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DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Masterflex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:26 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex AG 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 19. Juni 2012, um 11.00 Uhr, 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex AG und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Absatz 4, 5 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           zum Abschlussprüfer für die Masterflex Aktiengesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die formwechselnde 
           Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
 
           Die Masterflex AG hatte am 26. März 2012 ihre Absicht 
           angekündigt, die Gesellschaft in die Rechtsform der SE 
           (Societas Europaea) umzuwandeln. Hierzu ist ein Beschluss der 
           Aktionäre der Gesellschaft erforderlich. 
 
 
           Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umwandlung in die 
           Rechtsform der SE das bisherige Satzungsgefüge der Masterflex 
           AG übernommen werden soll. Zur Anpassung der Satzung der 
           bisherigen Masterflex AG an die neue Rechtsform der SE sind 
           jedoch wenige sog. notwendige Satzungsänderungen erforderlich. 
           Dabei handelt es sich insbesondere um die Dauer der Bestellung 
           von Vorstand (§ 7 Absatz 2 der Satzung der künftigen 
           Masterflex SE) und Aufsichtsrat (§ 11 Absatz 3 der Satzung der 
           künftigen Masterflex SE). 
 
 
           Ferner sollen weitere Satzungsanpassungen bei Gelegenheit der 
           Umwandlung in eine SE vorgenommen werden, worauf wir unsere 
           Aktionäre an dieser Stelle besonders aufmerksam machen 
           möchten. 
 
 
           Nach § 11 Absatz 4 der bisherigen Satzung der Masterflex AG 
           endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds spätestens mit 
           Vollendung des 70. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds. 
           Diese Begrenzung ist bei der Wahl zu berücksichtigen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat halten diese Beschränkung für wenig 
           sachgerecht. Statt der bisherigen Satzungsregelung soll im 
           Sinne einer größeren Amtskontinuität eine modifizierte 
           Altersgrenze vorgesehen werden, die ausschließlich an das 
           Alter bei der Wahl anknüpft. Dementsprechend enthält § 11 
           Absatz 5 der Satzung der Masterflex SE nunmehr eine Regelung, 
           wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei Bestellung das 70. 
           Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. 
 
 
           Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Masterflex AG werden die 
           Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend 
           eine höhere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltung gilt nicht 
           als Stimmabgabe. Falls das Gesetz außerdem zur 
           Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - soweit 
           gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des vertretenen 
           Kapitals. In der aktienrechtlichen Literatur wird hierzu 
           teilweise vertreten, dass entsprechende Regelungen für 
           einzelne Beschlüsse aber nur dann gelten, wenn dies 
           ausdrücklich bestimmt ist, z.B. für Beschlüsse über 
           Kapitalmaßnahmen gemäß § 182 AktG. Diese Regelung soll daher 
           unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben 
           für die SE in der Satzung für die Masterflex SE klarer gefasst 
           werden. 
 
 
           Ferner soll eine Ergänzung des bisherigen § 20 der Satzung der 
           Masterflex AG unter Aufnahme eines neuen Absatz 4 in die 
           Satzung der zukünftigen Masterflex SE vorgenommen werden. Nach 
           § 125 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage 
           vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen 
           von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung 
           Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung 
           verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung 
           mitzuteilen. Nach § 125 Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
           die gleiche Mitteilung den Aktionären zu machen, die es 
           verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als 
           Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 
           Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie 
           (ARUG) vom 30. Juli 2009 hat der Gesetzgeber in § 125 Absatz 2 
           Satz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung die 
           Übermittlung der Mitteilungen auf den Weg elektronischer 
           Kommunikation beschränkt. Gemäß § 128 Absatz 1 AktG hat ein 
           Kreditinstitut, das zu Beginn des 21. Tages vor der 
           Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in 
           Verwahrung hat, die Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG 
           unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Durch das ARUG 
           wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung der 
           Gesellschaft die Übermittlung auch dieser Mitteilungen auf den 
           Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. In diesem Fall 
           ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr 
           verpflichtet. 
           Der Druck und die Versendung von Mitteilungen gemäß den §§ 
           125, 128 AktG bilden einen nicht unerheblichen Kostenpunkt bei 
           der Vorbereitung der Hauptversammlungen der Gesellschaft. 
           Diese Kosten können durch eine Umstellung auf elektronischen 
           Versand gemindert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Berücksichtigung 
           vorstehender Inhalte daher folgende Beschlussfassung vor, 
           wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
           den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das 
           erste Geschäftsjahr der künftigen Masterflex SE (§ 8 des 
           Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der 
           Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen Masterflex 
           SE (§ 11 Absatz 2 der Satzung der künftigen Masterflex SE, die 
           dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als 
           Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 3. Mai 2012 (UR-Nr. 139/12/OT des 
           Notars Dr. Oliver Thiemann mit Amtssitz in Essen) über die 
           Umwandlung der Masterflex AG in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; 
           die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
           Masterflex SE wird genehmigt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan und die Satzung der Masterflex SE haben 
           den folgenden Wortlaut: 
 
 
                        Umwandlungsplan 
 
          betreffend die formwechselnde Umwandlung der 
                         Masterflex AG 
             mit Sitz in Gelsenkirchen, Deutschland 
                     in die Rechtsform der 
                     Societas Europaea (SE) 
 
          A. Präambel 
 
 
       1.    Die Masterflex AG (im Folgenden auch als 
             'Gesellschaft' 
             bezeichnet) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -2-

mit Sitz und Hauptverwaltung in Gelsenkirchen, 
             Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister B 
             des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 2962. Ihre 
             Geschäftsanschrift lautet Willy-Brandt-Allee 300, 45891 
             Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland. 
 
 
       2.    Die Masterflex AG ist an mehreren 
             Tochtergesellschaften inner- und außerhalb der europäischen 
             Union beteiligt (zusammen mit den Tochtergesellschaften wird 
             die Masterflex AG im Folgenden auch als 'Masterflex-Gruppe' 
             bezeichnet). Neben ihrer Funktion als internationale Holding 
             betreibt die Masterflex AG auch operatives Geschäft der 
             Masterflex-Gruppe in Deutschland. 
 
 
       3.    Das Grundkapital der Masterflex AG beträgt zum 
             heutigen Datum EUR 8.865.874, ohne Berücksichtigung der 
             Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital. Es ist eingeteilt in 
             8.865.874 Inhaberstammaktien mit einem rechnerischen Anteil 
             am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. 
 
 
       4.    Es ist beabsichtigt, die Masterflex AG gemäß Art. 
             2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 
             2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
             Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden 'SE-VO') in 
             eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, im 
             Folgenden auch 'SE') umzuwandeln. Die Rechtsform der SE ist 
             die einzige auf europäisches Recht gründende supranationale 
             Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz 
             in Deutschland zur Verfügung steht. 
 
 
       5.    Ziel des Rechtsformwechsels der Masterflex AG in 
             eine SE ist, die internationale Ausrichtung der 
             Masterflex-Gruppe insbesondere im europäischen Bereich 
             stärker abzubilden, da diese Rechtsform besonders geeignet 
             erscheint, die internationale Ausrichtung der 
             Masterflex-Gruppe zu reflektieren. Hierdurch soll auch die 
             Identifikation der Mitarbeiter der ausländischen 
             Gesellschaften mit der Masterflex-Gruppe gestärkt werden, 
             von denen mittlerweile ein Drittel in ausländischen 
             Tochtergesellschaften der Masterflex-Gruppe tätig sind. 
 
