recht unterliegende Gesellschaft musste die
Masterflex AG dazu die Offenlegung beim zuständigen
Handelsregister in Gelsenkirchen anmelden und den
Umwandlungsplan in öffentlich beglaubigter Form beifügen
(vgl. § 12 Absatz 1 HGB). Der Vorstand der Masterflex AG hat
das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer am 6. Februar
2012 eingeleitet. Zugleich informierte der Vorstand die
Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieben und
Tochtergesellschaften, insbesondere durch Aushang. Dabei
forderte der Vorstand der Masterflex AG die jeweiligen
Arbeitnehmer der Masterflex AG auf, ein besonderes
Verhandlungsgremium mit dem Ziel zu bilden, die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE mit dem Vorstand zu
verhandeln und in einer gemeinsamen Vereinbarung
festzulegen.
Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen
Arbeitnehmervertretungen erstreckte sich den Anforderungen
des § 4 SEBG gemäß insbesondere auf (a) die Identität und
Struktur der Masterflex AG, der betroffenen
Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren
Verteilung auf die Mitgliedsstaaten, (b) die in diesen
Gesellschaften und Betrieben bestehenden
Arbeitnehmervertretungen, (c) die Zahl der in diesen
Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten
Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in
einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (d) die
Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Unterrichtung
Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften
zustehen.
4. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die
Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen
innerhalb von zehn Wochen nach der in Absatz 3 beschriebenen
Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen
Vertretungen die Mitglieder des BVG wählen oder bestellen
sollen, das grundsätzlich von Vertretern der Arbeitnehmer
aus allen betroffenen Mitgliedsstaaten der EU und
betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt wird.
Aufgabe dieses BVG ist es, mit der Unternehmensleitung die
Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung
der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Masterflex SE zu
verhandeln.
Die Bildung und die Zusammensetzung des BVG richten sich im
Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). Die
Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf
die einzelnen Mitgliedsstaaten ist für eine SE-Gründung mit
Sitz in Deutschland in § 5 Absatz 1 SEBG geregelt. Danach
erhält jeder Mitgliedsstaat, in dem Arbeitnehmer der
Masterflex-Gruppe beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im
besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der in diesem
Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer erhöht sich
jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedsstaat
beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20
%, 30 % usw. aller in den Mitgliedsstaaten beschäftigten
Arbeitnehmer der Masterflex-Gruppe übersteigt.
Die Masterflex-Gruppe beschäftigte zum Zeitpunkt der
Offenlegung des Umwandlungsplans eine Gesamtzahl von 461
Arbeitnehmern. Hiervon waren 370 in Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union beschäftigt.
Gemäß diesen Vorgaben und auf Basis der Arbeitnehmeranzahlen
in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zum Tag der Offenlegung
des Umwandlungsplans entfielen auf die Mitgliedsstaaten für
das besondere Verhandlungsgremium insgesamt 13 Sitze wie
folgt:
Land Anzahl Anteil an Delegierte
Arbeitnehmer Gesamtarbeit- im BVG
nehmerzahl
(gerundet)
Deutschland 329 88,9 % 9
Frankreich 9 2,4 % 1
Großbritannien 10 2,7 % 1
Schweden 2 0,5 % 1
Tschechische Republik 20 5,4 % 1
Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den
einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten
des EWR gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Die
Wahl bzw. die Bestellung der Mitglieder sowie die
Konstituierung des BVG liegen grundsätzlich in der
Verantwortung der Arbeitnehmer und, soweit gegeben, ihrer
betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie
zuständigen Gewerkschaften. Es kommen daher verschiedene
Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung
durch Gewerkschaften oder die Wahl durch ein Wahlgremium (§
8 SEBG).
Bei der Masterflex AG und ihren deutschen
Tochtergesellschaften fand auf die Wahl deutsches Recht
Anwendung. Nach deutschem Recht ist zwar grundsätzlich die
Wahl durch ein Wahlgremium vorgesehen. Da aber bei der
Masterflex AG keine Arbeitnehmervertretung bestand, wählten
gemäß § 8 Absatz 7 SEBG die Arbeitnehmer die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und
unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand
eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der
Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die inländische
Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung
einlädt.
Bei der Masterflex AG fand die Wahl des Wahlvorstands am 20.
Januar 2012 statt.
Die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein
Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der
Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei
Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten
unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20
wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung
durch zwei Wahlberechtigte.
Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei
Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied auf
Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem an der
Gründung der Masterflex SE beteiligten Unternehmen vertreten
ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser
mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter
von Gewerkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer
Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft
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DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -5-
unterzeichnet sein. Gehören dem besonderen
Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland
an, ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der
Sprecherausschüsse zu wählen; wird nur ein Wahlvorschlag
gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerber
enthalten wie Vertreter von leitenden Angestellten zu wählen
sind. Besteht in einem beteiligten Unternehmen oder in einer
beteiligten Unternehmensgruppe kein Sprecherausschuss,
können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein
Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der
wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
Da in den Betrieben der Masterflex AG keine Gewerkschaften
vertreten sind, waren keine Vertreter von Gewerkschaften in
das BVG zu entsenden.
Als inländische Mitglieder des BVG sollen Frauen und Männer
entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in den
Unternehmen der Masterflex-Gruppe in Deutschland gewählt
werden.
5. Frühestens nachdem alle Mitglieder benannt sind,
spätestens aber zehn Wochen nach der Information i.S.d. § 4
Absatz 2 und Absatz 3 SEBG (vgl. §§ 12 Absatz 1, 11 Absatz 1
SEBG) hat der Vorstand der umzuwandelnden Gesellschaft
unverzüglich zur Konstituierung des BVG einzuladen. Mit dem
Tag der Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung
des BVG und beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich
eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese
Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der
Verhandlungsparteien auf bis zu einem Jahr verlängert
werden.
Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die
Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller
Mitglieder des BVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu
vertreten haben, überschritten wurde (§ 11 Absatz 2 S. 1
SEBG). Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder
bestellte Mitglieder sind nicht ausgeschlossen; sie können
sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11
Absatz 2 S. 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen
hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand
akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung
der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht
nicht. Es liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, die
Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb
der Zehn-Wochen-Frist abzuschließen.
Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen
in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten
Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder
der betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete
Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist das BVG
entsprechend neu zusammenzusetzen, § 5 Absatz 4 S. 1 SEBG.
Bei der Masterflex AG lagen die Ergebnisse der in den
betroffenen Mitgliedsstaaten durchgeführten Wahlen zur
Entsendung von Mitgliedern in das besondere
Verhandlungsgremium dem Vorstand der Masterflex AG am 29.
Februar 2012, also innerhalb der Zehn-Wochen-Frist des § 11
Absatz 1 Satz 1 SEBG, vor. Mit Schreiben vom 7. März 2012
lud der Vorstand der Masterflex AG daraufhin die jeweiligen
Mitglieder des BVG zu dessen konstituierenden Sitzung am 18.
April 2012 in Düsseldorf ein. Anschließend wurden die
Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Masterflex AG und
dem BVG mit dem Ziel aufgenommen, eine Vereinbarung über die
Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung
der Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE gemäß
Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 SE-RL i.V.m. §§ 13
Absatz 1, 21 SEBG zu treffen.
6. Die Verhandlungen zwischen dem BVG und dem
Vorstand beziehen sich auf die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der SE. Bei der Masterflex AG war über ein Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE zu
verhandeln. Die zu schließende Vereinbarung kann die
Errichtung eines SE-Betriebsrats vorsehen oder ein anderes
von den Verhandlungsparteien vorgesehenes Verfahren, welches
die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der
Masterflex SE gewährleistet. Anstelle der Errichtung eines
SE-Betriebsrats kann auch ein anderes Verfahren vereinbart
werden, welches die Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer sicherstellt.
In einer Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass
vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen
werden.
7. Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Absatz 3 SE-VO,
§ 17 Absatz 1 SE-Ausführungsgesetz ('SEAG') muss die Satzung
die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Regeln
für ihre Festlegung bestimmen. § 11 Absatz 1 der Satzung der
Masterflex SE regelt, dass der Aufsichtsrat zukünftig aus
drei Mitgliedern bestehen wird. Die Satzung der Masterflex
SE sieht ferner vor, dass sämtliche Mitglieder des
Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt werden. Die
Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Art. 12 Absatz 4 SE-VO schreibt vor, dass die Satzung der SE
zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten
Vereinbarung stehen darf.
Die Satzung der Masterflex SE gemäß Anlage 1 steht nicht in
Widerspruch zu den Ergebnissen der Verhandlungen (s. zu den
Ergebnissen unten Ziffer 11).
8. Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der
Unternehmensleitung und dem BVG über die Beteiligung der
Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des BVG, das
grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die
zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer
repräsentieren muss, beschließt. Das BVG kann auch
beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer
in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten. In diesem
Fall finden die Vorschriften für die Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedsstaaten der
EU und den EWR-Vertragsstaaten gelten, in denen die
Masterflex-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, Anwendung.
9. Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht
zustande, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung.
Diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung
vereinbart werden.
Die Masterflex AG besitzt als Konzernobergesellschaft der
Masterflex-Gruppe keinen nach dem deutschen
Mitbestimmungsgesetz oder dem deutschen
Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzten Aufsichtsrat.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex AG werden
als Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt.
Mangels Einschlägigkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes
oder des deutschen Drittelbeteiligungsgesetzes auf die
Masterflex AG besteht bei Anwendung der gesetzlichen
Auffanglösung keine Mitbestimmung auf der Ebene des
Aufsichtsrats der Masterflex SE. Sämtliche Mitglieder des
Aufsichtsrats würden - wie bisher - als
Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt
werden.
Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer der Masterflex SE hätte die
gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat
zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE
bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die
SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer
Betriebe in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen. Der
SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der
Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten
und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und
die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den
Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der
Mitglieder des BVG folgen.
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DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -6-
10. Im Falle der gesetzlichen Auffanglösung ist
während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung
der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren
Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der
Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im
Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat
ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit
seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen
über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE
erneut aufgenommen werden oder die bisherigen Regelungen
weiter gelten sollen. Wird der Beschluss gefasst, über eine
Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln,
so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die
Stelle des BVG.10.
11. Die Konstituierung und erste Sitzung des BVG fand
am 18. April 2012 in Düsseldorf statt. Die Masterflex AG hat
sich in der Sitzung verpflichtet, nach Vollzug der
Umwandlung in die Masterflex SE eine Gesamtzusage abzugeben,
deren Ziel ist, die im SEBG enthaltenen Rechte eines
SE-Betriebsrats auf alle Mitarbeiter der SE und der mit ihr
verbundenen Unternehmen zu erstrecken. Gegenstand der
Gesamtzusage ist insbesondere eine Verpflichtung der
künftigen Masterflex SE zur Information der Mitarbeiter der
Masterflex SE und der mit ihr verbundenen Unternehmen über
die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der
SE, die durch eine mindestens zweimal im Kalenderjahr
stattfindende Betriebsversammlung gewährleistet wird. Des
Weiteren wird die Masterflex SE im Rahmen der Gesamtzusage
verpflichtet werden, die Arbeitnehmer über außergewöhnliche
Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der
Arbeitnehmer haben, rechtzeitig zu unterrichten und
Gelegenheit zur Fragestellung zu geben.
Vor dem Hintergrund dieser Gesamtzusage haben die Mitglieder
des BVG einstimmig und mit allen Stimmen beschlossen, die
Verhandlungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SEBG
abzuschließen ('Abbruch'), da das SEBG eine entsprechend
lautende Vereinbarung nicht zulässt und nur über die
Beendigung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SEBG
die Gesamtzusage Wirkung entfalten konnte. Der darüber
hinausgehenden Bildung eines SE-Betriebsrats bedurfte es aus
Sicht des BVG angesichts der direkt an die Arbeitnehmer
gerichteten Informationspflichten der Masterflex SE nicht.
Eine Repräsentierung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat
ist nicht vorgesehen, da dies weder bislang galt, noch bei
Geltung der gesetzlichen Auffanglösung einträte.
12. Da bei der Masterflex AG zurzeit weder
unternehmerische noch betriebliche Mitbestimmung besteht,
ändert sich infolge der Beendigung der Verhandlungen die
Situation der Mitarbeiter insoweit nicht.
13. Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG
entstandenen erforderlichen Kosten trägt die Masterflex AG
sowie nach dem Wirksamwerden der Umwandlung die Masterflex
SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und
persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des BVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen.
Insbesondere waren für die Sitzungen in erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax,
notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur
Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Reise- und
Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG zu tragen.
§ 7 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für
die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
1. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der
Masterflex AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer
der Masterflex-Gruppe mit den betreffenden
Gruppengesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt.
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Masterflex AG
werden mit der Masterflex SE unverändert fortgeführt.
Anwendbare individualrechtliche und kollektivrechtliche
Vereinbarungen, insbesondere Betriebsvereinbarungen und
Tarifverträge, gelten nach Maßgabe der jeweiligen
Vereinbarung fort.
2. Ebenso hat die Umwandlung der Masterflex AG in
eine SE mit Ausnahme des unter § 6 beschriebenen Verfahrens
der Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf
Arbeitnehmervertretungen in der Masterflex AG und den
Gesellschaften der Masterflex-Gruppe; soweit solche
Vertretungen bestehen, bleiben diese unverändert erhalten.
3. Aufgrund der Umwandlung sind auch keine
anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die
Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.
