Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 10.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
59 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Wirecard AG 
 
   Aschheim 
 
   ISIN: DE0007472060 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen 
   Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
           Tagesordnung 
 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns 
           des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 sollen EUR 0,10 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahrs 2011 in Höhe von EUR 31.908.429,28 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,10 
             je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt eines 
             Betrages von EUR 11.198.345,20. 
 
 
       b)    Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 
             20.710.084,08 auf neue Rechnung. 
 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2011 beendete 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der 
           Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & 
           Issuing GmbH) 
 
 
           Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 
           2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & 
           Issuing GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 156848) als 
           beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
           Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 
           'Organträger' genannt - und Wire Card Beteiligungs GmbH 
           (demnächst: Wirecard Acquiring & Issuing GmbH), Einsteinring 
           35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
           - 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und 
           ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
           unter HRB 169227. 
 
 
           Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München 
           und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 156848. 
 
 
       1.    Leitung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
 
       b)    Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder 
             durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder 
             auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der 
             Organgesellschaft jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
       c)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers zu folgen. 
 
 
       2.    Gewinnabführung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in 
             analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG 
             während der Dauer dieses Vertrages ihren gesamten, nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       b)    Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit 
             in die Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen 
             Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. 
             In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende 
             Betrag um den in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
             Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       c)    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       d)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       3.    Auskunftsrecht 
 
 
       a)    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher 
             und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
             Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
       b)    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
             geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
             wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
       4.    Verlustübernahme 
 
 
       a)    Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. 
 
 
       b)    Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die 
             Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden 
             Fassung. 
 
 
       c)    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -2-

jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       5.    Steuerumlage 
 
 
       a)    Der Organträger ist berechtigt, für Gewerbesteuer 
             und Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) 
             von der Organgesellschaft eine Umlage zu erheben. 
 
 
       b)    Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. 
             Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der 
             tatsächlich bei dem Organträger anfallende Steueraufwand 
             umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete 
             Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass der von der 
             Organgesellschaft zu tragende Steueranteil im Durchschnitt 
             der Jahre nur die tatsächlich von dem Organträger gezahlte 
             und durch die Organgesellschaft wirtschaftlich verursachte 
             Steuer umfasst. 
 
 
       c)    Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich 
             gehört, und wird nach Mitteilung der Berechnung an die 
             Organgesellschaft fällig. Der Organträger hat das Recht, 
             bereits während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf den 
             voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen. 
 
 
       6.    Wirksamkeit, Vertragsdauer 
 
 
       a)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung 
             des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft geschlossen. Mit Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wird dieser 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam. 
 
 
       b)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 
             31. Dezember 2017. Wird er nicht gekündigt, verlängert er 
             sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die 
             Kündigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       c)    Das Recht zur Kündigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, (i) die 
             Veräußerung von sämtlichen Anteilen der Organgesellschaft; 
             (ii) die Einbringung der Organbeteiligung durch den 
             Organträger; (iii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung 
             oder Liquidation des Organträgers oder der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       d)    Bei Beendigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages leistet der Organträger den 
             Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit gem. § 303 AktG. 
 
 
       7.    Sonstiges 
 
 
       a)    Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages 
             einschließlich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
             der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend 
             erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für diese 
             Ziffer 7 lit. a). 
 
 
       b)    Überschriften dieses Vertrages sind rechtlich 
             unverbindlich und haben nur erläuternde Bedeutung. 
 
 
       c)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die 
             Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer 
             nichtigen, rechtsunwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten 
             kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses 
             Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der 
             Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. 
             Dies gilt auch im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
             Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen 
             Leistungs- und Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die 
             gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als 
             vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 
             Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 
 
 
 
           Aschheim, 10. Mai 2012 
 
 
           Wirecard AG, Der Vorstand 
           gez. Dr. Markus Braun, Burkhard Ley, Jan Marsalek 
 