 
       6.    Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre 
             Hauptverwaltung in Gelsenkirchen, Deutschland beibehalten. 
 
 
 
           Der Vorstand der Masterflex AG stellt daher folgenden 
           Umwandlungsplan auf: 
 
 
                           B. Umwandlungsplan 
 
          § 1 Umwandlung der Masterflex AG in die Masterflex SE 
 
 
       1.    Die Masterflex AG wird gemäß Art. 2 Absatz 4 
             i.V.m. Art. 37 Absatz 1 der SE-VO in eine SE umgewandelt. 
 
 
       2.    Die Masterflex AG hält seit dem 12. März 1996 
             alle Anteile an der Masterflex Technical Hoses Ltd. mit Sitz 
             und Geschäftsanschrift in Prince of Wales Business Park, 
             Vulcan Street, Oldham OL1 4ER, UK, Registernummer 3136801. 
             Damit hat sie seit mehr als zwei Jahren eine dem Recht eines 
             anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft 
             und erfüllt die Voraussetzungen an eine Umwandlung in eine 
             SE. 
 
 
       3.    Die Umwandlung der Masterflex AG in eine SE führt 
             nicht dazu, dass die Masterflex AG aufgelöst wird oder dass 
             ein neuer Rechtsträger gegründet wird. Die Beteiligung der 
             Aktionäre an der Masterflex AG besteht aufgrund der Wahrung 
             der Identität des Rechtsträgers unverändert fort. 
 
 
 
          § 2 Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
           Die Umwandlung wird mit Eintragung im Handelsregister der 
           Masterflex AG wirksam. 
 
 
          § 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Masterflex SE; 
                          Ausschluss der Barabfindung 
 
 
       1.    Die Firma der Gesellschaft lautet 'Masterflex 
             SE'. 
 
 
       2.    Der Sitz der Masterflex SE ist in Gelsenkirchen, 
             Bundesrepublik Deutschland. Dort befindet sich auch ihre 
             Hauptverwaltung. 
 
 
       3.    Das Grundkapital der Masterflex AG beträgt EUR 
             8.865.874 (in Worten: acht Millionen 
             achthundertfünfundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig 
             Euro). Es ist eingeteilt in 8.865.874 Inhaberstammaktien mit 
             einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
             Aktie (Stückaktien). 
 
 
       4.    Gemäß § 4 Absatz 5 der aktuell geltenden Satzung 
             der Masterflex AG ist der Vorstand ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.432.937 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
             sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
             können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
             Absatz 1 S. 1 oder § 53b Absatz 1 S. 1 oder Absatz 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß 
               § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 S. 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden 
               oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
               werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- 
               oder Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
               sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
               3 S. 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         *     um Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
               Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. 
               Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer 
               Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 
             5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls 
             das genehmigte Kapital I bis zum 27. Juni 2016 nicht oder 
             nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       5.    Zudem ist gemäß § 4 Absatz 6 der aktuell 
             geltenden Satzung der Masterflex AG das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu EUR 2.250.000 durch Ausgabe von bis 
             zu 2.250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien 
             ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Gewährung von 
             Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten 
             nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an die Inhaber 
             bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. 
             der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der 
             Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -3-

Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 11. August 2009 von der Gesellschaft in 
             der Zeit bis zum 31. Juli 2014 begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Options- 
             bzw. Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die 
             Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der 
             Wandelanleihen, die von der Gesellschaft aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. August 2009 
             ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
             Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht 
             (auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts 
             der Gesellschaft) erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils 
             vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       6.    Das Grundkapital der Masterflex AG in der zum 
             Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe und in der zum 
             Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien wird zum Grundkapital der 
             Masterflex SE. 
 
 
             Das genehmigte und das bedingte Kapital der Masterflex AG in 
             der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe wird zum 
             genehmigten und bedingten Kapital der Masterflex SE. 
 
 
             Die natürlichen und juristischen Personen, die zum Zeitpunkt 
             der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister 
             Aktionäre der Masterflex AG sind, werden Aktionäre der 
             Masterflex SE, und zwar in demselben Umfang und mit 
             derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der 
             Masterflex SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der 
             Umwandlung am Grundkapital der Masterflex AG beteiligt sind. 
             Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
             (derzeit: EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar 
             vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. 
 
 
       7.    Die Masterflex SE erhält die als Anlage 
             beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans 
             ist. Dabei entspricht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Umwandlung der Masterflex AG in eine SE die 
             Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der 
             zukünftigen Masterflex SE der Grundkapitalziffer mit der 
             Einteilung in Stückaktien der Masterflex AG. 
 
 
             Für den Fall, dass von bedingten oder genehmigten Kapitalia 
             Gebrauch gemacht wird, wird der Aufsichtsrat der jetzigen 
             Masterflex AG und der zukünftigen Masterflex SE ermächtigt 
             und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden 
             ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung 
             der Kapitalia in der Fassung der beiliegenden Satzung der 
             Masterflex SE vor Eintragung der Umwandlung in das 
             Handelsregister der Masterflex AG vorzunehmen. 
 
 
       8.    Sollte die Masterflex AG vor der Umwandlung in 
             eine SE vom Genehmigten Kapital I und/oder dem bedingten 
             Kapital gemäß § 4 Absatz 6 Gebrauch machen, so reduziert 
             sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des 
             Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 5 bzw. Absatz 6 der Satzung 
             und erhöhen sich die Grundkapitalziffer sowie die Angaben 
             zur Zahl der Aktien in § 4 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der 
             Satzung entsprechend. 
 
 
       9.    Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, 
             wird keine Barabfindung angeboten, da gesetzlich kein 
             Angebot auf Barabfindung vorgesehen ist. 
 
 
 
          § 4 Sonderrechte und Sondervorteile 
 
 
       1.    Es sind weder Aktionäre noch Inhaber anderer 
             Wertpapiere der Masterflex AG mit Sonderrechten 
             ausgestattet. Daher werden solchen Personen keine besonderen 
             Rechte gewährt oder besondere Maßnahmen zugunsten dieser 
             Personen vorgenommen. 
 
 
       2.    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass 
             die bisherigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der 
             Masterflex AG voraussichtlich auch als Mitglieder von 
             Vorstand und Aufsichtsrat der Masterflex SE bestellt werden, 
             s. § 5 Abs. 3, 4. Darüber hinaus werden im Zuge der 
             Umwandlung keinen Personen i.S.v. Art. 20 Absatz 1 S. 2 lit. 
             g) SE-VO besondere Vorteile gewährt. 
 
 
 
          § 5 Organe der Masterflex SE 
 
 
       1.    Organe der Masterflex SE sind, wie bisher bei der 
             Masterflex AG, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. 
             Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands 
             der Masterflex AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. 
 
 
       2.    Der Vorstand kann für einen Zeitraum von bis zu 
             sechs Jahren bestellt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder 
             können grundsätzlich für einen Bestellungszeitraum von bis 
             zu sechs Jahren gewählt werden, höchstens jedoch bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung 
             für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
             beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
             wird nicht mitgerechnet. 
 
