Anzeige
Mehr »
Donnerstag, 11.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
BTQ 73x. Kommt jetzt Delta?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
101 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Pironet NDH Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Pironet NDH Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Pironet NDH Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Pironet NDH Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
10.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PIRONET NDH AG 
 
   Köln 
 
   Wertpapierkennnummer: 691 640 
   ISIN-Nr.: DE 000 6 916 406 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   Dienstag, den 19. Juni 2012, ab 10:00 Uhr (Mitteleuropäische 
   Sommerzeit - MESZ) 
   im Congress-Centrum Nord, 
   Kölnmesse, 
   Eingang Congress-Centrum Nord, 
   Deutz-Mülheimer Straße 111, 
   D-50679 Köln 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der PIRONET NDH AG ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
   TOP 1 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PIRONET NDH AG und 
   des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 mit dem 
   Lagebericht der PIRONET NDH AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
   2011 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB) sowie dem 
   Bericht des Aufsichtsrats 
   Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz 1 Satz 1 
   AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme unter anderem des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des Lageberichts sowie bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert 
   und werden dort auch ausliegen. Sie sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.pironet-ndh.com/hv zugänglich. 
 
   TOP 2 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 1.567.941,79 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR    EUR       1.458.990 
   0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR      108.951,79 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    1.567.941,79 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien erwerben, so sind diese 
   nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,10 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der 
   Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 20. Juni 2012. 
 
   TOP 3 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2011 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   TOP 4 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2011 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 5 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & 
   Co. KG, Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht von etwaigen Zwischenberichten 
   für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
   TOP 6 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. Juni 2012 endet gemäß § 102 
   Absatz 1 AktG und § 8 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der Satzung der 
   Gesellschaft die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Kurt Lausus und 
   Paul Nasada. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1 AktG 
   sowie § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern 
   zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
     (a)   Herrn Kurt Lausus, Geschäftsführer Otto Wolff 
           Industrieberatung und Beteiligungen GmbH, Köln, und 
 
 
     (b)   Herrn Paul Nasada, Geschäftsführer Kliniken Bad 
           Neuenahr GmbH & Co. KG, Köln 
 
 
   jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, welche über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, erneut zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Herr Lausus ist neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der PIRONET NDH 
   AG in keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat Mitglied. Er ist 
   Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien folgender 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
       -     Thyssen Trading S.A., Sao Paulo, Brasilien 
 
 
       -     Carolina Building Materials Inc., Carolina, 
             Puerto Rico 
 
 
       -     Aceros de America Inc., San Juan, Puerto Rico 
 
 
       -     ThyssenKrupp Stahlunion Polska Sp. z.o.o., 
             Katowice, Polen 
 
 
       -     B.V. 'Nedeximpo' Nederlandse Export-en 
             Importmaatschappij, Amsterdam, Niederlande 
 
 
       -     ThyssenSudamerica N.V., Willemstad, 
             Niederländische Antillen 
 
 
       -     Indo German International Private Ltd., New 
             Delhi, Indien 
 
 
       -     ThyssenKrupp Mannex UK, Woking, Großbritannien 
 
 
 
   Herr Nasada ist neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der PIRONET NDH 
   AG weder Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat, noch 
   in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines 
   Wirtschaftsunternehmens. 
 
   In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen 
   die Wahlen als Einzelwahlen durchgeführt werden. 
 
   TOP 7 
   Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung und 
   entsprechende Satzungsänderung 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Absatz 1 Satz 1 der 
   Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 
 
   'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle 
   Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 
   Vergütung in Höhe von EUR 20.000,-, zahlbar nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die Erhöhung der 
   Vergütung angemessen ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten 
   eines Aufsichtsratsmitglieds sind in der Vergangenheit zunehmend 
   verschärft worden. Damit einhergehend haben sich Arbeitsbelastung und 
   Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder erhöht. Vor diesem 
   Hintergrund ist die vorgeschlagene Erhöhung im Interesse 
   kontinuierlicher und engagierter Aufsichtsratstätigkeit und damit im 
   besten Interesse der Gesellschaft. 
 
   II. WEITERE ANGABEN 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.589.900,00 in 
   14.589.900 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. 
 
