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DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Raum Franz Josef Strauß 1, Lazarettstraße 33, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §

DGAP-HV: Funkwerk AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2012 in Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Raum 
Franz Josef Strauß 1, Lazarettstraße 33, 80636 München mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149 / WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   22. Juni 2012, 10.30 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Raum Franz Josef Strauß 1, Erdgeschoss, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2011, 
           sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns mit 
           dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen 
           Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich des 
           ausgeschiedenen Mitglieds) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich des 
           ausgeschiedenen Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (einschließlich 
           des ausgeschiedenen Mitglieds) Entlastung für diesen Zeitraum 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, BDO AWT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
           zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           Die gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 AktG vorgesehene Möglichkeit eines 
           Ein-Personen-Vorstands auch bei einer Aktiengesellschaft mit 
           einem Grundkapital über EUR 3.000.000 soll in § 7 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           geändert: 
 
 
             'Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren 
             Personen.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Verschmelzungsvertrag zwischen der Funkwerk AG als 
           übernehmender Gesellschaft und der Hörmann-Funkwerk Kölleda 
           GmbH (FWK) als übertragender Gesellschaft 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) 
           als übertragende Gesellschaft auf die Funkwerk AG unter 
           Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch 
           Aufnahme gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 ff., §§ 
           46 ff., §§ 60 ff. UmwG zu verschmelzen. 
 
 
           Die Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) ist eine 100%-ige 
           Tochtergesellschaft der Funkwerk AG; es handelt sich mithin um 
           einen sog. 'upstream-merger'. 
 
 
           Der Vorstand der Funkwerk AG sowie die Geschäftsführung der 
           Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) haben am 07. Mai 2012 den 
           Entwurf eines Verschmelzungsvertrags aufgestellt. Der Entwurf 
           wurde gemäß § 61 UmwG vorab zum Handelsregister des 
           Amtsgerichts Jena eingereicht. 
 
 
           Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung zum Entwurf wird 
           der Vorstand den Verschmelzungsvertrag mit der 
           Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) in notariell beurkundeter 
           Form schließen und vollziehen. 
 
 
           Der Verschmelzungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) überträgt 
             ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
             unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung 
             durch Aufnahme auf die Funkwerk AG gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 
             3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 ff., §§ 46 ff., §§ 60 ff. UmwG. 
 
 
       *     Die Verschmelzung der Hörmann-Funkwerk Kölleda 
             GmbH (FWK) auf die Funkwerk AG erfolgt mit Wirkung zum 1. 
             Januar 2012, 0.00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). 
 
 
       *     Ab dem 1. Januar 2012, 0.00 Uhr, gelten alle 
             Handlungen der Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) bis zum 
             Zeitpunkt des Erlöschens der Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH 
             (FWK) als für Rechnung der Funkwerk AG vorgenommen. 
 
 
       *     Mit der Eintragung der Verschmelzung im 
             Handelsregister der Funkwerk AG erlischt die 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK). 
 
 
       *     Der Verschmelzung liegt die Bilanz der 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) zum 31. Dezember 2011 
             als Schlussbilanz zugrunde. 
 
 
       *     Eine Gegenleistung für die Übertragung wird nicht 
             gewährt. 
 
 
       *     Die Verschmelzung findet ohne eine 
             Kapitalerhöhung bei der Funkwerk AG statt, § 68 Abs. 1 Nr. 1 
             UmwG. 
 
 
       *     Es werden im Rahmen der Verschmelzung keine 
             besonderen Vorteile gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG noch Rechte 
             gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt. Maßnahmen gemäß § 5 
             Abs. 1 Nr. 7 UmwG an die dort genannten Personen sind nicht 
             vorgesehen. 
 
 
       *     Die Firma der Funkwerk AG wird ohne Änderung 
             fortgeführt. 
 
 
       *     Die Erstellung eines Verschmelzungsberichts, eine 
             Verschmelzungsprüfung und die Erstellung eines 
             Verschmelzungsprüfungsberichts sind nicht erforderlich, da 
             sich sämtliche Anteile des übertragenden Rechtsträger in der 
             Hand des aufnehmenden Rechtsträgers befinden. 
 
 
       *     Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen 
             sämtliche mit dem übertragenden Rechtsträger bestehenden 
             Arbeitsverhältnisse auf die Funkwerk AG über. Die 
             Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf den Inhalt und 
             Umfang der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Es sind keine 
             Maßnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitnehmer vorgesehen. 
 
 
       *     Die Kosten des Vertrags und des Vollzugs trägt 
             die Funkwerk AG. 
 
 
 
           Seit der Einberufung der Hauptversammlung können zu diesem 
           Tagesordnungspunkt im Internet unter www.funkwerk.com im 
           Bereich Investor Relations/Hauptversammlung die folgenden 
           Unterlagen eingesehen werden: 
 
 
       *     Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) und der Funkwerk AG 
 
 
             sowie 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Funkwerk AG 
             sowie der Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) für die 
             letzten drei Geschäftsjahre. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der Funkwerk AG ausliegen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen 
             der Funkwerk AG als übernehmendem Rechtsträger und der 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) als übertragendem 
             Rechtsträger wird zugestimmt. 
 
 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 
           8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien 

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May 14, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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