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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE 000 540 8918 ISIN DE000A1ML7C6 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 27. Juni 2012, um 10:00 
   Uhr, in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 
   München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft zum 31.12.2011, des Lageberichts für die 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 sowie eines 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 
           Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 1.027.381,79 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 175.860,00 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,02 auf insgesamt 
             8.793.000 dividendenberechtigte Stückaktien zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag von EUR 851.521,79 
             sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf 
             eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
             Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2012 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2010 und Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bis zum 08. Juni 2015 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             3.387.001,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010), wird 
             hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die 
             Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter b) bis d) 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
             genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis spätestens zum 26. Juni 2017 das 
             Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- durch Ausgabe von bis zu 
             4.831.499 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe 
             laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den 
             Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das 
             gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
             werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
             einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
             Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
             zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       d)    § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend den 
             vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis spätestens zum 26. Juni 2017 das 
               Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
               insgesamt bis zu EUR 4.831.499,- durch Ausgabe von bis zu 
               4.831.499 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
               Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe 
               laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
               zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den 
               Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das 
               gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
               werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut 
               oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
               Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären der Your Family Entertainment 
               Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
                 beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                 der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                 berücksichtigen; 
 
 
           -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
                 des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-

Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die mit Beschluss der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 13. Juli 2010 erteilte Ermächtigung, bis 
             zum 12. Juli 2015 eigene Aktien zu erwerben, wird im 
             Hinblick auf die Schaffung einer neuen Ermächtigung unter b) 
             bis d) mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
             neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung 
             kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch 
             die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte 
             ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 26. Juni 
             2017. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 20 % über- 
               oder unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
               über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet 
               ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär der 
               Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Your Family Entertainment 
             Aktiengesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung 
             erworben werden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle 
             Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse 
 
 
         aa)   Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         bb)   an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         cc)   einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die 
               Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
               zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
               ermächtigt. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
             erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
             oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
             insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der 
             vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa) und bb) verwendet 
             werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die 
             Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die 
             Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden 
             Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für 
             die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Unternehmensgegenstands und die entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Die Your Family Entertainment Aktiengesellschaft plant, ihre 
           Geschäftsaktivitäten im Bereich des Betriebs von Radio- und 
           Fernsehsendern zu vertiefen. Um dieser geplanten Vertiefung 
           Rechnung zu tragen, soll der satzungsmäßige Gegenstand des 
           Unternehmens angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens wird wie folgt geändert und § 
           2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
          '§ 2 
 
 
       (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, 
             Redaktion und Produktion von Filmen, Bild/Tonträgern und 
             Merchandisingartikeln, der Ankauf und Verkauf von Rechten, 
             die Beteiligung an Sendegesellschaften sowie der Betrieb von 
             Radio- und Fernsehsendern, der Handel mit Filmen, 
             Bild/Tonträgern, Merchandisingartikeln und Rechten im In- 
             und Ausland sowie das Event-Marketing. Die Gesellschaft ist 
             außerdem im Sinne einer Agentur Full-Service-Anbieter für 
             die Vermarktung von eigenen und fremden Merchandisingrechten 
             im In- und Ausland. 
 
 
             Im Übrigen ist ebenfalls der Betrieb eines Musikverlages und 
             alle damit zusammenhängenden oder den Gesellschaftszweck 
             förderlichen Geschäfte einschließlich Produktion von Musik, 
             insbesondere Filmmusiken, durch die Gesellschaft selbst oder 
             durch Dritte, Gegenstand des Unternehmens. 
 
 
       (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und 
             Ausland alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand 
             des Unternehmens zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder 
             mittelbar zu fördern geeignet sind, gleichartige oder 
             ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu 
             beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen. Sie kann 
             Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die 
             Gesellschaft ist ferner berechtigt, den Betrieb ihres 
             Unternehmens ganz oder teilweise auf 
             Beteiligungsgesellschaften zu übertragen.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der 
           Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder sowie die 
           Arbeitsbelastung aller Mitglieder sind beständig gestiegen. 
           Dies soll bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt und 
           die Vergütung jedes Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung ab 
           Beginn des seit dem 01. Januar 2012 laufenden Geschäftsjahres 
           erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    § 16 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
            '§ 16 
 
 
         (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
               jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
               Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für das einzelne 
               Mitglied EUR 10.000,-, für den Vorsitzenden des 
               Aufsichtsrats das Doppelte der Vergütung und für den 
               stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 
               Eineinhalbfache der Vergütung beträgt. 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft erstattet den 
               Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus ihre im 
               Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden 
               Auslagen sowie eine auf die Vergütung entfallende 
               Umsatzsteuer. 
 
 
         (3)   Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
               Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, 

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erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 
 
 
         (4)   Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die 
               Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
               Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. 
               D&O-Versicherung) zu marktkonformen und angemessenen 
               Bedingungen abzuschließen, wobei die Versicherungsprämie 
               von der Gesellschaft übernommen wird.' 
 
 
 
       b)    Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes 
             genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer 
             Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung der 
             Mitglieder des Aufsichtsrats und findet erstmals für das am 
             1. Januar 2012 begonnene Geschäftsjahr Anwendung. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 17 der 
           Satzung um einen neuen Absatz 4 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 17 der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt, der 
           folgenden Wortlaut hat: 
 
 
       '(4)  Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 
             Aktiengesetz und § 128 Aktiengesetz wird auf den Weg der 
             elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist - 
             ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, 
             Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung für die Gründe über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über 
   die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2010 und Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung) gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG folgenden 
 
   Bericht: 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand haben der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in 
   Höhe von bis EUR 4.831.499,- zu schaffen. Hierdurch soll der 
   Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien 
           nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu 
           annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission 
           vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem 
           dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter 
           Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
           möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der 
           neuen Aktien bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit 
           zu berücksichtigen. 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft 
           gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder 
           sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die 
           Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle 
           Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und 
           liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu 
           realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
           Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen, d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder 
           Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden 
           Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und 
           ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
           die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
           zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine 
           Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine 
           Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig 
           erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur 
           einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
           unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer 
           außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb 
           wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
           praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig 
           handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der 
           Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
           Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
     -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
           aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für 
   die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre festgelegt. 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung für die Gründe über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über 
   die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
   Bericht: 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, 
   die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über 
   die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 

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May 16, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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