 
           Wire Card Beteiligungs GmbH, Die Geschäftsführung 
           gez. Dr. Markus Braun' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Hauptversammlung stimmt dem am 10. Mai 2012 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der Gesellschaft als herrschender Gesellschaft und 
           der Wire Card Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Aschheim (AG 
           München HRB 156848) als beherrschter Gesellschaft zu. 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der 
           Trustpay International GmbH (demnächst: Wirecard Sales 
           International GmbH) 
 
 
           Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 
           2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Trustpay International GmbH (demnächst: Wirecard Sales 
           International GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 
           187465) als beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser 
           hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
           Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 
           'Organträger' genannt - und Trustpay International GmbH 
           (demnächst: Wirecard Sales International GmbH), Einsteinring 
           35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
           - 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und 
           ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
           unter HRB 169227. 
 
 
           Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München 
           und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 187465. 
 
 
       1.    Leitung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. 
 
 
       b)    Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder 
             durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder 
             auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der 
             Organgesellschaft jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, 
             aufrecht zu erhalten oder zu beenden. 
 
 
       c)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers zu folgen. 
 
 
       2.    Gewinnabführung 
 
 
       a)    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in 
             analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG 
             während der Dauer dieses Vertrages ihren gesamten, nach 
             Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
             Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       b)    Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit 
             in die Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen 
             Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. 
             In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende 
             Betrag um den in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
             Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       c)    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       d)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -3-

erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       3.    Auskunftsrecht 
 
 
       a)    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher 
             und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
             Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
       b)    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die 
             geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
             wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
       4.    Verlustübernahme 
 
 
       a)    Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind. 
 
 
       b)    Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die 
             Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden 
             Fassung. 
 
 
       c)    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
             jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort 
             fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       5.    Steuerumlage 
 
 
       a)    Der Organträger ist berechtigt, für Gewerbesteuer 
             und Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) 
             von der Organgesellschaft eine Umlage zu erheben. 
 
 
       b)    Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. 
             Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der 
             tatsächlich bei dem Organträger anfallende Steueraufwand 
             umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete 
             Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass der von der 
             Organgesellschaft zu tragende Steueranteil im Durchschnitt 
             der Jahre nur die tatsächlich von dem Organträger gezahlte 
             und durch die Organgesellschaft wirtschaftlich verursachte 
             Steuer umfasst. 
 
 
       c)    Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit 
             Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich 
             gehört, und wird nach Mitteilung der Berechnung an die 
             Organgesellschaft fällig. Der Organträger hat das Recht, 
             bereits während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf den 
             voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen. 
 
 
       6.    Wirksamkeit, Vertragsdauer 
 
 
       a)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung 
             des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft geschlossen. Mit Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wird dieser 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam. 
 
 
       b)    Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 
             31. Dezember 2017. Wird er nicht gekündigt, verlängert er 
             sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die 
             Kündigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       c)    Das Recht zur Kündigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, (i) die 
             Veräußerung von sämtlichen Anteilen der Organgesellschaft; 
             (ii) die Einbringung der Organbeteiligung durch den 
             Organträger; (iii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung 
             oder Liquidation des Organträgers oder der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       d)    Bei Beendigung dieses Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages leistet der Organträger den 
             Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit gem. § 303 AktG. 
 
 
       7.    Sonstiges 
 
 
       a)    Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages 
             einschließlich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
             der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend 
             erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für diese 
             Ziffer 7 lit. a). 
 
 
       b)    Überschriften dieses Vertrages sind rechtlich 
             unverbindlich und haben nur erläuternde Bedeutung. 
 
 
       c)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die 
             Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer 
             nichtigen, rechtsunwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten 
             kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses 
             Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der 
             Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. 
             Dies gilt auch im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
             Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen 
             Leistungs- und Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die 
             gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als 
             vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 
             Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 
 
 
 
           Aschheim, 10. Mai 2012 
 
 
           Wirecard AG, Der Vorstand 
           gez. Dr. Markus Braun, Burkhard Ley, Jan Marsalek 
 
 
           Trustpay International GmbH, Die Geschäftsführung 
           gez. Jan Marsalek' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Hauptversammlung stimmt dem am 10. Mai 2012 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der Gesellschaft als herrschender Gesellschaft und 
           der Trustpay International GmbH mit dem Sitz in Aschheim (AG 
           München HRB 187465) als beherrschter Gesellschaft zu. 
 
