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DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Raum Franz Josef Strauß 1, Lazarettstraße 33, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Funkwerk AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2012 in Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Raum 
Franz Josef Strauß 1, Lazarettstraße 33, 80636 München mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149 / WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   22. Juni 2012, 10.30 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Raum Franz Josef Strauß 1, Erdgeschoss, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2011, 
           sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns mit 
           dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich des ausgeschiedenen 
           Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich des 
           ausgeschiedenen Mitglieds) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich des 
           ausgeschiedenen Mitglieds) für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (einschließlich 
           des ausgeschiedenen Mitglieds) Entlastung für diesen Zeitraum 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, BDO AWT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
           zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           Die gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 AktG vorgesehene Möglichkeit eines 
           Ein-Personen-Vorstands auch bei einer Aktiengesellschaft mit 
           einem Grundkapital über EUR 3.000.000 soll in § 7 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           geändert: 
 
 
             'Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren 
             Personen.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Verschmelzungsvertrag zwischen der Funkwerk AG als 
           übernehmender Gesellschaft und der Hörmann-Funkwerk Kölleda 
           GmbH (FWK) als übertragender Gesellschaft 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) 
           als übertragende Gesellschaft auf die Funkwerk AG unter 
           Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch 
           Aufnahme gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 ff., §§ 
           46 ff., §§ 60 ff. UmwG zu verschmelzen. 
 
 
           Die Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) ist eine 100%-ige 
           Tochtergesellschaft der Funkwerk AG; es handelt sich mithin um 
           einen sog. 'upstream-merger'. 
 
 
           Der Vorstand der Funkwerk AG sowie die Geschäftsführung der 
           Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) haben am 07. Mai 2012 den 
           Entwurf eines Verschmelzungsvertrags aufgestellt. Der Entwurf 
           wurde gemäß § 61 UmwG vorab zum Handelsregister des 
           Amtsgerichts Jena eingereicht. 
 
 
           Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung zum Entwurf wird 
           der Vorstand den Verschmelzungsvertrag mit der 
           Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) in notariell beurkundeter 
           Form schließen und vollziehen. 
 
 
           Der Verschmelzungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) überträgt 
             ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
             unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung 
             durch Aufnahme auf die Funkwerk AG gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 
             3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 ff., §§ 46 ff., §§ 60 ff. UmwG. 
 
 
       *     Die Verschmelzung der Hörmann-Funkwerk Kölleda 
             GmbH (FWK) auf die Funkwerk AG erfolgt mit Wirkung zum 1. 
             Januar 2012, 0.00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). 
 
 
       *     Ab dem 1. Januar 2012, 0.00 Uhr, gelten alle 
             Handlungen der Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) bis zum 
             Zeitpunkt des Erlöschens der Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH 
             (FWK) als für Rechnung der Funkwerk AG vorgenommen. 
 
 
       *     Mit der Eintragung der Verschmelzung im 
             Handelsregister der Funkwerk AG erlischt die 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK). 
 
 
       *     Der Verschmelzung liegt die Bilanz der 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) zum 31. Dezember 2011 
             als Schlussbilanz zugrunde. 
 
 
       *     Eine Gegenleistung für die Übertragung wird nicht 
             gewährt. 
 
 
       *     Die Verschmelzung findet ohne eine 
             Kapitalerhöhung bei der Funkwerk AG statt, § 68 Abs. 1 Nr. 1 
             UmwG. 
 
 
       *     Es werden im Rahmen der Verschmelzung keine 
             besonderen Vorteile gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG noch Rechte 
             gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt. Maßnahmen gemäß § 5 
             Abs. 1 Nr. 7 UmwG an die dort genannten Personen sind nicht 
             vorgesehen. 
 
 
       *     Die Firma der Funkwerk AG wird ohne Änderung 
             fortgeführt. 
 
 
       *     Die Erstellung eines Verschmelzungsberichts, eine 
             Verschmelzungsprüfung und die Erstellung eines 
             Verschmelzungsprüfungsberichts sind nicht erforderlich, da 
             sich sämtliche Anteile des übertragenden Rechtsträger in der 
             Hand des aufnehmenden Rechtsträgers befinden. 
 
