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DGAP-HV: Powerland AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Powerland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Powerland AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Powerland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.06.2012 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
11.05.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Powerland AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   - ISIN DE000PLD5558 - 
 
   - WKN PLD555 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2012 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
   am Mittwoch, dem 20. Juni 2012, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr) 
 
   im Taunustor Conference Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, 
   Raum Tokyo 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
           Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Powerland AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           'Der im Jahresabschluss der Powerland AG ausgewiesene 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.275.614,95 wird in Höhe eines 
           Teilbetrages von EUR 3.750.000,00 zur Ausschüttung einer 
           Dividende in Höhe von EUR 0,25 je Stückaktie verwandt und in 
           Höhe eines Teilbetrags von EUR 3.525.614,95 auf neue Rechnung 
           vorgetragen.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ferdinandstraße 59, 
           20095 Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt.' 
 
 
     6.    Vergütung des ersten Aufsichtsrats 
 
 
           Der erste Aufsichtsrat bestand zunächst aus den Mitgliedern 
           Herrn Fujin Chen, Herrn Junqi Huang und Frau Liming Huang, die 
           am 21. Februar 2011 von den Gründern bestellt worden sind. Zum 
           21. März 2011 legten sie ihre Ämter im Einverständnis mit 
           Vorstand und Aufsichtsrat nieder. Diese Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats sollen für ihre Tätigkeit keine Vergütung 
           erhalten. 
 
 
           Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 22. März 2011 wurden die 
           aktuellen Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bestellt. Der 
           erste Aufsichtsrat besteht seitdem aus Herrn Dr. Peter Diesch 
           (Aufsichtsratsvorsitzender), Herrn Volker Potthoff 
           (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) und Herrn Hsueh 
           Yi Huang. Ihre Ämter enden mit Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 20. Juni 2012. Diese Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats (im Folgenden: 'vergütungsberechtigte Mitglieder 
           des ersten Aufsichtsrats') sollen eine Vergütung erhalten. 
 
 
           Die Vergütung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft kann gemäß § 113 Abs. 2 AktG nur von der 
           Hauptversammlung bewilligt werden, die über die Entlastung der 
           Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt. Durch diese 
           erst im Nachhinein mögliche Entscheidung über die Vergütung 
           soll verhindert werden, dass die Gründer einer Gesellschaft 
           Einfluss auf die Tätigkeit des ersten Aufsichtsrats nehmen. 
 
 
           Entsprechend den Ausführungen auf Seite 165 des 
           Wertpapier-Angebotsprospekts vom 23. März 2011 sollen der 
           Vergütung der vergütungsberechtigten Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats folgende Parameter zugrunde gelegt werden: Der 
           Aufsichtsratsvorsitzende soll eine feste jährliche Vergütung 
           von EUR 60.000,00 sowie eine variable Vergütung in Höhe von 
           0,1 % des Jahresüberschusses in der Konzernbilanz erhalten. 
           Dem Stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden soll eine 
           feste Vergütung von EUR 35.000,00, sonstigen 
           Aufsichtsratsmitgliedern eine feste Vergütung von EUR 
           20.000,00 zustehen. Alle Aufsichtsratsmitglieder sollen ein 
           Sitzungsgeld von EUR 2.500,00 je Sitzung erhalten. 
 
 
           Die auf Jahresbasis bestimmten Vergütungsbestandteile sollen 
           entsprechend der Vorgabe in § 20 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft anhand der tatsächlichen Amtszeit von 456 Tagen 
           der Aufsichtsratsmitglieder zeitanteilig gewährt werden. 
 
 
           Auf der Basis von sechs Sitzungen des ersten Aufsichtsrats vor 
           der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2012 unter 
           Teilnahme aller vergütungsberechtigten Mitglieder ergibt sich 
           für jedes vergütungsberechtigte Mitglied des ersten 
           Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 15.000,00. Der 
           Jahresüberschuss in der Konzernbilanz für das Geschäftsjahr 
           2011 beträgt EUR 18.337.000,00; ob und in welcher Höhe im 
           Konzern ein Jahresüberschuss im laufenden Geschäftsjahr 2012 
           erwirtschaftet wird, steht noch nicht fest. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'a) Herr Dr. Peter Diesch erhält als Aufsichtsratsvorsitzender 
           des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 104.226,00, 
           die sofort zahlbar ist. Darüber hinaus erhält er für den 
           Zeitraum zwischen Beginn des Geschäftsjahres 2012 am 1. Januar 
           2012 und der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2012 
           eine variable Vergütung von 0,1 % des zeitanteilig auf diesen 
           Zeitraum entfallenden Jahresüberschusses in der Konzernbilanz 
           im Geschäftsjahr 2012, der mit Billigung des 
           Konzernabschlusses 2012 gemäß §§ 172, 173 AktG zahlbar wird. 
 
 
           b) Herr Volker Potthoff erhält als Stellvertretender 
           Aufsichtsratsvorsitzender des ersten Aufsichtsrats eine 
           Vergütung von EUR 58.725,50, die sofort zahlbar ist. 
 
 
           c) Herr Hsueh Yi Huang erhält als Mitglied des ersten 
           Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 39.986,00, die sofort 
           zahlbar ist.' 
 