 
     8     Beschlussfassung über Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012 sowie über die Änderung der Satzung 
 
 
           Bei einem Grundkapital von EUR 111.983.452,00 verfügt die 
           Gesellschaft derzeit über ein genehmigtes Kapital in Höhe von 
           EUR 27.119.339,00 (Genehmigtes Kapital 2009/I). Die 
           entsprechende in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
           Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Um der 
           Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität 
           einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
           werden und das bestehende genehmigte Kapital soll hierdurch 
           vollständig ersetzt werden. 
 
 
           Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn dieses 
           abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
           wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -4-

der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien gemäß § 204 Abs. 3 AktG, wenn der 
             Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht mehr als um 
             höchstens 30 % unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 5 % des 
             Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden 
             alle Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
             Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
             Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit 
             der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu einem Preis 
             ausgegeben werden, der unterhalb des Börsenpreises liegt. 
             Die 5 %-Grenze findet keine Anwendung, wenn der Börsenpreis 
             hierbei nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschritten wird; 
 
 
       *     die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen 
             auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 % des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             nicht überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben. § 4 Abs. 2 der Satzung 
           wird durch die folgende Regelung vollständig ersetzt: 
 
 
           'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
           Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
           der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn dieses 
           abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
           wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       *     zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
             der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
             auszugeben sind; 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von 
             Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen 
             oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; 
 
 
       *     um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- 
             oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- 
             oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; sowie 
 
 
       *     bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien gemäß § 204 Abs. 3 AktG, wenn der 
             Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht mehr als um 
             höchstens 30 % unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 5 % des 
             Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden 
             alle Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
             Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
             Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit 
             der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu einem Preis 
             ausgegeben werden, der unterhalb des Börsenpreises liegt. 
             Die 5 %-Grenze findet keine Anwendung, wenn der Börsenpreis 
             hierbei nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschritten wird; 
 
 
       *     die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen 
             auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 % des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             nicht überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
           Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.' 
 
 
     9     Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung 
           eines bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -5-

a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 auszugeben und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
           Optionsrechte bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue, auf den 
           Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft bis zu einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
           25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Die Optionsschuldverschreibungen und 
           Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können 
           außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
           begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare oder 
           mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Wirecard AG 
           ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           Gesellschaft die Garantie für die 
           Optionsschuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Inhabern solcher 
           Optionsschuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen 
           Optionsrechte/Wandlungsrechte auf neue Aktien der Wirecard AG 
           zu gewähren. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen kann den Aktionären 
           auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
           Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder den 
           Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen 
           nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
           wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor 
           ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden, 
           vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen 
           mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
           Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - 
           im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
           vorgenannte 10 %-Grenze werden 
 
 
       *     sowohl neue Aktien angerechnet, die nach dem 
             Beginn des 26. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
             S. 4 AktG ausgegeben werden, 
 
 
       *     als auch solche eigenen Aktien, die nach dem 
             Beginn des 26. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. § 186 Abs. 
             3 S. 4 AktG veräußert werden. 
 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sind zudem jeweils insoweit beschränkt, als sie 
           nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder mit Options- oder Wandlungspflichten auf 
           Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals gelten, 
           der insgesamt 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung nicht überschreiten darf; auf 
           diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
           unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
           bzw. auszugeben sind. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
           den Inhaber lautenden neuen Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass 
           der Optionspreis durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
           Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen 
           nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
           kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
           Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
           ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der 
           Schuldverschreibungen das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
           nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in neue, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
           und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und / oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu beachten. 
 