 
       3.    Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des 
             Aufsichtsrats der Masterflex SE ist davon auszugehen, dass 
             die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der 
             Masterflex AG zu Mitgliedern des Vorstands der Masterflex SE 
             bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands 
             sind Herr Dr. Andreas Bastin und Herr Mark Becks. 
 
 
       4.    Darüber hinaus sollen die bisher amtierenden 
             Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex AG zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats der Masterflex SE bestellt 
             werden (entsprechend § 11 Absatz 2 der Satzung der 
             Masterflex SE, als Anlage beigefügt). Als Mitglieder des 
             Aufsichtsrats sollen bestellt werden 
 
 
         *     Herr Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping, 
               geschäftsführender Gesellschafter der Friedrich Wilhelm 
               Bischoping GmbH & Co. KG in Gelsenkirchen, wohnhaft in 
               Gelsenkirchen, 
 
 
         *     Herr Dipl.-Kfm. Georg van Hall, 
               Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der 
               AccountingPartners Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 
               Düsseldorf, wohnhaft in Kerken und 
 
 
         *     Herr Dipl.-Kfm. Axel Klomp, Wirtschaftsprüfer 
               und Steuerberater, Partner der KLOMP - EXNER - ARETZ 
               Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Mönchengladbach, 
               wohnhaft in Mönchengladbach. 
 
 
 
 
               § 6 Verfahren zur Vereinbarung über die 
          Beteiligung der Arbeitnehmer in der Masterflex SE 
 
 
       1.    Im Zusammenhang mit der formwechselnden 
             Umwandlung der Masterflex AG in eine SE wurde ein Verfahren 
             über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen 
             Masterflex SE nach den Bestimmungen des SEBG durchgeführt. 
 
 
             Der Abschluss eines Verhandlungsverfahrens ist gemäß Art. 12 
             Absatz 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der SE in 
             das Handelsregister und damit für das Wirksamwerden der 
             Umwandlung der Masterflex AG in eine SE. Ziel eines solchen 
             Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die 
             Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß § 13 Absatz 1 
             Satz 1 SEBG, insbesondere also über die Mitbestimmung der 
             Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Masterflex SE und des 
             Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 
             entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrates oder in 
             einer sonstigen mit dem Vorstand der Masterflex AG zu 
             vereinbarenden Weise. Für den Fall, dass das 
             Verhandlungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung zur 
             Mitbestimmung der Arbeitnehmer, einschließlich der Rechte 
             zur Unterrichtung und Anhörung, zwischen der 
             Unternehmensleitung und den Vertretern der Arbeitnehmer 
             abgeschlossen wird, sieht das SEBG Auffangregelungen 
             hinsichtlich der Mitbestimmung und des Verfahrens zur 
             Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor. 
 
 
       2.    Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in 
             der SE ist geprägt vom Grundsatz des Schutzes der erworbenen 
             Rechte der Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 SEBG). Gemäß § 2 
             Absatz 8 SEBG wird als Beteiligung der Arbeitnehmer jedes 
             Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und 
             Mitbestimmung - bezeichnet, durch das die Vertreter der 
             Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -4-

Einfluss nehmen können. Unterrichtung bezeichnet in diesem 
             Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder 
             anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über 
             Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
             Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
             anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse 
             der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
             Mitgliedsstaates hinausgehen (§ 2 Absatz 10 SEBG). Anhörung 
             meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
             entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
             Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung und die 
             Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die 
             Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt 
             (§ 2 Absatz 11 SEBG). Die weitestgehende Einflussnahme wird 
             durch die unternehmerische Mitbestimmung gewährt. Sie 
             bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des 
             Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ 
             diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter 
             abzulehnen (§ 2 Absatz 12 SEBG). 
 
 
       3.    Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
             Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Das 
             Gesetz sieht vor, dass die Leitung der beteiligten 
             Gesellschaft, d.h. der Vorstand der Masterflex AG, die 
             Arbeitnehmer bzw., soweit gegeben, ihre jeweiligen 
             Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsverfahren 
             informiert und sie zur Bildung eines sogenannten Besonderen 
             Verhandlungsgremiums (im Folgenden auch 'BVG') auffordert. 
 
 
             Einzuleiten ist das Verfahren unaufgefordert und 
             unverzüglich, nachdem der Vorstand der Masterflex AG den 
             aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt hat. Als eine dem 
             deutschen Recht unterliegende Gesellschaft musste die 
             Masterflex AG dazu die Offenlegung beim zuständigen 
             Handelsregister in Gelsenkirchen anmelden und den 
             Umwandlungsplan in öffentlich beglaubigter Form beifügen 
             (vgl. § 12 Absatz 1 HGB). Der Vorstand der Masterflex AG hat 
             das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer am 6. Februar 
             2012 eingeleitet. Zugleich informierte der Vorstand die 
             Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieben und 
             Tochtergesellschaften, insbesondere durch Aushang. Dabei 
             forderte der Vorstand der Masterflex AG die jeweiligen 
             Arbeitnehmer der Masterflex AG auf, ein besonderes 
             Verhandlungsgremium mit dem Ziel zu bilden, die Beteiligung 
             der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE mit dem Vorstand zu 
             verhandeln und in einer gemeinsamen Vereinbarung 
             festzulegen. 
 
 
             Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
             Arbeitnehmervertretungen erstreckte sich den Anforderungen 
             des § 4 SEBG gemäß insbesondere auf (a) die Identität und 
             Struktur der Masterflex AG, der betroffenen 
             Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren 
             Verteilung auf die Mitgliedsstaaten, (b) die in diesen 
             Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
             Arbeitnehmervertretungen, (c) die Zahl der in diesen 
             Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
             Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
             einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (d) die 
             Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Unterrichtung 
             Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
             zustehen. 
 
 
       4.    Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die 
             Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen 
             innerhalb von zehn Wochen nach der in Absatz 3 beschriebenen 
             Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
             Vertretungen die Mitglieder des BVG wählen oder bestellen 
             sollen, das grundsätzlich von Vertretern der Arbeitnehmer 
             aus allen betroffenen Mitgliedsstaaten der EU und 
             betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt wird. 
 
