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DGAP-HV: GCI Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GCI Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GCI Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GCI Industrie AG 
 
   München 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
 
   GCI Industrie AG 
   (WKN 585518; ISIN DE0005855183) 
 
   München 
 
   am Dienstag, den 26. Juni 2012, 
   um 14:00 Uhr 
   im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GCI Industrie AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der 
           Lageberichte für die GCI Industrie AG und den Konzern zum 31. 
           Dezember 2011 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie 
           Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können 
           im Internet unter www.gci-industrie.com unter dem Link 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' sowie in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der GCI Industrie AG, Brienner Straße 
           7, D-80333 München eingesehen werden. Sie werden jedem 
           Aktionär auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie 
           zugesandt. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
           liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 537.419,99 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
             Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und 
             noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e 
             Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
             Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis zum 
             25. Juni 2017. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft 
             am 23. Juli 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien endet mit Beginn der 
             Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig 
             oder in mehreren Schritten, zur Verfolgung auch 
             verschiedener Zwecke durch die Gesellschaft, ihre 
             Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
             durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel 
               (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
               gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Mittelwert der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder 
               einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei letzten 
               Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
               um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 
               20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
               angepasst werden. In diesem Fall wird auf den 
               Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
               des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
               Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, kann 
               das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils 
               angebotenen Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen 
             Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. 
 
 
         (2)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten 
               beziehungsweise übertragen werden, wobei das Arbeits- 
               beziehungsweise Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots 
               oder der Zusage bestehen muss. 
 
 
         (3)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
               oder Aktien, angeboten und auf diese übertragen werden. 
 
 
         (4)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               gegen Barzahlung an einzelne Aktionäre oder Dritte 
               veräußert werden, wenn der Preis den Börsenpreis zum 
               Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
         (5)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
               Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
               Aktien aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
               oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
               Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
 
 
           Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter lit. c) 
           Ziff. (4) und (5) verwendeten Aktien, soweit sie in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.