 
           Die Wandlungsbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum 
           Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen. 
           Ferner können die Wandlungsbedingungen dem Unternehmen die 
           Möglichkeit eröffnen, dass entsprechend einer diesbezüglichen 
           gesonderten Ermächtigung des Vorstands durch die 
           Hauptversammlung Wandlungs- und Optionsrechte durch vom 
           Unternehmen gehaltene eigene Aktien bedient werden dürfen. 
           Schließlich können die Wandelanleihebedingungen vorsehen, dass 
           im Falle der Wandlung die Gesellschaft den 
           Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe 
           der Anleihebedingungen dem Durchschnittswert der Aktien in der 
           XETRA-Schlussauktion während der letzten zehn Börsentage vor 
           Erklärung der Wandlung an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           entspricht. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
           Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
           Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
 
           Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der Aktien im 
           XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht 
           unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche 
           Schlusskurs an den 10 Börsenhandelstagen vor der endgültigen 
           Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur 
           Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung 
           der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem 
           Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit 
           Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
           maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
           Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -6-

1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
           Bestimmung der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen durch 
           Zahlung eines entsprechenden Betrages in bar bei Ausnutzung 
           des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung 
           ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
           Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder 
           Wandelanleihen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und 
           den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung 
           des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Statt einer 
           Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch 
           das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten 
           Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können 
           darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine 
           Anpassung der Options-/Wandlungsrechte vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
           Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
           Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. 
           Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum 
           festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden 
           Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 
 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu EUR 25.000.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber 
           von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß 
           vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 25. Juni 2017 von 
           der Wirecard AG oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben 
           werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß a) 
           jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
           wie von den Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
           wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre 
           Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom 
           Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn 
           teil. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
 
           § 4 Abs. 4 der Satzung (Grundkapital) (bisher leer) wird wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 25.000.000,00, eingeteilt 
           in bis zu Stück 25.000.000 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen der von 
           der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund der von der 
           Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 beschlossenen Ermächtigung 
           des Vorstands bis zum 25. Juni 2017 auszugebenden Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung 
           verpflichteten Inhaber der von der Gesellschaft oder deren 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 25. Juni 2017 
           auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
           Wandlung erfüllen. 
 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
           dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
           durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 
             und Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
             der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen, damit im 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
   ********* 
 
           Bericht des Vorstandes 
           zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals auszuschließen: 
 
 
   Die unter TOP 8 vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der 
   Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
   erlaubt es des Weiteren dem Vorstand, flexibel auf kurzfristig 
   auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
   Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Im 
   Einzelnen: 
 
     1.    Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für 
           die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012: 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 26. Juni 
   2012 vor, ein neues Genehmigtes Kapitals 2012 zu schaffen und das 
   bestehende genehmigte Kapital hierdurch vollständig zu ersetzen. 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 111.983.452,00. 
 
   Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung war der Vorstand 
   ermächtigt, bis zum 18. Juni 2014 das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmal oder mehrmals um bis zu EUR 
   37.299.652,00 durch Ausgabe bis zu 37.299.652 neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I). Das 
   Genehmigte Kapital 2009/I wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung 
   vom 18. Juni 2009 in Höhe von EUR 37.299.652,00 beschlossen und am 20. 
   August 2009 in das Handelsregister eingetragen. Am 7. März 2012 
   beschloss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
   Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital um EUR 10.180.313,00 
   auf EUR 111.983.452,00 durch Ausgabe von 10.180.313 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von Euro 1,00 je Aktie gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die 
   Kapitalerhöhung wurde auch in voller Höhe durchgeführt und am 9. März 
   2012 in das Handelsregister eingetragen. Nach teilweiser Ausnutzung 
   beträgt das Genehmigte Kapital 2009/I derzeit noch EUR 27.119.339,00. 
 
   Das Genehmigte Kapital vom 14. Dezember 2004 in § 4 Abs. 2 der Satzung 
   ist am 14. Dezember 2009 abgelaufen. Ein weiteres genehmigtes Kapital 
   besteht nicht. 
 
   Um der Gesellschaft dennoch die größtmögliche Flexibilität 
   einzuräumen, soll anstelle des Genehmigten Kapitals 2009/I ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden, das 
   die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig um bis zu 
   insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen. 
 