 
             Aufgabe dieses BVG ist es, mit der Unternehmensleitung die 
             Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung 
             der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Masterflex SE zu 
             verhandeln. 
             Die Bildung und die Zusammensetzung des BVG richten sich im 
             Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). Die 
             Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf 
             die einzelnen Mitgliedsstaaten ist für eine SE-Gründung mit 
             Sitz in Deutschland in § 5 Absatz 1 SEBG geregelt. Danach 
             erhält jeder Mitgliedsstaat, in dem Arbeitnehmer der 
             Masterflex-Gruppe beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im 
             besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der in diesem 
             Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer erhöht sich 
             jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedsstaat 
             beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20 
             %, 30 % usw. aller in den Mitgliedsstaaten beschäftigten 
             Arbeitnehmer der Masterflex-Gruppe übersteigt. 
             Die Masterflex-Gruppe beschäftigte zum Zeitpunkt der 
             Offenlegung des Umwandlungsplans eine Gesamtzahl von 461 
             Arbeitnehmern. Hiervon waren 370 in Mitgliedsstaaten der 
             Europäischen Union beschäftigt. 
             Gemäß diesen Vorgaben und auf Basis der Arbeitnehmeranzahlen 
             in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zum Tag der Offenlegung 
             des Umwandlungsplans entfielen auf die Mitgliedsstaaten für 
             das besondere Verhandlungsgremium insgesamt 13 Sitze wie 
             folgt: 
 
 
           Land                         Anzahl      Anteil an  Delegierte 
                                  Arbeitnehmer  Gesamtarbeit-      im BVG 
                                                   nehmerzahl 
                                                   (gerundet) 
 
           Deutschland                     329         88,9 %           9 
 
           Frankreich                        9          2,4 %           1 
 
           Großbritannien                   10          2,7 %           1 
 
           Schweden                          2          0,5 %           1 
 
           Tschechische Republik            20          5,4 %           1 
 
 
             Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den 
             einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten 
             des EWR gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Die 
             Wahl bzw. die Bestellung der Mitglieder sowie die 
             Konstituierung des BVG liegen grundsätzlich in der 
             Verantwortung der Arbeitnehmer und, soweit gegeben, ihrer 
             betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie 
             zuständigen Gewerkschaften. Es kommen daher verschiedene 
             Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung 
             durch Gewerkschaften oder die Wahl durch ein Wahlgremium (§ 
             8 SEBG). 
             Bei der Masterflex AG und ihren deutschen 
             Tochtergesellschaften fand auf die Wahl deutsches Recht 
             Anwendung. Nach deutschem Recht ist zwar grundsätzlich die 
             Wahl durch ein Wahlgremium vorgesehen. Da aber bei der 
             Masterflex AG keine Arbeitnehmervertretung bestand, wählten 
             gemäß § 8 Absatz 7 SEBG die Arbeitnehmer die Mitglieder des 
             besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und 
             unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand 
             eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der 
             Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die inländische 
             Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung 
             einlädt. 
             Bei der Masterflex AG fand die Wahl des Wahlvorstands am 20. 
             Januar 2012 statt. 
             Die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums 
             erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt 
             nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein 
             Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der 
             Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der 
             wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei 
             Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten 
             unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 
             wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung 
             durch zwei Wahlberechtigte. 
             Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei 
             Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied auf 
             Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem an der 
             Gründung der Masterflex SE beteiligten Unternehmen vertreten 
             ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser 
             mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter 
             von Gewerkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer 
             Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -5-

unterzeichnet sein. Gehören dem besonderen 
             Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland 
             an, ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der 
             Sprecherausschüsse zu wählen; wird nur ein Wahlvorschlag 
             gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerber 
             enthalten wie Vertreter von leitenden Angestellten zu wählen 
             sind. Besteht in einem beteiligten Unternehmen oder in einer 
             beteiligten Unternehmensgruppe kein Sprecherausschuss, 
             können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein 
             Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der 
             wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. 
             Da in den Betrieben der Masterflex AG keine Gewerkschaften 
             vertreten sind, waren keine Vertreter von Gewerkschaften in 
             das BVG zu entsenden. 
             Als inländische Mitglieder des BVG sollen Frauen und Männer 
             entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in den 
             Unternehmen der Masterflex-Gruppe in Deutschland gewählt 
             werden. 
 
 
       5.    Frühestens nachdem alle Mitglieder benannt sind, 
             spätestens aber zehn Wochen nach der Information i.S.d. § 4 
             Absatz 2 und Absatz 3 SEBG (vgl. §§ 12 Absatz 1, 11 Absatz 1 
             SEBG) hat der Vorstand der umzuwandelnden Gesellschaft 
             unverzüglich zur Konstituierung des BVG einzuladen. Mit dem 
             Tag der Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung 
             des BVG und beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich 
             eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese 
             Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der 
             Verhandlungsparteien auf bis zu einem Jahr verlängert 
             werden. 
 
 
             Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die 
             Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller 
             Mitglieder des BVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu 
             vertreten haben, überschritten wurde (§ 11 Absatz 2 S. 1 
             SEBG). Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder 
             bestellte Mitglieder sind nicht ausgeschlossen; sie können 
             sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 
             Absatz 2 S. 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen 
             hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand 
             akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung 
             der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht 
             nicht. Es liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, die 
             Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb 
             der Zehn-Wochen-Frist abzuschließen. 
             Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen 
             in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten 
             Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder 
             der betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete 
             Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist das BVG 
             entsprechend neu zusammenzusetzen, § 5 Absatz 4 S. 1 SEBG. 
             Bei der Masterflex AG lagen die Ergebnisse der in den 
             betroffenen Mitgliedsstaaten durchgeführten Wahlen zur 
             Entsendung von Mitgliedern in das besondere 
             Verhandlungsgremium dem Vorstand der Masterflex AG am 29. 
             Februar 2012, also innerhalb der Zehn-Wochen-Frist des § 11 
             Absatz 1 Satz 1 SEBG, vor. Mit Schreiben vom 7. März 2012 
             lud der Vorstand der Masterflex AG daraufhin die jeweiligen 
             Mitglieder des BVG zu dessen konstituierenden Sitzung am 18. 
             April 2012 in Düsseldorf ein. Anschließend wurden die 
             Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Masterflex AG und 
             dem BVG mit dem Ziel aufgenommen, eine Vereinbarung über die 
             Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung 
             der Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE gemäß 
             Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 SE-RL i.V.m. §§ 13 
             Absatz 1, 21 SEBG zu treffen. 
 
 
       6.    Die Verhandlungen zwischen dem BVG und dem 
             Vorstand beziehen sich auf die Beteiligung der Arbeitnehmer 
             in der SE. Bei der Masterflex AG war über ein Verfahren zur 
             Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE zu 
             verhandeln. Die zu schließende Vereinbarung kann die 
             Errichtung eines SE-Betriebsrats vorsehen oder ein anderes 
             von den Verhandlungsparteien vorgesehenes Verfahren, welches 
             die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der 
             Masterflex SE gewährleistet. Anstelle der Errichtung eines 
             SE-Betriebsrats kann auch ein anderes Verfahren vereinbart 
             werden, welches die Unterrichtung und Anhörung der 
             Arbeitnehmer sicherstellt. 
 
 
             In einer Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass 
             vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen 
             über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen 
             werden. 
 
 
       7.    Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Absatz 3 SE-VO, 
             § 17 Absatz 1 SE-Ausführungsgesetz ('SEAG') muss die Satzung 
             die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Regeln 
             für ihre Festlegung bestimmen. § 11 Absatz 1 der Satzung der 
             Masterflex SE regelt, dass der Aufsichtsrat zukünftig aus 
             drei Mitgliedern bestehen wird. Die Satzung der Masterflex 
             SE sieht ferner vor, dass sämtliche Mitglieder des 
             Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
             Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
             Art. 12 Absatz 4 SE-VO schreibt vor, dass die Satzung der SE 
             zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten 
             Vereinbarung stehen darf. 
             Die Satzung der Masterflex SE gemäß Anlage 1 steht nicht in 
             Widerspruch zu den Ergebnissen der Verhandlungen (s. zu den 
             Ergebnissen unten Ziffer 11). 
 
