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DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
14.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MLP AG 
 
   Wiesloch 
 
   ISIN DE0006569908 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr in Mannheim, 
 
   Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 
   68161 Mannheim. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 
           1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum 
             31. Dezember 2011, 
 
 
       *     den Lagebericht, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2011, 
 
 
       *     den Konzernlagebericht, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
 
           zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2012 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
           Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
           bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung 
           hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 
           Euro 64.726.642,80 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je Stückaktie auf 
           107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
 
 
 
            Ausschüttung:                          Euro    64.726.642,80 
 
            Einstellung in die                     Euro             0,00 
            Gewinnrücklagen: 
 
            Gewinnvortrag:                         Euro             0,00 
 
                                  --------------------- 
                                                     -- 
 
            Bilanzgewinn:                          Euro    64.726.642,80 
 
                                    = = = = = = = = = = 
                                                      = 
 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 27. Juni 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 und für eine prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       b.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zudem für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungsvertrag mit der Feri AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Beherrschungsvertrages zwischen der MLP AG und der Feri AG mit 
           Sitz in Bad Homburg v.d.H. (Feri) vom 16. April 2012 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der nach § 293 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung zur Zustimmung 
           vorgelegte Beherrschungsvertrag (nachfolgend auch: Vertrag) 
           hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Feri unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der MLP AG. 
 
 
       -     Die MLP AG ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand 
             der Feri hinsichtlich aller Maßnahmen und Entscheidungen der 
             Gesellschaft in allen Angelegenheiten ihrer strategischen 
             Ausrichtung und von grundsätzlicher Bedeutung Weisungen zu 
             erteilen, insbesondere allen solchen, die ihre 
             Unternehmensstrategie einschließlich der verfolgten 
             Risikostrategie, ihre Einbindung in das konzernweite 
             Eigenkapital-, Kosten- und Liquiditätsmanagement, ihre 
             Führungsgrundsätze und die Besetzung von Führungspositionen 
             sowie ihre Geschäftspolitik (insbesondere im Hinblick auf 
             Finanzierung, Personalwesen, Verwaltung, Investitionen, 
             Entwicklung und Vertrieb) betreffen. Der Vorstand der Feri 
             ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
             Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die 
             Vertretung der Feri weiterhin dem Vorstand der Gesellschaft. 
             Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die 
             Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrages. 
 
 
       -     Die MLP AG ist verpflichtet, etwaige 
             Jahresfehlbeträge der Feri gemäß § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen, soweit diese nicht 
             dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen 
             Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       -     Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der MLP AG und der 
             Hauptversammlung der Feri. Der Vertrag wird mit seiner 
             Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes 
             der Feri wirksam. 
 
 
       -     Der Anspruch auf Verlustausgleich wird am Schluss 
             des Geschäftsjahres der Feri fällig. Er ist ab diesem 
             Zeitpunkt mit 0,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen 
             Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. 
 
 
       -     Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf des 31. 
             Dezember 2015 gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich 
             unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens 
             sechs Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner 
             gekündigt wird. 
 
 
       -     Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Die MLP AG ist insbesondere zur Kündigung aus 
             wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit 
             der Stimmrechte aus den Anteilen an der Feri zusteht. 
 
 
       -     Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des 
             Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden 
             oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag 
             eine übliche salvatorische Klausel. 
 
 
 
           Die MLP AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
           Beherrschungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Feri und 
           ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind 
           daher von der MLP AG für außenstehende Aktionäre weder 
           Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. 
           Aus denselben Gründen ist eine Prüfung des Vertrages durch 
           einen Vertragsprüfer entbehrlich. 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag vom 16. April 2012, die 
           Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei 
           Geschäftsjahre der Vertragsparteien sowie der nach § 293a AktG 
           erstattete gemeinsame Bericht der Vorstände der MLP AG und der 
           Feri sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
           Internetadresse der Gesellschaft 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Sie liegen auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 15 
   der Satzung der MLP AG anmelden und durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes ihres depotführenden Instituts, ausgestellt auf den 
   Beginn, also 0.00 Uhr, des 05. Juni 2012 (Nachweisstichtag), 
   legitimieren. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
   Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2012 unter der 
   nachfolgend angegebenen Adresse in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache zugehen: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare HV-Services AG 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 - 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im 
   Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch 
   hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes (siehe vorstehend) erforderlich. Für die Briefwahl 
   steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. 
   Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - unter Angabe der 
   Eintrittskartennummer - bis einschließlich 22. Juni 2012 bei der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare HV-Services AG 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 - 74675 
   E-Mail: MLP-Hauptversammlung2012@computershare.de 
 
   Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über 
   Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von 
   Aktionären beschränkt. 
 
   Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter der vorgenannten 
   Adresse oder durch Übermittlung der Erklärung per Telefax an die 
   vorgenannte Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der 
   vorgenannten E-Mail-Adresse bis einschließlich 22. Juni 2012 (Zugang 
   bei der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. Hierbei wird 
   darum gebeten, die Zuordnung zur Briefwahlstimme durch Beifügung 
   derselben bzw. Angabe der Eintrittskartennummer zu erleichtern. 
   Widerrufe oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden können, müssen 
   unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bleibt unberührt. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
   erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung 
   teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so ist dies möglich, 
   gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
   Stimmabgabe. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und 
   diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der 
   Briefwahl bedienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Dritte 
   ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung 
   des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht 
   erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Der 
   Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage 
   der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen können 
   auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. 
 
   Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe oben) vorliegen, werden 
   stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm 
   erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
   nicht vertreten. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von 
   einer ihm erteilten Vollmacht auch insoweit keinen Gebrauch machen und 
   die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien 
   durch einen am Ort der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den 
   Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) 
   tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung einer 
   Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren 
   Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare HV-Services AG 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 - 74675 
   E-Mail: MLP-Hauptversammlung2012@computershare.de 
 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen spätestens bis zum Ablauf des 22. Juni 2012 (Zugang bei der 
   Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail zu übermitteln. 
 
   Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden 
   können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch 
   in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; 
   wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen und Vereinigungen bevollmächtigen wollen, 
   mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der 
   Vollmacht ab. 
 
   Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
   Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit 
   können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 
   26. Juni 2012 ab circa 10.00 Uhr live im Internet unter 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de verfolgen. Eine darüber 
   hinausgehende Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt 
   nicht. 
 
   Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von 
   Aktionären (Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den 
   Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.