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DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2012 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MISTRAL Media AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.06.2012 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MISTRAL Media AG 
 
   Köln 
 
   ISIN: DE000A1PHC13/WKN: A1PHC1 
   ISIN: DE000A1PHC21/WKN: A1PHC2 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
   am Montag, 25. Juni 2012, um 9.00 Uhr 
   im 
   Restaurant Königstuhl 
   Königstuhl 2 in 69117 Heidelberg 
 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Mistral Media AG und den Konzern, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2010, sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 
           4 HGB für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
           2010 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 in 
           seiner Sitzung am 21. Dezember 2011 gebilligt. Mit der 
           Billigung des Jahresabschlusses ist dieser festgestellt. Der 
           festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme vorzulegen. Die genannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung findet hierzu nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht statt. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Mistral Media AG und den Konzern, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2011, sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 
           4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
           2011 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 in 
           seiner Sitzung am 26. April 2012 gebilligt. Mit der Billigung 
           des Jahresabschlusses ist dieser festgestellt. Der 
           festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme vorzulegen. Die genannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung findet hierzu nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht statt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum keine 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum keine 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes Stephan Brühl und Dirk Röthig für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Stephan Brühl und Dirk Röthig keine Entlastung für 
           ihre Tätigkeit als Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 
           2011 zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
           des Vorstandes Thomas Schäfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Thomas 
           Schäfers für seine Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft im 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats Udo Treichel, Dr. Hans Ulrich 
           Abshagen, Jörg Steuer und Thomas M. Weise für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Udo Treichel, Dr. Hans Ulrich Abshagen, Jörg 
           Steuer und Thomas M. Weise für das Geschäftsjahr 2011 keine 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats Rainer Allhenn, Ralph Bieneck, 
           Matthias Frost, Sascha Magsamen, Heinz Matthies, Burkhard 
           Schäfer und Marco Stillich für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Rainer Allhenn, Ralph Bieneck, Matthias Frost, 
           Sascha Magsamen, Heinz Matthies, Burkhard Schäfer und Marco 
           Stillich für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     9.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das am 31. 
           Dezember 2012 endende Geschäftsjahr 2012 als Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung zur Sitzverlegung 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
           § 1 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
           '(2) Sitz der Gesellschaft ist Ladenburg.' 
 
 
     11.   Beschlussfassung zur Verkleinerung des 
           Aufsichtsrats und damit verbundene Satzungsänderung (Änderung 
           von § 8 Satz 1 der Satzung) 
 
 
           Von den nach dieser Hauptversammlung amtierenden sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern haben die drei Mitglieder Heinz 
           Matthies, Sascha Magsamen und Ralph Bieneck erklärt, dass sie 
           mit Eintragung der Satzungsänderung zurücktreten. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich danach, sofern die Beschlussfassungen 
           gemäß den von Vorstand und Aufsichtsrat gemachten Vorschlägen 
           gefasst werden, aus den drei Mitgliedern Burkhard Schäfer, Eva 
           Katheder und Dr. Martin Flick zusammen. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
           § 8 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
 
     12.   Beschlussfassung zur Einführung eines Genehmigten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderung (Einfügung eines 
           neuen § 4 Abs. 5) 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Folgender neuer Absatz soll als § 4 Absatz 5 der Satzung 
           hinzugefügt werden: 
 
 
           '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2017 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu 
           insgesamt 1.257.000,00 Euro (in Worten: 
           einemillionzweihundertsiebenundfünfzigtausend Euro) durch 
           Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind ab dem 
           Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
           gewinnberechtigt. Grundsätzlich ist den Aktionären ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem vom Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, 
           das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    um Spitzenbeträge auszuschließen, 
 
 
       b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, den Börsenkurs nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
             unterschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Grenze von 10% des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter 
             Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert wurden. Auf die Begrenzung auf 10% des 
             Grundkapitals ist deshalb auch die Veräußerung eigener 
             Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund eines im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals 
             gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechtsausschluss erfolgt; 
 
 
       c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage(n) zum 
             Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; 
 
