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DGAP-HV: POLIS Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: POLIS Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: POLIS Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
POLIS Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.05.2012 / 15:30 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   POLIS Immobilien AG 
 
   Berlin 
 
 
   WKN 691330 
 
   ISIN DE0006913304 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
   am 22. Juni 2012, um 11.00 Uhr 
 
   im Ludwig Erhard Haus (Großer Vortragssaal), Fasanenstr. 85, 10623 
   Berlin, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden 
             Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen 
             Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen 
             Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Berlin wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2012 bestellt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals in Höhe von EUR 55.255.000,00 mit Ermächtigung zu 
           teilweisem Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Juni 
             2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             55.255.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.525.500 neuen 
             Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
             Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch 
             dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien einem 
             oder mehreren Kreditinstituten oder gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
             gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten, zur Übernahme angeboten 
             werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
             Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
               Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des 
               Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 11.051.000,00, 
               nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 
               10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
               anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen; 
 
 
         -     wenn die Aktien in Zusammenhang mit dem (auch 
               mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Immobilien oder im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gegen Bar- 
               und/oder Sachleistungen ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts oder einer 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
             Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 22. Juni 2012 ermächtigt worden, in 
               der Zeit bis zum 22. Juni 2017 das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder 
               mehrfach um bis zu insgesamt EUR 55.255.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 5.525.500 neuen Stückaktien gegen Bar- 
               oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
               Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch 
               dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien einem 
               oder mehreren Kreditinstituten oder gemäß § 186 Abs. 5 
               AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, zur Übernahme 
               angeboten werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
               in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           -     wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
                 ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
                 unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
                 Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des 
                 Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 
                 11.051.000,00, nicht übersteigt; für die Frage des 
                 Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des 
                 Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG nach Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung zu berücksichtigen; 
 
 
           -     wenn die Aktien in Zusammenhang mit dem (auch 
                 mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder Immobilien oder im 
                 Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gegen Bar- 
                 und/oder Sachleistungen ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
                 Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts oder einer 
                 Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
               Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 Absätze 1, 2 und 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 2012) nach vollständiger 
             oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu 
             ändern.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend die Gesellschaftsblätter 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'In Anpassung an den Wortlaut von § 25 AktG wird 
             § 3 Abs. 1 der Satzung neu gefasst wie folgt: 
 
 
             '(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
     7.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Arnoldus Brouns hat sein Mandat als Mitglied des 
           Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung vom 
           22. Juni 2012 niedergelegt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 und 96 
           Abs. 1 AktG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Herr Martin Eberhardt, Sprecher der 

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May 11, 2012 09:30 ET (13:30 GMT)

Geschäftsführung der Bouwfonds Real Estate Investment 
             Management Deutschland GmbH in Berlin, wohnhaft in Hamburg, 
             wird als Nachfolger von Herrn Brouns für den Rest der 
             ursprünglichen Amtszeit von Herrn Brouns zum Mitglied des 
             Aufsichtsrats gewählt.' 
 
 
 
           Herr Martin Eberhardt ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung 
           der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
           nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat 
           oder einem vergleichbarem in- oder ausländischen 
           Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, dessen 
   wesentlicher Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
           'Der vorgeschlagene Beschluss sieht zunächst vor, 
           dass das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge 
           unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. 
           Spitzenbeträge entstehen, wenn der Vorstand die Ermächtigung 
           zur Kapitalerhöhung um einen bestimmten Betrag ausnutzen will, 
           sich jedoch aufgrund der Anzahl der bestehenden und der neu 
           auszugebenden Aktien bei dem angestrebten 
           Kapitalerhöhungsbetrag kein glattes Bezugsverhältnis für die 
           Aktionäre ergibt. Um ein solches dennoch zu erreichen, kann 
           der Vorstand denjenigen Anteil des Kapitalerhöhungsbetrages 
           reduzieren, auf den sich in diesem Fall die Bezugsrechte 
           beziehen. Der verbleibende Betrag bis zur Höhe des 
           vollständigen Kapitalerhöhungsbetrages, die sogenannten freien 
           Spitzen, ist vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der 
           Vorstand kann die freien Spitzen entweder durch Verkauf über 
           die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwerten. Damit wird die technische Durchführung 
           der Ausgabe neuer Aktien wesentlich erleichtert und Kosten 
           werden vermieden, die bei der banktechnischen Abwicklung von 
           ungeraden Bezugsverhältnissen entstehen könnten. Die vom 
           Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien sind im Verhältnis zur 
           gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. 
 