 
       *     Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen 
             sämtliche mit dem übertragenden Rechtsträger bestehenden 
             Arbeitsverhältnisse auf die Funkwerk AG über. Die 
             Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf den Inhalt und 
             Umfang der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Es sind keine 
             Maßnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitnehmer vorgesehen. 
 
 
       *     Die Kosten des Vertrags und des Vollzugs trägt 
             die Funkwerk AG. 
 
 
 
           Seit der Einberufung der Hauptversammlung können zu diesem 
           Tagesordnungspunkt im Internet unter www.funkwerk.com im 
           Bereich Investor Relations/Hauptversammlung die folgenden 
           Unterlagen eingesehen werden: 
 
 
       *     Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) und der Funkwerk AG 
 
 
             sowie 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Funkwerk AG 
             sowie der Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) für die 
             letzten drei Geschäftsjahre. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der Funkwerk AG ausliegen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen 
             der Funkwerk AG als übernehmendem Rechtsträger und der 
             Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK) als übertragendem 
             Rechtsträger wird zugestimmt. 
 
 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 
           8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt 
           grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von 
           der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können 
           Stimmrechte nicht ausgeübt werden. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis 
           ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. 
 
 
           Zum Nachweis ist ein von einem zur Verwahrung von Wertpapieren 
           zugelassenen Institut erstellter besonderer Nachweis des 
           Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) erforderlich und 
           ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer 
           Sprache verfasst sein. 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           01. Juni 2012 ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung 
           und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 15. 
           Juni 2012, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugegangen 
           sein: 
 
 
           Funkwerk AG 
           c/o Bankhaus Gebr. Martin AG 
           General Meetings 
           73033 Göppingen 
           Kirchstr. 35 
           E-Mail: bgross@martinbank.de 
           Fax: + 49 / (0) 7161 / 969317 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand 
           nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
           dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
           des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag 
           noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
           sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
           Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder durch 
           eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Ein 
           Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der 
           Eintrittskarte. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die 
           gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des 
           Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen 
           können abweichende Regelungen vorsehen. 
 
 
           Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer 
           Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die nachfolgende 
           E-Mail-Adresse: 
 
 
           hv2012@funkwerk.com 
 
 
           Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres 
           Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts 
           durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bedarf es 
           Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die 
           Stimmrechtsvertreter können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
           Ermessen ausüben. Aktionäre, die die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eine Vollmacht 
           erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
           erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung 
           unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die 
           Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von 
           Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft. Bitte beachten Sie, dass die 
           Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem 
           Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen sowie 
           Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären 
           nicht unterstützen werden. 
 
 
           Vollmachten und die Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft müssen spätestens bis zum 21. Juni 2012, 18.00 
           Uhr, unter Funkwerk AG, Kennwort Hauptversammlung, Hauptstraße 
           45-47, 85614 Kirchseeon, oder per E-Mail unter der Adresse 
           'hv2012@funkwerk.com' oder per Fax unter 08091 / 52 221 
           eingegangen sein, da sie ansonsten nicht mehr berücksichtigt 
           werden können. 
 
 
           Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten 
           und Weisungen ist auch eine Übergabe während der 
           Hauptversammlung an den Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
           neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
           Gesellschaft schriftlich (§§ 126, 126a BGB) bis zum Ablauf des 
           22. Mai 2012 zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechende 
           Verlangen an: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
           Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
           ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
           unter der Internetadresse www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
           126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu 
           Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
 
           Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand 
           und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §§ 
           126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an 
 
 
           Funkwerk AG 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per E-Mail an 
           hv2012@funkwerk.com 
           oder per Fax an 
           + 49 / (0) 8091 / 52 221 
 
 
           zu richten. 
 
 
           Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn 
           sie zugänglich gemacht werden sollen. Rechtzeitig, d.h. bis 
           spätestens zum Ablauf des 07. Juni 2012 an vorstehende Adresse 
           eingegangene, zu veröffentlichende Gegenanträge und/oder 
           Wahlvorschläge werden auf der Website der Gesellschaft unter 
 
           http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ 
           zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
           veröffentlicht. 
 
 
           Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
           Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
           nachzuweisen. 
 
 
     6.    Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
           einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
           verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu 
           geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
           Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
           Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
           den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine 
           Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 
 
 
           Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
           Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung 
           Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen 
           möglichst frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. 
           Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die 

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May 14, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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