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DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Wirecard AG 
 
   Aschheim 
 
   ISIN: DE0007472060 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen 
   Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
           Tagesordnung 
 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns 
           des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 sollen EUR 0,10 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahrs 2011 in Höhe von EUR 31.908.429,28 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,10 
             je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt eines 
             Betrages von EUR 11.198.345,20. 
 
 
       b)    Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 
             20.710.084,08 auf neue Rechnung. 
 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2011 beendete 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der 
           Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & 
           Issuing GmbH) 
 
 
           Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 
           2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & 
           Issuing GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 156848) als 
           beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
           Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 
           'Organträger' genannt - und Wire Card Beteiligungs GmbH 
           (demnächst: Wirecard Acquiring & Issuing GmbH), Einsteinring 
           35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
           - 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und 
           ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
           unter HRB 169227. 
 
 
           Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München 
           und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 156848. 
 
 
       1.    Leitung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
 
       b)    Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder 
             durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder 
             auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der 
             Organgesellschaft jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
       c)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers zu folgen. 
 
 
       2.    Gewinnabführung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in 
             analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG 
             während der Dauer dieses Vertrages ihren gesamten, nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       b)    Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit 
             in die Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen 
             Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. 
             In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende 
             Betrag um den in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
             Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       c)    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       d)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       3.    Auskunftsrecht 
 
 
       a)    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher 
             und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
             Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
       b)    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
             geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
             wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
       4.    Verlustübernahme 
 
 
       a)    Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. 
 
 
       b)    Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die 
             Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden 
             Fassung. 
 
 
       c)    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 

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May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -2-

jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       5.    Steuerumlage 
 
 
       a)    Der Organträger ist berechtigt, für Gewerbesteuer 
             und Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) 
             von der Organgesellschaft eine Umlage zu erheben. 
 
 
       b)    Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. 
             Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der 
             tatsächlich bei dem Organträger anfallende Steueraufwand 
             umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete 
             Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass der von der 
             Organgesellschaft zu tragende Steueranteil im Durchschnitt 
             der Jahre nur die tatsächlich von dem Organträger gezahlte 
             und durch die Organgesellschaft wirtschaftlich verursachte 
             Steuer umfasst. 
 
 
       c)    Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich 
             gehört, und wird nach Mitteilung der Berechnung an die 
             Organgesellschaft fällig. Der Organträger hat das Recht, 
             bereits während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf den 
             voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen. 
 
 
       6.    Wirksamkeit, Vertragsdauer 
 
 
       a)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung 
             des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft geschlossen. Mit Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wird dieser 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam. 
 
 
       b)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 
             31. Dezember 2017. Wird er nicht gekündigt, verlängert er 
             sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die 
             Kündigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       c)    Das Recht zur Kündigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, (i) die 
             Veräußerung von sämtlichen Anteilen der Organgesellschaft; 
             (ii) die Einbringung der Organbeteiligung durch den 
             Organträger; (iii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung 
             oder Liquidation des Organträgers oder der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       d)    Bei Beendigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages leistet der Organträger den 
             Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit gem. § 303 AktG. 
 
 
       7.    Sonstiges 
 
 
       a)    Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages 
             einschließlich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
             der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend 
             erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für diese 
             Ziffer 7 lit. a). 
 
 
       b)    Überschriften dieses Vertrages sind rechtlich 
             unverbindlich und haben nur erläuternde Bedeutung. 
 
 
       c)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die 
             Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer 
             nichtigen, rechtsunwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten 
             kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses 
             Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der 
             Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. 
             Dies gilt auch im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
             Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen 
             Leistungs- und Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die 
             gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als 
             vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 
             Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 
 
 
 
           Aschheim, 10. Mai 2012 
 
 
           Wirecard AG, Der Vorstand 
           gez. Dr. Markus Braun, Burkhard Ley, Jan Marsalek 
 
 
           Wire Card Beteiligungs GmbH, Die Geschäftsführung 
           gez. Dr. Markus Braun' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Hauptversammlung stimmt dem am 10. Mai 2012 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der Gesellschaft als herrschender Gesellschaft und 
           der Wire Card Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Aschheim (AG 
           München HRB 156848) als beherrschter Gesellschaft zu. 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der 
           Trustpay International GmbH (demnächst: Wirecard Sales 
           International GmbH) 
 
 
           Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 
           2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Trustpay International GmbH (demnächst: Wirecard Sales 
           International GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 
           187465) als beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser 
           hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
           Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 
           'Organträger' genannt - und Trustpay International GmbH 
           (demnächst: Wirecard Sales International GmbH), Einsteinring 
           35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
           - 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und 
           ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
           unter HRB 169227. 
 
 
           Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München 
           und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 187465. 
 
 
       1.    Leitung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
 
       b)    Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder 
             durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder 
             auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der 
             Organgesellschaft jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
       c)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers zu folgen. 
 
