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DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
14.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MLP AG 
 
   Wiesloch 
 
   ISIN DE0006569908 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr in Mannheim, 
 
   Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 
   68161 Mannheim. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 
           1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum 
             31. Dezember 2011, 
 
 
       *     den Lagebericht, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2011, 
 
 
       *     den Konzernlagebericht, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
 
           zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2012 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
           Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
           bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung 
           hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 
           Euro 64.726.642,80 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je Stückaktie auf 
           107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
 
 
 
            Ausschüttung:                          Euro    64.726.642,80 
 
            Einstellung in die                     Euro             0,00 
            Gewinnrücklagen: 
 
            Gewinnvortrag:                         Euro             0,00 
 
                                  --------------------- 
                                                     -- 
 
            Bilanzgewinn:                          Euro    64.726.642,80 
 
                                    = = = = = = = = = = 
                                                      = 
 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 27. Juni 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 und für eine prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       b.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zudem für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungsvertrag mit der Feri AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Beherrschungsvertrages zwischen der MLP AG und der Feri AG mit 
           Sitz in Bad Homburg v.d.H. (Feri) vom 16. April 2012 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der nach § 293 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung zur Zustimmung 
           vorgelegte Beherrschungsvertrag (nachfolgend auch: Vertrag) 
           hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Feri unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der MLP AG. 
 
 
       -     Die MLP AG ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand 
             der Feri hinsichtlich aller Maßnahmen und Entscheidungen der 
             Gesellschaft in allen Angelegenheiten ihrer strategischen 
             Ausrichtung und von grundsätzlicher Bedeutung Weisungen zu 
             erteilen, insbesondere allen solchen, die ihre 
             Unternehmensstrategie einschließlich der verfolgten 
             Risikostrategie, ihre Einbindung in das konzernweite 
             Eigenkapital-, Kosten- und Liquiditätsmanagement, ihre 
             Führungsgrundsätze und die Besetzung von Führungspositionen 
             sowie ihre Geschäftspolitik (insbesondere im Hinblick auf 
             Finanzierung, Personalwesen, Verwaltung, Investitionen, 
             Entwicklung und Vertrieb) betreffen. Der Vorstand der Feri 
             ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
             Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die 
             Vertretung der Feri weiterhin dem Vorstand der Gesellschaft. 
             Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die 
             Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrages. 
 
 
       -     Die MLP AG ist verpflichtet, etwaige 
             Jahresfehlbeträge der Feri gemäß § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen, soweit diese nicht 
             dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen 
             Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       -     Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der MLP AG und der 
             Hauptversammlung der Feri. Der Vertrag wird mit seiner 
             Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes 
             der Feri wirksam. 
 
 
       -     Der Anspruch auf Verlustausgleich wird am Schluss 
             des Geschäftsjahres der Feri fällig. Er ist ab diesem 
             Zeitpunkt mit 0,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen 
             Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. 
 
 
       -     Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf des 31. 
             Dezember 2015 gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich 
             unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens 
             sechs Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner 
             gekündigt wird. 
 
 
       -     Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Die MLP AG ist insbesondere zur Kündigung aus 
             wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit 
             der Stimmrechte aus den Anteilen an der Feri zusteht. 
 
 
       -     Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des 
             Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden 
             oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag 
             eine übliche salvatorische Klausel. 
 
 
 
           Die MLP AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
           Beherrschungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Feri und 
           ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind 
           daher von der MLP AG für außenstehende Aktionäre weder 
           Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. 
           Aus denselben Gründen ist eine Prüfung des Vertrages durch 
           einen Vertragsprüfer entbehrlich. 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag vom 16. April 2012, die 
           Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei 
           Geschäftsjahre der Vertragsparteien sowie der nach § 293a AktG 
           erstattete gemeinsame Bericht der Vorstände der MLP AG und der 
           Feri sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
           Internetadresse der Gesellschaft 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Sie liegen auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
 

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May 14, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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