 
       8.    Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der 
             Unternehmensleitung und dem BVG über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des BVG, das 
             grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die 
             zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer 
             repräsentieren muss, beschließt. Das BVG kann auch 
             beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
             aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss 
             ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder 
             erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer 
             in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten. In diesem 
             Fall finden die Vorschriften für die Unterrichtung und 
             Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedsstaaten der 
             EU und den EWR-Vertragsstaaten gelten, in denen die 
             Masterflex-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, Anwendung. 
 
 
       9.    Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht 
             zustande, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung. 
             Diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung 
             vereinbart werden. 
 
 
             Die Masterflex AG besitzt als Konzernobergesellschaft der 
             Masterflex-Gruppe keinen nach dem deutschen 
             Mitbestimmungsgesetz oder dem deutschen 
             Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzten Aufsichtsrat. 
             Alle Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex AG werden 
             als Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt. 
             Mangels Einschlägigkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes 
             oder des deutschen Drittelbeteiligungsgesetzes auf die 
             Masterflex AG besteht bei Anwendung der gesetzlichen 
             Auffanglösung keine Mitbestimmung auf der Ebene des 
             Aufsichtsrats der Masterflex SE. Sämtliche Mitglieder des 
             Aufsichtsrats würden - wie bisher - als 
             Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt 
             werden. 
             Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung 
             und Anhörung der Arbeitnehmer der Masterflex SE hätte die 
             gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat 
             zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der 
             Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
             bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die 
             SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
             Betriebe in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen. Der 
             SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der 
             Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten 
             und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und 
             die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den 
             Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der 
             Mitglieder des BVG folgen. 
 
 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -6-

10.   Im Falle der gesetzlichen Auffanglösung ist 
             während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung 
             der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 
             Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der 
             Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im 
             Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat 
             ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit 
             seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
             über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 
             erneut aufgenommen werden oder die bisherigen Regelungen 
             weiter gelten sollen. Wird der Beschluss gefasst, über eine 
             Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, 
             so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die 
             Stelle des BVG.10. 
 
 
       11.   Die Konstituierung und erste Sitzung des BVG fand 
             am 18. April 2012 in Düsseldorf statt. Die Masterflex AG hat 
             sich in der Sitzung verpflichtet, nach Vollzug der 
             Umwandlung in die Masterflex SE eine Gesamtzusage abzugeben, 
             deren Ziel ist, die im SEBG enthaltenen Rechte eines 
             SE-Betriebsrats auf alle Mitarbeiter der SE und der mit ihr 
             verbundenen Unternehmen zu erstrecken. Gegenstand der 
             Gesamtzusage ist insbesondere eine Verpflichtung der 
             künftigen Masterflex SE zur Information der Mitarbeiter der 
             Masterflex SE und der mit ihr verbundenen Unternehmen über 
             die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der 
             SE, die durch eine mindestens zweimal im Kalenderjahr 
             stattfindende Betriebsversammlung gewährleistet wird. Des 
             Weiteren wird die Masterflex SE im Rahmen der Gesamtzusage 
             verpflichtet werden, die Arbeitnehmer über außergewöhnliche 
             Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der 
             Arbeitnehmer haben, rechtzeitig zu unterrichten und 
             Gelegenheit zur Fragestellung zu geben. 
 
 
             Vor dem Hintergrund dieser Gesamtzusage haben die Mitglieder 
             des BVG einstimmig und mit allen Stimmen beschlossen, die 
             Verhandlungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SEBG 
             abzuschließen ('Abbruch'), da das SEBG eine entsprechend 
             lautende Vereinbarung nicht zulässt und nur über die 
             Beendigung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SEBG 
             die Gesamtzusage Wirkung entfalten konnte. Der darüber 
             hinausgehenden Bildung eines SE-Betriebsrats bedurfte es aus 
             Sicht des BVG angesichts der direkt an die Arbeitnehmer 
             gerichteten Informationspflichten der Masterflex SE nicht. 
 
 
             Eine Repräsentierung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat 
             ist nicht vorgesehen, da dies weder bislang galt, noch bei 
             Geltung der gesetzlichen Auffanglösung einträte. 
 
 
       12.   Da bei der Masterflex AG zurzeit weder 
             unternehmerische noch betriebliche Mitbestimmung besteht, 
             ändert sich infolge der Beendigung der Verhandlungen die 
             Situation der Mitarbeiter insoweit nicht. 
 
 
       13.   Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG 
             entstandenen erforderlichen Kosten trägt die Masterflex AG 
             sowie nach dem Wirksamwerden der Umwandlung die Masterflex 
             SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
             persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit 
             des BVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. 
             Insbesondere waren für die Sitzungen in erforderlichem 
             Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, 
             notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur 
             Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Reise- und 
             Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG zu tragen. 
 
 
 
          § 7 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für 
             die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
 
 
       1.    Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der 
             Masterflex AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
             der Masterflex-Gruppe mit den betreffenden 
             Gruppengesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt. 
             Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Masterflex AG 
             werden mit der Masterflex SE unverändert fortgeführt. 
             Anwendbare individualrechtliche und kollektivrechtliche 
             Vereinbarungen, insbesondere Betriebsvereinbarungen und 
             Tarifverträge, gelten nach Maßgabe der jeweiligen 
             Vereinbarung fort. 
 
 
       2.    Ebenso hat die Umwandlung der Masterflex AG in 
             eine SE mit Ausnahme des unter § 6 beschriebenen Verfahrens 
             der Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf 
             Arbeitnehmervertretungen in der Masterflex AG und den 
             Gesellschaften der Masterflex-Gruppe; soweit solche 
             Vertretungen bestehen, bleiben diese unverändert erhalten. 
 
 
       3.    Aufgrund der Umwandlung sind auch keine 
             anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die 
             Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. 
 
 
 
          § 8 Abschlussprüfer 
 
 
           Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Masterflex 
           SE wird die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der Masterflex 
           SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem der 
           Formwechsel der Masterflex AG in eine Europäische Gesellschaft 
           im für die Masterflex AG zuständigen Handelsregister 
           Gelsenkirchen eingetragen wird. 
 
 
           Anlage: Satzung der Masterflex SE 
 
 
          I. Allgemeine Bestimmungen 
 
 
           § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
 
       1.    Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
 
            Masterflex SE. 
 
 
       2.    Der Sitz der Gesellschaft ist Gelsenkirchen. 
 
 
       3.    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das 
             Kalenderjahr. 
 
 
 
           § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
 
       1.    Gegenstand des Unternehmens sind die Führung, die 
             Verwaltung der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaften 
             im In- und Ausland, die sich schwerpunktmäßig auf den 
             Gebieten der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der 
             Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von 
             Hochtemperaturschläuchen, sonstigen technischen 
             Spezialschläuchen, innovativen Rohrleitungssystemen und 
             Verbindungselementen sowie der Entwicklung, Herstellung und 
             dem Vertrieb von Maschinen betätigen. Die Gesellschaft kann 
             auf den in diesem Absatz genannten Gebieten auch selbst 
             tätig werden. 
 