§ 8 Abschlussprüfer
Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Masterflex
SE wird die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der Masterflex
SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem der
Formwechsel der Masterflex AG in eine Europäische Gesellschaft
im für die Masterflex AG zuständigen Handelsregister
Gelsenkirchen eingetragen wird.
Anlage: Satzung der Masterflex SE
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Masterflex SE.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Gelsenkirchen.
3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens sind die Führung, die
Verwaltung der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaften
im In- und Ausland, die sich schwerpunktmäßig auf den
Gebieten der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der
Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von
Hochtemperaturschläuchen, sonstigen technischen
Spezialschläuchen, innovativen Rohrleitungssystemen und
Verbindungselementen sowie der Entwicklung, Herstellung und
dem Vertrieb von Maschinen betätigen. Die Gesellschaft kann
auf den in diesem Absatz genannten Gebieten auch selbst
tätig werden.
2. Die Gesellschaft kann alle sonstigen Geschäfte
betreiben und Maßnahmen ergreifen, die mit dem vorstehenden
Zweck unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen oder
geeignet sind, ihm zu dienen. Die Gesellschaft ist auch
berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu
errichten sowie andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben
und/oder zu pachten und/oder sich an solchen zu beteiligen.
Sie kann ihren Geschäftszweck auch ganz oder teilweise
mittelbar verwirklichen.
3. Die Gesellschaft kann Unternehmensverträge,
insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
abschließen.
§ 3 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im
elektronisch herausgegebenen Bundesanzeiger, soweit nicht das
Gesetz im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
8.865.874 Euro (in Worten: acht Millionen
achthundertfünfundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig
Euro).
2. Es ist eingeteilt in 8.865.874 Inhaberstammaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro
je Aktie (Stückaktien).
3. Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der
Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Absatz 2 AktG
festgesetzt werden.
4. Das Grundkapital gemäß Absatz 1 wurde erbracht
durch formwechselnde Umwandlung der Masterflex AG mit Sitz
in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 2962 in eine
Europäische Gesellschaft (SE).
5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu 4.432.937 Euro durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
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Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien
sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien
können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
* bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn
der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
veräußert werden oder aufgrund einer im Übrigen
bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden;
* um Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw.
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer
Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das
Genehmigte Kapital I bis zum 27. Juni 2016 nicht oder nicht
vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
6. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu
2.250.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 2.250.000 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der
Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der
Optionsanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. der Sicherung der
Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von
Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen
an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelanleihen, die
jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom
11. August 2009 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31.
Juli 2014 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur im Fall der Begebung der Options- bzw. Wandelanleihen
und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen, die
von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 11. August 2009 ausgegeben werden, von
ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder
eine Options- bzw. Wandlungspflicht (auch im Fall der
Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts der Gesellschaft)
erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 5 Aktien
1. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Ein Anspruch
der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht
eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich
ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist.
2. Sofern die Gesellschaft Aktienurkunden als
Einzelaktien oder in Form von Globalurkunden ausgibt,
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form
und Inhalt der Aktienurkunden. Dies gilt entsprechend für
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine.
3. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der
Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen
Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
lauten sie auf den Inhaber.
III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft
§ 6 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Hauptversammlung
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
mindestens einem Mitglied. Die Bestellung von
stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.
2. Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung
der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der
stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Abschluss, die
Änderung oder Aufhebung der Anstellungsverträge sowie der
Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat.
Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von bis
zu sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für
bis zu sechs Jahren, sind zulässig.
3. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes
zum Vorstandsvorsitzenden sowie weitere Vorstandsmitglieder
zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernennen. Sofern
der Aufsichtsrat von diesem Ernennungsrecht keinen Gebrauch
macht, wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen
Vorstandssprecher.
§ 8 Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für
den Vorstand erlassen und diese auch abändern. Der
Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes bedarf seiner
Zustimmung.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Besteht
der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, gibt bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden
den Ausschlag. Satz 2 gilt nicht entsprechend für den
Vorstandssprecher.
§ 9 Vertretung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft wird vertreten,
* wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist:
durch dieses
* wenn mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden sind:
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen.
Der Aufsichtsrat kann die Vertretung abweichend
regeln; insbesondere kann er Einzelvertretungsmacht
erteilen.
2. Vorstandsmitglieder können durch den Aufsichtsrat
ermächtigt werden, die Gesellschaft und Dritte bei
Rechtsgeschäften untereinander gleichzeitig zu vertreten
(teilweise Befreiung von § 181 BGB).
§ 10 Beschränkung der Geschäftsbefugnis des Vorstands
1. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber
verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die
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