     2.    Neues Genehmigtes Kapital 2012 und damit verbundene 
           Vorteile für die Gesellschaft: 
 
 
   Der Vorstand schlägt vor, die Satzungsregelungen über das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2009/I aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 
   2012 bis zu einer Höhe von EUR 30.000.000,00 zu schaffen. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2012 ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen und beschränkt auf eine 
   Teilmenge des genehmigten Kapitals auszuschließen (dazu unten 3.). Die 
   Ermächtigung soll bis zum 25. Juni 2017 erteilt werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   Genehmigten Kapital 2012 soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
   Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von 
   strategischen Entscheidungen besser reagieren zu können sowie 
   kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
   erhalten. 
 
     3.    Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 ermächtigt 
   sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2012 ist erforderlich, um 
   ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2012 soll des Weiteren 
   ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen 
   Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis 
   wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % 
   des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
   damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine 
   derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss 
   als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
   Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
   Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren 
   relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die 
   Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu 
   erwerben. 
 
   Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf einen Anteil von 
   höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Auf diese Begrenzung sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Diese 
   Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst 
   geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
   Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
   Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
   an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
   auszuschließen. 
 
   Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck 
   dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
   an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen 
   Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft 
   steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an 
   den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, 
   Teile von Unternehmen, Beteiligungen hieran oder sonstige wesentliche 
   Betriebsmittel zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. 
   Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung 
   dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines 
   Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung hieran 
   oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln über die Gewährung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, 
   dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
   eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen 
   erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, 
   eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die 
   notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln schnell 
   und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem 
   Bezugsrechtsausschluss zwar jeweils zu einer Verringerung der 
   relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines uneingeschränkten 
   Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen 
   Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit 
   für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
   nicht erreichbar. 
 
   Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen wesentlichen 
   Betriebsmitteln konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, 
   ob er von dem Genehmigten Kapital 2012 zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
   sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien 
   Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb von sonstigen 
   wesentlichen Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
   Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine 
   erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien 
   der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmittel 
   andererseits werden neutrale Unternehmenswertgutachten von 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten 
   internationalen Investmentbanken sein. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht 
   auszuschließen um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- oder 
   Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es 
   ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- oder Optionsrechts oder in 
   Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; derzeit 
   hat die Gesellschaft keine Optionsscheine oder Wandel- oder 
   Optionsanleihen ausgegeben. Die Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 
   wird jedoch ersucht, die Gesellschaft zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen zu ermächtigen. 
 
   Durch die Ermächtigung soll zudem zum einen die Möglichkeit geschaffen 
   werden, die Aktien als Belegschaftsaktien Mitgliedern der 
   Geschäftsführung der Gesellschaft zu einem Preis, der den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet anbieten zu können. Zum anderen soll 
   die Möglichkeit geschaffen werden, die Aktien als Belegschaftsaktien 
   Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der 
   Geschäftsführungen und Arbeitnehmern verbundener Unternehmen zu einem 
   Preis von bis zu 30 % unterhalb des Börsenpreises zum Erwerb anbieten 
   zu können. Diese Ermächtigung tritt neben die bestehende Ermächtigung, 
   zurückerworbene Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft zur Erfüllung von bestehenden Options- bzw. 
   Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
   ausgeben zu dürfen. 
 
   Die Ermächtigung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien zu einem Preis 
   unterhalb des Börsenpreises an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
   Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen beschränkt sich auf insgesamt 
   höchstens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Die 
   5 %-Grenze gilt jedoch nicht, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis 
   nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
   Auf die Begrenzung von 5 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
   die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe 
   neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   als Belegschaftsaktien zu einem Preis unterhalb des Börsenpreises an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführungen 
   und Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben werden. Die Anrechnung der Ausgabe neuer Aktien aus 
   genehmigtem Kapital auf diese 5 %-Grenze entfällt, wenn die Ausgabe 
   der Aktien aus genehmigtem Kapital zu einem Preis erfolgt, der den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.