 
       2.    Die Gesellschaft kann alle sonstigen Geschäfte 
             betreiben und Maßnahmen ergreifen, die mit dem vorstehenden 
             Zweck unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen oder 
             geeignet sind, ihm zu dienen. Die Gesellschaft ist auch 
             berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu 
             errichten sowie andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben 
             und/oder zu pachten und/oder sich an solchen zu beteiligen. 
             Sie kann ihren Geschäftszweck auch ganz oder teilweise 
             mittelbar verwirklichen. 
 
 
       3.    Die Gesellschaft kann Unternehmensverträge, 
             insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
             abschließen. 
 
 
 
           § 3 Bekanntmachungen 
 
 
           Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im 
           elektronisch herausgegebenen Bundesanzeiger, soweit nicht das 
           Gesetz im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 
 
 
          II. Grundkapital und Aktien 
 
 
           § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
 
       1.    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
             8.865.874 Euro (in Worten: acht Millionen 
             achthundertfünfundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig 
             Euro). 
 
 
       2.    Es ist eingeteilt in 8.865.874 Inhaberstammaktien 
             mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro 
             je Aktie (Stückaktien). 
 
 
       3.    Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der 
             Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Absatz 2 AktG 
             festgesetzt werden. 
 
 
       4.    Das Grundkapital gemäß Absatz 1 wurde erbracht 
             durch formwechselnde Umwandlung der Masterflex AG mit Sitz 
             in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 2962 in eine 
             Europäische Gesellschaft (SE). 
 
 
       5.    Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu 4.432.937 Euro durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 

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DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -7-

Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien 
             sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
             können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
             Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß 
               § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               veräußert werden oder aufgrund einer im Übrigen 
               bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf 
               diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht 
               ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben wurden; 
 
 
         *     um Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
               Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. 
               Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer 
               Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das 
             Genehmigte Kapital I bis zum 27. Juni 2016 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       6.    Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
             2.250.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 2.250.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der 
             Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der 
             Optionsanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. der Sicherung der 
             Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von 
             Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
             an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelanleihen, die 
             jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
             11. August 2009 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. 
             Juli 2014 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
             nur im Fall der Begebung der Options- bzw. Wandelanleihen 
             und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. 
             Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen, die 
             von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 11. August 2009 ausgegeben werden, von 
             ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder 
             eine Options- bzw. Wandlungspflicht (auch im Fall der 
             Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts der Gesellschaft) 
             erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
 
           § 5 Aktien 
 
 
       1.    Die Aktien lauten auf den Inhaber. Ein Anspruch 
             der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist 
             ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht 
             eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich 
             ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. 
 
 
       2.    Sofern die Gesellschaft Aktienurkunden als 
             Einzelaktien oder in Form von Globalurkunden ausgibt, 
             bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form 
             und Inhalt der Aktienurkunden. Dies gilt entsprechend für 
             Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine. 
 
 
       3.    Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der 
             Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen 
             Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so 
             lauten sie auf den Inhaber. 
 
 
 
          III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft 
 
 
           § 6 Organe 
 
 
           Organe der Gesellschaft sind: 
 
 
 
 
         a)    der Vorstand 
 
 
         b)    der Aufsichtsrat 
 
 
         c)    die Hauptversammlung 
 
 
 
 
           § 7 Zusammensetzung des Vorstandes 
 
 
       1.    Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
             mindestens einem Mitglied. Die Bestellung von 
             stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig. 
 
 
       2.    Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung 
             der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der 
             stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Abschluss, die 
             Änderung oder Aufhebung der Anstellungsverträge sowie der 
             Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat. 
             Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von bis 
             zu sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für 
             bis zu sechs Jahren, sind zulässig. 
 
 
       3.    Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes 
             zum Vorstandsvorsitzenden sowie weitere Vorstandsmitglieder 
             zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernennen. Sofern 
             der Aufsichtsrat von diesem Ernennungsrecht keinen Gebrauch 
             macht, wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen 
             Vorstandssprecher. 
 
 
 
           § 8 Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstandes 
 
 
       1.    Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für 
             den Vorstand erlassen und diese auch abändern. Der 
             Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes bedarf seiner 
             Zustimmung. 
 
 
       2.    Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit 
             einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Besteht 
             der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, gibt bei 
             Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen 
             Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden 
             den Ausschlag. Satz 2 gilt nicht entsprechend für den 
             Vorstandssprecher. 
 
 
 
           § 9 Vertretung der Gesellschaft 
 
 
       1.    Die Gesellschaft wird vertreten, 
 
 
 
       *     wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist: 
             durch dieses 
 
 
       *     wenn mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden sind: 
             durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat kann die Vertretung abweichend 
             regeln; insbesondere kann er Einzelvertretungsmacht 
             erteilen. 
 
 
 
       2.    Vorstandsmitglieder können durch den Aufsichtsrat 
             ermächtigt werden, die Gesellschaft und Dritte bei 
             Rechtsgeschäften untereinander gleichzeitig zu vertreten 
             (teilweise Befreiung von § 181 BGB). 
 
 
 
           § 10 Beschränkung der Geschäftsbefugnis des Vorstands 
 
 
       1.    Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber 
             verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -8-

Satzung, der Aufsichtsrat oder die Geschäftsordnung für den 
             Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben 
             oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung gemäß 
             § 119 AktG ergeben. 
 
 
       2.    Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden: 
 
 
         a.    Erwerb und Veräußerung von 
               Unternehmensbeteiligungen sowie der Erwerb von Betrieben 
               oder Betriebsteilen, wenn der Gegenwert vom Aufsichtsrat 
               festgelegte Wertgrenzen übersteigt; 
 
 
         b.    Abschluss von Unternehmensverträgen. 
 
 
 
 
           § 11 Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Amtsdauer 
 
 
       1.    Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 
 
 
       2.    Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats 
             werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Masterflex SE 
             beschließt, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, 
             bestellt: 
 
 
             Herr Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping, 
             geschäftsführender Gesellschafter der Friedrich Wilhelm 
             Bischoping GmbH & Co. KG in Gelsenkirchen, wohnhaft in 
             Gelsenkirchen, 
             Herr Dipl.-Kfm. Georg van Hall, Wirtschaftsprüfer und 
             Steuerberater, Partner der AccountingPartners 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf, wohnhaft in 
             Kerken und 
             Herr Dipl.-Kfm. Axel Klomp, Wirtschaftsprüfer und 
             Steuerberater, Partner der KLOMP - EXNER - ARETZ 
             Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Mönchengladbach, 
             wohnhaft in Mönchengladbach. 
             Das erste Geschäftsjahr der Masterflex SE ist das 
             Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem der Formwechsel der 
             Masterflex AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im für 
             die Masterflex AG zuständigen Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
       3.    Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 
             sechs Jahre, höchstens jedoch bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das fünfte 
             Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
             Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
             mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. 
 
 
       4.    Gleichzeitig mit den ordentlichen 
             Aufsichtsratsmitgliedern können Ersatzmitglieder gewählt 
             werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden 
             Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
             Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie 
             gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
             ausscheiden. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der 
             Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der 
             Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
       5.    Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen bei Bestellung 
             das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
 
 
       6.    Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter 
             Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auch ohne 
             wichtigen Grund niederlegen. Die Kündigung ist schriftlich 
             an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand 
             zu richten. 
 