 
     7.    Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder kann gemäß § 113 
           Abs. 1 Satz 2 AktG in der Satzung festgesetzt oder von der 
           Hauptversammlung bewilligt werden. 
 
 
           Nach § 20 Abs. 2 der Satzung erhalten Aufsichtsratsmitglieder 
           Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die 
           Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, 
           soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer 
           gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben. 
 
 
           Da die Satzung der Gesellschaft darüber hinaus keine Vorgaben 
           enthält, halten es Vorstand und Aufsichtsrat für angezeigt, 
           die Hauptversammlung einen Grundlagenbeschluss über die 
           Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fassen zu lassen. Dabei 
           soll die bereits für den ersten Aufsichtsrat maßgebliche 
           Vergütungsstruktur unverändert bleiben. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten 
           für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach folgenden Maßgaben: 
 
 
           a) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste, nach 
           Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EUR 
           60.000,00 sowie eine gewinnabhängige Vergütung in Höhe von 0,1 
           % des Jahresüberschusses in der Konzernbilanz, die nach 
           Billigung des Konzernabschlusses gemäß §§ 172, 173 AktG für 
           das betreffende Geschäftsjahr zahlbar ist. 
 
 
           b) Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
           eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung 
           in Höhe von EUR 35.000,00. 
 
 
           c) Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Powerland AG: Bekanntmachung der -2-

nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 
           EUR 25.000,00. 
 
 
           d) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede Sitzung des 
           Aufsichtsrates, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld in Höhe 
           von EUR 2.500,00.' 
 
 
     8.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die Amtszeit der ersten Aufsichtsratsmitglieder, Herr Dr. 
           Peter Diesch, Herr Volker Potthoff und Herr Hsueh Yi Huang 
           endet gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 3 Satz 1 
           AktG mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
           20. Juni 2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 12 Abs. 1 
           der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 95 Abs. 1, 
           101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           a) 'Herr Dr. Peter Diesch, selbstständiger 
           Unternehmensberater, wohnhaft in Marxen (Auetal), wird zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach 
           Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           20. Juni 2012 und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem 
           Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
 
           Herr Dr. Peter Diesch ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
           - Delton AG, Bad Homburg, Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
           b) 'Herr Volker Potthoff, Rechtsanwalt, wohnhaft in Luxemburg, 
           wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
           beginnt nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft am 20. Juni 2012 und endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet.' 
 
 
           Herr Volker Potthoff ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
           - pfm medical AG, Köln, Vorsitzender des Aufsichtsrats; 
 
 
           - Vtion Wireless Technology AG, Frankfurt am Main, Mitglied 
           des Aufsichtsrats. 
 
 
           c) 'Herr Hsueh Yi Huang, selbstständiger Unternehmensberater, 
           wohnhaft in Tainan (Provinz Taiwan), China, wird zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Juni 
           2012 und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
 
           Herr Hsueh Yi Huang ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung kein Mitglied in 
           anderweitigen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Powerland AG zu 
           erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb eigener Aktien 
           mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt 
           bis zu EUR 1.500.000,00 beschränkt. Die Ermächtigung gilt bis 
           zum 19. Juni 2017. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrfach durch die Gesellschaft oder 
           durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Rückkaufangebots. 
 
 
           - Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
           - Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
           Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
           gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Durchschnitt der Schlussauktionspreise im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
           Frankfurt am Main am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- 
           oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt 
           werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen 
           überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich 
           verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte 
           Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum 
           Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann 
           vorgesehen werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Powerland AG, die 
           aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
 
 
           a) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in 
           Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
           bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
           sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
           ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
           anzupassen; 
 
 
           b) den Inhabern von Bezugsrechten in Erfüllung der 
           Verpflichtungen aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 anzubieten 
           und zu übertragen; 
 
 
           c) als Teilgegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen zu 
           verwenden; 
 
 
           d) zu einem Preis zu veräußern, der dem Börsenpreis der Aktien 
           der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; diese 
           Ermächtigung gilt aber nur mit der Maßgabe, dass der 
           rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
           insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals, also EUR 
           1.500.000,00, nicht übersteigen darf; für die Frage des 
           Ausnutzen der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
           aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zu berücksichtigen; 
 
 
           e) Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten und zu übertragen; 
 
 
           f) Dritten zum Erwerb anzubieten und zu übertragen, die als 
           strategische Partner der Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur Erreichung 
           der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft leisten. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
           Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
           gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwertung der 
           erworbenen eigenen Aktien können einmalig oder mehrmals, ganz 
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft 
           oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den 
           Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen 
           Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals 
           sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, 
           jeweils unterrichten.' 
 