 
       2.    Gewinnabführung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in 
             analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG 
             während der Dauer dieses Vertrages ihren gesamten, nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       b)    Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit 
             in die Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen 
             Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. 
             In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende 
             Betrag um den in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
             Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       c)    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       d)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 

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May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -3-

erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       3.    Auskunftsrecht 
 
 
       a)    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher 
             und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
             Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
       b)    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
             geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
             wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
       4.    Verlustübernahme 
 
 
       a)    Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. 
 
 
       b)    Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die 
             Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden 
             Fassung. 
 
 
       c)    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       5.    Steuerumlage 
 
 
       a)    Der Organträger ist berechtigt, für Gewerbesteuer 
             und Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) 
             von der Organgesellschaft eine Umlage zu erheben. 
 
 
       b)    Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. 
             Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der 
             tatsächlich bei dem Organträger anfallende Steueraufwand 
             umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete 
             Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass der von der 
             Organgesellschaft zu tragende Steueranteil im Durchschnitt 
             der Jahre nur die tatsächlich von dem Organträger gezahlte 
             und durch die Organgesellschaft wirtschaftlich verursachte 
             Steuer umfasst. 
 
 
       c)    Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich 
             gehört, und wird nach Mitteilung der Berechnung an die 
             Organgesellschaft fällig. Der Organträger hat das Recht, 
             bereits während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf den 
             voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen. 
 
 
       6.    Wirksamkeit, Vertragsdauer 
 
 
       a)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung 
             des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft geschlossen. Mit Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wird dieser 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam. 
 
 
       b)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 
             31. Dezember 2017. Wird er nicht gekündigt, verlängert er 
             sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die 
             Kündigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       c)    Das Recht zur Kündigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, (i) die 
             Veräußerung von sämtlichen Anteilen der Organgesellschaft; 
             (ii) die Einbringung der Organbeteiligung durch den 
             Organträger; (iii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung 
             oder Liquidation des Organträgers oder der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       d)    Bei Beendigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages leistet der Organträger den 
             Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit gem. § 303 AktG. 
 
 
       7.    Sonstiges 
 
 
       a)    Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages 
             einschließlich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
             der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend 
             erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für diese 
             Ziffer 7 lit. a). 
 
 
       b)    Überschriften dieses Vertrages sind rechtlich 
             unverbindlich und haben nur erläuternde Bedeutung. 
 
 
       c)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die 
             Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer 
             nichtigen, rechtsunwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten 
             kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses 
             Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der 
             Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. 
             Dies gilt auch im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
             Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen 
             Leistungs- und Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die 
             gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als 
             vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 
             Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 
 
 
 
           Aschheim, 10. Mai 2012 
 
 
           Wirecard AG, Der Vorstand 
           gez. Dr. Markus Braun, Burkhard Ley, Jan Marsalek 
 
 
           Trustpay International GmbH, Die Geschäftsführung 
           gez. Jan Marsalek' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Hauptversammlung stimmt dem am 10. Mai 2012 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der Gesellschaft als herrschender Gesellschaft und 
           der Trustpay International GmbH mit dem Sitz in Aschheim (AG 
           München HRB 187465) als beherrschter Gesellschaft zu. 
 
 
     8     Beschlussfassung über Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012 sowie über die Änderung der Satzung 
 
 
           Bei einem Grundkapital von EUR 111.983.452,00 verfügt die 
           Gesellschaft derzeit über ein genehmigtes Kapital in Höhe von 
           EUR 27.119.339,00 (Genehmigtes Kapital 2009/I). Die 
           entsprechende in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
           Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Um der 
           Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität 
           einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
           werden und das bestehende genehmigte Kapital soll hierdurch 
           vollständig ersetzt werden. 
 
 
           Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn dieses 
           abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
           wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 

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May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien gemäß § 204 Abs. 3 AktG, wenn der 
             Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht mehr als um 
             höchstens 30 % unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 5 % des 
             Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden 
             alle Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
             Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
             Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit 
             der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu einem Preis 
             ausgegeben werden, der unterhalb des Börsenpreises liegt. 
             Die 5 %-Grenze findet keine Anwendung, wenn der Börsenpreis 
             hierbei nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschritten wird; 
 
 
       *     die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen 
             auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 % des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             nicht überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben. § 4 Abs. 2 der Satzung 
           wird durch die folgende Regelung vollständig ersetzt: 
 
 
           'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn dieses 
           abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
           wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien gemäß § 204 Abs. 3 AktG, wenn der 
             Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht mehr als um 
             höchstens 30 % unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 5 % des 
             Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden 
             alle Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
             Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
             Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit 
             der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu einem Preis 
             ausgegeben werden, der unterhalb des Börsenpreises liegt. 
             Die 5 %-Grenze findet keine Anwendung, wenn der Börsenpreis 
             hierbei nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschritten wird; 
 
 
       *     die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen 
             auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 % des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             nicht überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.' 
 
 
     9     Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung 
           eines bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 

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May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.