DGAP-HV: MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.06.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
14.05.2012 / 15:10
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MLP AG
Wiesloch
ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr in Mannheim,
Congress Center Rosengarten,
Rosengartenplatz 2,
68161 Mannheim.
Tagesordnung
1. Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs.
1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des
Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden
Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum
31. Dezember 2011,
* den Lagebericht,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember
2011,
* den Konzernlagebericht,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2012
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über
die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung
hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von
Euro 64.726.642,80 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je Stückaktie auf
107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: Euro 64.726.642,80
Einstellung in die Euro 0,00
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: Euro 0,00
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Bilanzgewinn: Euro 64.726.642,80
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Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 27. Juni 2012.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012 und für eine prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2012
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2012 bestellt.
b. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, wird zudem für eine prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§
37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2012 bestellt.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungsvertrag mit der Feri AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines
Beherrschungsvertrages zwischen der MLP AG und der Feri AG mit
Sitz in Bad Homburg v.d.H. (Feri) vom 16. April 2012
zuzustimmen.
Der nach § 293 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung zur Zustimmung
vorgelegte Beherrschungsvertrag (nachfolgend auch: Vertrag)
hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- Die Feri unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der MLP AG.
- Die MLP AG ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand
der Feri hinsichtlich aller Maßnahmen und Entscheidungen der
Gesellschaft in allen Angelegenheiten ihrer strategischen
Ausrichtung und von grundsätzlicher Bedeutung Weisungen zu
erteilen, insbesondere allen solchen, die ihre
Unternehmensstrategie einschließlich der verfolgten
Risikostrategie, ihre Einbindung in das konzernweite
Eigenkapital-, Kosten- und Liquiditätsmanagement, ihre
Führungsgrundsätze und die Besetzung von Führungspositionen
sowie ihre Geschäftspolitik (insbesondere im Hinblick auf
Finanzierung, Personalwesen, Verwaltung, Investitionen,
Entwicklung und Vertrieb) betreffen. Der Vorstand der Feri
ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des
Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die
Vertretung der Feri weiterhin dem Vorstand der Gesellschaft.
Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die
Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrages.
- Die MLP AG ist verpflichtet, etwaige
Jahresfehlbeträge der Feri gemäß § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung auszugleichen, soweit diese nicht
dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
- Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der MLP AG und der
Hauptversammlung der Feri. Der Vertrag wird mit seiner
Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes
der Feri wirksam.
- Der Anspruch auf Verlustausgleich wird am Schluss
des Geschäftsjahres der Feri fällig. Er ist ab diesem
Zeitpunkt mit 0,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen.
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf des 31.
Dezember 2015 gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich
unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens
sechs Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner
gekündigt wird.
- Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Die MLP AG ist insbesondere zur Kündigung aus
wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit
der Stimmrechte aus den Anteilen an der Feri zusteht.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des
Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden
oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag
eine übliche salvatorische Klausel.
Die MLP AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Beherrschungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Feri und
ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind
daher von der MLP AG für außenstehende Aktionäre weder
Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren.
Aus denselben Gründen ist eine Prüfung des Vertrages durch
einen Vertragsprüfer entbehrlich.
Der Beherrschungsvertrag vom 16. April 2012, die
Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei
Geschäftsjahre der Vertragsparteien sowie der nach § 293a AktG
erstattete gemeinsame Bericht der Vorstände der MLP AG und der
Feri sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetadresse der Gesellschaft
http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Sie liegen auch
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
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May 14, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
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