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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE 000 540 8918 ISIN DE000A1ML7C6 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 27. Juni 2012, um 10:00 
   Uhr, in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 
   München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft zum 31.12.2011, des Lageberichts für die 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 sowie eines 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 
           Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 1.027.381,79 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 175.860,00 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,02 auf insgesamt 
             8.793.000 dividendenberechtigte Stückaktien zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag von EUR 851.521,79 
             sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf 
             eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
             Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2012 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2010 und Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bis zum 08. Juni 2015 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             3.387.001,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010), wird 
             hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die 
             Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter b) bis d) 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
             genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis spätestens zum 26. Juni 2017 das 
             Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- durch Ausgabe von bis zu 
             4.831.499 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe 
             laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den 
             Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das 
             gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
             werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
             einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
             Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
             zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       d)    § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend den 
             vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis spätestens zum 26. Juni 2017 das 
               Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
               insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- durch Ausgabe von bis zu 
               4.831.499 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
               Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe 
               laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den 
               Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das 
               gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
               werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut 
               oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
               Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären der Your Family Entertainment 
               Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
                 beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                 der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                 berücksichtigen; 
 
 
           -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
                 des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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