 
   Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 9 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
   Andienungsrechts der Aktionäre sowie die Gründe für die ebenfalls 
   unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter 
   Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen 
   Ausgabebetrag erstattet. Dieser Bericht wird wie folgt bekannt 
   gemacht: 
 
   'Durch die zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung wird 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in die Lage versetzt, 
   bis zum 19. Juni 2017 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Neben dem Erwerb über die Börse 
   soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch 
   ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann 
   jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele 
   Aktien er anbieten möchte. Übersteigt die angebotene Menge die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
   Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
   die Annahme der angebotenen Aktien im Verhältnis der jeweils 
   angebotenen Aktien und nicht im Verhältnis der Beteiligung des 
   jeweiligen Aktionärs vorzunehmen. Letzteres wäre der Gesellschaft 
   nicht möglich, da sie die Beteiligung des anbietenden Aktionärs in der 
   Regel nicht kennt. Außerdem soll eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
   vorgesehen werden können. Insoweit kann die Anzahl der von den 
   einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
   werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. Darüber hinaus soll es möglich 
   sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten bis maximal 50 
   Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
   Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinerer 
   Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat 
   einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Die auf diese Weise von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
   können grundsätzlich über die Börse wieder veräußert werden. Durch den 
   Erwerb der eigenen Aktien sowie deren Veräußerung über die Börse wird 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. 
 
   Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung 
   der Aktien sieht weiter die Möglichkeit vor, die Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten als 
   (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
   zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen anzubieten. Durch den damit verbundenen 
   Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in der Lage sein, eigene 
   Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
   Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
   gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
   Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
   Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien als 
   Zahlungsmittel in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Erwerb der 
   eigenen Aktien und der Erwerb der Gegenleistung, des zu erwerbenden 
   Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung in 
   einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll die Bewertung der 
   eigenen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein 
   wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. Zurzeit gibt es keine konkreten 
   Akquisitionsvorhaben. 
 
   Weiter ist vorgesehen, dass die eigenen Aktien den Inhabern von 
   Bezugsrechten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2011 angeboten und übertragen werden können. 
   Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   macht, erfolgt dies alternativ zu der Möglichkeit einer bedingten 
   Kapitalerhöhung. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese 
   zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung eigener 
   Aktien statt einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Barleistung 
   kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung dient daher der 
   Erhöhung der Flexibilität. 
 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht unter 
   Beachtung der Anforderung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
   Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen 
   auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen 
   Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für eigene 
   Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermächtigung 
   stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird 
   den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen 
   Vorgaben möglichst gering halten. Er wird sich voraussichtlich auf 
   höchsten 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken. 
 
   Auch soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
   auszuschließen, um eigene Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
   mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene 
   Unternehmen begeben zu können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit 
   erhalten, Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu 
   günstigen Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die 
   Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. Entsprechendes gilt 
   für die vorgeschlagene Ermächtigung, eigene Aktien Dritten zum Erwerb 
   anzubieten und zu übertragen, die als strategische Partner der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften einen erheblichen 
   Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft 
   leisten. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Letztlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
   Vorlagen 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden 
   Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der 
   Powerland AG, Lyoner Straße 14, 60528 Frankfurt am Main zur Einsicht 
   der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen 
   unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen: 
 
     *     Zu Tagesordnungspunkt 1 
 
 
       -     Jahresabschluss nebst Lagebericht der Powerland 
             AG zum 31. Dezember 2011 
 
 
       -     Konzernabschluss nebst Lagebericht zum 31. 
             Dezember 2011 
 
 
       -     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
             2011 
 
 
       -     Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
             nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
 
 
 
     *     Zu Tagesordnungspunkt 9 
 
 
       -     Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 5 
             Satz 5 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
 
   Grundkapital und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 15.000.000,00 und ist 
   eingeteilt in 15.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien ohne 
   Nennbetrag. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 15.000.000, von 
   denen nach § 71 b AktG sowie gemäß §§ 71 b i.V.m. 71 d AktG keine 
   ruhen. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 
   23 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre 
   Teilnahmeberechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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