 
       7.    Dem Aufsichtsrat steht das Recht zu, sich eine 
             Geschäftsordnung zu geben. 
 
 
 
           § 12 Vorsitzender und Stellvertreter 
 
 
       1.    Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle 
             von der Hauptversammlung zu wählenden 
             Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, findet eine 
             Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen 
             Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der 
             Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, 
             der an die Stelle des Vorsitzenden tritt, wenn dieser 
             verhindert ist. 
 
 
       2.    Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter 
             vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
             unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
             Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
 
 
           § 13 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
 
 
       1.    Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
             Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch dessen 
             Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich 
             einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der 
             Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
             mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die 
             Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, 
             telegrafisch oder durch Telefax einberufen. 
 
 
       2.    Mit der Einladung sind die Gegenstände der 
             Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu 
             übermitteln. 
 
 
       3.    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der 
             Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an 
             der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. 
 
 
       4.    Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher 
             Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese 
             Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
             vorschreibt. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als 
             Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
             Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
 
       5.    Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine 
             schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes 
             Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. bei 
             dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter überreichen lassen. 
 
 
       6.    Eine Beschlussfassung durch schriftliche, 
             fernschriftliche (Fax), fernmündliche, per Videokonferenz 
             oder per E-Mail erfolgende Stimmabgabe ist zulässig, wenn 
             sie der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder - sofern dieser 
             verhindert ist - sein Stellvertreter anordnet und wenn kein 
             Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom 
             Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu bestimmenden 
             angemessenen Frist widerspricht. 
 
 
       7.    Über die Sitzung und Beschlüsse des Aufsichtsrats 
             ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats bzw. dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu 
             unterzeichnen ist. 
 
 
       8.    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, 
             im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der 
             Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen 
             Willenserklärungen abzugeben. 
 
 
 
           § 14 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats 
 
 
       1.    Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, 
             die ihm durch das Gesetz, diese Satzung oder in sonstiger 
             Weise zugewiesen werden. 
 
 
       2.    Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, die 
             Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und demgemäß 
             alle Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der 
             Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. 
 
 
       3.    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem 
             vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. 
 
 
       4.    Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte 
             Ausschüsse (z. B. Präsidialausschuss) zu bilden und deren 
             Aufgaben und Befugnisse festzusetzen. 
 
 
       5.    Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen und 
             Ergänzungen der Satzung berechtigt, die nur die Fassung der 
             Satzung betreffen (vgl. § 179 Absatz 1 Satz 2 AktG). 
 
 
 
           § 15 Vergütung 
 
 
       1.    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem 
             Ersatz seiner Auslagen eine jährliche Vergütung, bestehend 
             aus einem festen und einem variablen Bestandteil, zahlbar 
             erstmalig für das Geschäftsjahr 2010. Der feste Betrag 
             beläuft sich auf 14.000 Euro p.a., fällig jeweils zum Ende 
             eines Geschäftsjahres; der variable Betrag ist zahlbar 
             jeweils nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
             über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zurückliegende 
             Geschäftsjahr. 
 
 
             Die variable Vergütung beträgt für jedes 
             Aufsichtsratsmitglied maximal 5.000,00 Euro p.a. Der 
             Anspruch auf die variable Vergütung in Höhe von 5.000 Euro 
             ist davon abhängig, dass das EBIT in der vom Aufsichtsrat 
             genehmigten Planung ('Planung') für das Geschäftsjahr, für 
             das die variable Vergütung gewährt wird ('Vergütungsjahr') 
             und für das Folgejahr ('Folgejahr') im festgestellten und 
             testierten Jahresabschluss für das Vergütungsjahr und für 
             das Folgejahr erreicht wird. Vergütungsjahr und Folgejahr 
             bilden also den Bemessungszeitraum ('Bemessungszeitraum') 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex AG: Bekanntmachung der -9-

für die Feststellung, ob ein entsprechender Erfolg des 
             Unternehmens eingetreten ist und in der Folge zur Zahlung 
             der variablen Vergütung führt. Wird die Planung im 
             Vergütungsjahr oder im Folgejahr nicht erreicht, wird die 
             variable Vergütung um 50 % gemindert. Wird die Planung 
             sowohl im Vergütungsjahr als auch im Folgejahr nicht 
             erreicht, entfällt die variable Vergütung für das 
             Vergütungsjahr gänzlich. 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die 
             feste und variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
             Zugehörigkeit. Für die variable Vergütung ist zur Berechnung 
             der anteiligen Vergütung des Jahres des Ein- oder Austritts 
             aus dem Aufsichtsrat der Betrag maßgeblich, der für das 
             entsprechende Geschäftsjahr nach Ablauf des 
             Bemessungszeitraums insgesamt zu gewähren ist. 
 
 
       2.    Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrates, an der 
             sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500,00 Euro. 
 
 
       3.    Die Gesellschaft erstattet ferner jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
             Umsatzsteuer, soweit das Aufsichtsratsmitglied berechtigt 
             ist, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung 
             zu stellen und von diesem Recht Gebrauch macht. 
 
 
       4.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine 
             im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener 
             Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
             für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien entrichtet die 
             Gesellschaft. 
 
 
 
           § 16 Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung 
 
 
       1.    Die ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre 
             findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des 
             Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Hauptversammlungen 
             können einberufen werden, wenn es im Interesse der 
             Gesellschaft erforderlich scheint. 
 
 
       2.    Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder 
             in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den 
             Aufsichtsrat einberufen. Sie findet am Sitz der 
             Gesellschaft, in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 
             100.000 Einwohnern (Großstadt) oder an einem Sitz der 
             deutschen Wertpapierbörse, an der die Aktien der 
             Gesellschaft zum Handel zugelassen sind, statt. 
 
 
       3.    Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in 
             der gesetzlich vorgesehenen Form und muss, sofern das Gesetz 
             keine abweichende Frist vorsieht, mindestens 30 Tage vor dem 
             Tag der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht 
             werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der 
             Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des 
             Satzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des 
             nachfolgenden § 17 der Satzung. 
 
 
 
           § 17 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung 
           unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes 
           durch das depotführende Institut bei der in der Einberufung 
           hierfür mitgeteilten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf 
           der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache 
           erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten 
           Stichtag beziehen, in Textform erstellt sein und in deutscher 
           oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 
           § 18 Beschlussfassung, Stimmrecht 
 
 
       1.    Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung 
             sind regelmäßig: 
 
 
         a)    Vorlage des Jahresabschlusses und des 
               Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des 
               Aufsichtsrats; 
 
 
         b)    Verwendung des Bilanzgewinns; 
 
 
         c)    Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; 
 
 
         d)    Wahl des Abschlussprüfers, soweit 
               Prüfungspflicht besteht. 
 
 
 
       2.    Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Nicht voll 
             eingezahlte Aktien gewähren kein Stimmrecht. 
 
 
       3.    Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 
             einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die 
             Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine größere 
             Mehrheit bestimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als 
             Stimmabgabe. Schreibt das Gesetz außerdem eine Mehrheit des 
             bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so 
             genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit 
             des vertretenen Grundkapitals. Bei Satzungsänderungen genügt 
             die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn 
             mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, 
             ansonsten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
             abgegebenen Stimmen. Dies gilt insbesondere für 
             Beschlussfassungen gemäß § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 
             182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 
             AktG (Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 
             AktG (Ausgabe insbesondere von Wandelschuldverschreibungen, 
             Gewinnschuldverschreibungen). 
 