 
           Soweit der Beschlussvorschlag vorsieht, den 
           Vorstand zu ermächtigen, das Bezugsrecht auszuschließen, 
           sofern der Bezugsrechtsausschluss neue Aktien erfasst, deren 
           rechnerischer Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des 
           derzeitigen Grundkapitals (also EUR 11.051.000,00) nicht 
           übersteigt und deren Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), ist auch 
           dieser Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft. 
           Dadurch soll zum einen die Möglichkeit eröffnet werden, einen 
           Teil der Kapitalerhöhung dem breiten Publikum über die Börse 
           anzubieten und dadurch den Kreis der Aktionäre im Inland und 
           ggf. auch im Ausland zu vergrößern. Zum anderen soll die 
           Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf einem strategischen 
           Investor zur Unterstützung strategischer Allianzen eine 
           Beteiligung anzubieten, die gleichzeitig die Finanzkraft und 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft stärkt. Schließlich 
           eröffnet dieser Bezugsrechtsausschluss auch die Möglichkeit, 
           die Aktien im Wege einer Privatplatzierung zu einem für die 
           Gesellschaft günstigen Zeitpunkt auszugeben. Im Gegensatz zu 
           einer Emission mit Bezugsrecht kann bei einer Kapitalerhöhung 
           unter Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis erst unmittelbar 
           vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch ein erhöhtes 
           Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer verbleibenden 
           Bezugsfrist vermieden wird. Der Bezugsrechtsausschluss dient 
           daher auch dem Ziel, durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
           einen möglichst hohen und sicheren Mittelzufluss und damit 
           eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft 
           zu erreichen. 
 
 
           Die Interessen der Aktionäre sind dadurch gewahrt, 
           dass sie über die Börse Aktien zukaufen können, um ihre 
           Beteiligungsquote zu erhalten; aufgrund des börsenkursnahen 
           Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf für unsere Aktionäre 
           wirtschaftlich neutral. Darüber hinaus wird bei der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung berücksichtigt werden, ob und inwieweit 
           andere Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG bereits ausgenutzt worden sind. So sind auf 
           die Höchstzahl der unter Bezugsrechtsausschluss zu begebenden 
           Aktien die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Bezugsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
           ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf 
           diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
           werden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
           erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert 
           werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
           als zehn Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
           Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 
           186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
           Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wird 
           der Wert der Beteiligung der Aktionäre nicht verwässert. Dem 
           Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung 
           des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen, 
           dass die neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden 
           dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
           Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird nach 
           Möglichkeit höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % 
           betragen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs 
           zu dem Zeitpunkt, in dem der Vorstand den Platzierungspreis 
           festsetzt. Da wegen der Volatilität der Märkte 
           Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht 
           auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt 
           werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage 
           umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu 
           einem Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall 
           zu bestimmen. Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst 
           hohen Veräußerungspreis zu erzielen und einen Abschlag zu dem 
           Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über die Börse 
           zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. 
 
 
           Der vorgeschlagene Beschluss sieht außerdem vor, 
           den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen Aktien in 
           Zusammenhang mit dem (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Immobilien oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen gegen Bar- und/oder 
           Sachleistungen ausgegeben werden sollen. 
 
 
           Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
           den Vorstand zum einen in die Lage versetzen, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen 
           (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), 
           Grundstücke, Grundstücksportfolien oder andere mit einem 
           solchen Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen Überlassung von Aktien 
           der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb von 
           Unternehmen etc. gegen Ausgabe von Aktien ist eine 
           liquiditätsschonende Gestaltung des Unternehmenskaufs bzw. 
           Immobilienerwerbs, die den Veräußerern eines Unternehmens etc. 
           die Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der 
           Gesellschaft zu partizipieren, und daher zu für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:30 ET (13:30 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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