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DGAP-HV: M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: M.A.X. Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.06.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
15.05.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   M.A.X. Automation AG 
 
   Düsseldorf 
 
   WKN 658090 
   ISIN DE0006580905 
 
 
   Einladung 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   _________________________________________________________________________________ 
 
   Wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 28. Juni 2012, 13:00 Uhr 
   in den Räumen des Hotel Radisson BLU 
   Karl-Arnold-Platz 5, 40474 Düsseldorf 
 
   A.) TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, der Lageberichte der M.A.X. Automation AG und 
           des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 und der erläuternden Berichte des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           und Abs. 4 HGB sowie des Vorschlags des Aufsichtsrats für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da 
           Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits 
           festgestellt haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 4.260.329,82 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR              EUR 
         0,15 auf insgesamt 26.794.415                       4.019.162,25 
         dividendenberechtigte Stammaktien (Stückaktien) 
 
   b)    Einstellung in die Gewinnrücklagen                           EUR 
                                                               241.167,57 
 
   c)    Gewinnvortrag auf neue Rechnung                         EUR 0,00 
 
                                                            ____________- 
                                                                       __ 
 
         Bilanzgewinn                                                 EUR 
                                                             4.260.329,82 
 
 
           Die Dividende wird am 29. Juni 2011 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Billigung des Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder 
 
 
           Gemäß § 120 Abs. 4 AktG besteht die Möglichkeit, unverbindlich 
           und unanfechtbar das für den Vorstand geltende 
           Vergütungssystem durch die Hauptversammlung billigen zu 
           lassen, um zusätzliche Transparenz und Kontrolle hinsichtlich 
           der Vergütungsentscheidungen, die der Aufsichtsrat 
           hinsichtlich des Vorstands trifft, herbeizuführen. Das 
           Vergütungssystem für den Vorstand der M.A.X. Automation AG ist 
           leistungs- und ergebnisorientiert und beinhaltet sowohl fixe 
           Vergütungsbestandteile als auch variable 
           Vergütungsbestandteile; die Angemessenheit richtet sich 
           insbesondere nach den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und 
           seiner persönlichen Leistung sowie nach den Ergebnissen des 
           Unternehmens (für eine nähere Beschreibung des derzeit 
           geltenden Vergütungssystems der M.A.X. Automation AG siehe 
           auch die Angaben im Geschäftsbericht 2011 auf Seite 38, der im 
           Internet unter http://www.maxautomation.de -> Investor 
           Relations -> Berichte -> Geschäftsberichte zugänglich ist). 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das bestehende System 
           zur Vergütung des Vorstands zu billigen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neuwahl des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats der M.A.X. 
           Automation AG endet mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 28. Juni 2012. Der Aufsichtsrat setzt sich 
           nach § 8 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Alt. 6, 101 Abs. 1 AktG aus 
           drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu 
           wählen sind. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, durch die Hauptversammlung 
           folgende Vertreter der Aktionäre für die Zeit bis zum Ablauf 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Hans-W. Bönninghausen, Rösrath, Kaufmann 
 
 
             Herr Bönninghausen ist Mitglied in den folgenden gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     FORTAS AG, Rösrath 
 
 
         -     Vecoplan AG, Bad Marienberg 
               (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
 
               Herr Bönninghausen hat keine weiteren Mitgliedschaften in 
               vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
 
       b)    Herrn Gerhard Lerch, Hannover, 
             Diplom-Betriebswirt 
 
 
             Herr Gerhard Lerch ist kein Mitglied in vergleichbaren in- 
             und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
       c)    Herrn Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp, Darmstadt, 
             Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der E. Merck 
             OHG 
 
 
             Herr Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp ist Mitglied im 
             folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     FORTAS AG, Rösrath (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
 
 
             Herr Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp ist Mitglied in 
             folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien: 
 
 
         -     Vorsitzender des Gesellschafterrates der E. 
               Merck KG, Darmstadt 
 
 
         -     Mitglied des Beirats der Travel Asset Group Ltd 
               Feltham, Großbritannien 
 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers, des 
           Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die 
           prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht jeweils für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der 
           M.A.X. Automation AG, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           des Zwischenlageberichts (§ 37w Abs. 5 WpHG, § 37y Nr. 2 WpHG) 
           jeweils für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
   B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
           Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei 
           der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf 
           es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut, der sich auf den 7. Juni 2012, 00:00 Uhr (MESZ) 
           ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind 
           Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft 
           spätestens bis 21. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
           Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 
           126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und 
           sind an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
             M.A.X. Automation AG 
             c/o DZ Bank AG 
             WASHO 
             Einsteinring 9 
             85609 Aschheim-Dornach 
 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises 
           werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir 
           bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und 
           des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen 
           Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, 
           alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. 
 
 
           Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, 
           der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
           Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz 
           zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag 
           entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den 
           Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
           Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung 
           allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum 
           Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
           Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
           teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
           allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
           a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können 
           ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen 
           Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der 
           Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende 
           Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der 
           Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten 
           sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt 
           der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
           eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte 
           Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, 
           dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber 
           der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b 
           BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die 
           Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem 
           gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) 
           bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, 
           dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall 
           rechtzeitig abstimmen. 
 
 
           Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur 
           Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind 
           außerdem im Internet unter http://www.maxautomation.de (-> 
           Investor Relations -> Hauptversammlung) zum Download 
           bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei 
           der Gesellschaft angefordert werden: 
 
 
             M.A.X. Automation AG 
             Investor Relations 
             Breite Straße 29-31 
             40213 Düsseldorf 
             Fax: +49 (0) 211 - 9099 111 
             E-Mail: ir@maxautomation.de 
 
 
 
           Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die 
           Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der 
           Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese 
           Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder 
           E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte 
           weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die 
           Vollmacht vor. 
 
 
           b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben 
           Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
           weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
           vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu 
           müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. 
           Entsprechende Formulare werden zusammen mit den 
           Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden 
           unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten 
           der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und 
           stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter 
           http://www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> 
           Hauptversammlung). 
 
 
           Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte 
           bis 26. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
           eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) 
           genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder 
           Fax oder E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft aber auch während der Hauptversammlung bis zum 
           Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu 
           beachten, dass die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur 
           Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine 
           ausdrückliche und ordnungsgemäß erteilte Weisung zu einzelnen 
           Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
           geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
           der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 
           Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 
           Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder 
           Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den 
           Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt 
           wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die 
           Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 
           290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der 
           Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, 
           erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer 
           Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
           131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine 
           Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 
 
 
     4.    Recht der Aktionäre auf Gegenanträge / 
           Wahlvorschläge 
 
 
           Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
           Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge 
           werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
           und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder 
           Aufsichtsrat unter http://www.maxautomation.de (-> Investor 
           Relations -> Hauptversammlung) zugänglich gemacht, falls der 
           Aktionär spätestens bis 13. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ), einen 
           Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten 
           TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 
           genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder 
           Fax oder E-Mail) übersandt hat. 
 
 
           Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
           AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines 
           Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht 
           werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß 
           ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des 
           Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers oder von 
           Aufsichtsratsmitgliedern. Wahlvorschläge müssen nicht 
           begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 
           i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht 
           zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 
           124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der 
           zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person; Name, 
           ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer 
           vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 
           sind Firma und Sitz anzugeben) und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
           (Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl zum Aufsichtsrat 
           vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten) enthalten. 
 
 
           Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer 
           Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des 
           Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen. 
 
 
     5.    Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder 
           den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.