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DGAP-HV: Esterer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2012 in 84503 Altötting, Estererstraße 12, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Esterer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Esterer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 02.07.2012 in 84503 Altötting, Estererstraße 12, 
Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
15.05.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ESTERER AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   ALTÖTTING 
 
   - ISIN: DE 000 657 702 6 - 
 
 
   EINLADUNG 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Montag, den 02.07.2012, um 10:30 Uhr 
 
   in den Räumen der Esterer Aktiengesellschaft, 
   in 84503 Altötting, Estererstraße 12, stattfindenden 
 
   109. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2011, des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 
           2011, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2011, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der 
           Esterer Aktiengesellschaft, Estererstr. 12, 84503 Altötting, 
           sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
           Aktionäre aus und können auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter www.esterer-ag.de eingesehen werden. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
           und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung 
 
 
           Die folgenden Satzungsbestimmungen sollen den Gegebenheiten 
           der Gesellschaft neu angepasst werden, im Einzelnen: 
 
 
     4a)   § 9 Abs. 5 der Satzung hat derzeit folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. In 
           ihr sind Zustimmungsvorbehalte hinsichtlich 
           Geschäftsführungsmaßnahmen enthalten. Die Befugnis des 
           Aufsichtsrats, weitere Geschäfte von seiner Zustimmung 
           abhängig zu machen, bleibt unberührt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der bisherige § 9 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
           Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung 
           geben. 
 
 
     4b)   § 12 Abs. 3 der Satzung hat derzeit folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Abgesehen von den vom Gesetz, in einer Geschäftsordnung für 
           den Vorstand oder durch Beschluss des Aufsichtsrats bestimmten 
           Fällen bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen des 
           Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    alle Vorlagen an die Hauptversammlung, 
 
 
       b)    Erteilung von Prokuren, 
 
 
       c)    Aufnahme langfristiger Verpflichtungen und 
             Kredite, 
 
 
       d)    Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
             Grundstücken sowie Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von 
             Hypotheken und von Wertpapieren, 
 
 
       e)    Errichtung und Aufhebung von 
             Zweigniederlassungen. 
 
 
 
           § 12 Abs. 3 Buchstabe d) soll neu angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der bisherige § 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           Abgesehen von den vom Gesetz, in einer Geschäftsordnung für 
           den Vorstand oder durch Beschluss des Aufsichtsrats bestimmten 
           Fällen bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen des 
           Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    alle Vorlagen an die Hauptversammlung, 
 
 
       b)    Erteilung von Prokuren, 
 
 
       c)    Aufnahme langfristiger Verpflichtungen und 
             Kredite, 
 
 
       d)    Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
             Grundstücken sowie Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von 
             Hypotheken. Außerdem Transaktionen in Wertpapieren und 
             Beteiligungen jeweils mit einem Einzelwert von mehr als EUR 
             250.000,-. 
 
 
       e)    Errichtung und Aufhebung von 
             Zweigniederlassungen. 
 
 
 
     4c)   § 17 Abs. 4 der Satzung hat derzeit folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Die Hauptversammlung darf in Ton und Bild übertragen werden, 
           soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung hierüber, 
           auch über das zur Übertragung genutzte Medium, den Umfang der 
           Übertragung und den möglichen Empfängerkreis trifft der 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der bisherige § 17 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           Die Hauptversammlung darf in Ton und Bild übertragen werden, 
           soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung hierüber, 
           auch über das zur Übertragung genutzte Medium, den Umfang der 
           Übertragung und den möglichen Empfängerkreis trifft der 
           Vorstand. 
 
 
     4d)   § 22 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut: 
 
 
           Der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, der Bericht des 
           Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstandes für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die bisherigen Bestimmungen in § 22 der Satzung werden 
           aufgehoben. 
 
 
     4e)   § 23 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut: 
 
 
           Der Bilanzgewinn wird zur Ausschüttung an die Aktionäre nach 
           dem Verhältnis der Aktiennennbeträge verwendet, soweit die 
           Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der bisherige § 23 der Satzung wird wie folgt neu gefasst und 
           wird künftig § 22 der Satzung: 
 
 
           Der Bilanzgewinn wird zur Ausschüttung an die Aktionäre nach 
           dem Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital verwendet, soweit 
           die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung 
           beschließt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012-31. 
           Dezember 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             PricewaterhouseCoopers 
             Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
   sind gem. § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung 
   spätestens bis zum Ablauf des 25.06.2012 (24 Uhr MESZ) bei der 
   Gesellschaft unter 
 
   Esterer Aktiengesellschaft 
   Postfach 1164 
   84495 Altötting 
   oder 
   Telefax: +49(0)8671/503386 
   oder 
   E-Mail: verwaltung-eag@ewd.de 
 
   angemeldet haben. Eine Umschreibung von Namensaktien im Aktienregister 
   ist mit Ablauf der Anmeldefrist bis zum Ende der Hauptversammlung 
   ausgeschlossen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher 
   im Aktienregister eingetragen ist. 
 
   Vertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können oder möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
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