   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE 
   AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft in 
   Verbindung mit § 123 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 
   AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachweisen. 
   Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss durch einen von dem depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und 
   in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. 
   Der Nachweis des depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstituts muss sich auf den Beginn des 29. Mai 
   2012 (00:00 Uhr MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen. 
   Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2012, 
   (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse: 
 
           PIRONET NDH AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
 
 
           Oder per Telefax unter der Nummer: 
           +49 (0)89 / 210 27 298 
 
 
           Oder per E-Mail unter der Adresse: 
           meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   zugehen. 
 
   Nach form- und fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten 
   Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Pironet NDH Aktiengesellschaft: -2-

rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   unsere Aktionäre, sich rechtzeitig mit dem depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut abzustimmen. 
 
   BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS 
   Gemäß § 123 Absatz 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der den zuvor beschriebenen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Veräußerungen 
   im Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
   auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
   und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind im 
   Verhältnis zur Gesellschaft also auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie 
   die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
   Aktionär werden, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, 
   als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht 
   auszuüben. Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur 
   Hauptversammlung nicht gesperrt, sondern bleiben frei handelbar. 
 
   VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum 
   Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen 
   sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des obigen Abschnitts 
   'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 
   Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
   Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder ein 
   Kreditinstitut noch ein nach § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 
   125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen 
   die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
   Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft eine Übersendung an 
   folgende Adresse: 
 
           PIRONET NDH AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
 
 
           Oder per Telefax unter der Nummer: 
           +49 (0)89 / 210 27 298 
 
 
           Oder per E-Mail unter der Adresse: 
           vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
   an. Eine Bevollmächtigung kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass 
   der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung an der 
   Einlasskontrolle die Vollmacht vorweist. 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut oder ein nach § 135 Absatz 10 AktG 
   in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG 
   gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige 
   Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesem abzustimmen. Für 
   den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigten gegenüber 
   der Gesellschaft genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 135 Absatz 5 Satz 4, 1. 
   Halbsatz AktG in Verbindung mit § 123 Absatz 3 Satz 2 AktG). 
   Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Das Vollmachtsformular wird 
   Aktionären ferner jederzeit auf Verlangen gegenüber der bereits 
   benannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 
   126b BGB) übermittelt und steht auch unter 
   http://www.pironet-ndh.com/hv zum Download bereit. 
 
   BEVOLLMÄCHTIGUNG VON STIMMRECHTSVERTRETERN DER GESELLSCHAFT 
   Wir bieten unseren Aktionären auch die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht 
   durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   ausüben zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht 
   und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter 
   ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen 
   oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
   Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung (auch wenn sie nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen wollen). Mit der Eintrittskarte erhalten 
   sie das zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen zu verwendende 
   Formular. Das Vollmachtsformular wird Aktionären ferner jederzeit auf 
   Verlangen gegenüber der im vorstehenden Abschnitt ('Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') benannten Adresse, 
   Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt 
   und steht auch unter http://www.pironet-ndh.com/hv zum Download 
   bereit. Wir bitten, dieses Formular vollständig ausgefüllt und 
   unterschrieben ausschließlich an die folgende Adresse: 
 
           An den Stimmrechtsvertreter der 
           PIRONET NDH AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
 
 
           Oder per Telefax unter der Nummer: 
           +49 (0)89 / 210 27 298 
 
 
           Oder per E-Mail unter der Adresse: 
           vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
   zu senden. Vollmachtsformulare sollten möglichst bis zum 18. Juni 2012 
   (16:00 Uhr MESZ) an der genannten Adresse, der genannten Telefaxnummer 
   oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
   III. RECHTE DER AKTIONÄRE NACH § 122 ABSATZ 2 AktG, § 126 ABSATZ 1 
   AktG, § 127 AktG und § 131 ABSATZ 1 AKTG 
 
   TAGESORDNUNGSERGÄNZUNGSVERLANGEN NACH § 122 ABSATZ 2 AKTG 
   Gemäß § 122 Absatz 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien der 
   Gesellschaft), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir 
   bitten darum, die folgende Anschrift zu verwenden: 
 
           PIRONET NDH AG 
           Der Vorstand 
           Von-der-Wettern-Straße 27 
           D-51149 Köln 
 
