DGAP-HV: GCI Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GCI Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
16.05.2012 / 15:15
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GCI Industrie AG
München
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der
GCI Industrie AG
(WKN 585518; ISIN DE0005855183)
München
am Dienstag, den 26. Juni 2012,
um 14:00 Uhr
im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München.
I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
GCI Industrie AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der
Lageberichte für die GCI Industrie AG und den Konzern zum 31.
Dezember 2011 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie
Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2011
Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können
im Internet unter www.gci-industrie.com unter dem Link
'Investor Relations/Hauptversammlung' sowie in den
Geschäftsräumen am Sitz der GCI Industrie AG, Brienner Straße
7, D-80333 München eingesehen werden. Sie werden jedem
Aktionär auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie
zugesandt. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat,
liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 537.419,99 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e
Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis zum
25. Juni 2017. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft
am 23. Juli 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien endet mit Beginn der
Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder in mehreren Schritten, zur Verfolgung auch
verschiedener Zwecke durch die Gesellschaft, ihre
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte ausgenutzt werden.
b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Kaufangebots.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse,
so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel
(oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei letzten
Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als
20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das
Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte
Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, kann
das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann
vorgesehen werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser
oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
(1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
(2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten
beziehungsweise übertragen werden, wobei das Arbeits-
beziehungsweise Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots
oder der Zusage bestehen muss.
(3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen
oder Aktien, angeboten und auf diese übertragen werden.
(4) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
gegen Barzahlung an einzelne Aktionäre oder Dritte
veräußert werden, wenn der Preis den Börsenpreis zum
Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet.
(5) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf
Aktien aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen
Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen verwendet werden.
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter lit. c)
Ziff. (4) und (5) verwendeten Aktien, soweit sie in
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May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)
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