DGAP-HV: Esterer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Esterer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 02.07.2012 in 84503 Altötting, Estererstraße 12,
Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2012 / 15:07
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ESTERER AKTIENGESELLSCHAFT
ALTÖTTING
- ISIN: DE 000 657 702 6 -
EINLADUNG
zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Montag, den 02.07.2012, um 10:30 Uhr
in den Räumen der Esterer Aktiengesellschaft,
in 84503 Altötting, Estererstraße 12, stattfindenden
109. ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2011, des Lageberichtes für das Geschäftsjahr
2011, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2011, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der
Esterer Aktiengesellschaft, Estererstr. 12, 84503 Altötting,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre aus und können auf der Homepage der Gesellschaft
unter www.esterer-ag.de eingesehen werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen
und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit
zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Aufsichtsrat
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung
Die folgenden Satzungsbestimmungen sollen den Gegebenheiten
der Gesellschaft neu angepasst werden, im Einzelnen:
4a) § 9 Abs. 5 der Satzung hat derzeit folgenden
Wortlaut:
Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. In
ihr sind Zustimmungsvorbehalte hinsichtlich
Geschäftsführungsmaßnahmen enthalten. Die Befugnis des
Aufsichtsrats, weitere Geschäfte von seiner Zustimmung
abhängig zu machen, bleibt unberührt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der bisherige § 9 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung
geben.
4b) § 12 Abs. 3 der Satzung hat derzeit folgenden
Wortlaut:
Abgesehen von den vom Gesetz, in einer Geschäftsordnung für
den Vorstand oder durch Beschluss des Aufsichtsrats bestimmten
Fällen bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen des
Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) alle Vorlagen an die Hauptversammlung,
b) Erteilung von Prokuren,
c) Aufnahme langfristiger Verpflichtungen und
Kredite,
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken sowie Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von
Hypotheken und von Wertpapieren,
e) Errichtung und Aufhebung von
Zweigniederlassungen.
§ 12 Abs. 3 Buchstabe d) soll neu angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der bisherige § 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Abgesehen von den vom Gesetz, in einer Geschäftsordnung für
den Vorstand oder durch Beschluss des Aufsichtsrats bestimmten
Fällen bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen des
Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) alle Vorlagen an die Hauptversammlung,
b) Erteilung von Prokuren,
c) Aufnahme langfristiger Verpflichtungen und
Kredite,
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken sowie Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von
Hypotheken. Außerdem Transaktionen in Wertpapieren und
Beteiligungen jeweils mit einem Einzelwert von mehr als EUR
250.000,-.
e) Errichtung und Aufhebung von
Zweigniederlassungen.
4c) § 17 Abs. 4 der Satzung hat derzeit folgenden
Wortlaut:
Die Hauptversammlung darf in Ton und Bild übertragen werden,
soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung hierüber,
auch über das zur Übertragung genutzte Medium, den Umfang der
Übertragung und den möglichen Empfängerkreis trifft der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der bisherige § 17 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
Die Hauptversammlung darf in Ton und Bild übertragen werden,
soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung hierüber,
auch über das zur Übertragung genutzte Medium, den Umfang der
Übertragung und den möglichen Empfängerkreis trifft der
Vorstand.
4d) § 22 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut:
Der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstandes für die
Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die bisherigen Bestimmungen in § 22 der Satzung werden
aufgehoben.
4e) § 23 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut:
Der Bilanzgewinn wird zur Ausschüttung an die Aktionäre nach
dem Verhältnis der Aktiennennbeträge verwendet, soweit die
Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung
beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der bisherige § 23 der Satzung wird wie folgt neu gefasst und
wird künftig § 22 der Satzung:
Der Bilanzgewinn wird zur Ausschüttung an die Aktionäre nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital verwendet, soweit
die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung
beschließt.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012-31.
Dezember 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
sind gem. § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung
spätestens bis zum Ablauf des 25.06.2012 (24 Uhr MESZ) bei der
Gesellschaft unter
Esterer Aktiengesellschaft
Postfach 1164
84495 Altötting
oder
Telefax: +49(0)8671/503386
oder
E-Mail: verwaltung-eag@ewd.de
angemeldet haben. Eine Umschreibung von Namensaktien im Aktienregister
ist mit Ablauf der Anmeldefrist bis zum Ende der Hauptversammlung
ausgeschlossen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher
im Aktienregister eingetragen ist.
Vertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
können oder möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs.
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May 15, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
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