 
   Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 19. Mai 2012 
   (24:00 Uhr MESZ), zugehen. 
   § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen 
   haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis 
   zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 122 Absatz 2 
   Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG entsprechende Anwendung. Die Gesellschaft 
   wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller 
   mindestens in der Zeit vom Beginn des 19. März 2012 (00:00 Uhr MESZ) 
   bis zum Beginn des Tags der Absendung des Ergänzungsverlangens Inhaber 
   der für die Erreichung des zu Beginn dieses Abschnitts genannten 
   Quorums notwendigen Aktien gewesen sind. Aktienbesitzzeiten Dritter 
   kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung. Für den Nachweis 
   reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstituts aus. 
   Ein bekanntzumachendes Verlangen im Sinne des § 122 Absatz 2 AktG wird 
   nach Maßgabe des § 124a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AktG im 
   Internet unter http://www.pironet-ndh.com/hv unverzüglich nach seinem 
   Eingang bei der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE NACH § 126 ABSATZ 1 UND § 127 AKTG 
   Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen einen 
   Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt zu stellen und Wahlvorschläge zu dem 
   Tagesordnungspunkt 5 ('Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2012') und Tagesordnungspunkt 6 ('Wahlen zum Aufsichtsrat') zu machen. 
   Hierfür bedarf es vor der Hauptversammlung keiner Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung. 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) sowie einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
   http://www.pironet-ndh.com/hv unverzüglich zugänglich machen, wenn sie 
   der Aktionär bis spätestens 04. Juni 2012 (24:00 Uhr MESZ) der 
   Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse: 
 
           PIRONET NDH AG 
           Investor Relations 
           c/o Jens Wardenbach 
           Von-der-Wettern-Str. 27 
           D-51149 Köln 
 
 
           Oder per Telefax unter der Nummer: 
           +49 (0)2203 / 935 30 99 
 
 
           Oder per E-Mail an die Adresse: 
           ir@pironet-ndh.com 
 
 
   übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
   Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach Maßgabe des § 126 AktG (bei 
   Gegenanträgen) bzw. § 127 AktG (bei Wahlvorschlägen) erfüllt sind. 
   Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung 
   beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn 
   einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, 
   etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
   satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die 
   Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
   irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5000 Zeichen beträgt. 
   Vorstehende Ausführungen gelten für Wahlvorschläge hinsichtlich eines 
   in der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds oder 
   Abschlussprüfers entsprechend. Anders als Gegenanträge müssen 
   Wahlvorschläge jedoch nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen 
   außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 
   und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Demnach muss ein zulässiger 
   Vorschlag zur Wahl einer natürlichen Person den Namen, den ausgeübten 
   Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen, bei Vorschlag der Wahl 
   einer Gesellschaft die Firma und den Sitz des Vorgeschlagenen 
   enthalten (§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Außerdem sind einem Vorschlag 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft 
   in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie Angaben zu 
   ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beizufügen (§ 125 Absatz 1 
   Satz 5 AktG). Über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   nach § 127 AktG wird, sofern im Rahmen der Hauptversammlung ein 
   entsprechender Antrag gestellt wird, gemäß § 137 AktG vor dem 
   Vorschlag des Aufsichtsrats beschlossen, wenn Aktionäre, deren Anteile 
   zusammen 10% des vertretenen Grundkapitals erreichen, dies verlangen. 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines 
   jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE NACH § 131 ABSATZ 1 AKTG 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ('Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der PIRONET NDH AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2011 mit dem Lagebericht der PIRONET NDH AG und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 (einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 
   5, 315 Absatz 4 HGB) sowie dem Bericht des Aufsichtsrats') auch der 
   Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Wir 
   weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Absatz 3 AktG 
   genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf. 
   Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
   Versammlungsleiter berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht 
   der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere zu 
   Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
   angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den 
   einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 
 
   IV. VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT NACH § 
   124a AKTG 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die Informationen und 
   Unterlagen nach § 124a AktG, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen 
   im Sinne von § 122 Absatz 2 AktG sowie weitere Informationen sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.pironet-ndh.com/hv 
   zugänglich. Zu den nach § 124a AktG zugänglich zu machenden 
   Informationen und Unterlagen gehören unter anderem 
 
 
 
       *     der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung, 
             warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden 
             soll; 
 
 
       *     die in der Hauptversammlung zugänglich zu 
             machenden Unterlagen; 
 
 
       *     die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung; 
 
 
       *     Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung 
             zu verwenden sind. 
 
 
 
   Köln, im Mai 2012 
 
   PIRONET NDH AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
10.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Pironet NDH Aktiengesellschaft 
                Von-der-Wettern-Straße 27 
                51149 Köln-Porz 
                Deutschland 
E-Mail:         ir@pironet-ndh.com 
Internet:       http://www.pironet-ndh.com/hv 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
169239 10.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.