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DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: -3-

DJ DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Gaggenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2012 in Gaggenau mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SWARCO Traffic Holding AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE0007236309 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Dienstag, den 26. Juni 2012, 14:00 Uhr, in den 
   Räumen der Dambach-Werke GmbH, Adolf-Dambach-Straße, D-76571 Gaggenau. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SWARCO Traffic Holding AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für 
           die SWARCO Traffic Holding AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor Relations / 
           Hauptversammlungen zugänglich und können in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bodenseestraße 113, 81243 
           München, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
           Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
           und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 
           2.863.119,78 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.863.119,78 wird auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat der SWARCO Traffic Holding AG besteht gemäß § 
           8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt 
           drei Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 
           101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Anteilseignervertretern 
           zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           In der ordentlichen Hauptversammlung am 9. August 2010 wurde 
           das Aufsichtsratsmitglied Hartmut Fromm für eine Amtsperiode 
           gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der SWARCO Traffic Holding AG in 
           den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
           Nachdem Herr Hartmut Fromm sein Mandat als Mitglied des 
           Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Juli 2011 
           niedergelegt hatte, wurde auf Antrag des Vorstands der SWARCO 
           Traffic Holding AG durch Beschluss des Amtsgerichts München 
           vom 24. August 2011 gem. § 104 AktG Herr Heinz Panter zum 
           Aufsichtsratsmitglied bestellt. Nunmehr soll der Aufsichtsrat 
           wieder durch die Hauptversammlung ergänzt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Heinz Panter, Baden-Baden, 
           Unternehmensberater, gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der SWARCO 
           Traffic Holding AG für die restliche Amtszeit des 
           ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Hartmut Fromm - also 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 
           beschließt - in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Herr Panter ist ferner Mitglied des Aufsichtsrates der 
           Baugenossenschaft Familienheim Mittelbaden eG, Achern, sowie 
           Mitglied des Aufsichtsrates der Bau- und Siedlungsgesellschaft 
           Familienheim Baden GmbH, Karlsruhe. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
           Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Karlsruhe, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
           auch die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           für das Geschäftsjahr 2012 vor, soweit diese erfolgt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. In der 
           Hauptversammlung vom 9. August 2010 wurde eine Ermächtigung 
           zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bis zum 8. August 
           2015 beschlossen. Diese bestehende Ermächtigung berücksichtigt 
           allerdings nicht die Verwendung bereits aufgrund einer früher 
           erteilten Ermächtigung erworbener eigener Aktien. Daher soll 
           die Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
           erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
           vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, eigene, auf den Inhaber lautende Stückaktien bis 
             zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals durch die 
             Gesellschaft selbst oder durch von der Gesellschaft 
             beauftragte Dritte ausgeübt werden. Diese Ermächtigung wird 
             mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 
             2012 wirksam und gilt bis 25. Juni 2017. 
 
 
       b)    Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
             Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle 
             Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebotes bzw. über eine an alle Aktionäre 
             der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
               Schlusskurs der Aktien der SWARCO Traffic Holding AG im 
               XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei 
               Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb 
               eigener Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein 
               öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft oder über eine an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- 
               bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- 
               bzw. Verkaufsspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der SWARCO 
               Traffic Holding AG im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsentagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebotes oder der 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebotes 
               bzw. einer formellen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Kursbewegungen, kann das 
               Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

DJ DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: -2-

auf den Durchschnittskurs der letzten drei Börsentage vor 
               der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
               abgestellt; die 10 %-Grenze für das Über- oder 
               Unterschreiten ist auf diesen Betrag ebenfalls anzuwenden. 
 
 
               Das Angebot bzw. die Aufforderung an die Aktionäre zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
               sowie die Möglichkeit der Präzisierung des Kaufpreises 
               oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist 
               vorsehen. 
 
 
               Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
               Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen der Gesellschaft 
               übersteigen, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
               angebotenen Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
               Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
               Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit 
               diese Anwendung finden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             oder bereits früher erworbenen eigenen Aktien, wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können über die Börse oder durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. 
 
 
         (2)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, vor allem um sie Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen anzubieten. 
 
 
         (3)   Die Aktien können gegen Barzahlung an Dritte 
               auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die 
               erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
               veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt 
               sich unter Einbeziehung sonstiger Ermächtigungen zur 
               Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und unter Berücksichtigung 
               solcher Aktien, die bei Optionsausübung oder Wandlung aus 
               Options- und / oder Wandelschuldverschreibungen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach den §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben 
               werden, auf insgesamt höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung vorhandenen 
               Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
         (4)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
       d)    Die vorstehend unter lit. c) (1), (2), (3) und 
             (4) genannten Ermächtigungen können ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die erworbenen 
             eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese 
             Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) 
             (2) und (3) verwendet werden. Darüber hinaus kann der 
             Vorstand im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien durch 
             Angebot an alle Aktionäre gemäß lit. c) (1) das Bezugsrecht 
             der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       f)    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 9. August 2010 beschlossene und bis zum 
             8. August 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
             Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
             der neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand hat der Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien außerhalb der Börse unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. 
 
   Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus und kann im Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag 
   im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen eingesehen werden. 
   Der Vorstandsbericht, der jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
   und kostenlos zugesandt wird, wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Hauptversammlung vom 9. August 2010 hatte die Gesellschaft 
   ermächtigt, befristet bis zum 8. August 2015 eigene Aktien bis zu 
   höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und zu 
   verwenden. Diese bestehende Ermächtigung berücksichtigt allerdings 
   nicht die Verwendung bereits aufgrund einer früher erteilten 
   Ermächtigung erworbener eigener Aktien. Daher soll die Gesellschaft 
   unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. Die bestehende 
   Ermächtigung soll dabei durch die unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagene, neue Ermächtigung mit Laufzeit bis 25. Juni 2017 
   ersetzt werden. 
 
   Mit der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung soll 
   die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien in Höhe von 
   bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die Börse eigene 
   Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) bzw. 
   eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, die 
   jeweils an alle Aktionäre der Gesellschaft zu richten sind, erwerben 
   können. Bei diesem Verfahren kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
   Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
   Preisspanne - zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt 
   die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der 
   Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei kann eine bevorrechtigte Annahme 
   kleinerer Offerten von bis zu 50 Stück Aktien vorgesehen werden. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten sowie kleine Restbestände an Aktien zu vermeiden 
   und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG gestattet es dem Vorstand, die eigenen 
   Aktien über die Börse zu veräußern. Weiter ist der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die Aktien durch ein an alle 
   Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern. Der Vorstand soll durch 
   die Hauptversammlung ferner ermächtigt werden, eigene Aktien ohne 
   weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Im Falle einer 
   Einziehung der Aktien wird das Grundkapital der Gesellschaft 
   herabgesetzt. 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält weiter die Ermächtigung, die eigenen 
   Aktien außerhalb der Börse in folgenden Fällen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern: 
 
     *     Die Gesellschaft soll zum einen in der Lage sein, 
           eigene Aktien als Gegenleistung bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           Unternehmensteilen gewähren zu können. Eigene Aktien sind als 
           Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Der 
           internationale Wettbewerb und die zunehmende Globalisierung 
           der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
           Gegenleistung. Einerseits werden eigene Aktien von der 
           Veräußererseite vielfach als Gegenleistung verlangt, 
           andererseits können sie aber auch für die Gesellschaft selbst 
           eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
           notwendigen Handlungsspielraum einräumen, um sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen an Unternehmen sowie 
           zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel 
           ausnutzen zu können. Die Verwendung eigener Aktien für 
           Akquisitionen hat für die Aktionäre zudem den Vorteil, dass 
           ihr Stimmrecht durch den Erwerb und die Veräußerung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. 
           Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
           darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des 
           Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis 
           der SWARCO Traffic Holding AG-Aktien orientieren. Eine 
           schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht 
           vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
     *     Zum anderen soll der Vorstand ermächtigt werden, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen 
           Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre 
           gerichtetes öffentliches Kaufangebot zu veräußern. 
           Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen Aktien 
           entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem 
           Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich - 
           jedenfalls nicht um mehr als 5 % - unterschreitet. Die 
           Möglichkeit einer derartigen Veräußerung eigener Aktien liegt 
           im Interesse der Gesellschaft. Die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen 
           gewahrt. 
 
 
   Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist auf 
   insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt. Damit ist sichergestellt, dass von dieser Ermächtigung 
   unter Einbeziehung einer etwaigen Ausnutzung anderweitiger 
   Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur bis zur Höhe von 
   maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft Gebrauch gemacht 
   werden kann. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs der Aktien 
   der SWARCO Traffic Holding AG nicht wesentlich unterschreitet. 
   Außerdem können die Aktionäre - sofern ihnen am Erhalt ihrer 
   Beteiligungsquote gelegen ist - ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrechterhalten. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils über die Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung berichten. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   sowie zur Antragstellung sind nach § 14 der Satzung der SWARCO Traffic 
   Holding AG alle Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 19. Juni 
   2012 bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
   anmelden: 
 
           SWARCO Traffic Holding AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 (0) 89 - 30903 74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, also den 5. Juni 2012, 00:00 Uhr (MESZ) 
   (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts 
   erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Wie die Anmeldung 
   muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter 
   vorgenannter Adresse bis spätestens 19. Juni 2012 zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
   Textform und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintritts- und Stimmkarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
   angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen oder können, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
   durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
   in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung 
   erhalten, benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
   gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Vollmachtsformular 
   ist im Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
   Relations / Hauptversammlungen abrufbar. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bis spätestens 
   zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung unter folgender 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   E-Mail: sthag-hv2012@computershare.de 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder 
   Unternehmen, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem 
   jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch 
   von der SWARCO Traffic Holding AG als Stimmrechtsvertreter benannte 
   Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
   vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht 
   sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. 
   Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden. Dazu 
   kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmachts- und 
   Weisungsformular verwendet werden. 
 
   In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens Montag, 
   den 25. Juni 2012, 12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter 
   folgender Anschrift eingegangen sein: 
 
           SWARCO Traffic Holding AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 (0) 89 - 30903 74675 
           E-Mail: sthag-hv2012@computershare.de 
 
 
   Später eingehende Vollmachten können leider nicht mehr berücksichtigt 
   werden. 
 
   Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf der Ihnen 
   übersandten Eintritts- und Stimmkarte sowie unter der genannten 
   Internetseite. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der SWARCO Traffic Holding AG zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis zum 26. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ), 
   zugehen. 
 
   Bitte richten Sie das entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende 
   Adresse: 
 
           SWARCO Traffic Holding AG 
           Vorstand 
           Bodenseestraße 113 
           81243 München 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht 
   und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.