 
       4.    Im Falle der Stimmengleichheit gilt - ausgenommen 
             bei Wahlen - ein Antrag als abgelehnt. 
 
 
       5.    Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache 
             Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl 
             zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten 
             Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl im 
             zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 
 
 
 
           § 19 Vorsitz 
 
 
       1.    Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist der 
             Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen, im Falle seiner 
             Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Wenn 
             sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein 
             Stellvertreter verhindert sind, wird der Vorsitzende durch 
             die Hauptversammlung gewählt. 
 
 
       2.    Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und 
             bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie 
             die Art und Reihenfolge der Abstimmung. 
 
 
       3.    Der Versammlungsleiter ist berechtigt, für das 
             Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen 
             zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
             für den einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen 
             Redner zu setzen. 
 
 
 
           § 20 Elektronische Medien 
 
 
       1.    An einer Hauptversammlung der Gesellschaft können 
             insbesondere Mitglieder des Aufsichtsrates, deren Wohn- 
             und/oder Dienstsitz sich nicht in der Bundesrepublik 
             Deutschland befindet, im Wege einer Bild- und Tonübertragung 
             teilnehmen. Ausgenommen hiervon sind 
             Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß § 19 der Satzung den 
             Vorsitz in der Hauptversammlung führen. 
 
 
       2.    Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton über 
             ein geeignetes elektronisches Medium unbegrenzt übertragen 
             werden. Hierauf ist in der Einberufung zur Hauptversammlung 
             ausdrücklich hinzuweisen. 
 
 
       3.    Informationen an die Inhaber zugelassener 
             Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels 
             elektronischer Medien übermittelt werden. Zugelassene 
             Wertpapiere in diesem Sinne sind solche, die zum Handel an 
             einem organisierten Markt im Sinne des § 3 Absatz 5 
             Wertpapierhandelsgesetz im Inland zugelassen sind. 
 
 
       4.    Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 
             Absatz 1 AktG durch Kreditinstitute und ihnen nach § 128 
             Absatz 4 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte 
             Unternehmen an die Aktionäre nach § 128 Absatz 1 AktG ist 
             auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Ebenso 
             ist die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 
             AktG durch die Gesellschaft an Aktionäre gemäß § 125 Absatz 
             2 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. 
             Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - 
             berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden. 
 
 
 
           § 21 Jahresabschluss 
 
 
       1.    In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 
             hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
             Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das 
             vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem 
             Abschlussprüfer vorzulegen. 
 
 
       2.    Diese Unterlagen sind unverzüglich nach ihrer 
             Aufstellung zusammen mit dem Gewinnverwendungsvorschlag dem 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat 
             den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss 
             und den Konzernlagebericht sowie den Vorschlag für die 
             Verwendung des Bilanzgewinns unter Hinzuziehung des 
             Abschlussprüfers der Gesellschaft und dessen Berichten zu 
             prüfen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht 
             des Aufsichtsrates hierüber, der Vorschlag des Vorstands für 
             die Verwendung des Bilanzgewinns, der Konzernabschluss, der 
             Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats 
             hierüber sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
             ordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
             Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre auszulegen. 
 
 
 
           § 22 Gewinnverwendung 
 
 
       1.    Die Hauptversammlung beschließt alljährlich nach 
             Entgegennahme des gemäß § 171 Absatz 2 AktG vom Aufsichtsrat 
             schriftlich zu erstattenden Prüfungsberichts in den ersten 
             sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns. 
 
 
       2.    Wenn die Hauptversammlung nichts anderes 
             beschließt, wird der Bilanzgewinn an die Aktionäre 
             entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung verteilt. 
 
 
       3.    Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des § 
             59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre 
             ausschütten. 
 
 
 
           § 23 Rücklagen 
 
 
           Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so 
           können sie einen beliebigen Teil des Jahresüberschusses in 
           andere Gewinnrücklagen einstellen, solange die anderen 
           Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen 
           oder nach der Einstellung übersteigen würden. Bei der 
           Feststellung des gemäß der vorstehenden Bestimmung in die 
           anderen Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des 
           Jahresabschlusses sind Beträge, die in die gesetzliche 
           Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom 
           Jahresüberschuss abzuziehen. 
 
 
          IV. Sonstiges 
 
 
           § 24 Gründungsaufwand 
 
 
       1.    Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung in 
             eine SE verbundenen Gerichts- und Notarkosten, die Kosten 
             des besonderen Verhandlungsgremiums, der Prüfung der 
             Umwandlung, die Kosten der Veröffentlichung sowie sonstige 
             Rechts- und Beratungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 
             250.000 Euro. 
 
 
       2.    Die Gesellschaft trägt die mit einer 
             Kapitalerhöhung verbundenen Kosten bis zu einem 
             Gesamtbetrag, der im Kapitalerhöhungsbeschluss beziffert 
             ist. Zu den Kosten gehören insbesondere Notarkosten, 
             Rechtsanwaltskosten, Steuerberaterkosten, 
             Handelsregisterkosten einschließlich der 
             Veröffentlichungskosten und ggf. auch Kosten eines 
             Sachgründungsberichts und Kosten der Wertgutachten für die 
             Bewertung von Sacheinlagen. 
 
 
       3.    Im Falle eines Börsengangs trägt die Gesellschaft 
             die Emissionskosten bis zu einem Gesamtbetrag, der durch 
             gesonderten Hauptversammlungsbeschluss festgelegt wird. Zu 
             den Emissionskosten gehören neben den Kosten, die auch im 
             Falle einer Kapitalerhöhung anfallen können, insbesondere 
             auch die Zulassungsgebühr, Kosten der Veröffentlichung des 
             Zulassungsantrages, Kosten des Prospekts sowie ggf. 
             Börseneinführungsprovisionen der Kreditinstitute. 
 
 
 
           § 25 Salvatorische Klausel 
 
 
           Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder 
           teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in der 
           Satzung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit 
           der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der 
           unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll 
           eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich 
           möglich - dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter 
           gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung 
           gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 
 
 
          ENDE DER TAGESORDNUNG 
 
 
   Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG über die in der Satzung der 
   Masterflex SE (Anhang zum Umwandlungsplan) vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder: 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten sind weder Mitglied eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des 
   § 125 Abs. 1 AktG. Nähere Informationen zu den vorgenannten Kandidaten 
   finden Sie auf der Website der Gesellschaft sowie im Geschäftsbericht 
   2011 auf S. 127. 
 
   Von Seiten der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, die auch den neuen 
   Aufsichtsrat in der künftigen Masterflex SE bilden sollen, ist 
   geplant, dass bei der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrats 
   der künftigen Masterflex SE Herr Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm 
   Bischoping in den Aufsichtsratsvorsitz gewählt wird. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG 
   und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 29. Mai 2012, 
   0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft 
   ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, 
   den 12. Juni 2012, 24:00 Uhr MESZ unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Masterflex AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Telefax: +49 89 8896 906-33 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über 
   den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintritts- und Stimmkarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom 
   Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 
   135 AktG 
 
   Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 
   und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 

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May 09, 2012 09:27 ET (13:27 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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