 
       d)    soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, 
             die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den 
             Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen des genehmigten Kapitals 
           festzulegen.' 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
           aus dem genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
     13.   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (oder einer Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       I.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder einer Kombinationen dieser 
             Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
               Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (oder einer Kombinationen 
               dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombinationen dieser 
             Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 50.000.000,00 Euro auszugeben 
             und den Inhabern oder Gläubigern (zusammen 'Inhaber') der 
             jeweiligen, unter sich gleichberechtigten 
             Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für 
             auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
             1.257.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
             Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der MISTRAL 
             Media AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
             die MISTRAL Media AG unmittelbar oder mittelbar zu 
             mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. 
             Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die MISTRAL Media AG die Garantie für 
             die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für auf 
             den Inhaber lautende Aktien der MISTRAL Media AG zu gewähren 
             oder ihnen aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
             Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
             ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit 
             einer festen oder mit einer variablen Verzinsung 
             ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei 
             einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise 
             von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
         b)    Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
               Bezugsrechts 
 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
             kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, indem 
             die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
             Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
             MISTRAL Media AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
             die MISTRAL Media AG unmittelbar oder mittelbar zu 
             mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
             hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
             Bezugsrechts für die Aktionäre der MISTRAL Media AG nach 
             Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten 
             auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
             und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - 
             sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
             %-Grenze werden 
 
 
         *     sowohl neue Aktien angerechnet, die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 
               1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder -pflicht ausgegeben werden, 
 
 
         *     als auch solche eigenen Aktien, die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden. 
 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten ausgegeben 
             werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
             auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
         c)    Options- und Wandlungsrecht 
 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der MISTRAL Media AG berechtigen. Für 
             auf Euro lautende, durch die MISTRAL Media AG ausgegebene 
             Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

der Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
             ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
             das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer 
             Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der MISTRAL Media AG zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
             Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
             § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu 
             beachten. 
 
 
         d)    Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende 
               Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
 
 
             Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
             Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils 
             festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie - 
             mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht 
             vorgesehen ist - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
             durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der MISTRAL 
             Media AG im elektronischen Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der 
             Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der 
             Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht 
             gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
             MISTRAL Media AG im elektronischen Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis 
             einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der 
             endgültigen Festlegung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen gem. § 186 Abs. 2 AktG. § 9 Abs. 1 
             AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der 
             wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst 
             werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz 
             geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt 
             werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet 
             wird. 
 
 
         e)    Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
               Geldzahlung 
 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht 
             der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder 
             Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den 
             Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die 
             Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in 
             neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
             genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der 
             Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden können oder ein Optionsrecht 
             oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden kann. 
 
 
         f)    Options- oder Wandlungspflicht 
 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
             Options- oder eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
             oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
             'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
             oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
             In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für 
             eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
             Schlusskurs der Aktien der MISTRAL Media AG im 
             elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder 
             in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der 10 
             Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
             entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter d) 
             genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
             Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
         g)    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
             Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum und eine 
             mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen 
             oder im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibung/en ausgebenden Konzerngesellschaft der 
             MISTRAL Media AG festzulegen. 
 
 
       II.   Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu 1.257.000,00 EUR durch 
             Ausgabe von bis zu 1.257.000 neuen, auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, die aufgrund 
             der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2012 beschlossenen 
             Ermächtigung bis zum 24. Juni 2017 von der MISTRAL Media AG 
             oder einer Konzerngesellschaft der MISTRAL Media AG im Sinne 
             von § 18 AktG, an der die MISTRAL Media AG unmittelbar oder 
             mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals 
             beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             von Schuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber der Schuldverschreibungen von ihren 
             Options-, Wandel-, Genuss- oder anderen Rechten Gebrauch 
             machen oder zur Wandlung- oder Optionsausübung verpflichtete 
             Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung 
             erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der 
             Schuldverschreibungsbedingungen benötigt wird. Die aufgrund 
             der Ausübung der Rechte der Schuldverschreibungsinhaber oder 
             der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       III.  Satzungsänderungen 
 
 
             In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt: 
 
 
             '(6) Das Grundkapital ist um bis zu 1.257.000,00 Euro (in 
             Worten: einemillionzweihundertsiebenundfünfzigtausend Euro), 
             eingeteilt in bis zu Stück 1.257.000 auf den Inhaber 
             lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur 
             Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente), die von der MISTRAL Media AG oder einer 
             Konzerngesellschaft der MISTRAL Media AG im Sinne von § 18 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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